© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Fragen zu Migration und Flüchtlingsschutz in Deutschland, Kanada, Neuseeland und den USA Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 2 Fragen zu Migration und Flüchtlingsschutz in Deutschland, Kanada, Neuseeland und den USA Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Abschluss der Arbeit: 28. Februar 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Völkerrechtliche Pflichten im Bereich Einwanderung 4 2.1. Aufnahme von Flüchtlingen 4 2.2. Arbeits- und Ausbildungsmigration 5 3. Deutschland 6 3.1. Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen aus dem Ausland 6 3.1.1. Europarecht 6 3.1.2. Nationales Recht 7 3.2. Zahlen zu Asyl und Migration 7 3.2.1. Asyl 8 3.2.2. Resettlement 10 3.2.3. EU-Relocation 12 3.2.4. Weitere humanitäre Aufnahmeprogramme 12 3.2.5. Bootsaufnahmen 13 3.2.6. Illegale Einreisen 14 3.2.7. Erwerbsmigration aus Drittstaaten 2009 bis 2018 16 3.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren 17 4. Kanada 18 4.1. Nationalrechtliche Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen 18 4.2. Zahlen zu Asyl und Migration 18 4.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren 20 5. Neuseeland 22 5.1. Nationalrechtliche Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen 22 5.2. Zahlen zu Asyl und Migration 22 5.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren 26 6. Vereinigte Staaten von Amerika 27 6.1. Nationalrechtliche Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen 27 6.2. Zahlen zu Asyl und Migration 27 6.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren 29 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 4 1. Einleitung Die Wissenschaftlichen Dienste wurden um Informationen zum Themenbereich Migration und Flüchtlingsschutz in Deutschland, Australien, Kanada, Neuseeland und den USA gebeten. Neben statistischen Angaben zur Einwanderung in die genannten Staaten innerhalb der letzten 10 Jahre wird erläutert, ob völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtungen zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen aus dem Ausland bestehen und ob und inwiefern das einfache Recht oder die tatsächliche Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik über diese hinausgeht. Gefragt wurde ferner, ob für abgelehnte Asylbewerber ein sog. Spurwechsel zulässig ist, der die Erteilung von Aufenthaltstiteln insbesondere zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die Ausführung zum Völkerrecht (2.) hat der Fachbereich WD 2 angefertigt; alle weiteren Ausführungen stammen vom Fachbereich WD 3. 2. Völkerrechtliche Pflichten im Bereich Einwanderung Grundsätzlich sind Staaten eher zurückhaltend, wenn es um völkerrechtliche Pflichten zur Zulassung von Einwanderung geht. Auch klassische Einwanderungsländer entziehen im Bereich der Migrationspolitik dem nationalen Gesetzgeber in aller Regel nicht die bestehenden innerstaatlichen Gestaltungsspielräume. 2.1. Aufnahme von Flüchtlingen Die allgemeinen völkerrechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährung von Asyl (Genfer Flüchtlingskonvention und Zusatzprotokoll1, Refoulement-Verbot2, etc.) gelten unterschiedslos auch für die im Auftrag genannten Staaten.3 Nationale Programme zur dauerhaften Aufnahme anerkannter Flüchtlinge (Resettlement) beruhen in der Regel auf keinen bilateralen völkerrechtlichen Verträgen. Staaten tendieren dazu, sich in diesem Bereich nicht durch Vertragspflichten auf unabsehbare Zeit „die Hände zu binden“. Auch hängt die Handlungsfähigkeit von Regierungen bei der Entscheidung über die Aufnahme von Flüchtlingen u.a. auch davon ab, kein für die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge erforderliches 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) in Verbindung mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (in Kraft getreten am 4. Oktober 1967), https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention _und_New_Yorker_Protokoll.pdf (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 2 Siehe im Einzelnen Lorcán Hyde, The principle of non-refoulement in international law, http://www.rescriptum .org/wordpress/wp-content/uploads/2016/07/2016_1_029_Hyde.pdf (Zugriff: 24. Februar 2020). S.a. Art. 3 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246), https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user _upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CAT/cat_de.pdf (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 3 Zur Ratifikation durch die im Auftrag genannten Staaten siehe UNTC, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails II.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=V-2&chapter=5&Temp=mtdsg2&clang=_en, https://treaties.un.org/Pages /ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=V-5&chapter=5&clang=_en sowie https://treaties.un.org/Pages /ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-9&chapter=4&clang=_en (letzter Abruf: 24. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 5 innerstaatliches Verfahren durchlaufen zu müssen. Resettlement-Maßnahmen, die im Rahmen bzw. mit Hilfe des UNHCR durchgeführt werden4, finden ihre Grundlage zumeist in einseitigen Zusagen der Regierungen der Aufnahmeländer. Allerdings handelt es sich bei diesen Zusagen – soweit ersichtlich – um keine völkerrechtlich bindenden unilateralen Akte.5 So erklären Staaten ihre grundsätzliche Aufnahmebereitschaft z.B. im Rahmen von Plenarversammlungen des UNHCR Exekutivkomitees, ohne dass die Erklärungen einen einklagbaren Aufnahmeanspruch gewähren würden. Auch wenn die Staaten mit dem UNHCR Rahmenvereinbarungen („framework agreements “ oder „memoranda of understanding“) treffen, formulieren diese – soweit ersichtlich – keine durchsetzbaren völkerrechtlichen Pflichten. Eine Ausnahme von der staatlichen Zurückhaltung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Bereich des Resettlement ist die Vereinbarung zwischen Australien und Malaysia.6 Allerdings verpflichtet sich hier Malaysia zur Aufnahme von Asylbewerbern aus Australien im Gegenzug für das Resettlement von Flüchtlingen in Australien. 2.2. Arbeits- und Ausbildungsmigration Auch in anderen Fragen der Einwanderung verpflichten sich Staaten – soweit ersichtlich – in der Regel nicht durch bilaterale Verträge konkret zur Aufnahme (einer bestimmten Zahl) von Migranten. Eine typische Formulierung in einem bilateralen Vertrag in diesem Bereich ist z.B., dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten „to foster and facilitate the administrative procedures applicable to young citizens of one Party who wish to enter and stay in the territory of the other Party”.7 Darüber hinaus gehende völkerrechtliche Aufnahmepflichten konnten nicht identifiziert werden. 4 Vgl. hierzu UNHCR, Resettlement und humanitäre Aufnahme, https://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/resettlement -und-humanitaere-aufnahme (mit weiterführenden Links; letzter Abruf: 24. Februar 2020). 5 Zur völkerrechtlichen Problematik der (nur selten bindenden) Wirkung unilateraler Akte vgl. Víctor Rodríguez Cedeño/María Isabel Torres Cazorla, Unilateral Acts of States in International Law, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1496#law- 9780199231690-e1496-div2-8 (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 6 Parliament of Australia, Australia-Malaysia asylum seeker transfer agreement, https://www.aph.gov.au/About_Parliament/Parliamentary_Departments/Parliamentary_Library/Flag- Post/2011/July/Australia-Malaysia_asylum_seeker_transfer_agreement (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 7 Siehe statt vieler: Agreement between the Government of Canada and the Government of the Republic of Latvia Concerning Exchanges of Young Citizens, 25th day of September 2006, https://www.treaty-accord.gc.ca/texttexte .aspx?id=105073 (letzter Abruf: 24. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 6 3. Deutschland 3.1. Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen aus dem Ausland 3.1.1. Europarecht Die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Bürgerinnen und Bürger der EU ist in Art. 46 ff. AEUV geregelt; die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 ff. AEUV. Die Verteilung von Flüchtlingen und Asylsuchenden unter den Mitgliedstaaten der EU richtet sich nach der Dublin-III-Verordnung. Diese legt Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fest. Stellt ein Mitgliedstaat der EU ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, der nach der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist dieser gemäß Art. 18 Abs.1 lit. a) Dublin-III-Verordnung verpflichtet, den Flüchtling oder Asylsuchenden aufzunehmen. Um die Asylsysteme besonders stark beanspruchter EU-Mitgliedstaaten wie Griechenland und Italien zu entlasten, wurden Asylsuchende auch im Rahmen von sog. Relocation-Verfahren in andere Mitgliedstaaten umverteilt.8 Die Verfahren setzten voraus, dass die Asylsuchenden zwischen August bzw. September 2015 und September 2017 in Griechenland oder Italien angekommen waren und aus Herkunftsländern stammten, bei denen die durchschnittliche Anerkennungsquote in der EU mindestens 75 Prozent beträgt. Seit dem EU-Beschluss vom 29. September 20169 können die festgelegten Relocation-Quoten auch durch die Aufnahme von syrischen Schutzsuchenden aus der Türkei erfüllt werden. Deutschland hat in den Jahren 2018 und 2019 auch aus Seenot gerettete Asylsuchende aufgenommen , die insbesondere in Italien oder Malta anlanden durften (sog. Bootsaufnahmen). Die Maßnahmen wurden auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO durchgeführt.10 Ferner hat der Rat der Europäischen Union ein EU-Resettlement-Programm beschlossen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis über 20.000 Aufnahmeplätze bereitstellen.11 8 Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland; Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland. 9 Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland. 10 Unterrichtung durch die Bundesregierung Migrationsbericht 2018, BT-Drs. 19/16475, S. 124 der Vorabfassung, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/164/1916475.pdf (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 11 Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Juli 2015, Ergebnisse der 3405. Tagung abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/22985/st11097en15.pdf (letzter Abruf: 26. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 7 Im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wird zudem die Schaffung eines verbindlichen EU-Resettlement-Framework in Gestalt einer Verordnung diskutiert.12 3.1.2. Nationales Recht Das Grundrecht auf Asyl ist in Art. 16a GG verbürgt, begründet aber keinen Anspruch auf Aufnahme aus dem Ausland. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG). Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt u.a. die Erteilung von Visa zur Einreise von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland. In den meisten Fällen steht die Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde; ein Anspruch auf Erteilung besteht unter den Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG aber insbesondere im Falle des Familiennachzugs zu Deutschen oder zu Ausländern. Darüber hinaus sieht § 23 AufenthG die Möglichkeit von Aufnahmeprogrammen (insbesondere Kontingentaufnahmen ) der Bundesländer (Abs. 1) oder des Bundes (Abs. 2) vor. Seit 1. August 2015 ist in § 23 Abs. 4 AufenthG auch die Aufnahme im Rahmen von Resettlement-Programmen geregelt. 3.2. Zahlen zu Asyl und Migration Da es aufgrund des Schengener Grenzkodex grundsätzlich keine systematischen Kontrollen an den Binnengrenzen Deutschlands gibt,13 liegen keine genauen Angaben aller legalen oder illegalen Einreisen von Schutzsuchenden oder Migranten über die Grenzen Deutschlands vor. Zahlen lassen sich aber insbesondere auf Grundlage der Statistiken im Bereich Asyl,14 dem Ausländerzentralregister und der Visadatei, der Polizeilichen Kriminalstatistik und den Erhebungen der Bundespolizei zu illegalen Einreisen sowie der Auswertungen des Statistischen Bundesamtes15 ermitteln. Konsolidierte Zahlen für das Jahr 2019 liegen noch nicht vor. Der im Januar 2020 veröffentlichte Migrationsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2018 fasst die aktuelle Entwicklung der Migration nach Deutschland wie folgt zusammen:16 12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Stand 13. Juli 2016, https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0468&from=EN (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 13 Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. 2016 L, 77/1, konsolidierte Fassung abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02016R0399-20170407&from=EN (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 14 Insbesondere Statistiken des BAMF zu Asylanträgen und Asylerstanträgen, Asylgesuchen und Verteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer mittels des EASY-Systems; Überblick über alle Publikationen des BAMF im Bereich Statistik abrufbar unter: https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/statistik-node.html (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 15 Insbesondere Wanderungsstatistik und Bewegungsbilanz, weitere Informationen abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/_inhalt .html#sprg230052 (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 16 BT-Drs. 19/16475, S. 9 der Vorabfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 8 „Die Migrationssituation in Deutschland im Jahr 2018 war – wie bereits 2017 in der Tendenz erkennbar – von einer Konsolidierung geprägt. 2018 stellten 161.931 Menschen erstmals einen Asylantrag in Deutschland, der niedrigste Wert seit 2013. Zwar stieg die Gesamtzahl der Zuzüge nochmals leicht auf rund 1,59 Millionen an (2017: 1,55 Millionen), aber auch die Zahl der Fortzüge erhöhte sich auf rund 1,19 Millionen (2017: 1,13 Millionen), so dass in der Summe ein positiver Wanderungssaldo von +400.000 zu verzeichnen war. Damit werden die Salden der Jahre 2013 bis 2017 z.T. deutlich unterschritten, insbesondere der Wert des Jahres 2015 mit einer Nettozuwanderung von rund 1,14 Millionen Personen. Quantitativ bedeutsamste Zuwanderungsform ist erneut die EU-Binnenmigration. 792.796 Staatsangehörige anderer EU-Länder wanderten nach Deutschland zu, wobei Rumänien, Polen, Bulgarien und Kroatien wie schon 2017 die Hauptherkunftsländer waren. Leicht zurückgegangen ist gegenüber dem Vorjahr der Familiennachzug (97.129 erteilte Aufenthaltserlaubnisse), mit 60.857 erteilten Aufenthaltserlaubnissen blieb die Erwerbsmigration von Drittstaatsangehörigen nach §§ 18 bis 21 AufenthG konstant. Beim Familiennachzug schlägt sich dabei ebenfalls die zurückgegangene Migration von Schutzsuchenden und damit entsprechender Personen, zu denen der Familiennachzug erfolgen kann, in Deutschland nieder; zudem war bis August 2018 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt (siehe dazu Abschnitt 2.). Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung ist hingegen leicht gestiegen und erreichte mit 109.995 einen neuen Höchststand.“ Im Folgenden werden die für die Jahre 2009 bis 2018 verfügbaren statistische Angaben zu Asyl, Resettlement, EU-Relocation, Bootsaufnahmen, illegalen Einreisen und zur Erwerbsmigration aus Drittstaaten dargestellt. 3.2.1. Asyl Laut Einschätzung der Bundesregierung entspricht die Größenordnung der Einreise von Schutzsuchenden über die Grenzen Deutschlands erfahrungsgemäß in etwa der Zahl der erfassten Asylanträge jener Jahre.17 17 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Jochen Haug, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD (BT-Drs. 19/1454), BT-Drs. 19/1920, S. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 9 Der Migrationsbericht 2018 der Bundesregierung weist die Asylerstanträge in Deutschland nach Herkunftskontinenten von 1992 bis 2018¹ aus:18 Im Jahr 2015 registrierte das Bundesministerium des Innern (BMI) 890.000 Asylgesuche.19 Die Anzahl der förmlich gestellten Asylanträge im Jahr 2015 fiel mit 441.899 Asylerstanträge deutlich niedriger aus. Die Bundesregierung erklärt die Entwicklung der Zahlen der Asylgesuche und Asylerstanträge im Jahr 2016 im Migrationsbericht 2018 wie folgt: „Die förmliche Antragstellung von Personen, die 2015 bereits als Asylsuchende erstmals erfasst worden waren, jedoch (noch) keinen Asylantrag stellen konnten, wurde in 2016 nachgeholt. So wurden 2016 722.370 Asylanträge entgegengenommen, während nur 280.000 Menschen als asylsuchend registriert wurden.“20 Ab Januar 2017 wurden die Zahlen der Asylgesuchstatistik ergänzend zu den Zahlen der formellen Asylanträge auch in die monatliche Pressemitteilung des BMI aufgenommen. Ein Vergleich der Asylgesuchs - und Erstantragszahlen im Jahr 2018 zeige inzwischen jedoch eine weitgehend parallele 18 BT-Drs. 19/16475, S. 104 der Vorabfassung. 19 BMI, Pressemitteilung vom 30. September 2016, 890.000 Asylsuchende im Jahr 2015, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2016/09/asylsuchende-2015.html (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 20 BT-Drs. 19/16475, S. 104 der Vorabfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 10 Entwicklung dieser Zahlen. In Folge des Abbaus des Antragsstaus beim BAMF habe sich die Funktion der Asylgesuchszahlen als Frühindikator relativiert, weshalb diese nicht mehr im Rahmen der monatlichen Pressemitteilungen des BAMF veröffentlicht würden.21 3.2.2. Resettlement In der Pilotphase des UNHCR-Resettlementprogramms von 2012 bis 2014 wurden pro Jahr etwa 300 Schutzbedürftige aufgenommen; ab 2015 wurde die Quote im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern auf 500 Personen angehoben.22 Im Rahmen des Resettlementprogramms der EU- Kommission (Migrationsagenda) beteiligte sich Deutschland 2016/2017 mit einer Quote von insgesamt 1.600 Personen, mit der das nationale Kontingent des UNHCR-Resettlementprogramms von 500 Personen verrechnet wurde.23 Für 2018/2019 hat Deutschland 10.200 Plätze für die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen im Rahmen des EU-Resettlementprogramms zugesagt; dies umfasst 3.200 Plätze für Resettlement des Bundes, 6.000 Plätze für humanitäre Aufnahmen aus der Türkei, 500 Plätze für ein privates Sponsorenprogramm des Bundes namens Neustart im Team/„NesT“ sowie 500 Plätze für ein Aufnahmeprogramm des Landes Schleswig-Holstein24.25 Ferner wurde für 2018/2019 gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG die Aufnahme von 300 Personen mit syrischer, irakischer, eritreischer oder somalischer Staatsangehörigkeit oder Palästinensern aus Libyen über einen Evakuierungsmechanismus im Niger und die Aufnahme von 2.900 Resettlement -Flüchtlingen aus Ägypten, Äthiopien, Jordanien und Libanon zugesagt.26 Zur Umsetzung des EU-Resettlementprogramms 2020 hat die Bundesregierung der EU-Kommission 5.500 Plätze für humanitäre Aufnahmen und Resettlement gemeldet.27 21 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs. 19/3886) – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal des Jahres 2018, BT-Drs. 19/4961, S. 27. 22 BT-Drs. 19/16475, S. 120 der Vorabfassung. 23 BT-Drs. 19/16475, S. 121 der Vorabfassung. 24 Bisher 85 Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommen, weitere 415 sollen in 2020/2021 folgen, vgl. Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Landesaufnahmeprogramm Schleswig-Holstein: Eine Handreichung, Januar 2020, S. 1 und 6, https://pksh.de/sites/default/files/users/user 31/Landesaufnahmeprogramm%202020_01.pdf. 25 BT-Drs. 19/16475, S. 121 der Vorabfassung. 26 BT-Drs. 19/16475, S. 121 der Vorabfassung. 27 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs. 19/15744) – Berechnungen zum Zuwanderungskorridor für das laufende Jahr 2019; BT-Drs. 19/16279, S. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 11 Die nachfolgende Tabelle ist dem Migrationsbericht 2018 entnommen:28 Tabelle 3-25: Im Resettlement-Programm aufgenommene Personen nach Staatsangehörigkeit und letztem Aufenthaltsstaat von 2012 bis 2018 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Geschlecht Männlich 205 153 166 243 578 175 224 Weiblich 102 140 155 238 661 188 159 Staatsangehörigkeit Afghanistan - - 21 - - - - Ägypten 1 Äthiopien 27 - 1 45 4 17 - Eritrea 36 - - 200 20 14 240 Irak 132 175 117 26 - 9 - Iran - 116 - - - 4 - Somalia 45 - 41 45 - 8 36 Sudan/ Südsudan 59 - 3 122 - 131 - Syrien - 2 - 9 1.188 177 106 Staatenlose Palästinenser - - 31 33 27 - - Sonstige Staatenlose - - 34 - - - - Sonstige 8 - 73 1 - 3 - Aufenthaltsstaat vor der Ausreise nach Deutschland Ägypten - - - 301 - 2561 1073 Indonesien - - 114 - - - - Libanon - - - - 155 222 - Niger - - - - - - 2764 Tunesien 202 - - - - - - Türkei 105 293 - - 1.060 - - Sudan - - - 180 24 - - Syrien - - 207 - - - - Sonstige - - - - - - - 1) Das Kontingent von 363 Personen wurde für das Jahr 2017 nachträglich Anfang 2018 mit der Einreise von 107 Personen aus Ägypten, die aus gesundheitlichen Gründen Ende 2017 noch nicht ausreisen konnten, erfüllt. 2) Dabei handelt es sich um Personen, die im Jahr 2017 eingereist sind, aber im Rahmen des Kontingents für das Jahr 2016 aufgenommen wurden. 3) Dabei handelt es sich um Personen, die im Jahr 2018 eingereist sind, aber zum Kontingent des Jahres 2017 gezählt werden. 4) Das Kontingent von 300 Personen konnte im Jahr 2018 nicht erfüllt werden. Die weiteren Einreisen werden im Jahr 2019 erfolgen. Quelle: BAMF 28 BT-Drs. 19/16475, S. 122 der Vorabfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 12 3.2.3. EU-Relocation Der Migrationsbericht der Bundesregierung 2018 enthält folgende Angaben zu den seit September 2015 durchgeführten EU-Relocation-Verfahren:29 „Nach einer anfänglichen Pilotphase mit 40 Personen Ende 2015 wurde seitens BMI der Fokus zunächst auf die Aufnahme syrischer Flüchtlinge aus der Türkei im Rahmen des 1:1 Mechanismus des EU-Türkei-Abkommens gelegt. […] Bis Ende 2018 hat Deutschland 10.840 Asylsuchende im Rahmen des Relocation-Verfahrens aus Italien (5.449) und Griechenland (5.391) aufgenommen (vgl. Tabelle 3-26). Tabelle 3-26: Aufnahme im Rahmen des Relocation-Verfahrens 2015 bis 2018 2015 2016 2017 2018 Insgesamt Relocation aus Italien 11 444 4.439 555 5.449 Relocation aus Griechenland 10 634 4.729 18 5.391 Quelle: BAMF […] Am 11. Januar 2017 wurde mit der Aufnahmeanordnung des BMI die humanitäre Umsiedlung von syrischen Flüchtlingen aus der Türkei gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG begonnen und mit Erlass vom 29. Dezember 2017 die Fortführung der Aufnahmen bis zum 31. Dezember 2018 durch das BMI angeordnet. Über diese Aufnahmeanordnung, die ebenfalls im Rahmen des 1:1-Mechanismus läuft, wurden im Jahr 2018 2.557 Personen aufgenommen (Ende 2017: 2.997). Mit Erlass vom 21. Dezember 2018 ordnete das BMI erneut die Fortführung der Aufnahmen von bis zu 500 Personen pro Monat bis zum 31. Dezember 2019 an.“ 3.2.4. Weitere humanitäre Aufnahmeprogramme Von 2013 bis Ende des 2016 wurden insgesamt weitere 19.048 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge im Rahmen der Aufnahmeprogramme des Bundes (§ 23 Abs. 2 AufenthG) vorwiegend aus dem Libanon, aber auch aus anderen Anrainerstaaten wie Jordanien und der Türkei sowie aus Ägypten und vereinzelt auch aus Libyen aufgenommen.30 Auch wenn das Programm offiziell als abgeschlossen gilt, werden nach Angaben der Bundesregierung noch nachgemeldete Einreisen weiter gezählt und statistisch erfasst.31 29 BT-Drs. 19/16475, S. 123 der Vorabfassung, Hervorhebungen nur hier. 30 BT-Drs. 19/16475, S. 123 der Vorabfassung, Hervorhebungen nur hier. 31 BT-Drs. 19/16475, S. 123 der Vorabfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 13 Seit 2013 gab es auch in allen Bundesländern außer Bayern Aufnahmeprogramme zur Aufnahme syrischer (und teilweise auch irakischer32) Flüchtlinge.33 Die meisten Aufnahmeprogramme liefen 2016 aus; in fünf Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen) werden diese jedoch weiterhin fortgeführt. Der 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, enthält folgende Angaben zur Anzahl der im Rahmen von Landesprogrammen aufgenommen Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1 AufenthG zum Stichtag 31.12.2018:34 Insgesamt Mit Aufenthalt über 5 Jahren Mit Aufenthalt über 10 Jahren 23.915 18.035 16.915 Quelle: Statistisches Bundesamt, AZR, eigene Darstellung 3.2.5. Bootsaufnahmen Bei den auch Bootsaufnahmen bezeichneten Umverteilungsmaßnahmen, werden aus Seenot gerettete Asylsuchende, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (insbesondere Malta und Italien) ankommen, seit Mitte 2018 auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten verteilt. Deutschland hat die Zuständigkeit zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens auf Grundlage von Art. 17 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 Dublin-III-VO nach Einzelfallentscheidung des BMI per Erlass übernommen.35 Die Bundesregierung hat seit Juli 2018 zugesagt, für bis zu 813 zuvor aus Seenot gerettete Asylsuchende die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren zu übernehmen.36 Mit Stand 18. Dezember 2019 sind davon insgesamt 369 Personen in Deutschland eingetroffen.37 Davon wurden 32 So etwa seit 30. Januar 2017 in Berlin, vgl. Landesamt für Einwanderung, Aufnahmeregelung für syrische und irakische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin, https://www.berlin.de/einwanderung/einreise/gefluechtete/artikel .872605.php (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 33 Einzelheiten dargestellt in der Ausarbeitung der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2018, Aufnahmeprogramme der Länder nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, WD 3 - 3000 - 223/18; Übersichten aller Aufnahmeprogramme der Bundesländer veröffentlicht durch PRO ASYL, Syrien-Aufnahmeprogramme , https://www.proasyl.de/thema/syrien/syrien-aufnahmeprogramme/ (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 34 Unterrichtung durch die Bundesregierung, 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken, 19/15740, S. 343, Tabelle 7. 35 BT-Drs. 19/16475, S. 124 der Vorabfassung. 36 Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 19/16264, Frage 15, S. 8; eine Übersicht über die einzelnen bis Oktober 2019 erteilten Zusagen findet sich in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs. 19/13946) – Aufnahme und Verteilung aus Seenot geretteter Asylsuchender und die Situation auf Malta, BT-Drs. 19/14584, S. 10 f. 37 BT-Drs. 19/16264, Frage 15, S. 8 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 14 zwischen Juni 2018 und Oktober 2019 insgesamt 227 Personen nach Deutschland überstellt, darunter 47 Frauen und je 16 begleitete und unbegleitete Minderjährige.38 Zwischen Juli 2018 und Juni 2019 wurden 158 aus Seenot gerettete Asylsuchende durch Deutschland aufgenommen.39 3.2.6. Illegale Einreisen Die Bundespolizei erfasst alle durch sie oder sonstige für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden festgestellten illegalen Einreisen. Laut Migrationsbericht 2018 der Bundesregierung wurden von 2000 bis 2018 folgende Zahlen zu unerlaubten Einreisen ausländischer Personen an bundesdeutschen Grenzen (Land-, Seegrenzen und Flughäfen) festgestellt:40 Diese Zahlen beinhalten auch die illegalen Einreisen, die die Bundespolizei im Rahmen der zwischen September 2015 und Mai 2019 durchgeführten temporären Binnengrenzkontrollen 38 BT-Drs. 19/14584, S. 3. 39 Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Dr. Günter Krings auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten Gökay Akbulut, BT-Plenarprotokoll 19/103, 12543 (B). 40 BT-Drs. 19/16475, S. 191 der Vorabfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 15 festgestellt hat.41 Die Bundespolizei erfasst alle Straftaten bereits mit der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (Eingangsstatistik).42 Demgegenüber werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik die in einem Kalenderjahr polizeilich abgeschlossenen Taten unabhängig vom Zeitpunkt der Tatbegehung bei Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dokumentiert (Ausgangsstatistik). Die PKS weist für den Zeitraum 2009 bis 2018 folgende Fallzahlen bezüglich der unerlaubten Einreise und Wiedereinreise in das Bundesgebiet aus:43 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Unerlaubte Einreisen (gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) 23.288 19.376 21.288 23.105 30.846 47.462 152.688 247.188 47.660 36.813 Unerlaubte Wiedereinreisen nach Ausweisung/Abschiebung (gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG) 1.841 2.554 2.714 3.005 2.950 2.252 1.500 1.690 2.487 2.423 Insgesamt 25.129 21.930 24.002 26.110 33.796 49.714 154.188 248.878 50.147 39.236 Quelle: Bundeskriminalamt (Polizeiliche Kriminalstatistik) Im Zeitraum vom 12. Mai bis Juni 2017 haben insgesamt 16 506 Personen (2016: 10.064; 2017: 6.442) um Asyl bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden an den bundesdeutschen Grenzen nachgesucht.44 Weitere Angaben der Bundesregierung zu illegalen Einreisen im Jahr 2018 u.a. differenziert nach Grenze und Herkunftsland können ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan 41 BT-Drs. 19/16475, S. 190 der Vorabfassung. 42 BT-Drs. 19/16475, S. 191 der Vorabfassung. 43 Die Zahlen für das Jahr 2009 entstammen dem Migrationsbericht 2015 der Bundesregierung (BT-Drs. 18/10700, S. 151), die Zahlen für die Jahr 2010 bis 2018 entstammen dem Migrationsbericht 2018 der Bundesregierung (BT-Drs. 19/16475, S. 191 der Vorabfassung). 44 BT-Drs. 18/13551, S. 42 mit Tabelle zur Differenzierung nach Monaten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 16 Thomae, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drs. 19/9998), BT-Drs. 19/10467 entnommen werden.45 3.2.7. Erwerbsmigration aus Drittstaaten 2009 bis 2018 Erwerbsmigration nach 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung ) 8.405 9.941 11.291 11.050 9.481 9.995 10.697 18.208 22.800 22.175 § 18 AufenthG (Beschäftigung allgemein) 1.832 468 846 346 170 186 131 151 - - Fachkräfte und Hochqualifizierte § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung) 14.816 17.889 23.912 23.191 17.185 19.515 18.994 22.387 25.723 22.577 § 19 AufenthG (Hochqualifizierte ) 169 219 370 244 27 31 31 25 33 19 § 19a AufenthG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) - - - 1.387 2.786 3.099 3.786 4.729 5.725 7.030 § 19a AufenthG (i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) - - - 803 1.865 2.279 3.006 3.309 3.927 4.985 45 In der Antwort zu Frage 8, S. 14 f., werden auch statistische Angaben aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zum Stichtag 30. April 2019 zu den TOP 25 Staatsangehörigkeiten aufgeführt, die summiert 100 Asylanträge und mehr nach einer unerlaubten Einreise im Jahr 2018 gestellt haben. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 17 § 19b Abs. 1 und § 19c AufenthG (ICT-Karte)46 - - - - - - - - 9 1.080 § 20 AufenthG (Forscherinnen und Forscher) 140 211 317 366 444 397 409 422 877 1.273 § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit) 1.024 1.040 1.347 1.358 1.690 1.781 1.782 1.733 1.788 1.718 Fachkräfte insgesamt 16.149 19.359 25.946 27.349 23.997 27.102 28.008 32.605 38.082 38.682 Erwerbsmigration insgesamt 26.386 29.768 38.083 38.745 33.648 37.283 38.836 50.964 60.882 60.857 Quelle: Ausländerzentralregister Die Zahlen für das Jahr 2009 entstammen dem Migrationsbericht 2015 der Bundesregierung (BT- Drs. 18/10700, S. 68), die Zahlen für die Jahre 2010 bis 2018 entstammen dem Migrationsbericht 2018 der Bundesregierung (BT-Drs. 19/16475, S. 82 der Vorabfassung). 3.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren Gemäß § 10 AufenthG ist ein sog. Spurwechsel von Asyl auf andere Zwecke des Aufenthalts in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Abgelehnte Asylbewerber können wegen § 10 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten. Ist die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nicht möglich und deshalb ausgesetzt , ist der Aufenthalt in Deutschland nach § 60a AufenthG lediglich geduldet. Das AufenthG enthält spezielle Regelungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Geduldeten eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann: Ist die Identität der geduldeten Person nicht geklärt (§ 60b Abs. 1 AufenthG), darf ihr keine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden, § 60 b Abs. 5 S. 2 AufenthG. Auch geduldeten Ausländern aus sicheren Herkunftsländern darf die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden; Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn ihr Asylantrag vor dem 31. August 2015 abgelehnt oder nach einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG zurückgenommen wurde, § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG sieht zudem Beschränkungen für die Erteilung einer Erlaubnis der Erwerbstätigkeit für sonstige Geduldete vor. § 60c AufenthG regelt seit 1. Januar 2020 die Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung für Personen, die im Asylverfahren oder als Geduldete eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Assistenzoder Helferausbildung aufgenommen haben oder aufnehmen, an die eine qualifizierte Berufsausbildung angeschlossen werden kann, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt 46 Das „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration“, mit dem auch die sog. ICT-Richtlinie umgesetzt wurde, trat am 1. August 2017 in Kraft. Die technische Umsetzung zur statistischen Erfassung im AZR wurde Ende November 2017 abgeschlossen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 18 hat. Mit § 60d AufenthG wurde ferner unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsduldung geschaffen. 4. Kanada 4.1. Nationalrechtliche Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen Laut Auskunft Kanadas bestehen weder verfassungs- noch einfachrechtliche Verpflichtungen, Migranten oder Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen. 4.2. Zahlen zu Asyl und Migration Die nachfolgenden Zahlen zu Migration basieren auf Informationen der kanadischen Bundesbehörde Statistics Canada. Laut der zuletzt im Jahre 2016 durchgeführten landesweiten Volkszählung immigrierten zwischen 2006 und 2016 insgesamt 2.268.170 Personen nach Kanada.47 Für die Migration in den Folgejahren liegen Schätzwerte vor. Jährliche Migration nach Kanada in den Jahren 2009 bis 2019: 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 270.581 259.110 260.036 263.101 267.924 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 240.763 323.192 272.707 303.325 313.580 Jeweils für den Zeitraum 1. Juli des jeweiligen Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres ermittelte Schätzwerte. Quelle: Statistics Canada, Estimates of the components of demographic growth, annual, https://www150.statcan .gc.ca/t1/tbl1/en/tv.action?pid=1710000801 (letzter Abruf: 21. Februar 2020). Jährliche Anzahl der in Kanada gestellten Asylanträge: 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 36.856 33.153 23.130 25.315 20.474 10.378 13.458 16.121 23.930 50.444 Quelle: Government of Canada, Facts and Figures 2017 – Immigration Overview – Temporary Residents, Dataset 10.1. und 10.02., Stand 19. August 2019, https://open.canada.ca/data/en/dataset/2bf9f856-20fe-4644-bf74- c8e45b3d94bd#wb-auto-6 (letzter Abruf: 21. Februar 2020) Ein Asylantrag kann entweder an einer offiziellen Einreisestelle, in einem Inlandsbüro der für Grenz- und Einwanderungskontrolle zuständigen Canada Border Service Agency (CBSA) oder in 47 Statistics Canada, 2016 Census of Population, Statistics Canada Catalogue Nr. 98-400-X2016201 und Nr. 98-400- X2016202, jeweils Stand 25. Oktober 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 19 einem Inlandsbüro des Ministeriums für Staatsangehörigkeit und Einwanderung (Immigration, Refugees and Citizenship Canada - IRCC) gestellt werden. 48 Jährliche Anzahl der illegalen Einreisen nach Kanada: Die Royal Canadian Mounted Police (RCMP) fängt Personen ab, die die kanadischen Grenzen außerhalb der offiziellen Einreisestellen überqueren. Die RCMP entscheidet, ob die konkrete Person zu Untersuchungszwecken in Gewahrsam genommen wird, an eine andere zuständige Polizeistelle übergeben wird oder zur Untersuchung eines Asylbegehrens an die CBSA überstellt wird.49 Im Jahre 2017 registrierte RCMP insgesamt 20.593 Personen, die die kanadische Grenze außerhalb der offiziellen ports of entry überquerten. Im Jahre 2018 waren es insgesamt 19.419 und im Jahre 2019 insgesamt 16.503 Personen. Im Januar 2020 waren es 1.100 Personen.50 Zahlen für die Vorjahre liegen nicht vor.51 Neuankünfte von Personen mit permanentem Aufenthalt in Kanada zum Zwecke der Erwerbsmigration : Kategorie 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Atlantic Immigration Pilotprogramme 0 0 0 0 0 0 0 0 0 82 Canadian Experience 0 2.545 3.919 6.026 9.356 7.209 23.784 20.060 17.824 32.742 Pflegekräfte 10.511 12.458 13.912 11.248 9.013 8.799 17.690 27.228 18.488 22.248 Facharbeiter (Trade) 0 0 0 0 0 17 139 1.972 2.428 1.875 Facharbeiter 103.764 95.972 119.377 88.769 91.417 83.231 67.603 70.136 65.608 47.410 Unternehmer 1.791 1.313 1.086 705 475 426 499 259 146 225 Investoren 10.202 10.304 11.717 10.587 9.361 8.407 7.452 5.460 4.565 4.375 Selbstständige 505 542 500 349 242 265 399 677 685 444 48 Government of Canada, Asylum claims by year, Stand 17. Februar 2020, https://www.canada.ca/en/immigration -refugees-citizenship/services/refugees/asylum-claims.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 49 Government of Canada, Irregular border crossings – What is Canada doing?, Stand 5. Februar 2020, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/news/2018/07/irregular-border-crossings--what-iscanada -doing.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 50 Government of Canada, Asylum claims by year, Stand 17. Februar 2020, https://www.canada.ca/en/immigration -refugees-citizenship/services/refugees/asylum-claims.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 51 Immigration and Refugee Board of Canada, Irregular border crosser statistics, Stand 20. Februar 2020, https://www.irb-cisr.gc.ca/en/statistics/Pages/Irregular-border-crosser-statistics.aspx (letzter Abruf: 21. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 20 Kategorie 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Start-Up Unternehmer 0 0 0 0 0 0 9 62 105 132 Provincial Nominee Programm 22.416 30.380 36.429 38.416 40.880 39.899 47.628 44.536 46.180 49.724 Insgesamt 149.099 153.514 186.940 156.100 160.744 148.253 165.203 170.390 156.029 159.257 Quelle: Government of Canada, Facts and Figures 2017 – Immigration Overview – Permanent Residents, Dataset 02, Stand 25. Februar 2020, https://open.canada.ca/data/en/dataset/082f05ba-e333-4132-ba42-72828d95200b (letzter Abruf: 21. Februar 2020) Die Atlantic Immigration Pilotprogramme erlauben ausländischen Facharbeitern den permanenten Aufenthalt in den kanadischen Provinzen Newfoundland and Labrador, Prince Edward Island, Nova Scotia und New Brunswick.52 Die Canadian Experience erlaubt ausländischen Facharbeitern mit Arbeitserfahrung in Kanada den permanenten Aufenthalt.53 Das Provincial Nominee Programm ermöglicht den kanadischen Provinzen, Facharbeiter für den Erwerb eines permanenten Aufenthaltsstatus zu nominieren.54 4.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren Das Immigration and Refugee Board (IRB) ist das größte unabhängige kanadische Verwaltungsgericht , das über den Erfolg des Asylbegehrens in Kanada entscheidet.55 Dessen Refugee Protection Division (RPD) trifft die erste Entscheidung.56 Mit der Refugee Appeals Division (RPD) besteht außerdem eine Berufungsinstanz innerhalb des IRB.57 Die Entscheidungen des IRB können in seltenen Fällen durch den Federal Court of Canada gerichtlich überprüft werden.58 52 Government of Canada, Immigrate through the Atlantic Immigration Pilot: About the pilot, https://www.canada .ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/atlantic-immigration-pilot/how-to-immigrate .html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 53 Government of Canada, Eligibility to apply for the Canadian Experience Class (Express Entry), https://www.canada .ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/express-entry/eligibility/canadian-experience -class.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 54 Government of Canada, How the Provincial Nominee Program works, https://www.canada.ca/en/immigrationrefugees -citizenship/services/immigrate-canada/provincial-nominees/works.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 55 Government of Canada, Immigration and Refugee Board of Canada, Stand 14. Februar 2020, https://www.canada .ca/en/immigration-refugee.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 56 Immigration and Refugee Board of Canada, Make a claim for refugee protection, https://irb-cisr.gc.ca/en/applying -refugee-protection/Pages/index.aspx (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 57 Immigration and Refugee Board of Canada, Refugee Appeals, https://irb-cisr.gc.ca/en/statistics/appeals /Pages/index.aspx (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 58 Immigration and Refugee Board of Canada, Frequently Asked Questions – How do I apply for judicial review of an IRB decision?, https://irb-cisr.gc.ca/en/faq/Pages/index.aspx (letzter Abruf: 20. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 21 Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des IRB muss die Person, deren Asylantrag abgelehnt wurde, das Land grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen verlassen.59 Es besteht aber die Möglichkeit eines weitergehenden legalen Aufenthaltes in Kanada.60 Die befristete Aufenthaltsgenehmigung erlaubt einem ausländischen Staatsbürger den zeitlich begrenzten legalen Aufenthalt in Kanada.61 Eine Person, deren Asylantrag abgelehnt wurde, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nicht erlangen, wenn weniger als 12 Monate seit der ablehnenden Entscheidung des RPD vergangen sind und weder Berufung bei der RAD eingelegt wurde noch eine gerichtliche Überprüfung durch den Federal Court of Canada beantragt wurde.62 Diese befristete Aufenthaltsgenehmigung umfasst keine Arbeitserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis kann aber zusätzlich zu der befristeten Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.63 In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Bewilligung eines Daueraufenthaltsstatus aus humanitären Gründen gestellt werden.64 Bei der Entscheidung über diesen Antrag wird berücksichtigt, in welchem Umfang die betreffende Person in die kanadische Gesellschaft integriert ist und ob ein Verlassen des Landes deshalb an unzumutbare, unverhältnismäßige Folgen geknüpft wäre.65 Ein solcher Daueraufenthaltsstatus umfasst eine Arbeitserlaubnis.66 59 Julie Béchard, Sandra Elgersma, Refugee Protection in Canada, Library of Parliament Background Paper No. 2011-90-E, S. 8, Stand 15. Juli 2013, abrufbar unter https://lop.parl.ca/staticfiles/PublicWebsite/Home/Research Publications/BackgroundPapers/PDF/2011-90-e.pdf (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 60 Julie Béchard, Sandra Elgersma, Refugee Protection in Canada (Fn. 51), S. 8. 61 Julie Béchard, Sandra Elgersma, Refugee Protection in Canada (Fn. 51), S. 8. 62 Government of Canada, Temporary resident permits: Eligibilty and assessment, https://www.canada.ca/en/immigration -refugees-citizenship/corporate/publications-manuals/operational-bulletins-manuals/temporary-residents /permits/eligibility-assessment.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 63 Government of Canada, Temporary resident permits: Work and study permits, https://www.canada.ca/en/immigration -refugees-citizenship/corporate/publications-manuals/operational-bulletins-manuals/temporary-residents /permits/work-study-permits.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). 64 Julie Béchard, Sandra Elgersma, Refugee Protection in Canada (Fn. 51), S. 11. 65 Julie Béchard, Sandra Elgersma, Refugee Protection in Canada (Fn. 51), S. 11. 66 Government of Canada, Understand permanent resident status, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees -citizenship/services/new-immigrants/pr-card/understand-pr-status.html (letzter Abruf: 21. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 22 5. Neuseeland 5.1. Nationalrechtliche Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen Laut Auskunft Neuseelands bestehen weder völkerrechtliche noch verfassungs- oder einfachrechtliche Verpflichtungen, Migranten oder Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen. 5.2. Zahlen zu Asyl und Migration Entwicklung der Migration nach Neuseeland im Überblick: In den frühen 2000er Jahren wurden erhebliche Nettozuwächse bei der Migration verzeichnet, die durch relativ hohe Migrantenzugänge und niedrige Migrantenabgänge bedingt waren. In den Folgejahren bis 2010 fiel der Nettozuwachs durch eine Annäherung der Migrantenzugänge an die Migrantenabgänge. Zwischen Dezember 2010 und Mai 2013 überstiegen die Abreisen die Ankünfte. Der jährliche Nettomigrationssaldo sank in diesem Zeitraum in den Verlustbereich. Seit 2013 ist die Zuwanderung von Migranten konstant hoch, was zu einer anhaltenden Periode hoher Nettomigration führte. In den fünf Jahren bis Juni 2019 wuchs die neuseeländische Bevölkerung durch die Nettomigration um etwa 280.000 Personen.67 Ankünfte und Ausreisen (2001 bis 2019): Quelle: Stats NZ, Seasonally adjusted arrivals and departures, January 2001-December 2019, Stand 16. Februar 2020, https://www.stats.govt.nz/information-releases/international-migration-december-2019 (letzter Abruf: 24. Februar 2020) 67 Stats NZ, International migration estimates extended back to 2001, 29. Oktober 2019, https://www.stats.govt.nz/news/international-migration-estimates-extended-back-to-2001 (letzter Abruf: 24. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 23 Effekte der Migration auf das Wachstum der neuseeländischen Bevölkerung: 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 -10.000 -10.000 -6.800 +34.600 +42.100 +20.600 +6.900 +12.100 +9.000 +5.200 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 +14.500 +15.200 +2.900 -3.800 +10.600 +41.000 +59.600 +69.000 +72.000 +64.000 Quelle: ENZ, New Zealand Migrants, Stand 2018, https://www.enz.org/migrants.html (letzter Abruf: 24. Februar 2020) Nettomigrationsrate im Ländervergleich (2002 bis 2018): Quelle: Stats NZ, Net migration rate by selected countries, 2002-18 (June year), Stand 21. August 2018, https://www.stats.govt.nz/news/annual-net-migration-eases-but-rate-still-high (letzter Abruf: 24. Februar 2020) Aufenthaltsgenehmigungen für geflüchtete Personen: Neuseeland erteilt drei Personengruppen Aufenthaltsgenehmigungen: 1) Quotenflüchtlingen, 2) Konventionsflüchtlingen und 3) geschützten Personen.68 Ein Quotenflüchtling ist definiert als eine Person, die vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vor ihrer Ankunft in Neuseeland als Flüchtling bestimmt wurde.69 68 Ministry of Business, Innovation & Employment, Migration Trends 2016/2017, März 2018, S. 65, https://www.mbie.govt.nz/assets/Uploads/c22ab0c547/migration-trends-2016-17.pdf (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 69 Ministry of Business, Innovation & Employment (Fn. 60), S. 71. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 24 Seit dem Jahre 1987 legt die neuseeländische Regierung für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren eine formelle jährliche Quote für die Neuansiedlung von Flüchtlingen fest. In den Jahren 2016/2017 betrug das Jahreskontingent 750 Plätze plus 250 Plätze im Rahmen einer speziellen Notaufnahme syrischer Flüchtlinge. Im Juni 2016 kündigte die neuseeländische Regierung an, dass das Flüchtlingskontingent ab Juli 2018 dauerhaft auf 1.000 Plätze pro Jahr erhöht werde.70 Im September 2018 kündigte die Regierung eine weitere Erhöhung des jährlichen Kontingents auf 1.500 Plätze ab Juli 2020 an.71 Ein Konventionsflüchtling ist ein Asylsuchender, der als Flüchtling anerkannt worden ist. Ein Flüchtling ist eine Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozilen Gruppe oder politischen Meinung außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann.72 Eine geschützte Person ist eine Person, die die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, bei der jedoch substantiierte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Abschiebung aus Neuseeland Gefahr liefe, willkürlich ihres Lebens beraubt, gefoltert oder grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft zu werden.73 Insgesamt werden die meisten Asylanträge von chinesischen, indischen, sri-lankischen, iranischen und saudi-arabischen Staatsbürgern gestellt.74 Jährliche Anzahl der in Neuseeland gestellten Asyl- und Schutzanträge: 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 333 303 306 287 328 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 2019/2020 339 434 438 510 345 Quelle: New Zealand Immigration Refugee and Protection Unit, Statistics Pack, S. 3, Stand Januar 2020, https://www.immigration.govt.nz/documents/statistics/statistics-refugee-and-protection.pdf (letzter Abruf: 21. Februar 2020) 70 Ministry of Business, Innovation & Employment (Fn. 60) S. 65; New Zealand Immigration, New Zealand Refugee Quota Programme, https://www.immigration.govt.nz/about-us/what-we-do/our-strategies-and-projects/supporting -refugees-and-asylum-seekers/refugee-and-protection-unit/new-zealand-refugee-quota-programme (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 71 New Zealand Immigration, Factsheet: Quota Refugee Health Services Model, November 2019, https://www.immigration .govt.nz/documents/refugees/factsheet-quota-refugee-health-services-model-2019.pdf (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 72 Ministry of Business, Innovation & Employment (Fn. 60) S. 71. 73 Ministry of Business, Innovation & Employment (Fn. 60) S. 72. 74 New Zealand Immigration Refugee and Protection Unit, Statistics Pack, S. 3, Stand Januar 2020, https://www.immigration.govt.nz/documents/statistics/statistics-refugee-and-protection.pdf (letzter Abruf: 21. Februar 2020) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 25 Jährliche Anzahl der in Neuseeland bewilligten Asyl- und Schutzanträge: 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 39 119 86 69 100 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 2019/2020 111 131 132 153 62 Quelle: New Zealand Immigration Refugee and Protection Unit, Statistics Pack, S. 5, Stand Januar 2020, https://www.immigration.govt.nz/documents/statistics/statistics-refugee-and-protection.pdf (letzter Abruf: 21. Februar 2020) Illegale Migration: Aufgrund der isolierten geographischen Lage ist Neuseeland selten Ziel illegaler Migration. Nur eine geringe Anzahl von Personen hat in den vergangenen Jahren Neuseeland auf dem Seeweg von Asien aus erreicht und anschließend einen Asylantrag gestellt. Im Juni 2013 wurde die „Immigration Amendment Bill“ erlassen, die die Inhaftierung von Personen erlaubt, die Neuseeland auf dem Seeweg im Falle einer „Massenankunft“ in Großgruppen von über 30 Personen erreichen. Die Haftzeit kann bis zu sechs Monate umfassen.75 Die australische Marinepatrouille fing in den vergangenen Jahren vereinzelt Boote mit Personen ab, die Neuseeland als ihr Ziel angaben. Beispiele sind etwa ein Boot mit 66 sri-lankischen Personen, abgefangen im australischen Geraldton im Frühjahr 201376 oder ein Boot mit 65 Personen aus Sri-Lanka, Bangladesch und Myanmar, abgefangen von australischen Behörden in internationalen Gewässern im Juni 201577. Erteilte Aufenthaltsgenehmigungen im Bereich der Erwerbsmigration: Kategorie 2009/ 2010 2010/ 2011 2011/ 2012 2012/ 2012 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 2016/ 2017 2017/ 2018 2018/ 2019 1995 General Skills 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Employees of businesses 4 4 16 8 40 0 3 6 4 6 Entrepeneur Plus Category 431 494 555 650 965 938 900 1.026 322 339 Entrepeneur Category 0 0 0 0 0 17 139 1.972 2.428 1.875 Global Investor 2007 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 75 New Zealand Government, Mass arrivals bill passes into law, https://www.beehive.govt.nz/release/mass-arrivals -bill-passes-law (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 76 ABC News, Boat carrying asylum seekers pulls into Geraldton, 9. April 2013, https://www.abc.net.au/news/2013-04-09/boat-carrying-asylum-seekers-pulls-into-geraldton/4618844 (letzter Abruf: 24. Februar 2020). 77 NZHerald, People-smuggling boat headed for NZ shores, 2. Juni 2015, https://www.nzherald.co.nz/nz/news/article .cfm?c_id=1&objectid=11458397 (letzter Abruf: 24. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 26 Kategorie 2009/ 2010 2010/ 2011 2011/ 2012 2012/ 2012 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 2016/ 2017 2017/ 2018 2018/ 2019 Investor 1 Category 38 47 93 105 119 133 214 239 331 203 Investor 2 Category 324 352 696 781 1.691 2.061 959 1.043 910 494 Long Term Skill Shortage List Occupation 286 258 311 313 438 493 525 716 707 957 Professional Investor 2007 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Religious Worker 0 0 93 178 235 221 196 186 181 180 Skilled Migrant 29.694 22.210 22.813 23.333 23.896 26.283 31.576 25.638 19.424 22.830 Skills/Business deferral 11 16 32 21 26 61 134 130 76 62 South Island Contribution 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 Talent – Accredited Employer 1.242 1.209 600 613 1.057 1.199 1.356 1.618 2.005 3.812 Talent – Arts and Culture 17 10 12 2 9 6 1 3 3 10 Talent - Sports 17 20 19 6 27 31 11 39 19 10 Quelle: New Zealand Immigration, Statistics, Residence – Resident applications accepted by financial year, https://www.immigration.govt.nz/documents/statistics/statistics-residence-applications-accepted (letzter Abruf: 24. Februar 2020) 5.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren Laut Auskunft Neuseelands können Personen, die den Status eines Flüchtlings oder einer geschützten Person anstreben, ein befristetes Visum, meist ein Arbeitsvisum, erhalten, während ihr Antrag geprüft wird. Mit diesem Arbeitsvisum können sie in jedem Beruf und für jeden Arbeitgeber arbeiten. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags besteht kein Anspruch auf Erteilung eines weiteren Arbeitsvisums. Das ursprüngliche Visum verliert nicht seine Gültigkeit. Die betreffende Person ist während der Zeit des legalen Aufenthaltes in Neuseeland berechtigt, ein Folgevisum zu beantragen . Die Genehmigung dieses Folgevisums richtet sich nach den jeweils festgelegten Einwanderungsbestimmungen . Ein spezielles Visum für Personen, deren Asylverfahren abgelehnt wurde, besteht nicht. Personen, die sich illegal in Neuseeland aufhalten, haben keine Arbeitserlaubnis. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 27 6. Vereinigte Staaten von Amerika 6.1. Nationalrechtliche Pflichten zur Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen Laut Auskunft der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen für diese weder verfassungs- noch einfachrechtliche Verpflichtungen, Migranten oder Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen. 6.2. Zahlen zu Asyl und Migration Offizielle Zahlen zu Migration für 2019 liegen noch nicht vor. Die nachfolgenden Angaben basieren auf den Informationen des Ministeriums für Heimatschutz der Vereinigten Staaten von Amerika für die Jahre 2009 bis 2018:78 Nach dem Recht der Vereinigten Staaten79 ist ein Flüchtling eine Person, die sich – neben weiteren Voraussetzungen – außerhalb der Vereinigten Staaten und außerhalb ihres Herkunftsstaates befindet und zeigt, dass sie aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden oder Verfolgung befürchtet und von den Vereinigten Staaten aufgenommen wird. Personen, die sich bereits in den Vereinigten Staaten befinden und nicht als Flüchtling aufgenommen wurden oder an der Grenze um Schutz ersuchen,80 weil sie rassistische Verfolgung oder Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Meinung erlitten haben oder befürchten, können Asyl beantragen. (Legale) Neuankünfte von durch die USA aufgenommenen Flüchtlingen: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 74.602 73.293 56.384 58.179 69.909 69.975 69.920 84.988 53.691 22.405 Quelle: Yearbook of Immigration Statistics 2018, Table 13. Refugee Arrivals: Fiscal Years 1980 to 2018 78 Insbesondere Yearbooks of Immigration Statistics, alle Ausgaben seit 1996 abrufbar unter Department of Homeland Security, Yearbooks, https://www.dhs.gov/immigration-statistics/yearbook und die Border Security Metrics Report, https://www.dhs.gov/immigration-statistics/border-security; weitere Auswertungen der Daten finden sich beispielsweise in den Veröffentlichungen des Congressional Research Service, https://crsreports.congress.gov/ und des Pew Research Center, https://www.pewresearch.org/topics/migration/ insbesondere Key findings about U.S. immigrants, 17. Juni 2019, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2019/06/17/key-findings-about-u-s-immigrants / (links jeweils letzter Abruf: 18. Februar 2020). 79 Abschnitt 101(a)(42) des Immigration and Nationality Act (INA, 8 U.S.C. 1101), Stand 19. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.uscis.gov/laws/immigration-and-nationality-act (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 80 Department of Homeland Security, Office of Immigration Statistics, Annual Flow Report, Oktober 2019, https://www.dhs.gov/sites/default/files/publications/immigration-statistics/yearbook/2018/refugees _asylees_2018.pdf (letzter Abruf: 18. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 28 Illegale Einreisen von Personen aus humanitären Gründen über die Südwestgrenze der USA von 2012 bis 2017: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 356.873 414.397 479.371 331.333 408.870 303.916 Quelle: Department of Homeland Security, Border Security, Metrics Report, 26. Februar 2019, S. 59, Table 36: USBP Southwest Border Apprehensions by Potential Humanitarian Claim, FY 2008 – FY 2017 Darunter fallen Personen, die humanitären Schutz geltend machen und bis Januar 2017 nach der wet-foot-dry-foot-policy auch Kubaner.81 Illegale Einreisen in die USA insgesamt: Laut den Angaben des Ministeriums für Heimatschutz fiel die jährliche Zahl der geschätzten entdeckten illegalen Einreisen in die Vereinigten Staaten zwischen 2006 und 2017 von 2 Millionen auf circa 500.000.82 Die Quote der Entdeckung und Festnahme von illegal einreisenden Erwachsenen ohne Kinder, die keine Asylbewerber sind und (vor 2017) nicht aus Kuba stammen,83 stieg basierend auf einem Berechnungsmodell von 2009: 43,7 % auf 2017: 65,4 % beziehungsweise nach alternativer beobachtungsbasierten Berechnungen von 2009: 70,7 % auf 2017: 74,5 %.84 Neuankünfte von Personen mit permanentem Aufenthalt in den USA zum Zwecke der Erwerbsmigration : 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 13.782 12.333 14.955 17.982 21.101 21.951 22.069 24.253 24.525 27.824 Quelle: Yearbooks of Immigration Statistics 2009 bis 2018, jeweils Table 6. Persons Obtaining Lawful Permanent Resident Status by Type and Major Class of Admission, New Arrivals 81 Department of Homeland Security, Border Security, Metrics Report, 26. Februar 2019, S. 59, https://www.dhs.gov/sites/default/files/publications/ndaa_border_metrics_report_fy_2018_0_0.pdf (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 82 Department of Homeland Security, Border Security, Metrics Report, 26. Februar 2019, S. 11. 83 In den Grenzsicherheitsberichten des Ministeriums für Heimatschutz als „impactable border crossers” ausgeweisen , sh. Department of Homeland Security, Border Security, Metrics Report, 26. Februar 2019, S. 7. 84 Department of Homeland Security, Border Security, Metrics Report, S. 10 mit Erläuterungen zur geschätzten Festnahmerate auf S. 7 f.; weitere Informationen bei Pew Research Center, 5 Facts About Illegal Immigration in the U.S, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2019/06/12/5-facts-about-illegal-immigration-in-the-u-s/ (letzter Abruf: 18. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 010/20 WD 2 - 3000 - 006/20 Seite 29 Neuankünfte von Personen mit befristetem85 Aufenthalt in den USA zum Zwecke der Erwerbsmigration (ohne Kurzzeitarbeitsvisa; einschließlich Ehepartnern und Kindern): 2009 2010 2011 2012 2013 1.703.697 2.816.525 3.385.775 3.049.419 2.996.743 2014 2015 2016 2017 2018 3.398.961 3.722.543 3.896.674 3.969.276 3.919.567 Quelle: Yearbooks of Immigration Statistics 2009 bis 2018, jeweils Table 31. Nonimmigrant Admissions (I-94 Only) by Selected Category of Admission and Month of Arrival, Temporary Workers and Families 6.3. Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit nach abgelehntem Asylverfahren Abgelehnte Asylanträge werden zur weiteren Prüfung an das Einwanderungsgericht verwiesen.86 In der Zwischenzeit gilt der Asylsuchende weiterhin als Asylbewerber und kann beschäftigt werden, sofern er über eine Arbeitserlaubnis verfügt87 und sich nicht in Gewahrsam88 befindet. *** 85 Congressional Research Service, Report R5040, Immigration: Nonimmigrant (temporary) Admissions to the United States, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45040 (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 86 https://www.uscis.gov/humanitarian/refugees-asylum/asylum/types-asylum-decisions (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 87 U.S. Citizenship and Immigration Services, Asylum, Permission to Work in the United States, https://www.uscis.gov/humanitarian/refugees-and-asylum/asylum (letzter Abruf: 18. Februar 2020). 88 Congressional Research Service, Legal Sidebar 10297, Attorney General Rules that Unlawful Entrants Generally Must Remain Detained While Asylum Claims Are Considered, https://crsreports.congress.gov/product /pdf/LSB/LSB10297 (letzter Abruf: 18. Februar 2020).