© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 016/18 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern (Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 035/16 vom 10. Februar 2016) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 016/18 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern (Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 034/16 vom 10. Februar 2016) Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 016/18 Abschluss der Arbeit: 18. Januar 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 016/18 Seite 3 1. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für den Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern ? Gesetzliche Regelungen für den Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern finden sich auf Bundesebene im Sprengstoffgesetz (SprengG)1 sowie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).2 Auf Landesebene bestehen weitere Vorschriften. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Regelungen der Landesimmissionsschutzgesetze Brandenburg (§§ 12, 23 Abs. 1 Nrn. 9, 10) und Nordrhein-Westfalen (§§ 11, 17 Abs. 1 lit. g), h)) hingewiesen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Darstellung bundesgesetzlicher Vorschriften. 2. Wie regelt das Gesetz den Verkauf von Feuerwerks für die Öffentlichkeit? Gemäß § 3a Abs. 1 SprengG werden pyrotechnische Gegenstände3 nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in verschiedene Kategorien eingeteilt. Nach dem Verwendungszweck unterscheidet das Gesetz zwischen Feuerwerkskörpern (Nr. 1), pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater (Nr. 2) und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen (Nr. 3). Bei der hier näher betrachteten Gruppe der Feuerwerkskörper besteht nach dem Grad der Gefährlichkeit die folgende Unterteilung: Kategorie F 1 Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind, Kategorie F 2 Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, Kategorie F 3 Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind, Kategorie F 4 Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet. Je nach Kategorie und damit Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper finden auf deren Veräußerung teils verschiedene Regularien des SprengG bzw. der 1. SprengV Anwendung. 1 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG), abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/sprengg_1976/gesamt.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018). 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht /sprengv_1/gesamt.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018). 3 Pyrotechnische Gegenstände i. S. d. SprengG sind solche Gegenstände, die Unterhaltungszwecken oder technischen Zwecken dienen und die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 016/18 Seite 4 Grundsätzlich bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SprengG der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will. Die Regelung stellt somit auch den Vertrieb von Feuerwerkskörpern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt.4 Des Weiteren dürfen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SprengG explosionsgefährliche Stoffe grundsätzlich nur von verantwortlichen Personen i. S. d. § 19 SprengG vertrieben oder an andere überlassen werden. Die genannten Beschränkungen gelten jedoch regelmäßig nicht für Feuerwerkskörper der Kategorien F 1 und F 2 (§ 4 Abs. 1 1. SprengV). Pyrotechnische Gegenstände dürfen grundsätzlich nur vertrieben werden, wenn der Hersteller für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind (§ 5 Abs. 1 S. 1 SprengG). Wer explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, darf diese anderen nur überlassen, wenn er sich aufgrund von Stichproben davon überzeugt hat, dass sie nach den §§ 14 bis 16 1. SprengV und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind (§ 17 1. SprengV)5. Gemäß § 18 1. SprengV muss die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern neben dem CE-Zeichen und der Registriernummer zum CE-Zeichen (Abs. 1) beispielsweise die abweichende Altersgrenze gemäß § 20 1. SprengV, die einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen sowie die Nettoexplosivstoffmasse umfassen (Abs. 2). Feuerwerkskörper sind zusätzlich zur Nennung der Kategorie mit Angaben zur richtigen Verwendung und Schutzabständen zu kennzeichnen (Abs. 3). § 21 1. SprengV enthält ergänzend verschiedene Spezialregelungen für den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände. Beispielhaft seien die folgenden Vorschriften genannt: Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden (Abs. 2). Des Weiteren dürfen pyrotechnische Gegenstände außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Von dieser Regelung sind Feuerwerkskörper der Kategorie F 1 und Knallbonbons ausgenommen (Abs. 3). Des Weiteren bestehen für den Verkauf von Feuerwerkskörpern gestaffelte Altersbeschränkungen: Explosionsgefährliche Stoffe dürfen regelmäßig nicht Personen unter 18 Jahren überlassen werden (§ 22 Abs. 3 SprengG). Diese Vorschrift wird durch § 20 Abs. 1 1. SprengV konkretisiert, wonach Personen der Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern der einzelnen Kategorien – und somit auch der Verkauf an diese Personen – nur dann gestattet ist, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben: Kategorie F 1 12 Jahre, Kategorie F 2 18 Jahre, Kategorie F 3 18 Jahre, Kategorie F 4 21 Jahre. 4 Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 SprengG umfasst der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auch deren Vertrieb bzw. das Überlassen dieser Stoffe. 5 Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsgemäße Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überlässt, handelt ordnungswidrig i. S. d. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG (§ 46 Nr. 3 1. SprengV). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 016/18 Seite 5 Schließlich ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern teils zeitlich begrenzt: Während Feuerwerk der Kategorie F 1 ganzjährig vertrieben werden darf6, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher grundsätzlich nur vom 29. bis 31. Dezember – ist einer der genannten Tage ein Sonntag bereits ab dem 28. Dezember – überlassen werden. Dies gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengG besitzen (§ 22 Abs. 1 1. SprengV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F 3 und F 4 dürfen grundsätzlich (d. h. ganzjährig) nur an Inhaber der vorgenannten Erlaubnisse (§§ 7, 27 SprengG) oder des Befähigungsscheines (§ 20 SprengG) vertrieben werden sowie an Personen, die aufgrund einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 1a SprengG zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen (§ 22 Abs. 2 1. SprengV). 3. Wie regelt das Gesetz den Gebrauch von Feuerwerk durch die Öffentlichkeit? Feuerwerk der Kategorie F 1 darf während des ganzen Jahres verwendet werden.7 Das Abbrennen ist all jenen Personen gestattet, die das 12. Lebensjahr vollendet haben (s. o.). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen lediglich am 31. Dezember und am 1. Januar genehmigungsfrei von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 23 Abs. 2 S. 2 1. SprengV). In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ist dies hingegen Inhabern einer Erlaubnis (§§ 7 oder 27 SprengG), eines Befähigungsscheins (§ 20 SprengG) oder einer Ausnahmebewilligung (§ 24 Abs. 1 SprengG) vorbehalten (§ 23 Abs. 2 S. 1 1. SprengV)8, welche das beabsichtigte Feuerwerk der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher anzeigen müssen (§ 23 Abs. 3 1. SprengV). Feuerwerk der Kategorien F 3 und F 4 darf grundsätzlich nur von Inhabern einer Erlaubnis (§§ 7 oder 27 SprengG) oder eines Befähigungsscheins (§ 20 SprengG) abgebrannt werden (vgl. § 22 Abs. 2 1. SprengV), welche das 18. Lebensjahr (Kategorie F 3) bzw. das 21. Lebensjahr (Kategorie F 4) vollendet haben. Die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde ist hierbei ganzjährig erforderlich (§ 23 Abs. 3 SprengG). Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 1. SprengV aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen (§ 24 Abs. 1 1. SprengV). Sie kann zudem allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und der Kategorie F 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 1. SprengV). Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV). *** 6 Vgl. Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI), Überblick über gesetzliche Bestimmungen, abrufbar unter: http://www.feuerwerk-vpi.de/service/gesetzliche-bestimmungen/ (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018). 7 Verband der pyrotechnischen Industrie (Fn. 7). 8 Ordnungswidrig i. S. d. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 S. 1 1. SprengV einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt (§ 46 Nr. 8b 1. SprengV).