WD 3 - 3000 - 018/18 (15.01.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Wahlrecht unterscheidet zwischen etablierten (alten) und nicht etablierten (neuen) Parteien. Nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) ist für die Einordnung einer Partei als etabliert auf ihre Vertretung im Bundestag oder zumindest einem Landtag abzustellen. Demnach bedürfen Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, einer Feststellung ihrer Parteieigenschaft. Fällt eine Partei in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 BWahlG, benötigt sie neben dieser Feststellung auch Unterstützungsunterschriften nach § 20 Abs. 2 S. 2 BWahlG für Kreiswahlvorschläge sowie nach § 27 Abs. 1 S. 2 BWahlG für die Aufstellung von Landeslisten. Parteien, die hingegen gem. § 18 Abs. 2 BWahlG im Bundestag oder einem Landtag vertreten waren, unterliegen keinem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften . Nach § 20 Abs. 2 S. 2 BWahlG benötigen Kreiswahlvorschläge von Parteien im Sinne des § 18 Abs. 2 BWahlG die Unterstützung von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Die Unterstützung wird dadurch nachgewiesen, dass die Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich den Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung muss die Wahlberechtigung bestehen. Eine Ausnahme vom Unterschriftenerfordernis gilt für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BWahlG sind Landeslisten von Parteien im Sinne des § 18 Abs. 2 BWahlG von 1 von Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl , höchstens jedoch von 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen . Die Wahlberechtigung muss ebenfalls im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Eine Ausnahme besteht für Parteien nationaler Minderheiten. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Erfordernis von Unterstützungsunterschriften