© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 007/20 Ausgewählte Fragen zur Verfassungsgerichtsbarkeit in zahlreichen Mitgliedstaaten der EU Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 2 Ausgewählte Fragen zur Verfassungsgerichtsbarkeit in zahlreichen Mitgliedstaaten der EU Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 007/20 Abschluss der Arbeit: 16. März 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 3 1. Fragestellung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 3. Zusammenfassung der Rechtslage in anderen europäischen Staaten 6 3.1. Allgemein 6 3.2. Tabelle 8 4. Verfassungsgerichtsbarkeit in anderen europäischen Staaten im Einzelnen 12 4.1. Belgien 12 4.2. Dänemark 12 4.3. Estland 12 4.4. Finnland 13 4.5. Frankreich 13 4.6. Griechenland 14 4.7. Irland 14 4.8. Italien 15 4.9. Kroatien 16 4.10. Lettland 16 4.11. Litauen 17 4.12. Luxemburg 17 4.13. Niederlanden 18 4.14. Österreich 18 4.15. Polen 19 4.16. Portugal 19 4.17. Rumänien 20 4.18. Schweden 20 4.19. Slowakei 21 4.20. Slowenien 22 4.21. Spanien 22 4.22. Tschechien 23 4.23. Ungarn 23 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Sachstand befasst sich mit zahlreichen Fragen rund um die Verfassungsgerichtsbarkeit in 24 von 27 Mitgliedstaaten der EU. Die Beantwortung der Fragen erfolgt auf der Grundlage von Zuarbeiten durch die jeweiligen Parlamentsverwaltungen, welche durch die meisten Staaten umfassend beantwortet wurden. Erfasst sind in der Ausarbeitung die EU-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn. Nicht erfasst sind die Länder Bulgarien, Malta und Zypern. Die Fragen lauteten im Einzelnen: a) Besteht für die Wahl der Verfassungsrichter in der nationalen Rechtsordnung das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit? Wenn ja, welche Mehrheit ist erforderlich und auf welcher Ebene (Verfassung, einfaches Recht, Konvention) ist diese geregelt? b) Ist das Verfassungsgericht in der staatlichen Rechtsordnung an Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts (Gerichtsorganisation, Verfahrensfragen des Verfassungsgerichts) beteiligt? Falls ja, formell oder informell bzw. auf welcher Ebene ist die Beteiligung geregelt (Verfassung, einfaches Recht, Konvention)? c) Ist die Zahl der Spruchkörper (Senate) und die Zahl der Richter im Gericht bzw. in den Spruchkörpern in der jeweiligen Rechtsordnung auf Verfassungsebene geregelt? d) Gibt es in der nationalen Rechtsordnung eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verfassungsrichterwahlen und/oder von Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts (Gerichtsorganisation, Verfahrensfragen des Verfassungsgerichts)? e) Wie lange ist die Amtsdauer der Verfassungsrichter? f) Aus welchen Gründen kann das Amt der Verfassungsrichter vorzeitig enden? 2. Rechtslage in Deutschland Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland ist im Grundgesetz (GG)1 verfassungsrechtlich normiert. Art. 94 Abs. 2 GG verweist zur näheren Regelung der Wahl der Verfassungsrichter, des Verfahrens und der Gerichtsorganisation auf das einfache Gesetz. Diese Regelungen finden sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).2 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist. Auf Englisch abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. Auf Englisch abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bverfgg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 5 Zu a) Mehrheitserfordernisse bei der Wahl der Verfassungsrichter Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG ist die zentrale Verfassungsnorm für die Richterwahl zum Verfassungsgericht . Sie schreibt vor, dass die Richter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Darüber hinaus trifft das Grundgesetz keine weiteren Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundesrat wählt die Richter direkt mit zwei Dritteln der Stimmen, § 7 BVerfGG. Gemeint ist damit eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundesrates.3 Gemäß § 6 Abs. 1 BVerfGG werden die vom Bundestag zu wählenden Richter auf Vorschlag des Wahlausschusses ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Wahlausschuss, der die Wahl vorbereitet, besteht nach § 6 Abs. 2 BVerfGG aus zwölf Mitgliedern des Bundestages die die verhältnismäßige Zusammensetzung des Bundestags widerspiegeln. Damit ein Wahlvorschlag dem Bundestag vorgelegt wird, bedarf es mindestens acht der zwölf Stimmen des Wahlausschusses, § 6 Abs. 5 BVerfGG. Zu b) Beteiligung des Verfassungsgerichts bei Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts Nach der Rechtsordnung besteht keine Beteiligung des Bundesverfassungsgerichts an der Gesetzgebung , auch nicht für diese spezielle Materie. In bestimmten Fällen setzt der Gesetzgeber Hinweise aus der Rechtsprechung oder Urteilen des Bundesverfassungsgerichts jedoch in konkrete Normen um. Zum Teil haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Das Gericht selbst kann bestimmen, wer die Entscheidung vollstreckt (§ 35 BVerfGG). Zudem könnte das Bundesverfassungsgericht in einem die Verfassungsgerichtsordnung bzw. die entsprechenden Verfahren betreffenden Gesetzgebungsprozess seine Expertise in Form einer Stellungnahme einfließen lassen. Bis auf die genannten Ausnahmen, die im Bereich des Verfassungsgerichtsrechts selten sind, erfolgt die Beteiligung nur informell. Zu c) Regelungseben für Spruchkörper und Anzahl der Richter Die Zahl der Spruchkörper (zwei Senate) und die Zahl der Richter (acht in jedem Senat, also insgesamt 16) sind nicht auf Verfassungsebene, sondern in § 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG, geregelt. Zu d) Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verfassungsrichterwahlen und/oder von Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts Die Verfassungsrichterwahl unterliegt keiner gesonderten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Richterwahl könnte aber in den geregelten Verfahrensarten – zum Beispiel einem Organstreit oder einer Verfassungsbeschwerde – Gegenstand werden. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der 3 Haratsch, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG, 57. EL Juni 2019, § 7, Rn. 12; Grünewald, in: Walter/Grünewald (Hrsg.), BeckOK BVerfGG, 7. Edition, Stand: 1.6.2019, § 7, Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 6 Zusammensetzung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts kann das Gericht zudem im Rahmen eines anderen Verfahrens vorab die Rechtmäßigkeit einer Verfassungsrichterwahl überprüfen. Dies erfolgt von Amts wegen um den Parteien den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu gewährleisten. Dieser setzt auch eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Spruchkörpers voraus.4 Die Normen, die das Verfahren und die Organisation des Bundesverfassungsgerichts regeln, können Gegenstand der allgemeinen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht sein. Das Bundesverfassungsgericht selbst ist keine zulässige Partei in diesen Verfahren. Auch wenn das Verfassungsgerichtsrecht nicht spezieller Gegenstand des Verfahrens ist, kann das Bundesverfassungsgericht trotzdem eine auf den zu entscheidenden Rechtsstreit bezogene Überprüfung dessen vornehmen und beispielsweise durch Auslegung den Inhalt einer dort geregelten Norm bestimmen. Auch auf diese Regelungen bezieht sich das Recht des Bundesverfassungsgerichts, eine Norm für nicht anwendbar beziehungsweise nichtig zu erklären. Zu e) Amtsdauer der Verfassungsrichter Nach § 4 Abs. 1 BVerfGG beträgt die Amtszeit der Bundesverfassungsgerichtsrichter zwölf Jahre, längstens aber bis zum Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Zu f) Vorzeitiges Ende des Amts eines Verfassungsrichters Das Amt des Verfassungsrichters kann nach § 12 BVerfGG vorzeitig enden, wenn dieser selbst seine Entlassung beantragt. Das ist jederzeit möglich. Auf Antrag kann er nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder als Schwerbehinderter nach Vollendung des 60. Lebensjahres auch in den Ruhestand treten (§ 98 Abs. 3 BVerfGG). Er kann bei dauernder Dienstunfähigkeit auch in den Ruhestand versetzt werden, § 98 Abs. 2 BVerfGG (freiwillig) und § 105 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG (mittels Amtsenthebungsverfahren). Nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kann ein Amtsenthebungsverfahren auch dann stattfinden, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist. Über die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens entscheidet das Plenum aller Richter des Bundesverfassungsgerichts. Es bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts. 3. Zusammenfassung der Rechtslage in anderen europäischen Staaten 3.1. Allgemein Keine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit besteht in Dänemark, Finnland, Griechenland (wobei es hier für einzelne verfassungsrechtliche Fragen ein „Besonderes Oberstes Gericht“, gibt), Irland (verfügt über einen Obersten Gerichtshof, der letztinstanzlich über Verfassungsrecht entscheidet), 4 So geschehen in BVerfGE 40, 356. Zum eingeschränkten Kontrollmaßstab der gerichtlichen Überprüfung der Wahl von Bundesrichtern auch BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15, NJW 2016, 3425. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 7 den Niederlanden und Schweden. In diesen sechs Ländern wird über verfassungsrechtliche Fragen zumeist von der ordentlichen bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit mit entschieden. Die Wahl der Verfassungsrichter erfolgt in zwei Staaten mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des jeweiligen Wahlgremiums. In zwei weiteren Fällen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein weiterer Staat sieht eine Dreifünftelmehrheit der Mitglieder vor und einer räumt eben dieser Größe ein Vetorecht gegen eine Ernennung ein. Sechs Staaten verlangen die die Hälfte der abgegebenen Stimmen und fünf weitere Staaten die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Diese Anforderungen sind leicht überwiegend im einfachen Gesetz bzw. der Geschäftsordnung geregelt (acht Staaten) und sonst in der Verfassung verankert (sechs Staaten). Bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts werden nach Angaben der Länder Ungarn, Tschechien, Luxemburg und Lettland die Verfassungsgerichte oder einzelne Verfassungsrichter grundsätzlich, aber auf informellem Weg beteiligt. Alle anderen Staaten gaben an, dass keine formelle Beteiligung geregelt sei, zumeist aber die Möglichkeit für eine informelle Beteiligung besteht. Mitunter haben die Staaten auch darauf hingewiesen, dass die Geschäftsordnung oder internes Verfahrensrecht durch die Verfassungsgerichte selbst geregelt wird. Die Zahl der Spruchkörper bzw. die Anzahl der jeweiligen Richter ist in neun Mitgliedstaaten in der Verfassung festgelegt. In drei Mitgliedstaaten finden sich dazu nur einfachgesetzliche Regelungen. Fünf Mitgliedstaaten haben angegeben, dass die Zahl der Verfassungsrichter in der Verfassung geregelt sei, die Spruchkörper aber durch ein einfaches Gesetz festgelegt werden. Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Verfassungsrichterwahlen und/oder Verfassungsgerichtsrecht findet nur in drei Staaten ausdrücklich statt und ist in weiteren drei Ländern im Rahmen der üblichen Verfahren möglich. Zehn Staaten gaben an, dass in diesen Ländern keine entsprechende Kontrolle durch die Verfassungsgerichte erfolge. Die Amtsdauer der Verfassungsrichter beträgt acht Jahre bis hin zu einer lebenslänglichen Amtsdauer in drei Mitgliedstaaten bzw. einer Amtszeit bis zum Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres in einem Staat. Am häufigsten beträgt die Amtszeit neun Jahre, wie es in acht Mitgliedstaaten geregelt ist. Mögliche Gründe für vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Verfassungsrichtern sind zumeist mit den deutschen Regelungen vergleichbar. Zu diesen Gründen zählen: die Verletzung der Würde des Amtes, die Verletzung von Amtspflichten zum Beispiel durch deren Nichterfüllung für sechs Monate oder ein Jahr, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder Verletzung der Pflicht zu der dem Amt entsprechenden Zurückhaltung. Auch die Ungeeignetheit innerhalb der ersten drei Amtsjahre , die Annahme von Ämtern, die mit der Richterstelle unvereinbar sind, strafrechtliche Verurteilungen oder der Eintritt eines Unwählbarkeitsgrundes für die Wahl zum Parlament können zur Entlassung führen. Außerdem kann mitunter das Parlament oder das Verfassungsgericht selbst ein Amtsenthebungsverfahren durchführen. Schließlich besteht regelmäßig die Möglichkeit einer Entlassung auf Antrag des Richters, zumeist aufgrund des Alters oder gesundheitlichen Gründen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 8 3.2. Tabelle Die folgende Tabelle dient der schnellen Übersicht zu den Antworten der Mitgliedstaaten. Für detaillierte Informationen wird auf Punkt 4. verwiesen. Staat Zu a) Quorum Zu b) Beteiligung Zu c) Regelungsebene Zu d) Verfassungsgerichtliche Kontrolle Zu e) Amtsdauer Zu f) Gründe für vorzeitige Beendigung der Amtszeit Belgien Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Keine Einfachgesetzliche Regelung Keine Lebenslang Verletzung der Würde des Amtes, Verletzung von Amtspflichten Dänemark Kein Verfassungsgericht Estland Einfache Mehrheit Grundsätzlich keine, evtl. informelle Beteiligung Einfachgesetzliche Regelung Bestehen Lebenslang Antrag des Richters, Alter, Ungeeignetheit innerhalb der ersten drei Amtsjahre, gesundheitliche Gründe Finnland Kein Verfassungsgericht Frankreich Vetorecht bei Dreifünftelmehrheit Keine Verfassung Keine 9 Jahre Rücktritt, zwangsweiser Rücktritt bei Verhalten oder Annahme von Ämtern, die unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verfassungsrat sind Griechenland Kein Verfassungsgericht Irland Kein Verfassungsgericht Italien Ersten drei Wahlgänge: Zweidrittelmehrheit , danach Dreifünftelmehr - heit Keine Verfassung Bestehen 9 Jahre Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder bei schweren Amtspflichtverletzungen , Nichterfüllung der Amtspflichten für 6 Monate Kroatien Rechtlich: absolute Mehrheit. Tatsächlich: Zweidrittelmehrheit der Mitglieder Keine Verfassung Keine 8 Jahre Auf Antrag des Verfassungsrichters, Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, dauerhafte Amtsunfähigkeit Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 9 Staat Zu a) Quorum Zu b) Beteiligung Zu c) Regelungsebene Zu d) Verfassungsgerichtliche Kontrolle Zu e) Amtsdauer Zu f) Gründe für vorzeitige Beendigung der Amtszeit Lettland Absolute Mehrheit Informelle Beteiligung Einfachgesetzliche Regelung Keine 10 Jahre Strafverfolgung oder anhaltende Disziplinarmaßnahmen , Gesundheitszustand, strafrechtliche Verurteilung , Verletzungen der Amtswürde Litauen Einfache Mehrheit der Abstimmenden Verfassung Bestehen 9 Jahre Tod des Richters, Rücktritt, Gesundheitszustand , wenn das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren einleitet Luxemburg Informelle Beteiligung Verfassung Keine Lebenslang Verletzungen der Würde des Amtes oder sonstige Pflichtverletzungen Niederlande Kein Verfassungsgericht Österreich Absolute Mehrheit unter Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder . Bei drittem Wahlgang einfache Mehrheit. Grundsätzlich keine, aber Möglichkeit informeller Beteiligung Verfassung Keine bzgl. der Ernennung von Verfassungsrichtern , bzgl. Verfassungsgerichtsrechts im Rahmen der normalen Zuständigkeiten Bis Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres Annahme von mit dem Amt als Verfassungsrichter unvereinbaren Ämtern oder Mitgliedschaften , unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen, Verletzung der Amtsverschwiegenheit , Amtsuntauglichkeit Polen Absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von min. der Hälfte der Mitglieder Grundsätzlich keine, aber informelle Beteiligung möglich Verfassung Keine 9 Jahre Rücktritt, Tod, Verurteilung durch ein rechtskräftiges Urteil oder Verfolgung wegen einer vorsätzlichen (Steuer-)Straftat, Disziplinarverfahren Portugal Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglie- Keine Anzahl Richter: Verfassung , Spruchkör- Keine bzgl. Wahl von Verfassungsrichtern , bzgl. 9 Jahre Dauerhafte physische Amtsunfähigkeit, Rücktritt, Annahme eines mit dem Richteramt unvereinbaren Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 10 Staat Zu a) Quorum Zu b) Beteiligung Zu c) Regelungsebene Zu d) Verfassungsgerichtliche Kontrolle Zu e) Amtsdauer Zu f) Gründe für vorzeitige Beendigung der Amtszeit der und absolute Mehrheit aller Mitglieder per: Einfachgesetzliche Regelung Verfassungsgerichtsrecht im Rahmen allgemeiner Zuständigkeiten Amts, erzwungene Pensionierung oder Entlassung aufgrund von Disziplinarmaßnamen oder Strafverfolgung Rumänien Einfache Mehrheit der Mitglieder Keine Verfassung Keine 9 Jahre Rücktritt, Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Unvereinbarkeit , Unterbrechung der Amtstätigkeit für mehr als 6 Monate, Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft , Eintritt in eine Partei oder schwere Amtspflichtverletzungen Schweden Kein Verfassungsgericht Slowakei Nominierung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Keine Anzahl Richter: Verfassung , Spruchkörper : Einfachgesetzliche Regelung Im Rahmen der allgemeinen Klagearten 12 Jahre Rücktritt, strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, Unvereinbarkeit mit dem Amt, Nichtbeteiligung an Verfahren des Verfassungsgerichts für mehr als ein Jahr oder Eintritt von Unwählbarkeitsgründen für die Nationalversammlung Slowenien Einfache Mehrheit Grundsätzlich keine, Möglichkeit informeller Beteiligung Anzahl Richter: Verfassung , Spruchkörper : Einfachgesetzliche Regelung Keine bzgl. der Wahl der Verfassungsrichter 9 Jahre Antrag durch den Richter selbst, Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe aufgrund einer Straftat oder dauerhafter Verlust der Amtsfähigkeit Spanien Dreifünftelmehrheit der Mitglieder Keine Anzahl Richter: Verfassung , Spruchkör- Keine gesonderte Kontrolle 9 Jahre Eigener Antrag auf Entlassung, Eintreten bestimmter Untauglichkeitsgründe , Eintritt eines Grundes, der zur Unwählbarkeit Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 11 Staat Zu a) Quorum Zu b) Beteiligung Zu c) Regelungsebene Zu d) Verfassungsgerichtliche Kontrolle Zu e) Amtsdauer Zu f) Gründe für vorzeitige Beendigung der Amtszeit per: Einfachgesetzliche Regelung führen würde, Verletzung amtlicher Sorgfaltspflichten , Verletzung der Pflicht zur Amtsentsprechenden Zurückhaltung, gerichtliche Verurteilung zu straf- oder zivilrechtlicher Haftung wegen Betrugs oder betrugsähnlicher Delikte bzw. anderer schwerer Delikte Tschechien Einfache Mehrheit der abstimmenden Abgeordneten Informelle Beteiligung Anzahl Richter: Verfassung , Spruchkörper : Einfachgesetzliche Regelung Keine 10 Jahre Freiwillig Amtsniederlegung oder bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat Ungarn Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Parlaments Informelle Beteiligung Verfassung 12 Jahre Antrag auf Entlassung des Verfassungsrichters , Amtsunfähigkeit, bei Eintritt eines Unwählbarkeitsgrundes für die Wahl zum Parlament , Amtsunfähigkeit oder bei amtsunwürdigem Verhalten Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 12 4. Verfassungsgerichtsbarkeit in anderen europäischen Staaten im Einzelnen 4.1. Belgien Die Ernennung der Verfassungsrichter erfolgt durch den König aus einer Liste von zwei Kandidaten, abwechselnd verabschiedet vom Senat und Kongress, jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gemäß Art. 32 Grundlagengesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof 5. Es findet keine Beteiligung des Verfassungsgerichtshofs an der Gesetzgebung statt. Die Zahl der Spruchkörper und Richter ist einfachgesetzlich in Art. 31 Grundlagengesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof geregelt. Keine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verfassungsrichterwahl oder der Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts. Die Verfassungsrichter haben grundsätzlich eine lebenslängliche Amtszeit. Eine vorzeitige Beendigung der Dienstzeit erfolgt bei Renteneintritt ab dem 70. Lebensjahr bei dauerhafter Dienstunfähigkeit, Art. 4 Grundlagengesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof . Zudem ist eine Amtsenthebung auf Grundlage einer Entscheidung des Verfassungsgerichts gemäß Art. 49 des Grundlagengesetzes vom 6. Januar 1989 möglich bei der Verletzung der Würde des Amtes oder der Verletzung von Amtspflichten. 4.2. Dänemark Es ist kein Verfassungsgericht im Rechtssystem vorgesehen. Verfassungsrechtliche Fragen werden von ordentlichen Gerichten behandelt. 4.3. Estland Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird von der dafür zuständigen Kammer des Supreme Court ausgeübt oder vom Plenum des Supreme Court. Die Richter des Supreme Court und der Präsident des Supreme Court werden in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vom Parlament gewählt gemäß § 79 der Geschäftsordnung des Parlaments.6 Grundsätzlich findet keine Beteiligung des Verfassungsgerichts am Gesetzgebungsprozess, auch nicht in Bezug auf diese spezielle Materie des Verfassungsgerichtsrechts statt. Es besteht aber eine 5 Deutsche Version verfügbar unter: https://www.const-court.be/de/basistexte/Grundlagengesezt_SGVG.pdf (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 6 Englische Version verfügbar unter: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/504072016001/consolide (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 13 Möglichkeit der informellen Beteiligung im Rahmen von Anhörungen gemäß der „Good Practice of Engagement“7 der Regierung. Die Anzahl der Richter und der Spruchkammern ist durch einfachgesetzliche Regelung festgelegt in Art. 25 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 des Estländischen Gerichtsgesetzes8. Es besteht eine Klagemöglichkeit gegen die Ernennung von Verfassungsrichtern vor dem Supreme Court mit der Behauptung, die Ernennung verletze den Kläger in seinen Rechten. Dies ist bisher in Estland noch nie geschehen. Zudem kann der Justizminister bei Änderungen des Rechts des Supreme Courts deren Aufhebung aufgrund von Verfassungswidrigkeit beim Supreme Court beantragen, Art. 17 f. Justizministergesetz. Die Amtszeit von Supreme Court-Richtern ist grundsätzlich lebenslang, Art. 147 der Estländischen Verfassung.9 Die regelmäßige Dauer der Tätigkeit in der für die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständigen Kammer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit des Vorsitzenden der Kammer beträgt neun Jahre. Gründe für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Richtern gemäß Art. 99 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes gelten auch für Verfassungsrichter (Antrag des Richters, Alter, Ungeeignetheit innerhalb der ersten drei Amtsjahre und gesundheitliche Gründe). Entlassungen von Verfassungsrichtern erfolgen grundsätzlich durch das Parlament auf Antrag des Präsidenten des Supreme Court. Die Entlassung des Supreme Court-Präsidenten erfolgt ebenso grundsätzlich durch das Parlament, aber auf Antrag des Staatspräsidenten. In Fällen der Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen oder anderen Gründen kann auch eine Entlassung durch den Supreme Court auf Antrag des Staatspräsidenten erfolgen. 4.4. Finnland Es ist kein Verfassungsgericht im Rechtssystem in Finnland vorgesehen. Ein Verfassungsrechtskomitee aus Abgeordneten kann Stellungnahmen zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen im Gesetzgebungsprozess abgeben. Jedes Gericht hat im Einzelfall das Recht, Gesetze wegen ihrer Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden. 4.5. Frankreich In Frankreich ist der Verfassungsrat zuständig für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sowie für Wahlrechtsstreitigkeiten. Dieser ist zusammengesetzt aus neun Mitgliedern. Die Ernennung von jeweils drei Mitgliedern erfolgt durch den Präsidenten der Nationalversammlung, 7 Englische Version verfügbar unter: https://www.riigikantselei.ee/en/good-practice-engagement (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 8 Englische Version verfügbar unter: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/519122019009/consolide (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 9 Englische Version verfügbar unter: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/521052015001/consolide (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 14 vom Präsidenten des Senats sowie durch den Präsidenten der Republik, Art. 56 Abs. 1 der französischen Verfassung.10 Zudem gehören dem Verfassungsrat auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik an. Ernennungen können durch Dreifünftelmehrheit der Stimmen in Verfassungsrechtsausschüssen der Nationalversammlung und des Senats blockiert werden gemäß Art. 13 Abs. 6 der französischen Verfassung. Grundsätzlich erfolgt keine Beteiligung des Verfassungsrats an der Gesetzgebung, auch nicht für die spezielle Materie des Verfassungsgerichtsrechts. Die Anzahl der Mitglieder des Verfassungsrats ist in Art. 56 Abs. 1 der Verfassung geregelt. Verfassungsrichterwahlen und/oder Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts unterliegen keiner gesonderten verfassungsrechtlichen Kontrolle durch den Verfassungsrat. Die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsrates beträgt neun Jahre, bis auf die ehemaligen Präsidenten der Republik, die lebenslang Mitglieder des Verfassungsrats sind. Mögliche Gründe für das vorzeitige Ausscheiden regelt die Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 über die Organisation des Verfassungsrats. Dazu zählen: Rücktritt (Art. 9) und zwangsweiser Rücktritt (Art. 10) bei Verhalten oder Annahme von Ämtern, die unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verfassungsrat sind. Art. 4 des Gesetzes vom November 1958 legt weitere Unvereinbarkeiten mit öffentlichen oder gewählten Ämtern fest. 4.6. Griechenland Es ist in der griechischen Rechtsordnung kein Verfassungsgericht vorgesehen. Verfassungsgerichtsbarkeit wird von allen ordentlichen Gerichten ausgeübt. Das Besondere Oberste Gericht hat gemäß Art. 100 der griechischen Verfassung besondere verfassungsgerichtliche Zuständigkeiten, zum Beispiel im Fall von widersprechenden Gerichtsentscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Es setzt sich regelmäßig aus den Präsidenten der obersten Gerichte und durch Los ausgewählten Richtern der obersten Gerichte zusammen, Art. 100 Abs. 2 der griechischen Verfassung . Die Präsidenten der Obersten Gerichte sind während ihrer höchstens vierjährigen Amtszeit Teil des Besonderen Obersten Gericht, vgl. Art. 90 Abs. 5 der griechischen Verfassung. Durch Los gewählte Richter haben eine zweijährige Amtszeit. 4.7. Irland In Irland besteht kein Verfassungsgericht im engeren Sinne aber ein Oberster Gerichtshof als höchstinstanzliches Gericht in Verfassungsfragen. Eine Beteiligung des Obersten Gerichtshofs an der Gesetzgebung besteht ebenso nicht. Grundlegende Fragen des Rechts der Obersten Gerichte 10 Deutsche Version verfügbar unter: https://www.conseil-constitutionnel.fr/sites/default/files/2019-02/2019_verfassung _1958.pdf (zuletzt abgerufen am 26.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 15 sind in der Verfassung geregelt (Art. 34-37)11 und werden durch Rechtsverordnungen und Verfahrensrichtlinien („practice direcetions“) ergänzt. Die Anzahl der Richter und der Spruchkörper ist einfachgesetzlich im „Courts Act 1961“12 und „Courts and Court Officers Act 1995“13 geregelt. Die Ernennung von Richtern der obersten Gerichte durch den irischen Präsidenten unterliegt keiner Kontrolle des Obersten Gerichtshofs. Änderungen des Rechts der obersten Gerichte können Gegenstand der allgemeinen Verfahren vor den obersten Gerichten sein. Sie können mithin für verfassungswidrig und nichtig erklärt werden. Eine Altersgrenze von 70, höchstens 72 Jahren an obersten Gerichten ist einfachgesetzlich festgelegt , §§ 47 f. „Courts and Courts Officers Act 1995“. Die Amtszeit des Gerichtspräsidenten am Obersten Gerichtshof beträgt sieben Jahre. Zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Richterdienst kann es kommen bei der Verweigerung des Richtereides (Art. 34 Abs. 6 Irische Verfassung), Fehlverhalten oder Unfähigkeit (Art. 35 Abs. 4 Irische Verfassung). 4.8. Italien Im italienischen Verfassungsgericht erfolgt die Wahl von 5 von 15 Verfassungsrichtern durch beide Parlamentskammern in gemeinsamer Sitzung und in geheimer Abstimmung (dabei ist in den ersten drei Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit, in den restlichen eine Dreifünftelmehrheit erforderlich, geregelt im Verfassungsgesetz 2/1967. Die weiteren Verfassungsrichter werden teilweise von anderen Richtern der drei höchsten Gerichte gewählt und teilweise vom Präsidenten bestimmt. Bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts gibt es keine Beteiligung des Verfassungsgerichts. Die Anzahl der Verfassungsrichter ist in Art. 135 der italienischen Verfassung geregelt. Das Verfassungsgericht überprüft die formale Wählbarkeit von neuen Verfassungsrichtern gemäß Art. 11 des allgemeinen Gesetztes über das Verfassungsgericht. Die Amtszeit der Verfassungsrichter beträgt neun Jahre, Art. 135 der Italienischen Verfassung. Durch Entscheidung des Verfassungsgerichts kann es bei Amtsunfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen oder bei schweren Amtspflichtverletzungen zu einer vorzeitigen Entlassung kommen. Außerdem verlieren die Verfassungsrichter ihr Amt, wenn sie den Amtspflichten sechs Monate nicht nachkommen. 11 Englische Version verfügbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/cons/en/html#part11 (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 12 Englische Version verfügbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/1961/act/38/section/1/enacted/en/html#sec1 (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 13 Englische Version verfügbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/1995/act/31/section/6/enacted/en/html#sec6 (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 16 4.9. Kroatien Bei den Anforderungen an die Wahl der Verfassungsrichter in Kroatien muss zwischen rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben unterschieden werden. Rechtlich wird nach Art. 6 Abs. 7 der kroatischen Verfassung eine absolute Mehrheit verlangt. Tatsächlich erforderlich ist wohl die Wahl durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Parlaments. Bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts erfolgt keine Beteiligung des Verfassungsgerichts. Die Anzahl der Verfassungsrichter in der Verfassung geregelt. Die Wahl der Verfassungsrichter oder die Änderung des Verfassungsgerichtsrechts unterliegt keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Amtszeit der Richter beträgt acht Jahre. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate, wenn noch kein Nachfolger gewählt ist. Mögliche Gründe für eine vorzeitige Entlassung aus dem Amt sind eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, dauerhafte Amtsunfähigkeit oder ein entsprechender Antrag des Verfassungsrichters . 4.10. Lettland In Lettland muss das Parlament die Ernennung von Verfassungsrichtern mit absoluter Mehrheit bestätigen, Art. 85 der lettischen Verfassung14. Bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts erfolgt eine informelle Beteiligung durch Teilnahme von Verfassungsrichtern an Sitzungen des zuständigen Parlamentsausschusses bei Rechtsänderungen in der beschriebenen Materie. Die Zahl der Spruchkörper und Verfassungsrichter ist einfachgesetzlich geregelt in Art. 3 f. des Verfassungsgerichtsgesetzes15. Die Wahl der Verfassungsrichter oder die Änderung des Verfassungsgerichtsrechts unterliegt keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die zehnjährige Amtszeit ist in Art. 7 Abs. 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes geregelt. Das Verfassungsgerichtsgesetz regelt auch die Aussetzung des Richteramts unter anderem im Fall von Strafverfolgung oder anhaltender Disziplinarmaßnahmen (Art. 9 Abs. 1 f. Verfassungsgerichts- 14 Englische Version verfügbar unter: https://likumi.lv/ta/en/en/id/57980-the-constitution-of-the-republic-of-latvia (zuletzt abgerufen am 27.2.2020). 15 Englische Version verfügbar unter: https://likumi.lv/ta/en/en/id/63354-constitutional-court-law (zuletzt abgerufen am 27.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 17 gesetz). Gemäß Art. 10 Verfassungsgerichtsgesetz können Richter zudem aufgrund ihres Gesundheitszustands , aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder aufgrund von Verletzungen der Amtswürde des Amtes enthoben werden. 4.11. Litauen In Litauen erfolgt die Wahl und Ernennung von Verfassungsrichtern durch das Parlament auf Grundlage von Nominierungen des Präsidenten, des Sprechers des Parlaments und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs. Gewählt wird in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Der Verfassungsgerichtshof erlässt und ändert seine interne Geschäftsordnung gemäß Art. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof. Nach Art. 103 der Verfassung besteht das Verfassungsgericht aus neun Richtern. Gemäß Art. 102 der Verfassung entscheidet das Verfassungsgericht unter anderem darüber, ob die Gesetze und andere Akte des Parlaments mit der Verfassung im Widerspruch stehen. Die Richter des Verfassungsgerichts werden vom Parlament ernannt (Art. 103 der Verfassung). Die Ernennung kann vor dem Verfassungsgericht angefochten werden. Dies gilt auch für Gesetze, die die Organisation und die Verfahren des Verfassungsgerichts und deren Änderungen regeln. Nach Art. 103 der Verfassung beträgt die Amtszeit neun Jahre. Die Amtszeit kann vorzeitig enden durch den Tod des Richters, seinen Rücktritt oder wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Außerdem, kann das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren einleiten, Art. 108 der Verfassung. 4.12. Luxemburg Die Ernennung von Verfassungsrichtern in Luxemburg erfolgt durch den Großherzog auf Grundlage der gemeinsamen Empfehlung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichts. Bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts erfolgt lediglich eine informelle Beteiligung einzelner Verfassungsrichter bei Verfassungsänderungen, die die Zusammensetzung des Gerichts betreffen, zum Beispiel durch Anhörungen auf Einladung im Ausschuss für Institutionen und Verfassungsgerichtsbarkeit. Eine Regelung der Anzahl der Richter des Verfassungsgerichts existiert Art. 95 der Verfassung. Es besteht keine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Ernennung von Verfassungsrichtern und von Änderungen des Verfassungsgerichtsrechts. Die Amtszeit von Verfassungsrichtern ist zeitlich unbegrenzt. Sie ist aber an das Amt im „Herkunftsgericht “ gekoppelt, Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 1997 über die Organisation des Verfassungsgerichts. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 18 Eine Amtsenthebung als Disziplinarstrafe ist im Fall der Verletzungen der Würde des Amtes oder sonstigen Pflichtverletzungen möglich gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Nr. 4 des Gesetztes vom 27. Juli 1997 über die Organisation des Verfassungsgerichts. 4.13. Niederlanden In den Niederlanden besteht keine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit. 4.14. Österreich Die Wahl der Richter des Verfassungsgerichts in Österreich ist in Art. 147 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz 16 geregelt: Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die übrigen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Grund von Vorschlägen, die für drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat erstellen. Die Wahl der Vorschläge erfolgt in Bundesrat und Nationalrat in geheimer Abstimmung, unter Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder von Bundesrat oder Nationalrat mit absoluter Mehrheit. Wird in zwei Wahlgängen keine absolute Mehrheit erreicht, wird im dritten Wahlgang geheim über eine Liste der Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten und zweiten Wahlgang abgestimmt gemäß §§ 87 f. Geschäftsordnung des Nationalrats und §§ 56 f. der Geschäftsordnung des Bundesrats. Bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts erfolgt keine Beteiligung des Verfassungsgerichtshofes . Es besteht die Möglichkeit der informellen Beteiligung in Begutachtungsverfahren sowie im Rahmen parlamentarischer Beratungen auf Grundlage von § 40 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats. Die Festlegung der Zahl der Richter erfolgt in Art. 147 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz.17 Der Verfassungsgerichtshof agiert als „einheitlicher Spruchkörper“. Es besteht keine gesonderte verfassungsgerichtliche Kontrolle der Ernennung von Verfassungsrichtern . Verfassungsgerichtliche Überprüfung und ggf. Aufhebung von Normen des Verfassungsgerichtsgesetzes sind möglich im Rahmen der normalen Zuständigkeiten. Das Ende der Amtszeit ist mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres erreicht, Art. 147 Abs. 6 B-VG. Eine Amtsenthebung ist in folgenden Fällen möglich: Annahme von mit dem Amt als Verfassungsrichter unvereinbaren Ämtern oder Mitgliedschaften, unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen des Verfassungsgerichtshofs, Verletzung der Amtsverschwiegenheit und Amtsuntauglichkeit durch 16 Verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138 (zuletzt abgerufen am 24.2.2020). 17 Anmerkung der Verfasserin: Wenn in Österreich von Verfassungsrecht gesprochen wird, wird im Allgemeinen das Bundes-Verfassungsgesetz gemeint. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 19 Beschluss der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs mit Zweidrittelmehrheit, Art. 88 Abs. 2, Art. 147 Abs. 4, 6, 7 und Art. 148 B-VG und § 10 VfGG. 4.15. Polen Die Wahl von Verfassungsrichtern in Polen erfolgt durch das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments gemäß Art. 5 des Verfassungsgerichtsgesetzes. Es gibt keine festgeschriebene Beteiligung des Verfassungsgerichtshofs an der Gesetzgebung zum Verfassungsgerichtsrecht. In der Praxis ist eine informelle Beteiligung als politische Beratung möglich. Gemäß Art. 194 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen besteht der Verfassungsgerichtshof aus 15 Richtern. Die Wahl der Verfassungsrichter und die Änderung des Verfassungsgerichtsrechts unterliegen keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Amtszeit der Verfassungsrichter beträgt neun Jahre. Ein vorzeitiges Ende der Amtszeit kommt in Betracht bei Rücktritt, Tod, Verurteilung durch ein rechtskräftiges Urteil oder der Verfolgung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder Steuerstraftat; des Weiteren wegen eines Disziplinarverfahrens über die Abberufung des Richters. 4.16. Portugal Die Wahl von 10 von 13 Verfassungsrichtern in Portugal wird durch das Parlament vorgenommen, die weiteren 3 werden durch die Richter selbst bestimmt, Art. 222 der Verfassung. Die Wahl der Verfassungsrichter im Parlament bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder und absolute Mehrheit aller Mitglieder des Parlaments gemäß Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Funktionsweise des Verfassungsgerichts. Es erfolgt keine Beteiligung des Verfassungsgerichts an der Gesetzgebung, auch nicht für die spezielle Materie des Verfassungsgerichtsrechts. Die Anzahl der Verfassungsrichter ist in Art. 222 Abs. 1 der portugiesischen Verfassung18 verankert . Zudem besteht eine einfachgesetzliche Regelung der Anzahl und der Zusammensetzung der Spruchkörper in Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Funktionsweise des Verfassungsgerichts. Es erfolgt keine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Wahl von Verfassungsrichtern. Eine Überprüfung von Rechtsänderungen, die das Verfassungsgerichtsrecht betreffen, ist im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeiten möglich. 18 Englische Version verfügbar unter: https://www.parlamento.pt/sites/EN/Parliament/Documents/Constitution7th.pdf (zuletzt abgerufen am 27.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 20 Die neunjährige Amtszeit ist in Art. 222 Abs. 3 der Verfassung geregelt. Mögliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit können nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Funktionsweise des Verfassungsgerichts in einer dauerhaften physischen Amtsunfähigkeit, Rücktritt, Annahme eines mit dem Richteramt unvereinbaren Amts, erzwungene Pensionierung oder Entlassung aufgrund von Disziplinarmaßnamen oder Strafverfolgung liegen. 4.17. Rumänien Die Wahl von jeweils drei der neun Verfassungsrichter wird durch die beiden Parlamentskammern (Abgeordnetenhaus und Senat) mit einfacher Mehrheit der Mitglieder vorgenommen, Art. 5 des Gesetzes Nr. 47 über die Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsgerichts vom 18. Mai 1992.19 Drei weitere Verfassungsrichter werden durch den Präsidenten ernannt, Art. 142 Abs. 3 der rumänischen Verfassung.20 Keine Beteiligung des Verfassungsgerichts ist bei der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts vorgesehen. Die Zahl der Verfassungsrichter regelt Art. 142 Abs. 2 der rumänischen Verfassung. Die Wahl der Verfassungsrichter und die Änderung des Verfassungsgerichtsrechts unterliegen keiner gesonderten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Eine neunjährige Amtszeit für die Verfassungsrichter ist in Art. 142 Abs. 2 der rumänischen Verfassung niedergelegt. Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit können gemäß Art. 67 des Verfassungsgerichtsgesetzes Nr. 47/1992 Rücktritt oder Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sein. Durch Entscheidung des Verfassungsgerichts kann diese zudem bei Unvereinbarkeit, Unterbrechung der Amtstätigkeit für mehr als sechs Monate, Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft, Eintritt in eine Partei oder einer schweren Amtspflichtverletzungen vorgenommen werden. 4.18. Schweden In Schweden gibt es kein Verfassungsgericht als solches. Es bestehen jedoch zwei parallele höchstinstanzliche Gerichte, das Oberste Gericht und das Oberste Verwaltungsgericht. Außerdem gibt es den Rat für Gesetzgebung. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen sowie Angelegenheiten, die in einem Berufungsgericht entschieden wurden. Das Oberste Verwaltungsgericht ist die höchste Instanz in Verwaltungssachen. Das Gericht entscheidet über Berufungen von einem der vier Verwaltungsberufungsgerichte. Die wichtigste Aufgabe der beiden Gerichte ist das Schaffen von Präzedenzfällen. Die Richter werden durch die Regierung auf Vorschlag eines Ausschusses („Judge Proposal Board“) ernannt. Der Vorschlag des Ausschusses ist unverbindlich. 19 Englische Version verfügbar unter: http://www.servat.unibe.ch/icl/ro01000_.html (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 20 Englische Version verfügbar unter: http://www.cdep.ro/pls/dic/site.page?id=371&idl=2&par1=5 (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 21 Des Weiteren gibt es den Rat für Gesetzgebung. Der Rat hat lediglich eine beratende Funktion. Die Richter der Obersten Gerichte ernennen untereinander die Mitglieder des Rates. Die Hauptaufgabe des Rates ist die Überprüfung von Gesetzesentwürfen auf ihre Verfassungsmäßigkeit und der Vereinbarkeit mit sonstigem Recht. Außerdem muss der Rat dafür sorgen, dass das Prinzip der Rechtstaatlichkeit eingehalten wird und dass die Gesetzgebungsentwürfe in der Praxis umsetzbar sind. Die Regierung ist verpflichtet, den Rat bei der Gesetzgebung mit einzubeziehen. Dieser hat jedoch keine legislative, sondern nur eine beratende Funktion. Der Rat für Gesetzgebung hat neun Richter, zusammengesetzt aus Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichts nach Art. 20 - 22 der schwedischen Verfassung („Instrument of Government“). Der Rat tagt in Abteilungen, jede Abteilung besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl der Richter für die Obersten Gerichte unterliegt keiner Kontrolle durch diese. Es gibt keine festgelegte Amtszeit, so dass der Richter sein Amt bis zur Pensionierung (mit 65 Jahren) ausüben kann. Es gilt der Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter der Obersten Gerichte. Ausnahmen davon sind gegeben, wenn sich der Richter durch eine strafbare Handlung oder durch erhebliche oder wiederholte Vernachlässigung seiner Amtspflicht als untauglich für das Amt erwiesen hat oder wenn er arbeitsunfähig geworden ist. 4.19. Slowakei In der Slowakei wird die Ernennung von Verfassungsrichtern auf der Grundlage von Vorschlägen der Nationalversammlung vorgenommen. Die Vorschlagsliste umfasst doppelt so viele Nennungen, wie die Anzahl der zu besetzenden Stellen. Die Nominierung von Vorschlägen erfolgt durch geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Beteiligung des Verfassungsgerichts an der Änderung des Verfassungsgerichtsrechts besteht nicht. Die Anzahl der Richter des Verfassungsgerichts ist geregelt in Art. 134 Abs. 1 der slowakischen Verfassung.21 Zudem besteht eine einfachgesetzliche Regelung der Anzahl der Richter pro Spruchkörper im Gesetz Nr. 314/2018 über das Verfassungsgericht. Das Verfassungsgericht hat keine besondere Zuständigkeit außerhalb aber grundsätzliche Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen der allgemeinen Klagearten in Bezug auf die Verfassungsrichterwahl und Überprüfung des Verfassungsgerichtsrechts. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre. Mögliche Gründe für den Verlust des Verfassungsrichteramtes sind ein Rücktritt nach Art. 138 Abs. 1 der Verfassung oder die Entlassung durch den Staatspräsidenten, Art. 138 Abs. 2 der Verfassung , wegen strafrechtlicher Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, aufgrund einer Tat, die mit 21 Englische Version verfügbar unter: https://www.ustavnysud.sk/ustava-slovenskej-republiky (zuletzt abgerufen am 25.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 22 dem Amt unvereinbar ist, bei Nichtbeteiligung an Verfahren des Verfassungsgerichts für mehr als ein Jahr oder bei Eintritt von Unwählbarkeitsgründen für die Nationalversammlung. 4.20. Slowenien In Slowenien erfolgt die Wahl von Verfassungsrichtern durch die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten mit einfacher Mehrheit in verdeckter Abstimmung gemäß Art. 13 f. des slowenischen Verfassungsgerichtsgesetzes22. Es besteht grundsätzlich keine Beteiligung des Verfassungsgerichts am Gesetzgebungsprozess, auch nicht in Bezug auf diese spezielle Materie. Möglich ist jedoch eine informelle Beteiligung im Rahmen von Anhörungen gemäß Art. 51 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung. Die Zahl der Verfassungsrichter ist festgeschrieben in Art. 163 der slowenischen Verfassung. Die Anzahl der Spruchkörper ist einfachgesetzlich definiert. Es ist keine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Wahl der Verfassungsrichter durch die Nationalversammlung rechtlich vorgesehen. Die neunjährige Amtszeit der Verfassungsrichter ergibt sich aus Art. 165 der slowenischen Verfassung . Entlassung von Verfassungsrichtern sind gemäß Art. 164 der slowenischen Verfassung durch die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten in den folgenden Fällen möglich: eines Antrags durch den Richter selbst, Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe aufgrund einer Straftat oder aufgrund des dauerhaften Verlusts der Amtsfähigkeit. 4.21. Spanien Die Wahl von jeweils vier von zwölf Richtern in Kongress und Senat erfolgt in Spanien mit Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder, Art. 159 Abs. 1der Verfassung23. Keine Beteiligungsmöglichkeit für das Verfassungsgericht ist für die Änderung des Verfassungsgerichtsrechts vorgesehen. Die Regelung der Anzahl der Richter liegt in Art. 159 Abs. 1 Spanische Verfassung. Daneben besteht eine einfachgesetzliche Regelung der Anzahl der Spruchkörper und der Anzahl der Richter pro Spruchkörper. Eine gesonderte verfassungsgerichtliche Kontrolle der Wahl der Verfassungsrichter oder von Änderungen des Rechts über das Verfassungsgericht besteht nicht. 22 Englische Version verfügbar unter: https://www.us-rs.si/en/about-the-court/legal-basis/statutes/constitutionalcourt -act/ii-president-and-judges-of-the-constitutional-cour/ (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 23 Englische Version verfügbar unter: http://www.congreso.es/portal/page/portal/Congreso/Congreso/Hist_Normas /Norm/const_espa_texto_ingles_0.pdf (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 23 Die Amtszeit der Richter beträgt neun Jahre. Mögliche Gründe für eine vorzeitige Entlassung sind geregelt in Art. 23 des Organgesetzes 2/1979 vom 3. Oktober über das Verfassungsgericht. Dies sind: ein eigener Antrag auf Entlassung, Eintritt bestimmter Untauglichkeitsgründe, Eintritt eines Grundes, der zur Unwählbarkeit führen würde, Verletzung amtlicher Sorgfaltspflichten, Verletzung der Pflicht zu der dem Amt entsprechenden Zurückhaltung, gerichtliche Verurteilung zu straf- oder zivilrechtlicher Haftung wegen Betrugs oder betrugsähnlicher Delikte oder eines anderen schweren Delikts. 4.22. Tschechien In Tschechien wird die Ernennung von Richtern durch den Präsidenten der Republik im Einverständnis mit dem Senat vorgenommen, Art. 84 Abs. 2 der Tschechischen Verfassung. Das Einverständnis des Senats wird mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Abgeordneten erteilt, Art. 140 Abs. 3 der Tschechischen Verfassung. Die Verfassungsrichter nehmen als Experten häufig an der Ausarbeitung von Gesetzen über das Verfassungsgericht und seine Organisation teil. Diese Beteiligung ist weder gesetzlich festgelegt noch vorgeschrieben und erfolgt ausschließlich informell. Gemäß Art. 84-1 der Verfassung hat das Verfassungsgericht 15 Mitglieder. Weitere Bestimmungen über die Verfahren bei Gericht oder die Anordnung der Spruchkörper sind einfachgesetzlich festgelegt (Gesetz Nr. 182/1993). Die Wahl der Verfassungsrichter und die Änderung des Verfassungsgerichtsrechts unterliegen keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Amtszeit beträgt zehn Jahre, Art. 84-1 der Verfassung. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit kommt in Betracht, wenn der Richter freiwillig sein Amt niederlegt oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteil wurde. Außerdem kann das Verfassungsgericht durch einen Beschluss nach § 144 des Gesetzes Nr. 182/1993 die Amtszeit eines Richters vorzeitig beenden. 4.23. Ungarn In Ungarn erfolgt die Wahl der Verfassungsrichter durch Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Parlaments, Art. 24 Abs. 8 der Ungarischen Verfassung24. 24 Englische Version verfügbar unter: http://njt.hu/translated/doc/TheFundamentalLawof- Hungary_20191213_FIN.pdf (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/20 Seite 24 Regelungen der Verfahrensnormen des Verfassungsgerichts werden durch das Verfassungsgericht selbst erlassen.25 Einfachgesetzliche Regelungen der Gerichtsorganisation und des Verfahrens im Verfassungsgerichtsgesetz26 werden unter informeller Beteiligung des Verfassungsgerichts geändert. Die Anzahl der Verfassungsrichter ist in Art. 24 Abs. 8 der Ungarischen Verfassung geregelt. Die Amtszeit von Verfassungsrichtern beträgt zwölf Jahre. Mögliche Gründe für die vorzeitige Entlassung aus dem Amt können sein: ein Antrag auf Entlassung des Verfassungsrichters, Amtsunfähigkeit („incompatibility“), Eintritt eines Unwählbarkeitsgrundes für die Wahl zum Parlament, die Entlassung aufgrund von Amtsunfähigkeit, die der Betroffene nicht zu vertreten hat oder der Ausschluss von Verfassungsrichtern auf Entschluss des Verfassungsgerichts bei Amtsunfähigkeit, die vom Betroffenen zu vertreten ist oder bei amtsunwürdigem Verhalten. *** 25 Englische Version verfügbar unter: https://hunconcourt.hu/rules-of-procedure/ (zuletzt abgerufen am 21.2.2020). 26 Englische Version verfügbar unter: https://hunconcourt.hu/act-on-the-cc/ (zuletzt abgerufen am 21.2.2020).