© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 011/17 Pflichteintragung von Teilnehmerdaten in öffentliche Telefonverzeichnisse Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 011/17 Seite 2 Pflichteintragung von Teilnehmerdaten in öffentliche Telefonverzeichnisse Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 011/17 Abschluss der Arbeit: 23.01.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 011/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, ob eine Regelung, dass die Telefonnummern und Anschlüsse aller Endnutzer von Telefondienstanbietern, unabhängig von ihrem Provider, zunächst im Telefonbuch „Das Örtliche“ eingetragen werden könnten, rechtlich möglich sei. 2. Bestimmungen für die Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bestimmt § 4 Abs. 1 BDSG, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dies gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.1 Für die Aufnahme in ein Telefonverzeichnis ist nach derzeitiger Rechtslage ein Antrag des Teilnehmers gemäß §§ 45m, 104 TKG erforderlich, sodass regelmäßig seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.2 Wollte man von in den §§ 45m und 104 TKG festgelegten Antragsprinzip abweichen, bedürfte es folglich einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zur Erhebung und Verwendung der Teilnehmerdaten. Allerdings verstieße eine Regelung, wonach jeder Teilnehmer verpflichtet wäre, den Eintrag in ein allgemeines Telefonverzeichnis zu dulden, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).3 Nach Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie müssen natürliche Personen die Gelegenheit erhalten, festzulegen, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten wiederum vor, die berechtigten Interessen von juristischen Personen in Bezug auf ihre Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse ausreichend zu schützen. Wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 38 der Richtlinie ergibt, besteht das berechtigte Interesse juristischer Personen darin, bestimmen zu können, ob und ggf. welche persönlichen Daten veröffentlicht werden. Somit haben auch juristische Personen einen Eintrag im Telefonverzeichnis nicht zu dulden. Die Richtlinie ist für den deutschen Gesetzgeber verbindlich. Dies ergibt sich aus Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG. Folglich ist eine Regelung, die vorsieht, dass die Telefonnummern und Anschlüsse aller Endnutzer von Telefondienstanbietern im Telefonbuch „Das Örtliche“ eingetragen werden, wegen der unionsrechtlichen Vorgaben in Deutschland nicht zulässig. *** 1 Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz (2015), § 4 Rn. 5. 2 Willms/Jochum, in: Beck’scher TKG-Kommentar (2013), § 47, Rn. 8. 3 Klotz, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz Kommentar, Einleitung II, Rn. 218.