© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 006/15 Wahlrechtsausübung durch im Ausland lebende Wahlberechtigte Überblick zu ausgewählten Mitgliedstaaten des Europarats Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 2 Wahlrechtsausübung durch im Ausland lebende Wahlberechtigte Überblick zu ausgewählten Mitgliedstaaten des Europarats Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 006/15 Abschluss der Arbeit: 26. Februar 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Untersuchungsmethode 4 3. Ergebnis und Format der Auswertung 4 4. Situation in Deutschland 5 4.1. Wahlberechtigung der im Ausland lebenden Staatsbürger 5 4.2. Ablauf der Wahlhandlung 6 4.3. Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten bei der jüngsten Parlamentswahl 6 5. Die Situation in ausgewählten Mitgliedstaaten des Europarats 6 5.1. Wahlberechtigung der im Ausland lebenden Staatsbürger 6 5.2. Ablauf der Wahlhandlung 9 5.3. Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten bei der jüngsten Parlamentswahl 11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 4 1. Vorbemerkungen Hintergrund dieser Ausarbeitung ist die Frage, ob Staatsangehörige, die im Ausland leben, nach den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen an den inländischen Wahlen teilnehmen können, wie sich eine solche Wahl vollzieht und wie hoch die Anzahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist. Dabei erstreckt sich die Fragestellung auf die Mitgliedstaaten des Europarats. 2. Untersuchungsmethode Um einen Überblick über die Regelungen zur Wahlmöglichkeit von im Ausland lebenden Wahlberechtigten zu erhalten, wurden die Parlamente aller Mitgliedstaaten des Europarats 2 zu folgenden Fragen um eine Stellungnahme gebeten: 1. Sind im Ausland lebende Staatsbürger wahlberechtigt? Falls ja, gelten besondere Bestimmungen für bestimmte Personengruppen? 2. Wie vollzieht sich die Wahlhandlung (z. B. Briefwahl, Urnengang in der Auslandsvertretung ) bei Ihnen? 3. Wie viele Wahlberechtigte Ihres Landes leben im Ausland (Zahl bei der letzten Parlamentswahl )? 3. Ergebnis und Format der Auswertung Antworten liegen aus der Mehrheit der angefragten Staaten vor; nicht geantwortet haben die Parlamentsdienste aus Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Irland, Liechtenstein, Malta, Monaco, San Marino und Zypern. Die Informationslücken konnten zum Teil durch eigene Recherchen kompensiert werden. Hierbei wurde auf einschlägige Literatur4 zurückgegriffen. Die insoweit ermittelten ergänzenden Informationen sind gekennzeichnet5. 2 Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland , Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen , Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern. 4 Die Quellen der ergänzend zusammengetragenen Informationen sind in der dieser Ausarbeitung als Anlage beigefügten Tabelle zitiert. 5 Kursivdruck in der Anlage. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 5 Die übermittelten Antworten wurden überwiegend in englischer und französischer Sprache übermittelt ; daher war eine Arbeitsübersetzung durch den Fachbereich WD 3 ins Deutsche erforderlich . Nicht allen Antworten waren Stellungnahmen zu den obigen Fragen zu entnehmen; die entsprechenden Passagen sind gekennzeichnet. Die übermittelten Antworten der angefragten Parlamentsdienste sind im Detail ausgeführt in der als Anlage beigefügten Übersicht. Dem Format dieser tabellarischen Übersicht entsprechend wurden die Antworten nicht wortwörtlich übersetzt, sondern sinngemäß übertragen, um ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit (Erkennbarkeit von Gemeinsamkeiten und wesentlichen Unterschieden) sicherzustellen . Hierzu war es z.B. erforderlich, Informationen zu den einzelnen Fragen, die sich auch aus den Antworten zu anderen Fragen ergeben haben, gezielt zusammenzustellen. Die Ergebnisse einer Gegenüberstellung der in der beigefügten Tabelle verzeichneten Antworten der Parlamentsdienste sind in der vorliegenden Arbeit zusammengefasst. Dieser Auswertung wird eine Darstellung der Situation in Deutschland vorangestellt. 4. Situation in Deutschland 4.1. Wahlberechtigung der im Ausland lebenden Staatsbürger Wahlberechtigt sind alle Deutschen (§ 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz - BWahlG): die am Tag der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Deutschland haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; z.B. durch eine Verurteilung. Die sog. Auslandsdeutschen, die am Wahltag außerhalb Deutschlands leben, sind ebenfalls wahlberechtigt , sofern (§ 12 Abs. 2 BWahlG) sie ihren Wohnsitz nach ihrem vierzehnten Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland hatten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Das Wahlrecht kann nur von Wahlberechtigten ausgeübt werden, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben (§ 14 Abs. 1 BWahlG). Die Wahlberechtigten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag werden in sog. Wählerverzeichnissen erfasst. In die Wählerverzeichnisse tragen die Wahlbehörden automatisch („von Amts wegen “) alle wahlberechtigten Deutschen ein, die am 35. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind (§ 16 Abs. 1 Bundeswahlordnung - BWO). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 6 Die Wahlberechtigten, die nicht bei einer Meldebehörde gemeldet sind, wie z.B. die wahlberechtigten Auslandsdeutschen werden auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl in die Wählerverzeichnisse eingetragen (§ 12 Abs. 1, 2 BWahlG i.V.m. § 16 Abs. 2 BWO). 4.2. Ablauf der Wahlhandlung Auslandsdeutsche können ihr Wahlrecht nur im Wege der Briefwahl ausüben, es sei denn sie halten sich im Inland auf. Hier können sie an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises teilnehmen (§ 14 Abs. 3 lit. a und b BWahlG). Die Einrichtung von Wahllokalen in deutschen Auslandsvertretungen sieht das deutsche Wahlrecht nicht vor. 4.3. Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten bei der jüngsten Parlamentswahl Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Auslandsdeutschen ist nicht verfügbar.6 Einer Sonderauswertung des europäischen Statistikamtes EUROSTAT zufolge leben nach den neuesten verfügbaren Zahlen (Stand: 31.12.2013) rund 640.000 volljährige Deutsche in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.7 Zur Ausübung ihres Wahlrechts müssen Auslandsdeutsche – sofern sie nicht in Deutschland gemeldet sind – die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Für die Teilnahme an den jüngsten Wahlen zum Deutschen Bundestag 2013 wurden 67.057 wahlberechtigte Auslandsdeutsche auf Antrag in die Wählerverzeichnisse eingetragen.8 5. Die Situation in ausgewählten Mitgliedstaaten des Europarats 5.1. Wahlberechtigung der im Ausland lebenden Staatsbürger In der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten des Europarats können im Ausland lebende Staatsbürger grundsätzlich an nationalen Wahlen teilnehmen. Nicht möglich ist eine Teilnahme an nationalen Wahlen aus dem Ausland hingegen für die Staatsbürger folgender Staaten: Albanien, Griechenland, Montenegro, 6 Vgl. hierzu BT-Drs. 17/1883. 7 Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 22. Januar 2015 unter Verweis auf eine Sonderauswertung des Europäischen Statistikamtes EUROSTAT, Deutsche im EU-Ausland ab 18 Jahren, vom April 2014. 8 Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 22. Januar 2015. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 7 Tschechien.9 In Griechenland und Montenegro ist eine Teilnahme an nationalen Wahlen jedoch durch persönliche Stimmabgabe in Wahllokalen im Inland möglich, sofern sich die jeweiligen Staatsbürger am Wahltag dort aufhalten.10 Auch wenn die große Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats die grundsätzliche Wahlmöglichkeit für im Ausland lebende Staatsbürger vorsieht, ist die Berechtigung zur Teilnahme an für das aktive Wahlrecht grundlegende Voraussetzungen geknüpft. Die Wahlberechtigung wird in fast allen Mitgliedstaaten, aus denen Antworten vorliegen, mit Vollendung des 18. Lebensjahres erworben. In Österreich hingegen ist die Teilnahme an Wahlen bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. In Kroatien liegt das aktive Wahlalter für Arbeitnehmer/innen bei 16, bei allen anderen bei 18 Jahren. In Italien ist die Wahl der Senatsmitglieder sogar erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.11 Zudem können in allen Staaten Staatsbürger unter Umständen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, z.B. durch den Entzug der politischen und bürgerlichen Rechte infolge einer Verurteilung oder wegen Geschäftsunfähigkeit. In einigen Staaten ist die Teilnahme an nationalen Wahlen für im Ausland lebende Staatsbürger auf bestimmte Arten von Wahlen beschränkt. Eine solche Beschränkung ergab sich aus den Antworten der folgenden Staaten:12 Georgien: Teilnahme nur an Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, Großbritannien: Teilnahme nur an Parlamentswahlen, Mazedonien: Teilnahme nur an Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, Polen: keine Teilnahme an Lokal- und Regionalwahlen möglich, Portugal: Teilnahme nur an Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, Schweden: Teilnahme nur an Parlamentswahlen, Schweiz: Teilnahme nur an Wahlen zum Nationalrat; für die Wahl des Stände- rates hingegen bestehen in den Kantonen unterschiedliche Regelungen, Slowakei: Teilnahme nur an Parlamentswahlen, Ungarn: Auslandsungarn, ohne festen Wohnsitz im Inland können an nationalen Listenwahlen, nicht jedoch an Kandidatenwahlen teilnehmen. 9 Tschechien besitzt ein zweigeteiltes Parlamentssystem, bestehend aus Abgeordnetenhaus und Senat. Eine Antwort liegt jedoch nur hinsichtlich der Senatswahlen vor, an denen im Ausland lebende Tschechien nicht teilnehmen können. 10 Hinweise auf das Erfordernis einer melderechtlichen Erfassung im Inland enthielten die Antworten aus diesen Staaten nicht. 11 Die Wahl des Repräsentantenhauses hingegen ist auch in Italien ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, vgl. Bauer, Wahlsysteme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung, April 2014, S. 35. 12 Die anderen Staaten haben sich zu einer möglichen Beschränkung hinsichtlich der Art der Wahl nicht geäußert. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 8 In einigen Staaten bestehen zudem Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Hierbei nimmt Bosnien und Herzegowina eine Sonderstellung ein: bosnische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie bei einer inländischen Meldebehörde gemeldet sind und sich entweder nur vorübergehend im Ausland aufhalten, oder anerkannte Flüchtlinge sind. Diejenigen Bosnier, die dauerhaft im Ausland leben, ohne anerkannte Flüchtlinge zu sein, sind damit von nationalen Wahlen ausgeschlossen. Daneben besteht auch in Dänemark eine Besonderheit. Damit die im Ausland lebenden Dänen an nationalen Wahlen teilnehmen können, muss ihr Auslandsaufenthalt einem bestimmten Zweck dienen13 oder sie müssen ihre Rückkehr nach Dänemark innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren beabsichtigten. In Großbritannien hingegen gilt für im Ausland lebende Briten eine zeitliche Beschränkung: eine Teilnahme an nationalen Wahlen ist nur zulässig, sofern noch keine 15 Jahre seit der Ausreise vergangen sind („15 year rule“). Zudem müssen Auslandsbriten (oder deren Eltern, sofern der Auslandsbrite das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht vollendet hatte) in der Vergangenheit als Wähler im Inland registriert gewesen sein.14 In fast allen Staaten ist zudem die Eintragung in ein Wählerverzeichnis erforderlich.15 Die Eintragung erfolgt in der überwiegenden Mehrheit der Staaten nur auf Antrag, sodass die tatsächliche Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen grundsätzlich der Eigeninitiative der im Ausland lebenden Staatsbürger bedarf.16 In Georgien und Polen hingegen ist eine konsularische Erfassung in der jeweils zuständigen Auslandsvertretung notwendig, um im Ausland an nationalen Wahlen teilnehmen zu können. In Spanien gilt dies für die Staatsbürger, die sich lediglich vorübergehend im Ausland aufhalten. Die Niederlande beabsichtigen eine Erleichterung für die Teilnahme der im Ausland lebenden Staatsbürger an den Wahlen zum Parlament, die 2017 erstmals zur Anwendung kommen soll. Die Verknüpfung des neu zu schaffenden zentralen Personenregisters mit dem Wählerverzeichnis soll den bisher zu jeder Wahl notwendigen Eintragungsantrag der Auslandsniederländer entbehrlich machen.17 In einigen Staaten erfolgt eine (ggf. automatische) Registrierung im Wählerverzeichnis zunächst nur für einen gewissen Zeitraum. Liegt die Ausreise länger als eine gewisse Anzahl von Jahren zurück, ist eine erneute Registrierung bzw. eine Bestätigung erforderlich, damit die Erfassung beibehalten wird. Derartige Regelungen bestehen in den folgenden Staaten: Dänemark: alle 2 Jahre ist eine erneute Antragstellung erforderlich, 13 Die Anforderungen an dieses Erfordernis sind jedoch nicht als hoch einzustufen, vgl. insoweit die Angaben zu Dänemark Spalte 1 der Anlage. 14 Für Streitkräfte und andere staatliche Angestellte gelten hiervon abweichende Regelungen. 15 Die Antworten aus Luxemburg, Moldawien und der Türkei enthielten keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Eintragung in ein Wählerverzeichnis. Gemäß der Antwort aus Lettland werden lediglich die Auslandswähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben, in einem Briefwahlverzeichnis erfasst. 16 Eine automatische Erfassung im Wählerverzeichnis erfolgt jedoch - wenn auch nur für einen gewissen Zeitraum und sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - in Finnland, Frankreich, Island und Norwegen. In Schweden erfolgt eine automatische Erfassung im Wählerverzeichnis innerhalb der ersten 10 Jahre nach Ausreise , sofern der Auslandsschwede den Behörden seine Adresse im Ausland schriftlich mitteilt. 17 Vgl. Niederländische Wahlkommission, 2013, abrufbar unter: https://www.kiesraad.nl/en/news/electoral-register -dutch-voters-abroad (zuletzt abgerufen am 25. Februar 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 9 Großbritannien: die Registrierung erfolgt immer für 1 Jahr, nach dessen Ablauf die Aus- landsbriten die Registrierung jeweils bestätigen müssen,18 Island: die Registrierung erfolgt zunächst für 8 Jahre, nach deren Ablauf ein An- trag auf Eintragung erforderlich ist, Norwegen: die Registrierung erfolgt zunächst für 10 Jahre, danach ist ein Antrag auf Eintragung erforderlich,19 Österreich: die Registrierung erfolgt zunächst für 10 Jahre, danach ist ein Antrag auf Verbleib bzw. Eintragung erforderlich, Schweden: nach Ausreise erfolgt eine automatische Registrierung für zunächst 10 Jahre, danach erfolgt die Wiederaufnahme, sofern der Auslandsschwede den Behörden seine Adresse mitteilt, Ungarn: die Registrierung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren. So- fern der Wähler während dieses Zeitraums aktiv war, d.h. bei einer Wahl teilgenommen hat, eine Änderung von Daten mitgeteilt hat oder die Ver- längerung der Registrierung beantragt hat, wird dieser Zeitraum jedoch zurückgesetzt und beginnt von Neuem. Andernfalls wird der Auslands- wähler aus dem Wählerverzeichnis entfernt. 5.2. Ablauf der Wahlhandlung Die Ausübung des Wahlrechts wird in den Mitgliedstaaten des Europarats unterschiedlich gehandhabt . Während den Auslandswählern in einigen Staaten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass sie zwischen verschiedenen Varianten auswählen können, sind die Staatsbürger in anderen Staaten auf eine Möglichkeit der Wahlrechtsausübung beschränkt.20 Grundsätzlich kommen folgende Varianten zur Anwendung: Persönliche Stimmabgabe in Auslandsvertretungen oder speziell eingerichteten Wahl lokalen im Ausland, Briefwahl, Persönliche Stimmabgabe auf einem unter der jeweiligen Staatsflagge fahrenden Schiff, Persönliche Stimmabgabe im Inland, sofern sich der Staatsbürger am Wahltag im Inland aufhält, Elektronische Wahl (sog. E-Voting),21 Stimmabgabe durch einen Stellvertreter. 18 Die jährliche Bestätigung ist nur innerhalb der ersten 15 Jahre nach der Ausreise möglich. Danach ist eine Teilnahme an nationalen Wahlen nicht mehr zulässig, vgl. oben S. 7. 19 Für Mitarbeiter von norwegischen Auslandsvertretungen bestehen hiervon abweichende Regelungen. 20 Vgl. hierzu die Angaben in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle. 21 Hierunter sind Formen von Wahlen zu verstehen, bei denen Informationstechnologien zur Erfassung, Speicherung , Verarbeitung, Auswertung oder Weiterleitung von Stimmen zum Einsatz kommen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 10 In 23 der insgesamt 36 Staaten, aus denen Antworten vorliegen, besteht für die im Ausland lebenden Staatsbürger die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe im Ausland. Dies ist der Fall für Staatsbürger aus Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien , Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, der Türkei und der Ukraine. Hierfür werden in den häufigsten Fällen Wahllokale in den jeweiligen Auslandsvertretungen, wie in Botschaften , Konsulaten, Ständigen Vertretungen bei Internationalen Organisationen oder Militärcamps eingerichtet. Zudem können unter besonderen Voraussetzungen auch andere Stellen als Wahllokale bestimmt werden, wie beispielsweise die Büroräume eines Honorarkonsuls. Eine Besonderheit besteht dabei für sich im Ausland aufhaltende ungarische Staatsbürger. Die persönliche Stimmabgabe in ungarischen Auslandsvertretungen ist nur denjenigen Ungarn möglich, die sich nur kurzzeitig im Ausland aufhalten.22 Die zweithäufigste Art der Wahlrechtsausübung aus dem Ausland ist die Briefwahl. Diese Möglichkeit besteht in Andorra, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Großbritannien, Italien , Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien und Ungarn.23 Die persönliche Abgabe der Stimme auf einem Schiff ist für die Staatsbürger von Dänemark, Estland , Finnland und Lettland möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Schiff unter der jeweiligen Staatsflagge fährt. Die Staatsbürger von Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Montenegro und Slowenien können ihre Stimme auch in Wahllokalen im Inland abgeben, sofern sie sich am Wahltag dort aufhalten sollten. Die Möglichkeit der elektronischen Wahl (sog. E-Voting) besteht für die im Ausland lebenden Staatsbürger aus Estland, Frankreich, der Schweiz und der Türkei.24 In den Niederlanden wurde diese Möglichkeit aus Sicherheitsgründen inzwischen wieder abgeschafft.25 Im Ausland lebende Franzosen, Briten und Niederländer können ihre Stimme zudem durch einen Bevollmächtigten abgeben lassen. In Großbritannien wird die Stimmabgabe auf diesem Wege aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem die Briefwahl erfolgen kann, von der staatlichen Wahlkommission sogar empfohlen. 22 Diejenigen Ungarn, die keinen festen Wohnsitz im Inland haben und sich somit dauerhaft im Ausland aufhalten , können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. 23 Vgl. zu Ungarn bereits Fn. 21. 24 Für im Ausland lebende Franzosen besteht die Möglichkeit der Internetwahl. Die Antworten von Estland, der Schweiz und der Türkei enthielten keine genaueren Angaben darüber, welche Form der elektronischen Wahl zum Einsatz kommen kann. Im Ausland lebende türkische Staatsbürger haben von der Möglichkeit der elektronischen Wahl bisher keinen Gebrauch gemacht. 25 Vgl. Pieters/Jacobs, Electronic Voting in the Netherlands: From Early Adoption to Early Abolishment, Berlin, 2009, S. 122 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 Seite 11 5.3. Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten bei der jüngsten Parlamentswahl Nur wenige der angefragten Staaten verfügen über Zahlen, die die tatsächlich wahlberechtigten Staatsbürger wiedergeben, die im Ausland leben.26 Dies ist im Wesentlichen dadurch begründet, dass die Anzahl der im jeweiligen Wählerverzeichnis eingetragenen und im Ausland lebenden (und damit tatsächlich zur Wahl berechtigten) Staatsbürger nicht zwangsläufig mit der Anzahl der potenziell wahlberechtigten und im Ausland lebenden Staatsbürger identisch ist, denen die Berechtigung zur Stimmabgabe nur aufgrund der unterbliebenen Antragstellung in das Wählerverzeichnis fehlt. 26 Um die Darstellung übersichtlich zu gestalten, soll hinsichtlich der einzelnen Angaben der jeweiligen Staaten an dieser Stelle lediglich auf die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Informationen verwiesen werden.