WD 3 - 3000 - 006/21 (25. Januar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde nach den melderechtlichen Vorgaben für ein dauerhaftes Wohnen in einem Bauwagen auf einem Wagenplatz. Nach der allgemeinen Meldepflicht des § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Begriff der Wohnung ist in § 20 BMG legaldefiniert und umfasst jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Gemäß § 20 S. 3 BMG sind Wohnwagen und Wohnschiffe nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Bauwagen erfüllen ebenfalls die Eigenschaft eines umschlossenen Raumes und werden während ihrer Nutzung auf einem Wagenplatz nicht oder nur gelegentlich fortbewegt. Sie fallen somit unter den Begriff der Wohnung nach § 20 BMG. Voraussetzung für das Beziehen einer Wohnung ist, dass dort im Allgemeinen die „Angelegenheiten des täglichen Lebens wie z.B. Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden“.1 Darüber hinaus muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu nutzen .2 Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Größe und dem Zustand der Wohnung, der vertraglichen Ausgestaltung der Nutzung der Wohnung oder der baurechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes .3 Der Wohnungsbegriff ist sehr weitreichend definiert, um eine möglichst vollständige Erfassung der Einwohner zu erreichen.4 *** 1 Süssmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar, § 20 Rn. 3. 2 Nr. 17.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV). 3 Süssmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar, 32. Lfg. Juni 2014, § 20 Rn. 3; de Vivie, in: Breckwoldt (Hrsg.), Melderechts-Kommentar, 2019, § 20 Rn. 7. 4 de Vivie, in: Breckwoldt (Hrsg.), Melderechts-Kommentar, 2019, § 20 Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Melderechtliche Bestimmungen bei Wohnen in einem Bauwagen