© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 021/17 Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in ausgewählten EU-Staaten (Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 231/16 vom 21. November 2016) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 021/17 Seite 2 Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in ausgewählten EU-Staaten (Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 231/16 vom 21. November 2016) Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 021/17 Abschluss der Arbeit: 25. Januar 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 021/17 Seite 3 1. Einleitung und Rechtslage in Deutschland Der Sachstand stellt die Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten dar. Gegenstand ist insbesondere die Frage, ob subsidiär Schutzberechtige einen Anspruch auf Nachzug ihrer Ehegatten und Kinder haben. Zwar vereinheitlichen die Richtlinien 2011/95/EU (sogenannte Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie ) und 2003/86/EG (sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie) den Status des subsidiären Schutzes und das Recht der Familienzusammenführung weitgehend. Für den Familiennachzug der subsidiär Schutzberechtigten gelten die Richtlinienbestimmungen jedoch nicht. Die mitgliedstaatlichen Regelungen weichen deutlich voneinander ab. In Deutschland ist der Familiennachzug in den §§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt . Ein subsidiär Schutzberechtigter, der unanfechtbar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 AufenthG erhalten hat, hat nach § 29 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug seines Ehegatten und seiner minderjährigen ledigen Kinder. Die Antragstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgen und die Herstellung der familiären Gemeinschaft in einem Drittstaat darf nicht möglich sein. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurden subsidiär Schutzberechtigte zunächst bessergestellt (sogenannter privilegierter Familiennachzug): Die früheren zusätzlichen Voraussetzungen – ausreichender Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts – sind entfallen. Im Zuge der Flüchtlingskrise wurde der Familiennachzug jedoch wieder beschränkt: Durch die am 17. März 2016 in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 13 AufenthG ist der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Aufenthaltserlaubnis nach diesem Datum erhalten haben, für zwei Jahre ausgesetzt. Während dieser Zeit ist der Familiennachzug nur noch ausnahmsweise im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach §§ 22, 23 AufenthG möglich, insbesondere aus dringenden humanitären Gründen. Aus den nachfolgend genannten Staaten wurden Informationen zur Rechtslage beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eingeholt. 2. Finnland In Finnland richtet sich der Familiennachzug nach Sec. 114 des Ausländergesetzes.1 Auf Antrag des nachzugswilligen Familienangehörigen wird diesem eine Aufenthaltserlaubnis gewährt, wenn ein Verwandter, der subsidiären Schutz genießt, in Finnland lebt oder die Erlaubnis zur Einreise nach Finnland erhalten hat. Seit dem 1. Juli 2016 ist Voraussetzung für den Familiennachzug, dass der in Finnland lebende Verwandte des Antragstellers über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um den Antragsteller unterstützen zu können. Falls von dem Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht, ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob ein familiäres Zusammenleben in einem Drittstaat möglich ist. Wurde dem in Finnland lebenden Verwandten des Antragstellers der subsidiäre Schutz wegen eines bewaffneten Konflikts gewährt, ist im Rahmen einer Abwägung insbesondere zu prüfen, ob einer Rückkehr des Verwandten in den Herkunftsstaat ein absolutes 1 Eine englische Übersetzung des finnischen Aliens Act, Gesetz 301/2004, ist abrufbar unter http://www.finlex .fi/en/laki/kaannokset/2004/en20040301.pdf; alle Internet-Quellen wurden zuletzt am 22. November 2016 abgerufen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 021/17 Seite 4 Hindernis („absolute impediment“) entgegensteht. Die Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage familiärer Bindungen („on the basis of family ties“) wird unter anderem minderjährigen Kindern des subsidiär Schutzberechtigten erteilt; welche weiteren Angehörigen nachzugsberechtigt sind, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen nicht. 3. Frankreich Grundlage des Familiennachzugs in Frankreich ist Art. L.752 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2015.2 Danach kann ein subsidiär Schutzberechtigter den Nachzug eines Familienangehörigen beantragen. Von dem Angehörigen darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehen. Grundlegende Prinzipien des Familienlebens in Frankreich („principes essentiels qui … régissent la vie familiale en France“) dürfen nicht entgegenstehen. Nachzugsberechtigt sind grundsätzlich Ehegatten und eingetragene Partner, die mindestens 18 Jahre alt sind; die Ehe oder Partnerschaft muss bei Beantragung des subsidiären Schutzes bereits bestanden haben. Lebensgefährten, die mindestens 18 Jahre alt sind, sind nachzugsberechtigt, wenn der subsidiär Schutzberechtigte ein stabiles und dauerhaftes Zusammenleben nachweisen kann. Kinder dürfen nachziehen, wenn sie ledig und höchsten 19 Jahre alt sind, Eltern, wenn der subsidiär Schutzberechtigte selbst minderjährig ist. 4. Österreich In Österreich richtet sich der Familiennachzug nach §§ 34, 35, 60 des Asylgesetzes.3 Frühestens drei Jahre nachdem ein subsidiär Schutzberechtigter in Österreich anerkannt wurde, kann dessen Familienangehöriger bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Einreisetitel beantragen. Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis einer angemessenen Unterkunft, einer Krankenversicherung und ausreichender Existenzmittel. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, kann der Antragsteller einreisen und einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren stellen. Antragsberechtigte Familienangehörige sind Ehegatten und eingetragene Partner, wenn die Ehe oder Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestand, minderjährige Kinder und die Eltern in Österreich lebender Minderjähriger. 2 Das CESEDA ist abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?cidTexte=LE- GITEXT000006070158&dateTexte=20161116; ein Informationsblatt für Migranten in englischer Sprache ist abrufbar unter http://accueil-etrangers.gouv.fr/IMG/pdf/depliant_reunification-familiale_23dec2015_en.pdf. 3 Das österreichische Asylgesetz 2005 ist abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage =Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004240. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 021/17 Seite 5 5. Schweden In Schweden richtet sich der Familiennachzug nach §§ 7, 8 und 10 des Gesetzes 2016:752.4 Neben anderen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften wurden auch diese durch Gesetz vom 20. Juli 2016 für die Dauer von drei Jahren verschärft. Das Recht auf Familienzusammenführung hängt entscheidend von dem Zeitpunkt ab, zu dem der in Schweden lebende subsidiär Schutzberechtigte seinen Asylantrag gestellt hat: Wurde der Asylantrag bis zum 24. November 2015 gestellt, so besteht grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der subsidiär Schutzberechtigte über ausreichendes Vermögen verfügt, um den Unterhalt für sich und nachziehende Familienmitglieder sicherzustellen, und dass er angemessenen Wohnraum nachweisen kann.5 Hat der subsidiär Schutzberechtigte seinen Asylantrag nach dem 24. November 2015 gestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug. Einem Familienmitglied wird dann nur ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn internationales Recht dies gebietet. Das gilt etwa, wenn das Familienmitglied schwer erkrankt oder Opfer von Menschenhandel geworden ist. Grundsätzlich nachzugsberechtigte Familienangehörige sind Ehegatten, eingetragene Partner, bestimmte Lebensgefährten („common law spouses“) und Kinder unter 18 Jahren. 6. Spanien In Spanien regeln die Art. 39 ff. des Gesetzes 12/2009 den Familiennachzug.6 Während der Flüchtlingskrise wurde das Gesetz, soweit es den Familiennachzug regelt, nicht geändert. Die Vorschriften gelten für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. Voraussetzung ist, dass der nachzugswillige Familienangehörige keinen allgemeinen Ausschlussgrund erfüllt, der der Schutzgewährung entgegensteht (insbesondere schwere Straftaten, Sicherheitsrisiken). Nachzugsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, minderjährige Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten („análoga relación de afectividad y convivencia“). Ist der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und ledig, sind sorgeberechtigte Erwachsene („adulto que sea responsable“) nachzugsberechtigt. Andere Familienmitglieder sind nachzugsberechtigt, wenn eine entsprechende Abhängigkeit dargelegt wird und sie mit dem Schutzberechtigten im Herkunftsland zusammengelebt haben. 7. Vereinigtes Königreich Die Richtlinie 2011/95/EU findet im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Jedoch wird auch dort zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten („subsidiary humanitarian 4 Lag (2016:752) om tillfälliga begränsningar av möjligheten att få uppehållstillstånd i Sverige, abrufbar unter http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag-2016752-om-tillfalligabegransningar -av_sfs-2016-752; Informationen in englischer Sprache sind abrufbar unter http://www.migrationsverket .se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision -on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiaryprotection -status-.html. 5 Vgl. hierzu Förordning (2016:850) om tillfälliga begränsningar av möjligheten att få uppehållstillstånd i Sverige, abrufbar unter https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/forordning- 2016850-om-tillfalliga_sfs-2016-850. 6 Ley 12/2009, de 30 de octubre, reguladora del derecho de asilo y de la protección subsidiaria, abrufbar unter https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-17242. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 021/17 Seite 6 protection“) unterschieden.7 Angehörige können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn der in Großbritannien lebende subsidiär Schutzberechtigte mindestens 18 Jahre alt ist und eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis erhalten hat („five years‘ humanitarian protection“). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Familie getrennt wurde, als der subsidiär Schutzberechtigte den Herkunftsstaat verließ. Beim Nachzug von Kindern muss die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Nachzugsberechtigte Familienmitglieder sind Ehegatten und eingetragene Partner. Wurde der subsidiäre Schutz seit dem 9. Oktober 2006 gewährt, sind auch nicht eingetragene Lebensgefährten nachzugsberechtigt, wenn sie mit dem Schutzberechtigten mindestens zwei Jahre eheähnlich zusammengelebt haben. Ehegatten und Partner müssen beabsichtigen, in Großbritannien weiter zusammenzuleben. Schließlich sind ledige Kinder unter 18 Jahren nachzugsberechtigt , wenn sie keiner Vollzeittätigkeit nachgehen und beabsichtigen, mit ihrem Elternteil in Großbritannien zusammenzuleben. *** 7 Vgl. zum Familiennachzug im Vereinigten Königreich auch eine Broschüre des britischen Innenministeriums: Home Office, Family reunion: for refugees and those with humanitarian protection, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/541818/Family _reunion_guidance_v2.pdf.