© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 011/19 Richterwahl in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 011/19 Seite 2 Richterwahl in Deutschland Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 011/19 Abschluss der Arbeit: 22. Januar 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 011/19 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wurde nach dem Verfahren der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie der Richter für die obersten Gerichtshöfe des Bundes. Insbesondere soll erläutert werden, welche Gremien für die Vorbereitung der Wahl zuständig sind und wie das Auswahlverfahren konkret ausgestaltet ist. 2. Auswahlprozess für neue Richter Der Auswahlprozess für neue Richter bestimmt sich danach, ob ein Richter an das Bundesverfassungsgericht oder an einen obersten Gerichtshof des Bundes berufen werden soll. 2.1. Bundesverfassungsgericht Art. 94 Grundgesetz (GG)1 sieht vor, dass die Bundesverfassungsrichter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Einfachgesetzlich konkretisiert das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)2 diese Regelungen des Grundgesetzes. Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses durch das Plenum gewählt. Der Wahlausschuss wird zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzt. Seine 12 Mitglieder sind Abgeordnete der im Bundestag vertretenen Fraktionen und werden nach den Regeln der Verhältniswahl in den Wahlausschuss gewählt. Der Bundesrat wählt die Richter des Bundesverfassungsgerichtes direkt mit zwei Dritteln der Stimmen. Die zu berufenden Richter werden nach einem Beschlussvorschlag einer Findungskommission gewählt. Eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Richterposten erfolgt nicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt eine ständig zu aktualisierende Liste mit den für das Verfassungsrichteramt geeigneten Bundesrichtern, sowie eine Liste mit den Vorschlägen der Fraktionen, der Bundesregierung oder der Landesregierungen. Diese Listen sind nicht bindend , werden den Wahlorganen von Bundesrat und Bundestag jedoch vor einer Wahl zugeleitet. Die vorgeschlagenen Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden. 2.2. Oberste Gerichtshöfe des Bundes Die Richterwahl für die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht , Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht) findet nach Art. 95 GG durch einen Richterwahlausschuss statt. Weitere Einzelheiten zur Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes finden sich im Richterwahlgesetz (RiWG)3. 1 Grundgesetz, in englischer Sprache (https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html). 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, in englischer Sprache (https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bverfgg /index.html). 3 Richterwahlgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/riwg/index.html). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 011/19 Seite 4 Der Richterwahlausschuss entscheidet gemeinsam mit dem jeweils für den Gerichtszweig zuständigen Bundesminister über die Berufung der obersten Bundesrichter. Der Richterwahlausschuss besteht aus 32 Mitgliedern. Er wird gebildet aus den für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Ministern der 16 Bundesländer (Mitglieder kraft Amtes) sowie weiteren 16 Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden (Mitglieder kraft Wahl). Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine Neuwahl seiner 16 Mitglieder vor. Den Vorsitz führt der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Bundesminister (z. B. für die Wahl von Richtern am Bundesgerichtshof der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz). Er und die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind vorschlagsberechtigt. Der zuständige Bundesminister muss dem Richterwahlausschuss die Personalakten der für ein Richteramt Vorgeschlagenen vorlegen. Der Richterwahlausschuss prüft sodann, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Auch hier erfolgt keine öffentliche Ausschreibung des Richterpostens. In einer geheimen Abstimmung entscheidet der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Mehrzahl der Mitglieder kraft Amtes sowie die Mehrzahl der Mitglieder kraft Wahl anwesend sind. Der zuständige Bundesminister muss der Wahl zustimmen. ***