Deutscher Bundestag Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 005/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 005/10 Seite 2 Stasiüberprüfung und Beamtenstatusgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 005/10 Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 005/10 Seite 3 1. Einleitung Im Rahmen der Föderalismusreform I ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften stehenden Personen nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a. F. in die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F. überführt worden und umfasst „die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahn, Besoldung und Versorgung .“ Der Bund hat von dieser Kompetenz durch den Erlass des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. 06. 20081 abschließenden Gebrauch gemacht. In seinem zweiten Abschnitt (Beamtenverhältnis ) regelt § 7 BeamtStG Grundvoraussetzungen des Beamtenverhältnisses und bestimmt in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Als Konsequenz aus dem BeamtStG hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (BRNG MV vom 17. 12. 2009)2 erlassen, dessen wichtigsten Bestandteil das neue Landesbeamtengesetz (LBG MV) darstellt. Dieses beinhaltet zum einen Regelungen , die das Beamtenstatusgesetz ergänzen (zum Beispiel die Festlegung von Verfahrensfragen oder -fristen) und zum anderen eigenständige Regelungen dort, wo der Bund auf eigene Regelungen verzichtet hat (zum Beispiel Arbeitszeit- und Urlaubsrecht) bzw. keine Kompetenz (Laufbahnrecht) besitzt. Die weiteren Artikel enthalten notwendige Folgeänderungen. In das neue LBG wurde die Vorschrift des § 8 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 07. 19983 nicht übernommen, der in seinem Abs. 4 Nr. 2 bestimmte: Beamter kann nicht werden, wer für das frühere Ministerium der Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und der aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt. Demgegenüber bestimmt das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. 03. 20094 unter Bezugnahme auf § 9 BeamtStG (Kriterien der Ernennung), dass bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit vermutet wird, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht zu besitzen, wobei diese Vermutung im Einzelfall widerlegbar ist. Auch das Sächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 12. 05. 20095 enthält mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LBG einen „Stasiparagraphen“, wonach in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. 1 BGBl. I S. 1010, geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160). 2 GVOBl. M-V, 05/20, 30.12.2009, S. 687. 3 GVOBl. M-V S. 708, ber. S. 910, zuletzt geändert durch Art. 20 Landespartnerschaftsanpassungsgesetz vom 20.07.2006 (GVOBl. M-V S. 576). 4 GVBl. 2009, 238. 5 SächsGVBl. S. 194. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 005/10 Seite 4 2. Abschließende Regelung des Beamtenstatusgesetzes Das BeamtStG macht von der Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch und enthält einheitlich geltende Regelungen für die Landesbeamten und die Kommunalbeamten . Dem Gesetz liegt die Konzeption zugrunde, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie z. B. Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses oder für Rechte und Pflichten der Beamten erschöpfend zu regeln. Wo der Bund keine Regelung trifft, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Gleichzeitig wird dort, wo zum Zeitpunkt des Erlasses des BeamtStG bereits Regelungen bestanden, Raum für landesrechtliche Regelungen gelassen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen oder landesspezifischen Besonderheiten . Mit dem BeamtStG werden die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt, um eine einheitliche Anwendung des Dienstrechts zu gewährleisten. Für die darüber hinausgehenden Rechte bildet Art. 33 Abs. 5 GG die Klammer und gewährleistet die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes. Die Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis ist für die Landes- und Kommunalbeamten in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG geregelt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers. Neben dem Kriterium der Verfassungstreue und den zwei weiteren Grundvoraussetzungen des § 7 Beamt StG sind jedoch allgemein die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Kriterien einer jeden Ernennung. Sie sind zwar nicht in § 7 BeamtStG geregelt, gleichwohl aber als Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) elementare Ernennungsvoraussetzungen . Die Eignung bezieht sich dabei auch auf die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Das BeamtStG legt für die persönliche Eignung als ein Kriterium die Verfassungstreue fest. Sog. Unwürdigkeitsregelungen wegen früherer Stasitätigkeit sind Teil der Verfassungstreue und sind damit in der Voraussetzung der Verfassungstreue enthalten. Ebenso wie die gesundheitliche Eignung durch den Bundesgesetzgeber nicht in den Details geregelt wird, aber gleichwohl landesgesetzliche Regelungen möglich sind, verhält es sich im vorliegenden Fall der persönlichen Eignung. Die Ausgestaltung bzw. Konkretisierung der Verfassungstreue können die Landesgesetzgeber vornehmen, müssen es jedoch nicht. Von der Konkretisierungsmöglichkeit haben nur Sachsen und Thüringen Gebrauch gemacht. Eine irgendwie geartete verfassungsrechtliche Pflicht dazu besteht nicht. Es handelt sich um eine politische Entscheidung. 3. Stasi-Überprüfung im Einzelfall Bei der Überprüfung der Eignung von Bewerbern oder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes anlässlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf dem Gebiet der neuen Länder werden die vom Bundesverfassungsgericht6 entwickelten Grundsätze auf die Einzelfallprüfung der Regimebelastung aus DDR-Zeiten übertragen.7 Deshalb kann bei Zweifeln an der Verfassungstreue auch in Mecklenburg-Vorpommern im Einzelfall eine Stasi-Überprüfung vorgenommen 6 BVerfGE 39, 334. 7 Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 7 Rn. 13. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 005/10 Seite 5 werden. Dies gilt unbeschadet der Änderung der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Nr. 6 Stasi- Unterlagen-Gesetz im Jahre 2006, die Regelanfragen betreffen und in der neuen Fassung den Kreis der überprüfbaren Personen beschränken.