WD 3 - 3000 - 023/21 (27. Januar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde gefragt, ob und unter welchen Umständen eine Person auch dann in Deutschland als sog. Gefährder eingestuft werden kann, wenn sie sich im Ausland aufhält. Dazu wird auf die folgenden Antworten auf Kleine Anfragen an die Bundesregierung verwiesen. „Derzeit sind 767 Personen als Gefährder und 470 als Relevante Personen [insgesamt 1237, Anmerkung der Verfasserin] eingestuft. [...] „Bei 840 Gefährdern und Relevanten Personen wird derzeit davon ausgegangen, dass sie sich in Deutschland aufhalten.“1 „Mit Stand 31. Oktober 2020 befanden sich nach Kenntnis des BKA 138 Gefährder in Haft, davon 109 in Deutschland.“2 “Zum Stichtag der letzten Erhebung am 30. September 2020 bestanden zu 165 Personen, die im Phänomenbereich PMK – religiöse Ideologie – als ,Gefährder‘ eingestuft waren, insgesamt 183 offene Haftbefehle (teilweise bestehen mehrere Haftbefehle gegen eine Person). [...] Alle offenen Haftbefehle beziehen sich ausschließlich auf Personen, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand im außereuropäischen Ausland aufhalten.“3 Personen können somit auch dann durch die deutschen Sicherheitsbehörden als Gefährder geführt werden, wenn sie sich nicht (mehr) in Deutschland aufhalten. 1 BT-Drs. 19/5648, S. 2, 3. 2 BT-Drs. 19/24961, S. 3. 3 BT-Drs. 19/24961, S. 3. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einstufung als Gefährder bei sich im Ausland aufhaltenden Personen – Nachfrage zu WD 3 - 3000 - 020/21 – Kurzinformation – Nachfrage zu WD 3 - 3000 - 020/21 – Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Da für die Einstufung als Gefährder die Landespolizei, und im Einzelnen die jeweilige Dienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat, zuständig ist,4 kann davon ausgegangen werden, dass eine sich im Ausland aufhaltende Person nur dann als Gefährder eingestuft werden kann, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland hat oder zumindest zeitweise hatte. Unter Berufung auf die von den Sicherheitsbehörden verwendete Definition des Gefährders dürfte Voraussetzung für die Gefährdereinstufung einer sich im Ausland aufhaltenden Person sein, dass weiterhin bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person (nach ihrer Rückkehr nach Deutschland oder vom Ausland aus) politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. *** 4 BT- Drs. 19/1558 (neu), S. 2.