© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 007/16 Rechte und Pflichten von öffentlich Bediensteten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/16 Seite 2 Rechte und Pflichten von öffentlich Bediensteten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 007/16 Abschluss der Arbeit: 15. Januar 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/16 Seite 3 1. Gibt es ein Gesetz für öffentlich Bedienstete (innerhalb der öffentlichen Verwaltung unterschieden nach Präsident, Behörde, Parlament, Regierung, Kommunen)? Gibt es ein spezielles Gesetz für die öffentlichen Bediensteten des Parlaments? Bitte geben Sie Links für die Gesetze an. (Is there a Statute of the Public Servant (within the public administration: presidential, authority , parliament, government, local authorities). Is there a special Statute for the parliamentary public servant? Please provide the links to the Statute/s or specific laws.) In der Bundesrepublik Deutschland wird innerhalb der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten unterschieden. Bei Tarifbeschäftigten handelt es sich um Arbeitnehmer, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst tätig werden. Für sie gelten die einschlägigen Arbeitsgesetze sowie insbesondere die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerverbänden (sogenannte Gewerkschaften) ausgehandelten Tarifverträge . Hier ist vor allem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst1 von Bedeutung. Beamte stehen gegenüber ihrem sogenannten Dienstherrn dagegen in einem besonderem Dienstund Treueverhältnis, welches besondere Rechte und Pflichten begründet. Die Existenz des Berufsbeamtentums leitet sich aus Artikel 33 Grundgesetz her.2 Geregelt wird das Berufsbeamtentum im Bundesbeamtengesetz sowie ergänzenden Gesetzen (z.B. Beamtenversorgungsgesetz) und zahlreichen Rechtsverordnungen (z.B. Arbeitszeitverordnung).3 Diese Regelungen erfolgen im Unterschied zum Tarifbereich einseitig durch den Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber. Ferner herrscht in der Bundesrepublik Deutschland eine föderale Ordnung, die zu einer Unterscheidung von Verwaltungsbeamten in Bundes,- Landes- und Kommunalbeamte führt. Allerdings besteht ein einheitlicher Beamtenstatus in Bund und Ländern. Die Grundstrukturen hierzu gibt der Bund mit dem Beamtenstatusgesetz4 den Ländern verbindlich vor. Die Beamtenverhältnisse der Kommunen richten sich nach den jeweiligen Landesvorschriften. Für die Bundesverwaltung sind die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes inhaltsgleich im Bundesbeamtengesetz aufgenommen. Hinsichtlich der öffentlich Bediensteten im Bundestag gibt es weder in Bezug auf die Tarifbeschäftigten noch die Beamten spezielle Regelungen. So gelten Tarifverträge sowie Gesetze und Rechtsverordnungen für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes im Bund gleichermaßen. 2. Was sind die Rechte und Pflichten der öffentlich Bediensteten? (What are the rights and responsibilities of the public servant/parliamentary public servant?) Für die Tarifbeschäftigten gelten prinzipiell die gleichen rechtlichen Regelungen, die auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gelten. Allerdings sieht beispielsweise § 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst besondere Regelungen hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder 1 http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Dienstrecht/TVoeD-Tarifbeschaeftigte/Tarifvertragstexte /tarifvertragstexte_node.html. 2 http://www.gesetze-im-internet.de/gg. 3 http://www.gesetze-im-internet.de. 4 http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/16 Seite 4 der Annahme von Belohnungen und Geschenken im Hinblick auf die Integrität des öffentlichen Dienstes vor. Die Rechte und Pflichten von Beamten ergeben sich insbesondere aus Artikel 33 Grundgesetz sowie den §§ 60 ff. Bundesbeamtengesetz. Zu den Pflichten zählen beispielsweise das aktive Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sowie eine Bindung der Beamten an das Grundgesetz durch das Ablegen eines Diensteides. Ferner sind sie verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie deren dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Erkennen Beamte einen Konflikt zwischen einer dienstlichen Anordnung und geltendem Recht, so sind sie verpflichtet, Vorgesetzte darauf hinzuweisen (sogenannte Remonstration ). Darüber hinaus haben sie bei politischer Betätigung Zurückhaltung zu wahren und müssen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen (sogenannte Neutralitätspflicht). Weiter haben sie bei ihrer Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen (sogenannte Gemeinwohlverpflichtung). Pflichtverletzungen können sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch auf der Grundlage des Bundesdisziplinargesetzes 5 geahndet werden. Außerdem gelten für Beamte auch die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Geschenken und Belohnungen. Andererseits erwachsen aus der Dienst- und Treuepflicht auch besondere Fürsorgepflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Die wichtigste Fürsorgepflicht ist die aus Artikel 33 GG abgeleitete Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation, welche unter anderem die amtsangemessenen Besoldung, die Altersversorgung oder die Beihilfe im Krankheitsfall umfasst. Ferner sieht das Beamtenrecht grundsätzlich eine Beschäftigung auf Lebenszeit vor, sodass betriebsbedingte Kündigungen anders als im Tarifbereich ausgeschlossen sind. 3. Wo gibt es Unvereinbarkeiten und Einschränkungen oder Verbote? (What are the incompatibilities and restrictions/interdictions?) Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen oder Verbote, die über die Rechte und Pflichten von Beschäftigten der Privatwirtschaft hinausgehen. Für Beamte erwachsen aus der Dienst- und Treuepflicht jedoch weitere Einschränkungen. So dürfen sich Beamte zwar gewerkschaftlich organisieren. Allerdings sieht das Beamtenrecht im Gegensatz zum Tarifbereich ein generelles Streikverbot für Beamte vor. Ferner haben Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, was zu Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung von etwaigen Nebentätigkeiten führt. 4. Welche Kategorien von öffentlich Bediensteten gibt es und wie ist ihre Hierarchie innerhalb der Struktur der jeweiligen Institution (Parlament, Regierung usw.)? (What are the categories of public servant/parliamentary public servant and their hierarchy within the structure of the respective institution (parliament, government, etc.)?) Grundsätzlich untergliedern sich die Beschäftigungsverhältnisse von Tarifbeschäftigten und Beamten innerhalb der Verwaltung in vier Ebenen. Die Voraussetzungen für eine Beschäftigung 5 http://www.gesetze-im-internet.de/bdg. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/16 Seite 5 sind bei Tarifbeschäftigten und Beamten im Grundsatz vergleichbar. Eine sogenannte Laufbahngruppe im Beamtenrecht umfasst alle Positionen, die die gleiche Vor- und Ausbildung besitzen. Der einfache Dienst stellt die unterste Laufbahngruppe dar und beinhaltet in der Regel einfache, arbeitsvorbereitende Aufgaben. An diesen schließt sich der mittlere Dienst an, der vor allem vorbereitende , meist ausführende Sachbearbeitung beinhaltet. Danach folgt der gehobene Dienst, der Aufgaben von der selbständigen Sachbearbeitung bis hin zur Leitung von Sachgebieten umfasst. Im höheren Dienst werden überwiegend Leitungsaufgaben wahrgenommen sowie die Bearbeitung solcher Sachverhalte, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern. Darüber hinaus führt der höhere Dienst bis hin zu den Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst. Diese können zum Beispiel in der Leitung von Behörden oder in herausgehobenen Positionen innerhalb oberster Bundesbehörden (z.B. Abteilungsleiter in Ministerien) bestehen. Einige dieser Spitzenbeamten sind aufgrund ihrer Position an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig. Sie bedürfen des persönlichen Vertrauens der Regierung und gelten daher als politische Beamte. 5. Genießen öffentlich Bedienstete oder hohe Beamte besondere Rechte? (Are there public servants enjoying a special statute? Are the public high officials enjoying a special statute?) Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst genießen gegenüber Beschäftigten in der Privatwirtschaft keine besonderen Rechte. Für Beamte hingegen existieren Sonderregelungen insbesondere hinsichtlich der Altersversorgung oder der Beihilfe im Krankheitsfall. Diese sind jedoch nicht der besonderen Stellung der Beamten geschuldet. Vielmehr haben sie sich im Laufe der historischen Entwicklung des Berufsbeamtentums herausgebildet. 6. Wie werden die öffentlich Bediensteten rekrutiert und nach welchen Kriterien werden sie ausgesucht? (How are the public servants/parliamentary public servants recruited? On what grounds are they employed?) Nach Artikel 33 Abs. 2 GG erfolgt die Personalauswahl im öffentlichen Dienst sowohl bei der Einstellung wie auch bei Übertragung höherer Positionen nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen (sogenannte Bestenauslese). Unter Eignung versteht man die persönliche und gesundheitliche Eignung von Bewerbern. Die Befähigung umfasst Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Die fachlichen Leistungen spiegeln die Arbeitsergebnisse, die Arbeitsweise oder das Führungsverhalten wider. Ferner sind Benachteiligungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz6 zu berücksichtigen . In der Praxis erfolgt die Bestenauslese durch schriftliche und mündliche Personalauswahlverfahren . Dabei wird eine möglichst weitgehende Übereinstimmung von Anforderungsprofilen zu besetzender Stellen mit den Befähigungsprofilen von Bewerbern angestrebt. Dabei haben die Bewerber einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfreie sowie diskriminierungsfreie Personalauswahl. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich überprüfbar. 6 http://www.gesetze-im-internet.de/agg. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 007/16 Seite 6 7. Gibt es eine Institution, die die öffentliche Verwaltung kontrolliert? (Is there an institution managing/monitoring the public office?) Der Bundesrechnungshof nimmt bei der Kontrolle der Verwaltung eine wichtige Stellung ein, da seine Hauptaufgabe gemäß § 88 Bundeshaushaltsordnung7 in der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der gesamten Bundesverwaltung liegt. Prüfungsmaßstäbe des Bundesrechnungshofes sind die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Bundesrechnungshof ist hinsichtlich seiner Kernaufgabe nicht der Bundesregierung unterstellt, sondern steht außerhalb der drei Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative. Gemäß § 1 Bundesrechnungshofgesetz8 ist er als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen und genießt somit ein hohes Maß an Unabhängigkeit. Ferner ist innerhalb von Behörden in der Regel eine Innenrevision9 eingerichtet, die eine unabhängige Prüf- und Kontrollfunktion im Auftrag der Behördenleitung wahrnimmt. In diesem Rahmen überprüft die Innenrevision, ob Vorschriften, Weisungen und andere Vorgaben von der Verwaltung beachtet werden. Dabei soll die Innenrevision auch zur Korruptionsprävention und -bekämpfung beitragen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine interne Kontrollinstanz. Ende der Ausarbeitung 7 http://www.gesetze-im-internet.de/bho. 8 http://www.gesetze-im-internet.de/brhg_1985. 9 Vgl. Bundesministerium des Innern - Regelungen zur Integrität; http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads /DE/Themen/OED_Verwaltung/Korruption_Sponsoring/integritaet.pdf?__blob=publicationFile.