WD 3 - 3000 - 017/21 (28. Januar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde gefragt, inwieweit die Einrichtung von Krisenstäben durch gesetzliche Vorschriften oder Richtlinien geregelt ist. Auf Landesebene sind Vorschriften zur Einrichtung von Krisenstäben teilweise in den Katastrophenschutzgesetzen zu finden.1 Näheres dazu ist zum Teil in Verwaltungsvorschriften geregelt.2 Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat sich zudem 2003 auf die „Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe-Vws)“3 geeinigt, die die grundsätzliche Organisation und die Aufgaben eines Krisenstabs beschreiben. Auf Bundesebene existieren keine gesetzlichen Regelungen zur Einsetzung und Organisation von Krisenstäben.4 Auch die Geschäftsordnung der Bundesregierung und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien erwähnen Krisenstäbe nicht. 1 Siehe etwa § 3 f. des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. 2015 S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist. 2 Siehe etwa „Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen – Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26. September 2016“ MBl. NRW. 2016 S. 668, geändert durch Runderlass vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 342) und vom 13. Februar 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 84). 3 Im Internet abrufbar unter https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/FIS/Downloads- RechtundVorschriften/IMKBeschluesse/IMK174TOP26Anlg2.pdf;jsessionid =3FE0D82F10FDFD0989E6E23B52021DC0.2_cid345?__blob=publicationFile. 4 Vgl. Klafki, Risiko und Recht, 2017, S. 330. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einrichtung von Krisenstäben Kurzinformation Einrichtung von Krisenstäben Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Aus Art. 64 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 65 S. 1 GG folgt die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers über die Bundesregierung.5 Bei der Ausübung verfügt der Bundeskanzler über ein weites Ermessen.6 Die Organisationsgewalt bezieht sich nicht nur auf die Bildung der Ministerien, sondern allgemein auf die Schaffung öffentlicher Handlungseinheiten.7 Grundsätzlich können dabei alle organisatorischen Einrichtungen gebildet werden, die für erforderlich gehalten werden.8 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben umfasst die Organisationsgewalt somit auch die Bildung von (informellen) Gremien wie Krisenstäben. Innerhalb der Ministerien unterfällt die Bildung von Krisenstäben der Ressortleitungskompetenz des Ministers nach Art. 65 S. 2 GG. Informationen zum Krisenmanagement von Bund und Ländern in der Praxis sind in der Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern (BMI), System des Krisenmanagements in Deutschland, Stand: Dezember 2015 (Anlage) zu finden.9 Die Bundesministerien, die zur Bewältigung einer Gefahren- oder Schadenslage beitragen können, haben Vorkehrungen getroffen, um kurzfristig Krisenstäbe einsetzen zu können.10 Die Krisenstäbe haben die Aufgabe, im Fall von nationalen Gefahren- oder Katastrophensituationen das Vorgehen zu koordinieren und sich mit den Ländern abzustimmen.11 Gegenüber den Ländern kann ein Krisenstab des Bundes für die Ausführung von Bundesgesetzen nur Hinweise und Empfehlungen abgeben12 bzw. auf eine freiwillige Abstimmung hinwirken.13 Eine Weisungsbefugnis besteht nicht.14 *** 5 Vgl. Detterbeck, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Auflage 2005, § 66 Rn. 13 f. 6 Schröder, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 64 Rn. 12. 7 Hermes, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 64 Rn. 9. 8 Vgl. Schröder, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 64 Rn. 12. 9 Im Internet abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bevoelkerungsschutz /krisenmanagement-in-deutschland.html. 10 BMI, System des Krisenmanagements in Deutschland, Stand: Dezember 2015, S. 10. 11 BMI, System des Krisenmanagements in Deutschland, Stand: Dezember 2015, S. 10. 12 Vgl. Klafki, Risiko und Recht, 2017, S. 361. 13 Siehe auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Koordinierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus durch die Bundesregierung, WD 3 - 3000 - 105/20, S. 3, abrufbar unter https://www.bundestag .de/resource/blob/692490/5883cb39172f495b6044317360e67a00/WD-3-105-20-pdf-data.pdf. 14 Klafki, Risiko und Recht, 2017, S. 361.