WD 3 - 3000 - 028/20; WD 4 - 3000 - 018/20 (19. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach Instrumenten zur Messung und Bewertung des potenziellen Risikos von Glücksspielprodukten , die gegebenenfalls zu einer Regulierung der Glücksspielindustrie, z.B. in der Werbung, führen können. Weiterhin wird gefragt, ob es eine Gebühr für die Finanzierung der Infrastruktur von Trab- und Galoppsportarten gibt. 1. Risikobewertung von Glücksspielprodukten Zentrale Rechtsquelle des Glücksspielrechts ist der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Mit dem GlüStV haben die Bundesländer das Glücksspielwesen online wie offline einheitlich regelt. Er betrifft die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen, § 2 Abs. 1 GlüStV. Ziele sind dabei die Suchtbekämpfung, die Schaffung eines geordneten Glücksspielangebots, der Jugend- und Spielerschutz, die Kriminalitätsbekämpfung und der Schutz der Integrität des Sports, § 1 GlüStV. Maßnahmen zur Risikobewertung von Glücksspielprodukten und eine daraus resultierende Regulierung von Unternehmen sind im GlüStV nicht vorgesehen. Beim Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird zwischen der auf Trägermedien (CD-ROMs, DVDs, etc.) bezogenen Regulierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und der auf Telemedien (z.B. digital angebotene Spiele oder Apps) ausgerichteten Konzeption des Jugendmedienschutz -Staatsvertrages der Länder (JMStV) unterschieden. Das JuSchG sieht für die Abgabe von Computerspielen an Kinder und Jugendliche ein zweistufiges System vor: die Alterskennzeichnung für entwicklungsbeeinträchtigende Produkte, § 14 JuSchG, und die Indizierung für jugendgefährdende Produkte, § 18 JuSchG. Computerspiele, die einer Altersbeschränkung unterliegen, dürfen nur Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersstufe angeboten werden, § 15 Abs. 1 JuSchG. Eine Abgabe von indizierten Computerspielen an Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist grundsätzlich nicht gestattet, § 15 Abs. 1 JuSchG. Für die Alterskennzeichnung ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Sie ist eine freiwillige Einrichtung der Computerspielewirtschaft und zuständig für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland, § 14 Abs. 6 JuSchG. Die Kriterien für die Alterseinstufung von Computerspielen werden in Zusammenarbeit mit der USK, den Obersten Landesjugendbehörden und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entwickelt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Glücksspiel Kurzinformation Einzelfragen zum Glücksspiel Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) / Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Rennwettsteuer Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Der Steuersatz für Totalisatorwetten und Wetten bei Buchmachern beträgt 5 v.H. des geleisteten Einsatzes (§§ 10, 11 RennwLottG). Dieser ist vom Totalisatorunternehmen bzw. Buchmacher innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten. Nach § 16 RennwLottG erhalten Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 v.H. des Aufkommens der Totalisatorsteuer und der Buchmachersteuer. Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken (vgl. § 16 RennwLottG). Die Totalisatorsteuer und die Buchmachersteuer fließen also bis zu einer Höhe von 96% an die Rennvereine zurück, die einen Totalisator betreiben. Rennvereine, die keinen Totalisator betreiben, sind von dieser Zuwendung ausgeschlossen. Insoweit dient die Steuer der Subventionierung der Rennvereine, die die zugeflossenen Beträge zu Zwecken öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde verwenden müssen. ***