WD 3 - 3000 - 014/21 (27. Januar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, ob das Grundgesetz eine Regelung für eine Geschlechterparität bei Wahlen zum Deutschen Bundestag enthält. Weiterhin wurde gefragt, ob die Kommunalwahlgesetze der Bundesländer entsprechende Regelungen enthalten. 1. Wahlen zum Deutschen Bundestag Das Grundgesetz (GG) und das Bundeswahlgesetz (BWahlG) enthalten keine Regelung zu einer Geschlechterparität bei Wahlen zum Deutschen Bundestag. Im Herbst 2020 haben sich die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf die Einsetzung einer Reformkommission verständigt und dies in § 55 BWahlG1 verankert. Die Reformkommission soll sich mit verschiedenen Fragen zum Wahlrecht befassen und Empfehlungen, u.a. Maßnahmen, mit denen eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag erreicht werden kann, erarbeiten. Diese Ergebnisse sollen spätestens bis zum 30. Juni 2023 dem Bundestag vorgelegt werden. Die Einsetzung der Reformkommission ist noch nicht erfolgt. 2. Kommunalwahlgesetze Die Kommunalwahlgesetze gelten für Wahlen von Volksvertretern in kommunalen Gremien der Bundesländer, z. B. Gemeinde- oder Stadträten oder bei Direktwahlen zur Wahl der Person des Bürgermeisters oder Landrats. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz haben in ihren Kommunalwahlgesetzen Regelungen zu einer paritätischen Aufstellung der Kandidaten aufgenommen. Hierbei 1 Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Geschlechterparität bei Bundestags- und Kommunalwahlen Kurzinformation Einzelfragen zur Geschlechterparität bei Bundestags- und Kommunalwahlen Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 handelt es sich um Soll-Regelungen, die den Parteien Spielraum bei der Aufstellung ihrer Kandidaten belassen (Hervorhebungen nur hier): § 9 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg „Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags.“ § 12 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) „Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder - oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.“ § 15 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz „Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität ). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben. Mehrfachbenennungen zählen einfach.“ ***