© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 007/17 Parteigründung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/17 Seite 2 Parteigründung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 007/17 Abschluss der Arbeit: 12. Januar 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/17 Seite 3 1. Gründung und Mindestanzahl Mitglieder Gefragt wird nach den Voraussetzungen für die Gründung einer politischen Partei, insbesondere ob es dafür einer Mindestanzahl an Mitgliedern bedarf. Relevante Normen zu dieser Frage finden sich in der Verfassung Deutschlands, dem Grundgesetz (GG)1, im Parteiengesetz (PartG)2 und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)3. Parteien sind „Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen“, § 2 Abs. 1 S. 1 PartG. Ihre Gründung ist nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG frei. Eine staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Partei ist in der Regel als nichtrechtsfähiger Verein organisiert, sie kann aber durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen, § 21 BGB. Die innere Ordnung der Partei muss gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG demokratischen Grundsätzen entsprechen. Folgende Voraussetzungen müssen bei ihrer Gründung erfüllt sein: – Vorliegen eines Gründungsvertrags – die Beteiligten müssen den Willen haben, eine Partei zu gründen; – Beschluss über das Parteiprogramm; – Beschluss über die Parteisatzung; – (geheime) Wahl des Parteivorstandes nach der Satzung; – Erstellung eines Gründungsprotokolls, welches alle Vereinbarungen, Beschlüsse und Wahlen der Partei ausführlich dokumentiert.4 Eine Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings muss der bei der Gründung gewählte Parteivorstand mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, § 11 Abs. 1 S. 2 PartG. Ebenso wenig ist eine absolute Mindestanzahl an Parteimitgliedern vorgegeben. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PartG muss eine Partei nach der Zahl ihrer Mitglieder die Ernsthaftigkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung gewährleisten. Wann eine solche Ernsthaftigkeit angenommen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls – es kommt auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Richtschnur ist der erkennbare Wille der Partei 1 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/. 2 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/partg/index.html. 3 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html. 4 Zur inneren Ordnung der Partei: Zweiter Abschnitt PartG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/17 Seite 4 auf ihre Ausweitung über den Kreis der Gründungsmitglieder hinaus.5 Die erforderliche Mitgliederzahl ist abhängig vom gewählten Tätigkeitsgebiet der Partei. Je größer dieser ist, desto mehr Mitglieder benötigt sie, um ihre Ziele ernsthaft verfolgen zu können.6 Mitglied einer Partei können laut § 2 Abs. 1 S. 2 PartG nur natürliche Personen sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Partei darf ihren Sitz nicht im Ausland haben und auch die Geschäfte nicht von dort leiten. 2. Zeitabstand Gründung und Wahlen Gefragt wird ferner, ob ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen einer Parteigründung und der ersten Wahl bestehen muss. Eine neugegründete Partei kann nur dann an Wahlen teilnehmen, wenn sie rechtzeitig Wahlbewerber aufstellt, vgl. § 17 PartG. Entsprechende Vorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen, § 19 Bundeswahlgesetz7. *** 5 Morlok, in: PartG Kommentar (2. Aufl. 2013), § 2 Rn. 19. 6 Lenski, in: PartG und Recht der Kandidatenaufstellung Handkommentar (1. Aufl. 2011), § 2 PartG Rn. 25. 7 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html.