Nr. WD 3 - 3000 - 019/18 (18.01.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) setzt lediglich voraus, dass der Betroffene gegenüber einer verantwortlichen Stelle Auskunft verlangt. Eine verantwortliche Stelle ist nach § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Folglich können auch Bundestagsabgeordnete verantwortliche Stelle sein. Weitere Voraussetzungen des Auskunftsanspruches, insbesondere eine Begründungspflicht, bestehen grundsätzlich nicht. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG soll der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, zwar näher bezeichnen. Insoweit handelt es sich aber um eine bloße Obliegenheit des Betroffenen. Der Betroffene muss weder sein Informationsinteresse begründen, noch muss er darlegen, dass personenbezogene Daten gespeichert sein könnten. Er kann den Auskunftsanspruch mithin nach h.M. grundsätzlich auch „ins Blaue hinein“ geltend machen (vgl. nur Dix, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 12). Eine andere Auffassung hierzu vertrat jedoch das Landesarbeitsgericht Hessen, wonach ausreichend dargelegt werden müsse, dass tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert sein könnten (vgl. Urteil vom 29.01.2013 – 13 Sa 263/12, ZD 2013, 413). Die Entscheidung hat jedoch Einzelfallcharakter und stieß in der juristischen Literatur überwiegend auf Ablehnung. Soweit personenbezogene Daten gespeichert sind, ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BDSG allgemein Auskunft zu erteilen über: – die zur Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, – den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und – den Zweck der Speicherung. Neben einer Auskunftserteilung über vorhandene Daten ist die auskunftspflichtige verantwortliche Stelle gleichermaßen verpflichtet, mitzuteilen, dass über den Betroffenen keine personenbezogenen Daten gespeichert sind, sog. Negativauskunft (vgl. Dix, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 18). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Recht auf Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz Kurzinformation Recht auf Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Auskunft kann lediglich im Einzelfall verweigert werden, wenn die Anfrage rechtsmissbräuchlich ist. Das ist beispielsweise bei einem wiederholten Verlangen nach inhaltsgleicher Auskunft in engem zeitlichen Abstand anzunehmen (vgl. Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 22. Edition, Stand: 01.11.2017, § 34 Rn. 90). Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Als europäische Verordnung enthält sie unmittelbar anwendbares Recht. Der dann geltende Auskunftsanspruch ist in Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geregelt und gilt dann gleichermaßen für nicht-öffentliche wie für öffentliche Stellen. Die Grundstruktur des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches bleibt erhalten. Weitere Informationen zu Art. 15 DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (siehe das Kurzpapier Auskunftsrecht https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Datenschutz/Kurzpapier_Auskunftsrecht .pdf?__blob=publicationFile&v=3). ***