© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 026/17 Fragen zum Asylrecht in ausgewählten europäischen Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 2 Fragen zum Asylrecht in ausgewählten europäischen Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 026/17 Abschluss der Arbeit: 17.03.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Asylstatistik 2016 4 3. Familiennachzug zu international subsidiär Schutzberechtigten 5 3.1. Rechtslage in Deutschland 5 3.2. Rechtslage in Frankreich 5 3.3. Rechtslage in der Schweiz 6 3.4. Rechtslage in Spanien 6 3.5. Rechtslage in Ungarn 7 4. Integration von Ausländern mit internationalem Schutz 7 4.1. Rechtslage in Deutschland 7 4.2. Rechtslage in Frankreich 8 4.3. Rechtslage in Österreich 9 4.4. Rechtslage in Schweden 9 4.5. Rechtslage in der Schweiz 10 4.6. Rechtslage in Ungarn 11 5. Dauerndes Aufenthaltsrecht für Ausländer mit internationalem Schutz 12 5.1. Rechtslage in Deutschland 12 5.2. Rechtslage in Frankreich 12 5.3. Rechtslage in Österreich 13 5.4. Rechtslage in Schweden 13 5.5. Rechtslage in der Schweiz 13 5.6. Rechtslage in Ungarn 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 4 1. Fragestellung Es werden Fragen zu verschiedenen Aspekten des Asylrechts in Frankreich, Italien, Österreich, Schweden, Spanien, Ungarn und in der Schweiz gestellt. Konkret geht es um die Asylstatistik 2016, um die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern mit international subsidiärer Schutzberechtigung sowie um die Integration und den Erwerb eines dauernden Aufenthaltsrechts von Ausländern mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft oder international subsidiärer Schutzberechtigung (Ausländer mit internationalem Schutz).1 Die Ausführungen dazu basieren auf den Informationen, die aus den o.g. Staaten eingeholt wurden. Zur Ergänzung wurde vereinzelt auf im Internet verfügbare Informationen zurückgegriffen. Aussagen über deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit sind jedoch nicht möglich. 2. Asylstatistik 2016 2016 (Angaben nach Eurostat2) gestellte Asylanträge positive Entscheidungen Anzahl und Anteil der international subsidiär Schutzberechtigten an allen positiven Entscheidungen Deutschland 745.545 433.920 153.700 = 35% Frankreich (83.485) (29.140) (10.585) = 36% Italien (122.960) (35.405) (12.090) = 34% Schweiz 27.207 13.354 Status existiert nicht Spanien 15.775 6.855 (6.500) = 94,8% Ungarn 29.432 425 271 = 63,7% Zu den positiven Asylentscheidungen in der Schweiz ist Folgendes zu ergänzen: In der Schweiz gibt es keinen international subsidiären Schutz im Sinne der Art. 15 ff. Richtlinie 2011/95/EU. Die Schweiz kennt aber die vorläufige Aufnahme, welche eine Ersatzmaßnahme ist, wenn ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, Art. 83 Ausländergesetz (AuG). Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn der Wegweisungsvollzug durchgeführt oder eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt wird. In der Praxis hat es sich gezeigt , dass die Vollzugshindernisse in der Regel dauerhaft bestehen. Damit hat sich die vorläufige 1 Zu den asylrechtlichen Schutzberechtigungen vgl. Wissenschaftliche Dienste, Kategorien des asylrechtlichen Schutzes, Aktueller Begriff (Nr. 30/15), abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/399484/0eaad68b0a3fa65669f964738bac3f25/kategorien-des-asylrechtlichenschutzes -in-deutschland-data.pdf. 2 http://ec.europa.eu/eurostat/data/database. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 5 Aufnahme faktisch doch zu einem aufenthaltsrechtlichen Status entwickelt. Die Personengruppe, die subsidiären Schutz erhalten kann, entspricht nicht genau dem Personenkreis mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz. In der Schweiz kann eine grössere Personengruppe in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme kommen. Jedoch erhalten Personen mit subsidiärem Schutz eine gegenüber der vorläufigen Aufnahme bessere Rechtsstellung im Aufnahmestaat. 3. Familiennachzug zu international subsidiär Schutzberechtigten Vor dem Hintergrund des eingeschränkten Familiennachzugs in Deutschland wird die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen in Frankreich, in der Schweiz, Spanien und Ungarn der Familiennachzug zu Ausländern mit international subsidiärer Schutzberechtigung zulässig ist und welche Fristen bei der Antragstellung ggf. zu beachten sind. 3.1. Rechtslage in Deutschland Im März 2016 wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Art. 15 ff. Richtlinie 2011/95/EU für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt. Nach der Übergangsvorschrift in § 104 Abs. 13 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, die nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bis zum 16.3.2018 nicht gewährt. Die Aussetzung des Familiennachzugs gilt auch für den Nachzug zu minderjährigen Kindern. Eine humanitäre Aufnahme von Familienangehörigen aus dem Ausland ist aber im Rahmen von Ermessensentscheidungen weiterhin möglich. Nach Ablauf der Zweijahresfrist gilt die vorherige Rechtslage, wonach für die sog. Kernfamilie, also Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder unter bestimmen Umständen ein Anspruch auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht. Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann der Familiennachzug gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Grundsätzlich setzt der Familiennachzug dabei nach § 29 Abs. 1, 2 AufenthG voraus, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt der Nachzugswilligen gesichert ist. Diese Voraussetzungen gelten für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht. Für den Nachzug des Ehegatten und/oder minderjähriger lediger Kinder sind die Voraussetzungen des ausreichenden Wohnraums und der Lebensunterhaltssicherung ferner entbehrlich, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung gestellt wird und die Familienzusammenführung in einem Drittstaat, zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist, § 29 abs. 2 S. 2 AufenthG. 3.2. Rechtslage in Frankreich Grundlage des Familiennachzugs in Frankreich ist Art. L. 752 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2015.3 Danach kann ein 3 Das CESEDA ist abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?cidTexte=LE- GITEXT000006070158&dateTexte=20161116; ein Informationsblatt für Migranten in englischer Sprache ist abrufbar unter http://accueil-etrangers.gouv.fr/IMG/pdf/depliant_reunification-familiale_23dec2015_en.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 6 subsidiär Schutzberechtigter den Nachzug eines Familienangehörigen beantragen. Von dem Angehörigen darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehen. Grundlegende Prinzipien des Familienlebens in Frankreich („principes essentiels qui … régissent la vie familiale en France“) dürfen nicht entgegenstehen. Nachzugsberechtigt sind grundsätzlich Ehegatten und eingetragene Partner, die mindestens 18 Jahre alt sind; die Ehe oder Partnerschaft muss bei Beantragung des subsidiären Schutzes bereits bestanden haben. Lebensgefährten, die mindestens 18 Jahre alt sind, sind nachzugsberechtigt, wenn der subsidiär Schutzberechtigte ein stabiles und dauerhaftes Zusammenleben nachweisen kann. Kinder dürfen nachziehen, wenn sie ledig und höchsten 19 Jahre alt sind, Eltern, wenn der subsidiär Schutzberechtigte selbst minderjährig ist. Nach Art. L. 752 CESEDA muss der subsidiär Schutzberechtigte für den Familiennachzug weder einen bestimmten legalen Voraufenthalt noch Finanzmittel oder Unterkunft nachweisen. 3.3. Rechtslage in der Schweiz In der Schweiz existiert der Status der international subsidiären Schutzberechtigung nicht. Eine gewisse Ähnlichkeit besteht aber zur „vorläufigen Aufnahme“ nach Art. 83 Ausländergesetz (AuG). Gemäß Art. 85 Abs. 7 AuG können „Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.“ Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 Änderungen des Ausländergesetzes angenommen. Das Inkrafttreten ist noch nicht bestimmt. Zu den Bedingungen a, b und c wurden durch diese Änderungen noch weitere Bedingungen eingefügt: „d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG8 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. 7bis Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. 7ter Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.“ 3.4. Rechtslage in Spanien In Spanien regeln die Art. 39 ff. des Gesetzes 12/2009 den Familiennachzug.4 Während der Flüchtlingskrise wurde das Gesetz, soweit es den Familiennachzug regelt, nicht geändert. Die Vorschriften 4 Ley 12/2009, de 30 de octubre, reguladora del derecho de asilo y de la protección subsidiaria, abrufbar unter: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-17242. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 7 gelten für Flüchtlinge und international subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. Voraussetzung ist, dass der nachzugswillige Familienangehörige keinen allgemeinen Ausschlussgrund erfüllt, der der Schutzgewährung entgegensteht (insbesondere schwere Straftaten, Sicherheitsrisiken). Nachzugsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, minderjährige Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten („análoga relación de afectividad y convivencia“). Ist der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und ledig, sind sorgeberechtigte Erwachsene („adulto que sea responsable“) nachzugsberechtigt. Andere Familienmitglieder sind nachzugsberechtigt, wenn eine entsprechende Abhängigkeit dargelegt wird und sie mit dem Schutzberechtigten im Herkunftsland zusammengelebt haben. 3.5. Rechtslage in Ungarn Aus den im Internet verfügbaren Angaben des ungarischen Amtes für Immigration und ergibt sich: Ein Anspruch auf Familiennachzug zu Ausländern mit international subsidiärer Schutzberechtigung besteht, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich Wohnung und Krankenversicherungsschutz nachgewiesen und die Ausreisemöglichkeit das Nachzugswilligen gewährleistet ist (z.B. durch gültigen Reisepass, finanzielle Mittel für Rückreise).5 Zu den nachzugsberechtigten Personen gehören Ehegatten, Eltern minderjähriger Kinder sowie Geschwister und Verwandte in gerader Linie, soweit sich diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst versorgen können. Eine Ausnahme von den genannten Nachweispflichten gibt es – soweit ersichtlich – für Ausländer mit international subsidiärer Schutzberechtigung nicht.6 4. Integration von Ausländern mit internationalem Schutz Mit Blick auf das deutsche Integrationskonzept des „Förderns und Forderns“ wird die Frage gestellt , ob und ggf. welche Anreize und Sanktionen in Frankreich, Österreich, Schweden, in der Schweiz und in Ungarn eingesetzt werden, um die Integration von Ausländern mit internationalem Schutz zu fördern.7 4.1. Rechtslage in Deutschland Dem Integrationsgesetz von 2016 liegt das Konzept des „Förderns und Forderns“ zugrunde.8 Das Integrationskonzept ist so ausgestaltet, dass es Integrationsangebote für Asylbewerber und asylrechtlich Schutzberechtigte einerseits ausweitet, ihre Wahrnehmung andererseits aber auch einfordert . Dementsprechend weisen die Regelungen zur Integrationsförderung Anreiz- und Sanktionselemente auf. So haben Ausländer, die internationalen Schutz genießen, Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (600 Stunden Sprachkurs, 100 Stunden Orientierungskurs u.a. über deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur), § 44 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) AufenthG. Die Teilnahme 5 Vgl. http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=82&Itemid=441&lang=de. 6 Für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten die genannten Nachweispflichten nicht, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt, vgl. dazu die Angaben des Amtes für Immigration und Asyl unter http://www.bmbah.hu/index.php?option =com_k2&view=item&layout=item&id=82&Itemid=441&lang=de. 7 Internationaler Schutz wird durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder der international subsidiären Schutzberechtigung (§ 4 AsylG) gewährt. 8 Siehe die Begründung des Gesetzentwurfs in BR-Drs. 266/16, 1, 35. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 8 an einem Integrationskurs wirkt sich positiv auf die Gewährung eines unbefristeten Aufenthaltstitels aus, denn die insoweit u.a. erforderlichen Kenntnisse der Sprache, Rechtsordnung etc. gelten bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs als nachgewiesen, § 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs erleichtert ferner die Bedingungen der Einbürgerung : Anstelle eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland ist nur ein siebenjähriger Voraufenthalt erforderlich, § 10 Abs. 3 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Weitere besondere Integrationsleistungen können den erforderlichen Voraufenthalt für die Einbürgerung auf sechs Jahre verkürzen, § 10 Abs. 3 S. 2 StAG. Im Rahmen des Integrationsgesetzes von 2016 wurden freiwillige und verpflichtende Integrationsmaßnahmen auch auf Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ausgeweitet. So können z.B. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive zur Teilnahme an einem Integrationskurs oder zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden. Entsprechende Pflichtverletzungen haben Kürzungen der Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge, §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Zum Integrationskonzept gehört ferner die Wohnsitzregelung . Sie verpflichtet Ausländer mit internationalem Schutz dazu, für einen Zeitraum von drei Jahren ihren Wohnsitz in einem bestimmten Bundesland und ggf. auch an einem bestimmten Ort zu nehmen, § 12a AufenthG. Die Wohnsitzzuweisung an einen bestimmten Ort kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dadurch eine angemessene Wohnraumversorgung, der Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann, § 12a Abs. 2, 3 AufenthG. Ausnahmen von der Wohnsitzregelung gelten bei vorzuweisenden Integrationsleistungen (Aufnahme einer Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums), § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG. 4.2. Rechtslage in Frankreich Ausländer mit internationalem Schutz können einen individuellen Integrationsvertrag (Contract d’intégration républicaine - CIR) abschließen. Ziel des Integrationsvertrages ist die Eingliederung in die französische Gesellschaft insbesondere durch Zugang zu Sprachkursen und Kursen in Staatsbürgerkunde. Nach Art. L. 751.1 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (CESEDA) wird Ausländern mit internationalem Schutz, die einen Integrationsvertrag unterzeichnet haben, individuelle Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährt. Der Integrationsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.9 Nimmt der Ausländer unentschuldigt nicht an den vereinbarten Schulungen teil, kann der Integrationsvertrag gekündigt werden. Für Ausländer mit internationalem Schutz ist der Abschluss eines Integrationsvertrages allerdings nicht verpflichtend .10 9 Siehe dazu die Antwort Frankreichs im Rahmen einer Abfrage des Europäischen Migrationsnetzwerkes der Europäischen Kommission, EMN, Ad-hoc Query on the content of integration programmes for applicants for/beneficiaries of internationale protection (11.08.2016), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites /homeaffairs/files/2016.1097_content_of_integration_programmes_for_applicants_forbeneficiaries_of_international _protection.pdf. 10 Siehe dazu die Antwort Frankreichs zur EMN-Abfrage (Fn. 9). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 9 4.3. Rechtslage in Österreich Sämtliche Maßnahmen im Integrationsbereich orientieren sich am „Nationalen Aktionsplan für Integration“, dem Grundlagendokument der Integration in Österreich, sowie dem „50 Punkte- Plan zur Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Österreich“ und dem „Startpaket Deutsch & Integration“. Sie zielen auf die rasche Selbsterhaltungsfähigkeit von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab. Dabei geht es um die Möglichkeiten und die Bereitschaft der Flüchtlinge, sich aktiv um das eigene Fortkommen zu bemühen und sich in die Gesellschaft einzubringen. Darüber hinaus liegt ein Ministerialentwurf für ein Integrationsgesetz vor,11 mit dem Österreich systematisch Integrationsmaßnahmen und Leistungen (Integrationsförderung) anbietet und gleichzeitig die aktive Mitwirkung am Integrationsprozess (Integrationspflicht) einfordert. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte erhalten umfassende Rechte (Sprachförderung, Werte- und Orientierungskurse ) und haben sich im Rahmen eines Integrationsvertrages zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Werteerklärung) zu verpflichten. Ebenfalls unterliegen sie der Pflicht zur Teilnahme, Mitwirkung und erfolgreichen Absolvierung der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen. Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten aus dem Integrationsvertrag können Sanktionen nach sich ziehen. Die anwendbaren Regelungen hängen davon ab, ob die jeweilige Person Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Ein weiterer Ministerialentwurf betrifft das sog. Integrationsjahrgesetz.12 Dieses sieht Regelungen vor, die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sowie Asylwerber mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit zu gemeinnütziger Tätigkeit verpflichten . Bei Verweigerung der Teilnahme werden Sanktionen verhängt, indem Sozialleistungen gekürzt werden. Durch die Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz von 2013 wurde ein modernes Anreizsystem geschaffen: Bei besonders gut integrierten Personen kann nun eine Einbürgerung bereits nach sechs Jahren erfolgen. 4.4. Rechtslage in Schweden Das Gesetz zur Einrichtung von Maßnahmen für Einwanderer von 2010 („‘The Introduction Act‘, lagen [2010:197] om etableringsinsatser för vissa nyanlända invandrare“) zielt darauf ab, Einwanderer schneller in das schwedische Gesellschaft- und Arbeitsleben einzuführen. Dieses Gesetz sieht die Erstellung von individuellen Integrationsplänen für Ausländer vor, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zuständig für die Ausarbeitung der Integrationspläne ist die öffentliche Arbeitsagentur („Public Employment Service – PES“), ggf. in Abstimmung mit Gemeinden, öffentlichen Behörden 11 Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00290/index.shtml. 12 Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres geregelt wird (Integrationsjahrgesetz – IJG), abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00291/index.shtml. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 10 und Unternehmen. Die Erstellung eines individuellen Integrationsplans kommt in Betracht, wenn der Ausländer nach Auffassung der PES in der Lage ist, in einem Umfang von mindestens 25% der vollen Arbeitszeit zu studieren oder zu arbeiten. In der Regel ist der Integrationsplan als Vollzeitprogramm ausgestaltet und auf die Dauer von zwei Jahren ausgelegt. Er enthält – angepasst an die individuellen Bedürfnisse – verschiedene Angebote zur Ausbildung und zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt. Fester Bestandteil des Integrationsplans ist die Teilnahme an Sprachkursen, Kursen in Staatsbürgerkunde und anderen Trainingsprogrammen für Erwachsene. Ausländer mit Integrationsplan erhalten besondere finanzielle Zuwendungen („introduction benefit “). Sie sind verpflichtet, gegenüber der PES monatlich über ihre Teilnahme an den im Integrationsplan vorgesehenen Aktivitäten zu berichten. Bei unentschuldigter Nichtteilnahme können die besonderen finanziellen Zuwendungen gekürzt oder eingestellt werden. Soweit ersichtlich sind Ausländer mit internationalem Schutz jedoch nicht dazu verpflichtet, an der Ausarbeitung und Umsetzung eines Integrationsplans mitzuwirken.13 4.5. Rechtslage in der Schweiz Die Ziele der schweizerischen Integrationspolitik sind im Ausländergesetz (AuG) und in der Integrationsverordnung (VIntA) rechtlich verankert. Die Grundprinzipien, welche sich in den bestehenden Rechtsgrundlagen von Gemeinden, Kantonen und Bund finden, können wie folgt zusammengefasst werden: Integration ist ein gegenseitiger Prozess, an dem sowohl die schweizerische als auch die ausländische Bevölkerung beteiligt sind. Integration setzt die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung, ein Klima der Anerkennung und den Abbau von diskriminierenden Schranken voraus. Diese Grundprinzipien lassen sich mit der Formel „Fördern und Fordern“ darstellen. Mit „Fordern“ wird die Selbstverantwortung der Ausländer in den Vordergrund gestellt. Erfüllen die Ausländer die „ausländerrechtlichen Erfordernisse“ nicht, kann dies ausländerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Das „Fördern“ umfasst alle gezielten Vorkehrungen der staatlichen Stellen zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Die „ausländerrechtlichen Erfordernisse“ an die Integration stellen alle Anforderungen dar, die im Einzelfall bei Zulassungs-, Bewilligungs-, Widerrufs- oder Wegweisungsverfahren in Bezug auf den Grad der Integration von den zuständigen Behörden geprüft werden. Die Migrationsbehörden treffen ausländerrechtliche Entscheide im Rahmen des Ermessens, wobei sich dieses an den Verfassungsgrundsätzen (Art. 5, 8 und 9 Bundesverfassung) orientiert und das öffentliche Interesse sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer berücksichtigt , Art. 96 AuG. Der Grad der Integration wird auch bei der Erteilung der Niederlassungs- 13 Vgl. dazu die Antwort Schwedens im Rahmen einer Abfrage des Europäischen Migrationsnetzwerkes der Europäischen Kommission, EMN, Ad-hoc Query on the content of integration programmes for applicants for/beneficiaries of internationale protection (11.08.2016), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs /files/2016.1097_content_of_integration_programmes_for_applicants_forbeneficiaries_of_international_protection .pdf: „Beneficiaries of international protection are offered a two year introduction program …“. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 11 erlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) berücksichtigt, Art. 54 Abs. 2 AuG. Der Beitrag von Ausländern zur Integration im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheide sieht gestützt auf Art. 4 AuG und Art. 4 VIntA vor, dass sie – die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektieren, – die am Wohnort gesprochene Landessprache erlernen, – sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und – einen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zeigen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entwickelt unter Einbezug der Kantone die strategischen Leitlinien der Integrationsförderung, während die Kantone für die Entwicklung und Umsetzung von Integrationsmaßnahmen vor Ort zuständig sind. Außerdem will der Bundesrat, dass die Erwerbsintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen rascher und nachhaltiger gelingt. Der Bericht des Bundesrates sieht ein vierjähriges Pilotprogramm vor, welches ab 2018 starten wird.14 Der Bundesrat hat einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 54 Millionen Franken gebilligt, damit 800 bis 1000 Personen pro Jahr eine einjährige praxisorientierte Integrationsvorlehre absolvieren können. Mit einem zweiten Teilprojekt sollen gleichviele Asylsuchende, die voraussichtlich längerfristig in der Schweiz bleiben, eine frühzeitige Sprachförderung erhalten. Wie oben erwähnt (Ziff. 3.3) wurden Änderungen des Ausländergesetzes verabschiedet, die noch nicht in Kraft sind.15 Diese Änderungen betreffen im Wesentlichen die Integration (Kapitel 8). Der erste Abschnitt dieses Kapitels bezieht sich auf die Integrationsförderung und enthält die entsprechenden Grundsätze und Bedingungen (Art. 53 ff. AuG neu), während der zweite sich den Integrationserfordernissen widmet (Art. 58a ff. AuG neu). Gemäß Art. 33 Abs. 4 und 5 AuG neu wird bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. Darüber hinaus können die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. F AuG neu kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn der Ausländer eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. 4.6. Rechtslage in Ungarn Aufgrund des jüngsten Migrationsdrucks wurde das ungarische System zur Integrationsförderung grundlegend geändert. Das System zur Integrationsförderung sah die Möglichkeit vor, dass Ausländer mit internationalem Schutz einen Integrationsvertrag mit dem Amt für Immigration und Asyl schließen. Im Rahmen des Integrationsvertrags wurden u.a. finanzielle Beihilfen und soziale Unterstützung gewährt. Nähere Informationen zu den vom Ausländer zu erfüllenden Pflichten 14 Bericht des Bundesrates vom 18. 12.2015, Verstärkung der Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/gesetzgebung/teilrev_aug_integration /ber-br-flue-lehre-d.pdf. 15 Das Gesetz zur Änderung der Ausländergesetzes ist abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette /2016/8899.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 12 liegen nicht vor. Die Integrationsförderung durch Integrationsverträge gibt es seit einer Gesetzesänderung vom Juni 2016 nicht mehr. Lediglich die bereits abgeschlossenen Integrationsverträge werden noch erfüllt. 5. Dauerndes Aufenthaltsrecht für Ausländer mit internationalem Schutz Auch die Aussicht auf ein dauerndes Aufenthaltsrecht kann – wie in Deutschland – in das Konzept zur Integrationsförderung aufgenommen werden. Gefragt wird, unter welchen Voraussetzungen Ausländer mit internationalem Schutz in Frankreich, Österreich, Schweden, in der Schweiz und in Ungarn ein dauerndes Aufenthaltsrecht erwerben können. 5.1. Rechtslage in Deutschland Für Ausländer mit internationalem Schutz gelten zunächst die allgemein für Ausländer anwendbaren Bestimmungen zum Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels, der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Danach besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und gewisse Integrationsleistungen nachweisen kann, und zwar die Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichenden Wohnraum und ausreichende Kenntnisse der Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Zu den weiteren Voraussetzungen gehört u.a., dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Ähnliche Anforderungen gelten für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG.16 Ausländern mit internationalem Schutz kann die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG zudem im Rahmen einer Ermessensentscheidung erteilt werden. Darüber hinaus können sich Ausländer mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft auf die Vorschriften des § 26 Abs. 3 AufenthG berufen, die bei den nachzuweisenden Integrationsleistungen Erleichterungen vorsehen. So reicht für anerkannte Flüchtlinge beispielsweise der Nachweis aus, dass ihr Lebensunterhalt „überwiegend gesichert“ ist. Wenn sie nicht nur über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sondern die deutsche Sprache beherrschen und der Lebensunterhalt „weit überwiegend gesichert“ ist, haben anerkannte Flüchtlinge sogar schon nach drei Jahren einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 5.2. Rechtslage in Frankreich Ausländer mit internationalem Schutz haben nach fünf Jahren legalen Aufenthalts in Frankreich das Recht, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu beantragen.17 Auf den rechtmäßigen Voraufenthalt von fünf Jahren wird die Dauer des Asylverfahrens angerechnet. 16 Die dieser Regelung zugrunde liegende EU-Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG und Richtlinie 2011/51/EU) sieht die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienmitglieder sichern können und über Krankenversicherungsschutz verfügen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Erbringung von Integrationsleistungen verlangen. 17 Vgl. dazu auch Fn. 16. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 13 5.3. Rechtslage in Österreich Die Regelungen in § 3 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 sehen ein zunächst auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsrecht von Asylberechtigten vor, das erst danach von Gesetzes wegen unbefristet wird. Dieser Verlängerungsautomatismus greift Platz, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein solches Verfahren eingestellt wurde. Bei Familienangehörigen, die ihren Status ableiten, richtet sich die Dauer nach der Bezugsperson. International subsidiär Schutzberechtigten kann aufgrund einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassungsberechtigung der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Deutschkenntnisse etc.) verliehen werden, § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.18 5.4. Rechtslage in Schweden Ausländern mit internationalem Schutz wurde grundsätzlich eine dauernde Aufenthaltserlaubnis gewährt. Nach einer Gesetzesänderung vom Juli 2016, deren Geltung auf drei Jahre befristet ist, erhalten Ausländer mit internationalem Schutz nur noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis (Flüchtlinge für drei Jahre und international subsidiär Schutzberechtigte für 13 Monate). Die Gewährung einer dauernden Aufenthaltserlaubnis kommt nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels nur in Betracht, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Ausländer unter 25 Jahren müssen eine höhere Schulbildung („upper secondary education“) oder etwas Vergleichbares nachweisen. Informationen zur Gewährung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU liegen nicht vor. 5.5. Rechtslage in der Schweiz Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Ausländerausweis B. Dieser ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden. Eine Verlängerung kann aber auch verweigert werden, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, zum Beispiel wenn die Person die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz kann eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erteilt werden. Bei erfolgreicher Integration kann bereits nach fünf Jahren ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt werden. 5.6. Rechtslage in Ungarn Aus den im Internet verfügbaren Informationen ergibt sich, dass ein Recht von Drittstaatsangehörigen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU („EC Permanent Residence Permit“) besteht.19 Voraussetzung dafür ist u.a. ein fünfjähriger rechtmäßiger Voraufenthalt, Wohnraum, 18 Vgl. dazu auch Fn. 16. 19 Siehe dazu die Angaben des ungarischen Amts für Immigration und Asyl unter: http://www.bmbah.hu/index .php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=472&Itemid=828&lang=de. Bei dem dort genannten Ausschluss von anerkannten Flüchtlingen von der EU-Aufenthaltserlaubnis dürfte es sich um einen Fehler handeln, zumal zugleich auf die Anrechnung von Zeiten des Asylverfahrens verwiesen wird. Die Anwendbarkeit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf Ausländer mit internationalem Schutz entspricht im Übrigen den Anforderungen der zugrunde liegenden Daueraufenthaltsrichtlinie, vgl. dazu Fn. 16. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/17 Seite 14 die Sicherung des Lebensunterhalts und der Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung. Sprachkenntnisse oder Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden nicht verlangt. Darüber hinaus kommt für anerkannte Flüchtlinge nach drei Jahren rechtmäßigen Voraufenthalts die Erteilung einer nationalen dauernden Aufenthaltserlaubnis („National Permanent Residence Permit“) in Betracht.20 Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehört u.a., dass der Drittstaatsangehörige über Wohnraum und Krankenversicherungsschutz verfügt und seinen Lebensunterhalt sichern kann. Besondere Integrationsanforderungen (z.B. Sprachkenntnisse) bestehen nicht. Soweit ersichtlich haben Ausländer mit international subsidiärer Schutzberechtigung keinen Zugang zur nationalen dauernden Aufenthaltserlaubnis. *** 20 Siehe dazu die Angaben des ungarischen Amts für Immigration und Asyl unter: http://www.bmbah.hu/index .php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=520&Itemid=831&lang=de.