© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 012/21 Änderung von Gesetzesbegründungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 012/21 Seite 2 Änderung von Gesetzesbegründungen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 012/21 Abschluss der Arbeit: 28. Januar 2021 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 012/21 Seite 3 Fragestellung Es wurden verschiedene Fragen zu der Möglichkeit einer Änderung der Begründung eines Gesetzentwurfs gestellt. Es wurde gefragt, ob es zulässig ist, die ursprüngliche Begründung eines Gesetzentwurfs zu ändern und wer diese Änderung vornehmen kann. Weiterhin wurde gefragt, ob nach Verabschiedung eines Gesetzes die Möglichkeit für eine ergänzende Begründung besteht. Zuletzt wurde nach der Veröffentlichungspraxis von Gesetzentwurfsänderungen gefragt. 1. Zulässigkeit einer Änderung der Begründung des Gesetzentwurfs Gemäß § 76 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) und §§ 42, 43 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) bestehen Gesetzesvorlagen aus dem Gesetzentwurf und einer Begründung. Gesetzentwurf und Begründung können nach Veröffentlichung nicht mehr geändert werden. Nach der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag wird dieser nach der 1. Lesung dem federführenden Fachausschuss sowie den mitberatenden Ausschüssen überwiesen, § 80 GO-BT. In den Ausschüssen werden die Gesetzentwürfe intensiv beraten und ggf. Änderungen erarbeitet. Nach Abschluss der Beratungen und den Abstimmungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum des Bundestages eine Beschlussempfehlung sowie einen Ausschussbericht vor, § 81 GO-BT. Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses an das Plenum kann auf Ablehnung, Annahme des Gesetzentwurfs in der eingebrachten Fassung oder auf Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung lauten. Sie enthält den Wortlaut der Gesetzesvorschriften , wie sie vom federführenden Ausschuss (unverändert oder – was in der Praxis die Regel ist – verändert) beschlossen worden ist und zudem eine Zusammenstellung der Änderungen des Gesetzentwurfs. Es wird auch das Abstimmungsergebnis im Ausschuss mitgeteilt. Der Ausschussbericht enthält eine Darstellung der Beratungen im Ausschuss und die unterschiedlichen politischen Bewertungen des Entwurfs. Die vom federführenden Ausschuss abgegebene Beschlussempfehlung und der Ausschussbericht werden zusammen mit dem Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung im Plenum beraten und abgestimmt. Im Rahmen dieser Debatte im Plenum können weitere Argumente und politische Einschätzungen vorgetragen werden, die damit auch im Plenarprotokoll erfasst werden. 2. Nachreichung einer neuen Begründung nach Verabschiedung des Gesetzes Mit der 2. und 3. Lesung sind die Beratungen zu dem Gesetzentwurf – ggf. mit den Änderungen durch den federführenden Ausschuss – im Bundestag abgeschlossen. Eine neue Begründung nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. 3. Veröffentlichung von Änderungen eines Gesetzentwurfs Beschlussempfehlung und Bericht werden als Bundestagsdrucksache veröffentlicht und der Öffentlichkeit zusammen mit dem Gesetzentwurf und den Plenarprotokollen auf der Internetseite des Bundestages zur Verfügung gestellt. ***