AUSARBEITUNG Thema: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Einschränkungsmöglichkeiten des Nachzugs von Familienangehörigen Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 13. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G – 016/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zusammenfassung 3 2. Ist es mit Art. 6 GG vereinbar, wenn verlangt wird, dass ein Ehepartner eines Deutschen, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat und zu diesem im Bundesgebiet wohnenden Ehepartner ziehen will, den Aufenthaltstatus nur dann bekommt, wenn er einen Sprachtest absolviert hat? 3 2.1. Einführung 3 2.2. Verfassungsmäßigkeit der Forderung von Sprachkenntnissen beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen 4 2.2.1. Art. 6 Abs. 1 GG 4 2.2.1.1. Zum Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 GG für Ausländer und zur besonderen Privilegierung von deutsch-ausländischen Ehen 5 2.2.1.2. Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf den ausländischen Ehegatten 7 2.2.1.3. Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf den deutschen Ehegatten 9 2.2.2. Weitere Grundrechtsbestimmungen 10 2.3. Ergebnis 10 3. Ist der mit den Regelungen des Familiennachzugs von Spätaussiedlern verbundene Sprachtest für Familienangehörige und Abkömmlinge konform mit dem Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 GG, oder schränkt er die damit verbundenen Rechte (mögliche Trennung der Familie) in unzulässiger Weise ein? 11 3.1. Einführung 11 3.2. Art. 116 Abs. 1 GG 13 3.3. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG 14 3.4. Ergebnis 15 Literaturverzeichnis 16 - 3 - 1. Zusammenfassung Gegen den Nachweis von Deutschkenntnissen als Voraussetzung für den Nachzug von ausländischen Ehegatten zu ihrem deutschen Ehepartner bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Eine solche Regelung berücksichtigt nicht angemessen Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . Gegen den mit den Regelungen des Familiennachzugs von Spätaussiedlern verbundenen Sprachtest für Familienangehörige und Abkömmlinge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die entsprechende Bestimmung des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG verstößt weder gegen Art. 116 Abs. 1 noch gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. 2. Ist es mit Art. 6 GG vereinbar, wenn verlangt wird, dass ein Ehepartner eines Deutschen, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat und zu diesem im Bundesgebiet wohnenden Ehepartner ziehen will, den Aufenthaltstatus nur dann bekommt, wenn er einen Sprachtest absolviert hat? 2.1. Einführung Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat unter dem 3. Januar 2006 einen Referentenentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vorgelegt. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden ist. Der Entwurf enthält die Anpassung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze an die entsprechenden Richtlinien (RL) der Europäischen Union (EU). Mit dem Referentenentwurf werden zugleich weitere Änderungen vorgeschlagen, die mit dem Vorgaben der EU in keinem Zusammenhang stehen. - 4 - Dazu gehört auch die folgende im Referentenentwurf unter Ziffer 17 vorgeschlagene Änderung des § 28 Aufenthaltsgesetzes1 (AufenthG) hinsichtlich des Familiennachzugs von Ausländern, die keine EU-Bürger sind, zu Deutschen: „§ 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden.“ Die hinsichtlich der Sprachkenntnisse angestrebte Änderung des § 30 AufenthG (Nachzug zu ausländischen Ehegatten) soll gemäß Ziffer 19 des Referentenentwurfs lauten: „§ 30 wird wie folgt geändert: … (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ... 2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre...“ Aus den Ziffern 17 und 19 des Referentenentwurfs ergibt sich also, dass ausländische Ehegatten aus Nicht-EU-Staaten, die zu ihrem deutschen Ehepartner nachziehen wollen, nachweisen müssen, dass sie über zumindest über einfache Deutschkenntnisse verfügen. In der Begründung zu Nummer 17 des Referentenentwurfs (§ 28 AufenthG – Familiennachzug zu Deutschen) erläutert das BMI, durch den Verweis auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG würden die Voraussetzungen für den Nachzug von Ehegatten zu Ausländern für den Nachzug von Ehegatten zu Deutschen übernommen. Auch beim Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen solle die Integration der Nachziehenden durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erleichtert werden. 2.2. Verfassungsmäßigkeit der Forderung von Sprachkenntnissen beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen 2.2.1. Art. 6 Abs. 1 GG Die unter Ziffer 17 Referentenentwurf geplante Neuregelung könnte gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950); zuletzt geändert durch BVerfG-Entscheidung - 2 BvR 524/01 - vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3620). - 5 - 2.2.1.1. Zum Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 GG für Ausländer und zur besonderen Privilegierung von deutsch-ausländischen Ehen Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm.2 Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortung von Ehe und Familie zu achten und zu fördern.3 Das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht ist ein Menschenrecht.4 Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht auf rein inlandsbezogene Ehen und Familien beschränkt; vielmehr umfasst er eheliche und familiäre Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden, und ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind.5 Daher können sich Ausländer auf dieses Grundrecht berufen, auch wenn die Ehe im Ausland oder hinsichtlich eines Ehegatten nach ausländischem Recht geschlossen worden ist.6 Art. 6 Abs. 1 GG begründet aber keinen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen.7 Art. 6 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber vielmehr einen Regelungsspielraum, auf welche Weise er dem Gebot, auch aufenthaltsrechtlich den Schutz der Ehe und Familie zu verwirklichen, Rechnung trägt.8 Dabei ist die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, gegen berechtigte öffentliche Interessen (wie beispielsweise einwanderungspolitische Belange, Begrenzung des Zuzugs und Integration von Ausländern) mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs abzuwägen.9 2 BVerfGE 6, 55 (71 ff.); BVerfGE 76, 1 (41). 3 Marx in GK-AufenthG, II-§27, Rn. 11. 4 Badura in Maunz/Dürig, Art. 6, Rn. 63. 5 BVerfGE 76, 1 (41). 6 Badura in Maunz/Dürig, Art. 6, Rn. 63. 7 Badura in Maunz/Dürig, Art. 6, Rn. 66; Hailbronner, AuslR, A1, § 27, Rn. 14. 8 Hailbronner, AuslR, A1, § 27, Rn. 13. 9 BVerfGE 76, S. 1 (50). - 6 - Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch für ausländische Ehegatten, die zu deutschen Staatsangehörigen in Deutschland nachziehen wollen. Auch bei ihnen lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein direkter Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht herleiten. Allerdings genießen sie einen erhöhten Schutz im Vergleich zum Nachzug zu ausländischen Ehegatten , da die Pflicht der staatlichen Institutionen besteht, die ehelichen und familiären Bindungen an in Deutschland lebende Personen besonders zu berücksichtigen (sog. Privilegierung).10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht es grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen ; daher verdient die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, besonderen staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.11 Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in ständiger Rechtsprechung das besondere verfassungsrechtliche Gewicht hervorgehoben, das dem Schutz der Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten zukommt.12 Das BVerwG hat dabei hervorgehoben, dass der Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, grundsätzlich vom Staat beachtet werden müsse; andernfalls wäre der deutsche Ehegatte gezwungen, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können.13 Dabei ist auch zu beachten, dass deutsche Staatsangehörige im Ausland gewöhnlich kein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen und deshalb auf die Realisierung ihrer Ehe (und Familie) im Inland in besonderer Weise angewiesen sind.14 Bei deutsch-ausländischen Ehen haben daher ausländische Ehegatten vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm in der Regel einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der deutsche Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht .15 10 BVerfGE 76, 1 (41); Hailbronner, AuslR, A1 § 28, Rn. 1. 11 BVerfG in NJW 1980, 514 (515). 12 Vgl. Nachweise bei Marx in GK-AufenthG, II-§28, Rn. 11 f. 13 BVerwGE 42, 133 (136); vgl. auch Marx in GK-AufenthG, II-§28, Rn. 11. 14 Hailbronner, AuslR, A1 § 28, Rn. 1. 15 Waltjen in v. Münch, Art. 6, Rn. 45.; Marx in GK-AufenthG, II-§28, Rn. 9 ff. - 7 - 2.2.1.2. Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf den ausländischen Ehegatten Das Erfordernis von Sprachkenntnissen für ausländische Ehegatten von Deutschen könnte gegen das Recht auf ein eheliches Zusammenleben aus Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen , da bei ungenügenden Sprachkenntnissen ein Nachzug ins Bundesgebiet nicht mehr genehmigt würde. Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur gewährt Art. 6 Abs. 1 GG beim Nachzug von Ausländern in Deutschland zwar kein unmittelbares Abwehrrecht.16 In den Fällen des Familiennachzugs von Ausländern kommt aber ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG als eine wertentscheidende Grundsatznorm in Betracht.17 Dabei ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Grundsatzentscheidung zum Nachzugsrecht für ausländische Ehegatten18 bei allen staatlichen Maßnahmen zu prüfen, ob eine ausreichende Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen der die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen.19 Das BVerfG hat dabei unterstrichen, dass die zu treffenden Regelungen beim Ehegattennachzug insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen müssten, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergäben.20 Eingriffe in die Freiheitssphäre sind demnach nur dann und insoweit zulässig , als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind.21 Die gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen, zugleich muss das Maß der den einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen.22 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des BMI zu Nummer 17 Buchstabe a des Referentenentwurfs, dass beim Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen die Integration der Nachziehenden durch den Nachweis von Deutschkenntnissen er- 16 BVerfGE 76, 1 (46 f.); Wolff in Umbach/Clemens, Art. 6 Rn. 11; a. A. Huber, ZAR 2004, 86 (88 f.); w. Nachw. zum Streitstand bei Wolff in Umbach/Clemens, Art. 6 Rn. 11, Fn. 21. 17 BVerfGE 76, 1 (49). 18 BVerfGE 76, 1 ff. 19 BVerfGE 76, 1 (50). 20 BVerfGE 19, S. 342 (348 f.); BVerfGE 23, 127 (133); BVerfGE 76, 1 (50 f.). 21 BVerfGE 35, 382 (401); BVerfGE 76, 1 (51). 22 BVerfGE 38, 281 (302); BVerfGE 76, 1 (51). - 8 - leichtert werden soll. Die mit der Neuregelung angestrebte Verbesserung der Integration ist grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die mit der Regelung verbundene Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nach diesem Grundsatz müsste es sich bei der Regelung um eine geeignete , erforderliche und angemessene Maßnahme handeln, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Den Nachzug von Sprachkenntnissen abhängig zu machen, ist für sich gesehen ein geeignetes Mittel, um ausländische Ehegatten zu bewegen, sich vor der Einreise deutsche Grundkenntnisse anzueignen. Es steht auch außer Zweifel, dass Sprachkenntnisse die Integration fördern. Es fragt sich jedoch, ob diese Maßnahme erforderlich ist. Eine Maßnahme ist erforderlich , wenn kein gleich geeignetes Mittel existiert, mit dem bei geringerer Eingriffsintensität das Ziel in gleicher Weise gefördert werden könnte. Als ein gleich geeignetes Mittel zur Erlangung von ausreichenden Deutschkenntnissen käme die Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachkursen in Deutschland unter Anknüpfung bestimmter Vor- oder Nachteile in Betracht. Beispielsweise kann – wie bereits in § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG geregelt – die spätere Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis von Deutschkenntnissen abhängig gemacht werden. Allerdings ist einzuräumen, dass die Motivation zum Erwerb von Deutschkenntnissen höher sein dürfte, wenn davon der Nachzug selbst abhängig gemacht wird. Als milderes Mittel käme ferner in Betracht, den Nachzug von Ehegatten bei fehlenden Deutschkenntnissen um eine gewisse Zeit zu verzögern, ohne ihn jedoch grundsätzlich auszuschließen. Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Regelung bejahen sollte, erscheint sie in der Mittel-Zweck-Relation nicht angemessen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass – im Unterschied zu vielen rein ausländischen Ehen – bei deutsch-ausländischen Ehen im Normalfall von einer gut funktionierenden Förderung der Deutschkenntnisse durch den deutschen Ehegatten im Inland auszugehen ist. Im Regelfall23 beherrscht der deutsche Ehepartner fließend die deutsche Sprache und wird seinen ausländischen Ehepartner beim Erlernen der Sprache sowie generell bei der Integration im Alltag fördern. Hinzu kommt, dass auch im sozialen 23 Sonderfälle stellen beispielsweise Spätaussiedler und eingebürgerte Deutsche dar, bei denen nicht immer umfassende Deutschkenntnisse zu erwarten sind. - 9 - Umfeld (zumindest überwiegend) Deutsch gesprochen wird, so dass auch hier im Alltag eine weitere Sprachförderung und Integration stattfindet. Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse, die Integration von ausländischen Ehegatten Deutscher in besonderer Weise durch staatliche Zwangsmaßnahmen zu regulieren , als eher gering eingestuft werden. Das eingesetzte Mittel, bei nicht ausreichenden Sprachkenntnissen dem ausländischen Ehegatten grundsätzlich den Nachzug zu verweigern, ist demgegenüber ein erheblicher Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG und berücksichtigt nicht angemessen sein Gewicht als wertentscheidende Grundsatznorm. Dies gilt umso mehr, als dass der Staat die Pflicht hat, auf die ehelichen und familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an in Deutschland lebende Personen besonders Rücksicht zu nehmen.24 Bei einem grundsätzlichen Nachzugsverbot im Falle ausreichender Sprachkenntnisse liegt somit ein deutliches Missverhältnis von Mittel und Zweck vor. Daher bestehen gegen den Nachweis von Deutschkenntnissen als Voraussetzung für den Nachzug des ausländischen Ehegattens zum deutschen Ehepartner erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. 2.2.1.3. Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf den deutschen Ehegatten Der deutsche Ehegatte wird durch die geplante Regelung von Ziffer 17 Referentenentwurf nicht selbst verpflichtet. Er ist daher durch diese Bestimmung nur mittelbar betroffen , falls sein ausländischer Ehepartner über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen sollte und aus diesem Grund nicht zu ihm nachziehen kann. Dies würde auch den deutschen Ehegatten in der Ausübung seines Grundrechts auf Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigen. Seine insoweit schutzwürdige Position wird allerdings bereits im Rahmen der Ansprüche des Ehegatten berücksichtigt. Daher ergibt sich für den deutschen Ehegatten jedenfalls kein weitergehender Schutz als für seinen ausländischen Ehepartner. 24 BVerfGE 76, 1 (41). - 10 - 2.2.2. Weitere Grundrechtsbestimmungen Eine Verletzung weiterer Grundrechtsbestimmungen durch die geplante Neuregelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass in Fällen der Nachzugsbeschränkung von ausländischen Ehegatten Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber beiden Normen die speziellere Norm ist. Beide Normen gewähren in diesen Fällen keinen über Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehenden Anspruch auf Einreise und Aufenthalt des ausländischen Ehegattens.25 2.3. Ergebnis Gegen den Nachweis von Deutschkenntnissen als Voraussetzung für den Nachzug von ausländischen Ehegatten zu ihrem deutschen Ehepartner bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. 25 BVerfGE 76, 1 (71 ff.). - 11 - 3. Ist der mit den Regelungen des Familiennachzugs von Spätaussiedlern verbundene Sprachtest für Familienangehörige und Abkömmlinge konform mit dem Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 GG, oder schränkt er die damit verbundenen Rechte (mögliche Trennung der Familie) in unzulässiger Weise ein? 3.1. Einführung Art. 116 Abs. 1 GG lautet: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Folgen des 2. Weltkrieges als Übergangsbestimmung in das Grundgesetz eingefügt worden, um den Rechtsstatus der Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (sog. Statusdeutsche) zu klären. Sie gewährt ihnen den Status von Deutschen, ohne dass diese zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müssen, und stellt sie somit den Staatsangehörigen verfassungsrechtlich gleich.26 Das Grundgesetz enthält allerdings keine Definition der deutschen Staatsangehörigkeit.27 Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen setzen vielmehr einfachgesetzliche Regelungen voraus, für welche dem Bund gem. Art. 73 Nr. 2 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht.28 Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz. Statusdeutsche erwerben gemäß § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz29 (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetz30 (BVFG). Da Statusdeutsche gemäß der Überleitungsvorschrift des § 40a StAG jedoch am 1. August 1999 kraft Gesetzes die deutsche Staatsan- 26 Leopold, JuS 2006, 126. 27 Leopold, JuS 2006, 126. 28 Leopold, JuS 2006, 126. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, BGBl. III/FNA 102-1), neu gefasst mit Wirkung zum 1. Januar 2000 durch Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618); zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 9 Gesetz zur Änderung des Aufenthalts G und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721). 30 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829); zuletzt geändert durch Art. 6 ZuwandG v. 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950). - 12 - gehörigkeit erworben haben, betrifft § 7 StAG nur noch die Spätaussiedler i. S. des § 4 BVFG, denen eine Bescheinigung bis zu diesem Datum noch nicht erteilt worden ist. Mit der späteren Ausstellung dieser Bescheinigung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ex lege verbunden.31 Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BVFG erhalten auch der Ehegatte und die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG auf Antrag eine Bescheinigung. Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Bundesgebiet ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird dabei zunächst gemäß § 26 BVFG ein Aufnahmebescheid nach Maßgabe der §§ 27 ff. BVFG erteilt. Mit dem Zuwanderungsgesetz32 wurde der Nachweis von Sprachkenntnissen bei Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern als Voraussetzung für die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eingeführt, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG bestimmt u. a.: „Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn … sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen ...“ Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ist Voraussetzung dafür, dass die nichtdeutschen Familienangehörigen nach der Einreise ins Bundesgebiet auch die Eigenschaft von Statusdeutschen erwerben (§ 4 Abs. 3 S. 2 BVFG) und aufgrund dessen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen können. Vor dieser Gesetzesänderung hatte nur der deutschstämmige Spätaussiedler selbst nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, „ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen“ (§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG). Soweit eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid und eine gemeinsame Aussiedlung infolge fehlender Sprachkenntnisse ausgeschlossen ist, können die nichtdeutschen Familienangehörigen nach den ausländerrechtlichen Regelungen des Familiennachzuges zu Deutschen (§ 28 AufenthG) einreisen. Dies setzt allerdings die vorherige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch den Spätaussiedler im Bundesgebiet vo- 31 Leopold, JuS 2006, 126 (128). 32 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). - 13 - raus, so dass die Einreise der nichtdeutschen Familienangehörigen nur zeitlich versetzt erfolgen kann. 3.2. Art. 116 Abs. 1 GG Das Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen bei nichtdeutschen Familienangehörigen von Spätaussiedlern könnte gegen Art. 116 Abs. 1 GG verstoßen. Art. 116 Abs. 1 GG umfasst ausdrücklich auch die Familienangehörigen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit von Vertriebenen und Flüchtlingen. Familienangehörige von Spätaussiedlern erlangen durch Art. 116 Abs. 1 GG allerdings keine Rechtsposition, die die Aufnahme ins Bundesgebiet und ggf. die Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weitere Vorbedingungen garantiert. Wie sich aus der Bestimmung „vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung“ in Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, besteht für den Gesetzgeber die Möglichkeit, das Verfassungsrecht durch einfaches Gesetzesrecht auszugestalten, abzuwandeln oder sogar abzuschaffen.33 Dies ergibt sich auch aus dem Charakter der Vorschrift als Übergangsrecht zur Bewältigung von Kriegs- und Nachkriegsfolgen.34 Die nähere gesetzliche Konkretisierung des Art. 116 Abs. 1 GG ist durch das BVFG erfolgt, hier durch die Regelung in § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG. Aufgrund des großen Handlungsspielraums steht es dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich frei, Sprachkenntnisse von den Familienangehörigen von Spätaussiedlern zu verlangen, um ihre Integrationsfähigkeit in Deutschland zu verbessern.35 Hintergrund der Neuregelung war, dass sich die familiäre und soziale Struktur der zuziehenden Spätaussiedler in den letzten Jahren dramatisch gewandelt hatte: Handelte es sich 1993 noch um vier Fünftel deutsche Volkszugehörige und ein Fünftel Familienangehörige anderer Volkszugehörigkeit (vorwiegend Russen und Kasachen), war dieses Verhältnis im Jahr 2003 genau umgekehrt.36 Angesichts der großen Aufnahmezahlen in den 1990er Jahren mit teilweise weit über 100.000 Personen jährlich37 traten aufgrund fehlender oder minimaler Deutschkenntnisse vieler Spätaussiedler und ihrer Angehörigen immer stärkere Integrationsprobleme auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es 33 Zulegg in AK-GG, Art. 116, Rn. 12. 34 Rennert in Umbach/Clemens, Art. 116, Rn. 12. 35 Masing in v. Mangoldt, Art. 116, Rn. 124. 36 Renner, ZAR 2004, 176 (182). 37 Siehe die Pressemitteilung des Aussiedlerbeauftragten vom 10. Januar 2006, im Internet unter http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_122304/Internet/Content/Themen/Aussiedlerbeauftragter/Press emitteilungen__nur__BA__Seite/2005__Spaetaussiedlerzuzug.html (Stand: 08.03.2006). - 14 - sachgerecht, auch von den Familienangehörigen zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu verlangen, um so die spätere Integration in Deutschland zu erleichtern .38. Der Erwerb dieser Kenntnisse wird im Übrigen durch ein flächendeckendes Angebot an kostenlosen, außerschulischen Deutschkursen in den Herkunftsgebieten ermöglicht39, so dass die Anforderungen nicht unzumutbar sind. Die Notwendigkeit von Sprachkenntnissen ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vergleich zu „normalen“ Einbürgerungen von Ausländern, bei denen „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ verlangt werden (§ 11 Nr. 1 StAG).40 Da gemäß § 7 StAG mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden ist, erscheint es angemessen, wenn der Gesetzgeber bei Familienangehörigen von Spätaussiedlern zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache verlangt.41 Ein Verstoß gegen Art. 116 Abs. 1 GG ist daher nicht gegeben. 3.3. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG Der Nachweis von Sprachkenntnissen bei Familienangehörigen von Spätaussiedlern als Voraussetzung für die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid könnte gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verstoßen. Durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sind Ehe und Familie besonders geschützt. Ein Verstoß käme aber nur dann in Betracht, wenn es aufgrund fehlender Sprachkenntnisse den Familienangehörigen unmöglich sein würde, dem Spätaussiedler nach Deutschland zu folgen, um hier die Familiengemeinschaft weiterführen zu können. Im Falle der Nichtaufnahme in den Aufnahmebescheid wegen fehlender und unzureichender Sprachkenntnisse besteht jedoch die Möglichkeit, dass die nichtdeutschen Familienangehörigen nach den normalen ausländerrechtlichen Regelungen des Famili- 38 Peters, NVwZ 2005, 778. 39 Siehe die Pressemitteilung des Aussiedlerbeauftragten vom 10. Januar 2006, im Internet unter http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_122304/Internet/Content/Themen/Aussiedlerbeauftragter/Press emitteilungen__nur__BA__Seite/2005__Spaetaussiedlerzuzug.html (Stand: 08.03.2006). 40 Ähnliches gilt für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Rahmen der Einbürgerung nach § 9 StAG. Zu den Abstufungen der unterschiedlichen Sprachanforderungen vgl. v. Schenkendorff, § 27 BVFG n. F., S. 15 ff. 41 Peters, NVwZ 2005, 778. - 15 - ennachzuges zu Deutschen (§ 28 AufenthG) ins Bundesgebiet einreisen. Zwar setzt dies die vorherige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch den Spätaussiedler im Bundesgebiet voraus, so dass die Einreise der nichtdeutschen Familienangehörigen nur zeitlich versetzt erfolgen kann. Der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährte Schutz für Ehe und Familie verlangt jedoch nicht, dass die Ehe- und Familiengemeinschaft sofort hergestellt werden muss bzw. eine kurzzeitige Trennung aufgrund unterschiedlicher Einreisezeiten vermieden werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, in angemessener Zeit die Ehe- und Familiengemeinschaft durch den Nachzug wieder herzustellen. Dies ist im Rahmen des § 28 AufenthG gewährleistet . Daher verletzt die Regelung des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG nicht Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. 3.4. Ergebnis Im Ergebnis besteht gegen die Regelung des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. - 16 - Literaturverzeichnis Denninger, Erhard, u. a., Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Loseblattsammlung, 3. Auflage, Neuwied 2001 (zit.: Bearbeiter in AK-GG). Hailbronner, Kay, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Heidelberg 2005, (zit.: Hailbronner, AuslR). Huber, Berthold, Die geplante ausländerrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen , Aufsatz, ZAR 2004, 86 ff. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Hrsg. Roland Fritz und Jürgen Vormeier, Loseblattsammlung, Neuwied 2005 (zit.: Bearbeiter in GK-AufenthG). Leopold, Anders, Einführung in das Staatsangehörigkeitsrecht, Aufsatz, JuS 2006, 126 ff. Mangoldt, Hermann von / Klein, Friedrich, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 1, Präambel, Art. 1 bis 19, 5. Auflage, München 2005 (zit.: Bearbeiter in v. Mangoldt). 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