WD 3 - 3000 - 019/20 (28. Januar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, ob Bewerber für ein Bundestagsmandat in ihrem Wahlkreis und/oder in ihrem Bundesland ihren 1. Wohnsitz haben müssen, um als Wahlkreisbewerber und/oder auf einer Landesliste kandidieren zu können. Die Sesshaftigkeit im Wahlgebiet ist keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Wahlkreisbewerber brauchen nicht im betreffenden Wahlkreis, Landeslistenbewerber nicht im betreffenden Land wohnhaft zu sein. (Strelen in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 10. Auflage 2017, § 15 Rn. 2) *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wohnsitzregelungen für Wahlbewerber