WD 3 - 3000 - 013/16 (19. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Eine amtliche oder offizielle Übersetzung des ukrainischen Gesetzes über die Rechtsstellung von Ausländern und Staatenlosen (GURAS)1 konnte innerhalb der kurzen Bearbeitungszeit nicht gefunden werden.2 Daher kann der Inhalt des Art. 13 Abs. 2 des GURAS an dieser Stelle auch nicht dargestellt werden. Das Auswärtige Amt weist in diesem Zusammenhang auf einen Passus in ihren Reise- und Sicherheitshinweisen für die Ukraine hin. Darin heißt es: „Gemäß dem am 09.05.2014 in Kraft getretenen Gesetz „Über die Gewährleistung der Rechte und Freiheiten von Bürgern sowie über das Rechtsregime in dem vorübergehend besetzten Gebiet der Ukraine“ sowie weiteren Vorgaben ist die Ein- und Ausreise von Ausländern und Staatenlosen auf die Krim und in die nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebiete der Ostukraine strafbar, sofern sie nicht über einen regulären ukrainischen Grenzübergang erfolgte. Eine anderweitige Einreise auf die Krim oder diese Gebiete (z.B. über Russland) ohne vorheriges Passieren eines ukrainischen Grenzübergangs ist aus ukrainischer Sicht strafbar. Reisende, die auf anderen Wegen als über ukrainische Grenzübergänge auf die Krim und in die nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebiete der Ostukraine gereist sind, müssen daher bei ihrem nächsten Aufenthalt in der Ukraine mit Strafverfolgung wegen illegalen Aufenthalts in der Ukraine rechnen.“ 3 Die Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein nach dem GURAS erlassenes Einreiseverbot kann nicht abschließend beantwortet werden. In der Literatur wird beschrieben, dass nach Art. 55 der ukrainischen Verfassung jedem das Recht zusteht, staatliche Handlungen gerichtlich 1 Diese Kurzinformation bezieht sich auf die erste Frage des Auftrags vom 14.01.2016. Die weiteren Fragen des Auftrags werden gesondert von anderen Referaten bzw. Fachbereichen der Bundestagsverwaltung beantwortet. 2 Im Internet steht allerdings eine inoffizielle Übersetzung des GURAS in englischer Sprache auf der Seite des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Verfügung (http://unhcr.org.ua/img/uploads /docs/new_law_legal_status_Foreigners_stateless_people_ENG2.pdf). Ob diese Übersetzung jedoch rechtlich in allen Teilen zutreffend ist, ist nicht eindeutig. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich dabei um die Übersetzung der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes handelt. Daher wird von einer Bezugnahme auf diese Übersetzung durch die Wissenschaftlichen Dienste Abstand genommen. 3 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F6B8E9FFBB3A5ADE503610A0277F4516/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/UkraineSicherheit.html?nn=338496#doc338438bodyText6. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Inhalt des Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes der Ukraine über die Rechtsstellung von Ausländern und Staatenlosen Kurzinformation Inhalt des Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes der Ukraine über die Rechtsstellung von Ausländern und Staatenlosen Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 überprüfen zu lassen.4 Darüber hinaus sei die ukrainische Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Vorbild der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet worden.5 Inwieweit diese Ansprüche auf Rechtsschutz auch für den konkreten Fall gelten, ließ sich jedoch nicht klären. Ende der Bearbeitung 4 Siehe auch Komzuk, Anatoliy, Die Konkretisierung der Aufgaben der ukrainischen Verwaltungsjustiz – Position des Gesetzgebers und heutiger Reformbedarf, in: Mann, Thomas (Hrsg.), Grundstrukturen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und der Ukraine, Göttingen 2011, S. 15. 5 Melnyk, Roman, Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und in der Ukraine: eine vergleichende Analyse, in: Mann, Thomas (Hrsg.), Grundstrukturen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und der Ukraine, Göttingen 2011, S. 33.