AUSARBEITUNG Thema: Entschädigung der Abgeordneten in den einzelnen Bundesländern sowie in Frankreich und Großbritannien Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2006 Reg.-Nr.: WF III – 5/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines zur Abgeordnetenentschädigung in Deutschland 3 2. Leistungen an die Mitglieder der Parlamente in den einzelnen Bundesländern 3 2.1. Einführung 3 2.2. Baden-Württemberg 4 2.3. Bayern 5 2.4. Berlin 6 2.5. Brandenburg 7 2.6. Bremen 7 2.7. Hamburg 8 2.8. Hessen 9 2.9. Mecklenburg-Vorpommern 10 2.10. Niedersachsen 10 2.11. Nordrhein-Westfalen 11 2.12. Rheinland-Pfalz 12 2.13. Saarland 13 2.14. Sachsen 14 2.15. Sachsen-Anhalt 15 2.16. Schleswig-Holstein 15 2.17. Thüringen 16 3. Leistungen an die Abgeordneten der französischen Nationalversammlung 17 4. Leistungen an die Abgeordneten des britischen Unterhauses 18 - 3 - 1. Allgemeines zur Abgeordnetenentschädigung in Deutschland Gemäß Art. 48 Abs. 3 GG haben die Abgeordneten des Bundestages Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Ähnliche Aussagen enthalten teilweise die Verfassungen der Bundesländer.1 Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die Alimentation so zu bemessen sei, dass sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf habe, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliere, eine Lebensführung gestatte, die der Bedeutung des Amtes angemessen sei. „Die Entschädigung wird damit keineswegs zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten korrespondieren würde – der Abgeordnete schuldet rechtlich keine Dienste, sondern nimmt in Unabhängigkeit sein Mandat wahr.“2 In einem weiteren Urteil hat das Bundesverfassungsgericht Vergleichbarkeiten mit der Festsetzung der Beamtenbezüge grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Abgeordneten kenne das Verfassungsrecht – anders als für den Beamten, der aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung regelmäßig vom Eintritt in das Beamtenverhältnis an mit einer dauernden Vollalimentation auch für den Versorgungsfall rechnen könne – keine Garantien dieser Art. Im einen wie im anderen Bereich sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weit bemessen.3 2. Leistungen an die Mitglieder der Parlamente in den einzelnen Bundesländern 2.1. Einführung Die Abgeordneten der Länderparlamente erhalten in der Regel eine monatliche steuerpflichtige Entschädigung und zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Dabei werden allgemeine Kosten durch die Zahlung von Kostenpauschalen abgedeckt. Die Länderregelungen über die Amtsausstattung der Landtagsabgeordneten ähneln bei aller Vielfalt im Detail in ihrer Grundsystematik und in ihrem Leistungskatalog in vielem dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz). So haben auch die Mitglieder der Länderparlamente typischerweise einen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Infrastruktur der Landtage an deren Sitz. Zur Aufwandsentschädigung kann dabei auch die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Land- 1 Z. B. Art. 40 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 13 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung. 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 40, S. 296, 316 (BVerfGE 40, 296, 316). 3 BVerfGE 76, 256, 341, 342. - 4 - tages und / oder die (teilweise) Finanzierung eines Büros außerhalb des Parlaments gehören. Nach dem Ausscheiden aus dem Parlament besteht Anspruch auf Übergangsgeld. Bei den staatlichen Versorgungsleistungen handelt es sich im Wesentlichen um die Altersentschädigung und die Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung für die Altersentschädigung ist die Erfüllung einer bestimmten Mindestzugehörigkeit zum Parlament und das Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Weitere Einzelheiten sind den nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Bundesländern und dem Bericht der Diätenkommission des Landtags von Baden-Württemberg vom Dezember 20054 zu entnehmen . In Nordrhein-Westfalen sind die steuerfreien Aufwandspauschalen abgeschafft und die staatliche Altersentschädigung durch eine private Altersversorgung in einem eigenen Versorgungswerk ersetzt worden. Die nachfolgende Auflistung für die einzelnen Bundesländer erfolgte anhand der Abgeordnetengesetze und des erwähnten Berichtes der Diätenkommission des Landtags von Baden-Württemberg. Durch Telefonate mit einzelnen Landtagsverwaltungen wurde versucht, möglichst aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen. 2.2. Baden-Württemberg Die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung 4.750 Euro, − monatliche steuerfreie Pauschalen für allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben 911 Euro, Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen 394 Euro, Reisekostenpauschale je nach Entfernung, 4 Bericht der Diätenkommission – vorgelegt dem Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg – Dezember 2005, Anlage 1 (http://www.landtag-bw.de, Links: Aktuelles – Pressemitteilungen ), als Anlage 1 beigefügt. - 5 - − nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern oder Büro- und Schreibarbeiten bis zur Höhe der Vergütungsgruppe VI b BAT, − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 8 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 30 % der Abgeordnetenentschädigung. Ab dem 1. Juni 2006 beträgt die Mindestzugehörigkeit zum Landtag 10 Jahre (§§ 11, 12 AbgG). Die vom Landtagspräsidenten im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden im Juni 2005 eingesetzte Diätenkommission hat ihren Abschlussbericht am 15. Dezember 2005 dem Landtagspräsidenten übergeben. Die Aufgabe der Kommission bestand unter anderem darin, zu untersuchen, ob das so genannte „Bruttomodell“ Nordrhein-Westfalens auf den Landtag von Baden-Württemberg übertragen werden kann. Die Diätenkommission kommt zu dem Ergebnis, dass anstelle eines Systemwechsels nach nordrheinwestfälischem Beispiel als Alternative systemimmanente Veränderungen vorzuziehen sind (Anhebung des Mindestalters für den Versorgungsbeginn, Herabsetzung des Steigerungssatzes ). Auch die Abschaffung der steuerfreien Aufwandspauschalen und im Gegenzug eine entsprechende Erhöhung der steuerpflichtigen Bezüge der Abgeordneten werden nicht empfohlen.5 2.3. Bayern Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung 6.092 Euro, (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) − monatliche steuerfreie Kostenpauschale zur Abdeckung 2.818 Euro, des mandatsbedingten Aufwands (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) 5 Bericht der Diätenkommission – vorgelegt dem Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg – Dezember 2005, S. 8, 13 (http://www.landtag-bw.de, Links: Aktuelles – Pressemitteilungen), als Anlage 1 beigefügt. - 6 - − monatlicher Erstattungsbetrag zur Unterstützung bei der 4.509 Euro. Erledigung der parlamentarischen Arbeit im Rahmen von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen (Art. 8 BayAbgG) Der Erstattungsbetrag orientiert sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Vergütungsgruppe VI b BAT und der Beschäftigung einer Teilzeitkraft mit einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anlehnung an Vergütungsgruppe II a BAT und enthält auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. − Zuschuss für die Anschaffung mandatsbedingter Infor- 10.226 Euro, mations- und Kommunikationseinrichtungen je Wahlperiode , wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist (Art. 6 Abs. 4 BayAbgG) − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen, − Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag: Nach einer Zugehörigkeit von 10 Jahren besteht ein Anspruch auf Altersentschädigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 33,5% der Abgeordnetenentschädigung (Art. 11 und 12 BayAbgG) 2.041 Euro. 2.4. Berlin Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 6 LAbgG) 2.951 Euro, − monatliche steuerfreie Kostenpauschale für Schreibarbeiten, 870 Euro, Porto, Telefon und Fahrkosten (§ 7 LAbgG) − Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit bis zu einem Höchstbetrag von 410 Euro, - 7 - − Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen (§ 19 LAbgG). − Nach einer Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus von 9 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 35 % der Abgeordnetenentschädigung. 2.5. Brandenburg Die Mitglieder des Landtags von Brandenburg haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 5 AbgG) 4.399 Euro, − monatliche steuerfreie Kostenpauschalen für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung der Wahlkreise, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich in Ausübung des Mandats ergeben 872 Euro, Mehraufwendungen am Sitz des Landtages 243 Euro, Fahrkosten je nach Entfernung, − Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, − Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 8 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 33 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 11, 12 AbgG). 2.6. Bremen Die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz - BremAbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 5 BremAbgG) 2.485 Euro, - 8 - − monatliche Pauschale für allgemeine Kosten, insbesondere für 421 Euro, die Betreuung des Wahlbereichs, Fahrtkosten, durch das Mandat veranlasste Telefonkosten, Kosten für Fachliteratur, Zeitschriften und Zeitungen sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben (§ 7 BremAbgG) − Ersatz von Erwerbsausfall und Verdienstausfall, Sitzungsgeld, − auf Antrag und bei Nachweis Erstattung der Kosten, die für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros und die Anstellung einer Hilfskraft entstehen (§ 47 BremAbgG) bis zu monatlich 450 Euro, − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Bremischen Beihilfeverordnung. Nach einer Zugehörigkeit zur Bürgerschaft von 2 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 6 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 12, 13 BremAbgG). 2.7. Hamburg Die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Hamburgischen Abgeordnetengesetz (HmbAbgG) geregelte Leistungen: Entgelt 2.280,00 € mtl. Allgemeine Kostenpauschale 333,00 € mtl. (1.4.2006: 350,00 € mtl.) Bürokostenpauschale 500,00 € mtl. bei Alleinanmietung 420,00 € mtl. bei Bürogemeinschaft Anmietpauschale (Büro) 461,00 € bei Alleinanmietung ) 358,00 € bei Bürogemeinsch.) je Anmiet - vorgang Büro- und IuK-Ausstattungspauschale 3.279,00 € einmalig je Wahlperiode 750,00 € zusätzlich bei Nachweis des höheren Aufwands Kosten für die Beschäftigung von Hilfskräften insgesamt bis zur Hälfte eines Tarifgehaltes nach BAT IIa (§ 3 Absatz 3 HmbAbgG) - 9 - Fahrberechtigungsausweis (ÖPNV) Gesamtbereich Hamburger Verkehrsverbund 1. Klasse Reisekostenentschädigung aber: kein Tagegeld HmbRKG; nach den für Mitglieder des Hamburger Senats geltenden Vorschriften Sitzungsgeld 21,00 € je Sitzung Zuschuss zur Krankenversicherung max. hälftiger Beitrag AOK Hamburg (§ 5 Absatz 1 HmbAbgG) i.V.m. Beitragsbemessungsgrenze Zuschuss zur Pflegeversicherung max. hälftiger Höchstbeitrag soziale Pflegeversicherung (§ 5 Absatz 2 HmbAbgG) ) i.V.m. Beitragsbemessungsgrenze sonstige geldwerte Vorteile wie z.B. Nutzung von Infrastruktur, Unfallversicherung Nach einer Zugehörigkeit zur Bürgerschaft von 1 Jahr besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 2 % der Abgeordnetenentschädigung. 2.8. Hessen Die Mitglieder des Hessischen Landtags haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Grundentschädigung (§ 5 HessAbgG) 6.628 Euro, − monatliche steuerfreie Kostenpauschale für Aufwendungen für Büromaterial, Fachliteratur, Zeitungen, Porto und Telefon (§ 6 HessAbgG) 525 Euro, − Vergütungen für Mitarbeiter bis zum Höchstbetrag der Leistung für einen Angestellten des Landes in der Vergütungsgruppe V b (§ 6 HessAbgG). − Zuschuss (sinngemäße Anwendung der für Beamte geltenden Beihilfevorschriften) zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen oder Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 16 HessAbgG). - 10 - − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 6 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 27,75 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 10, 11 HessAbgG). 2.9. Mecklenburg-Vorpommern Die Mitglieder des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz - AbgG) geregelte Leistungen : − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 6 AbgG) 4.039,52 Euro, − monatliche steuerfreie Kostenpauschale für allgemeine 1.140,21 Euro, Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, sächliche Kosten, Kosten für Schreibarbeiten , Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben (§ 9 AbgG) − nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zur Höhe der Vergütungsgruppe VI b BAT-O, − Tagegeld für jeden Tag der Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des Landtags, − Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 25 AbgG). − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 1 Jahr besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 4 % der Abgeordnetenentschädigung. 2.10. Niedersachsen Die Mitglieder des Niedersächsischen Landtags haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NdsAbgG) geregelte Leistungen : - 11 - − Monatliche steuerpflichtige Grundentschädigung (§ 6 NdsAbgG) 5.403 Euro, − pauschale Aufwandsentschädigung (§ 7 NdsAbgG) 1.027 Euro, − auf Antrag Erstattung der nachgewiesenen Kosten für Schreibund Bürokräfte die Anlehnung an eine höhere Vergütungsgruppe als die Vergütungsgruppe V c BAT (zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) ist ausgeschlossen, − Erstattung von Fahrkosten, Tagegeld, Übernachtungsgeld (§§ 10, 11,12 NdsAbgG), − Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle: entweder als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beihilfe in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts (§ 13 NdsAbgG). − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 8 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 23,91667 % der Abgeordnetenentschädigung. Mit Beginn der 16. Wahlperiode (voraussichtlich im März 2008) beträgt die Mindestzugehörigkeit 1 Jahr und die Mindesthöhe der Altersentschädigung 2,5 % der Grundentschädigung (§§ 18, 19, 20 NdsAbgG). 2.11. Nordrhein-Westfalen Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat als bisher einziges Länderparlament mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz – AbgG NW) vom 5. April 2005 eine Diätenreform beschlossen, die das bisherige System der Abgeordnetenentschädigung und –versorgung auf das so genannte Bruttomodell umstellt. Im Wesentlichen erstreckt sich die Reform auf zwei Kernelemente: die Abschaffung der steuerfreien Aufwandspauschalen sowie die Ersetzung der staatlichen Altersentschädigung durch eine private Altersversorgung in einem eigenen Versorgungswerk. Im Gegenzug ist die steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von 4.807 Euro nahezu verdoppelt worden und beläuft sich jetzt auf 9.500 Euro. Daneben werden keine steuerfreien Aufwandspauschalen mehr gewährt. Von den Abgeordneten werden jeweils 1.500 Euro im Monat (15,79 % der Abgeordnetenbezüge) zum Aufbau einer Altersversorgung in das Versorgungswerk einbezahlt. Die ursprüngliche Absicht, auch die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall in eine eigenständige Vorsorge zu überführen und dementsprechend die steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung um einen Betrag von 500 Euro anzuheben, ist nicht verwirklicht worden. - 12 - Im Wesentlichen stehen den Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen nach neuer Rechtslage folgende Leistungen zu: − Monatliche steuerpflichtige Abgeordnetenbezüge (§ 5 AbgG NW) 9.500 Euro, − Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans, − für die Beschäftigung von Mitarbeitern Höchstbetrag von 3.500 Euro, (§ 6 Abs. 3 AbgG NW) − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 13 AbgG NW). Versorgung nach Ausscheiden aus dem Landtag (§ 10 AbgG NW): Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre Mitglied des Versorgungswerks war. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. 2.12. Rheinland-Pfalz Die Mitglieder des Landtags von Rheinland-Pfalz haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf) geregelte Leistungen : − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 5 AbgGRhPf) 5.146,52 Euro, - 13 - − monatliche steuerfreie Pauschalen (§ 6 AbgGRhPf) für allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben 1.124,84 Euro, Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen 281,21 Euro, Fahrkostenpauschale je nach Entfernung, − nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zu einem Betrag, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Angestellten des Landes mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden in der Vergütungsgruppe VI b entspricht (§ 6 Abs. 3 AbgGRhPf), − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften der Landesbeamten (§ 19 AbgGRhPf). − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 10 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 33 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 11, 12 AbgGRhPf). Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im rheinland-pfälzischen Landtag hat gefordert, die Monatsbezüge der Abgeordneten von 5.146 Euro auf 9.500 Euro zu erhöhen und im Gegenzug die Parlamentarier zu verpflichten, sich selbst um ihre Pension zu kümmern. Außerdem sollen alle steuerfreien Aufwandsentschädigungen entfallen. Der Entwurf lehnt an die Reform in Nordrhein-Westfalen an.6 2.13. Saarland Die Mitglieder des Landtags des Saarlandes haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgGSL) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 5 AbgGSL) 4.624 Euro, 6 Süddeutsche Zeitung, München, 14.1.2006. - 14 - − monatliche Pauschalen für allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben 1.088 Euro, Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats je nach Entfernung, − Tagegeld für die Teilnahme an Sitzungen des Landtags, − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte. − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 10 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 35 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 11, 12 AbgGSL). 2.14. Sachsen Die Mitglieder des Sächsischen Landtags haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz - AbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Grundentschädigung (§ 5 AbgG) 4.284 Euro, − steuerfreie monatliche Kostenpauschalen für allgemeine Kosten (allgemeine Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung als Abgeordneter ergeben 1.161 Euro, Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen (Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale) 645 Euro, − Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes, − Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte. - 15 - − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 10 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 35 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 13, 14 AbgG). 2.15. Sachsen-Anhalt Die Mitglieder des Landtags von Sachsen-Anhalt haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen -Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgGLSA) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung (§ 6 AbgGLSA) 4.487 Euro, − monatliche Pauschale für allgemeine Kosten, die sich aus der 997 Euro, Stellung als Abgeordneter ergeben (Kostenpauschale) − Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Angestellten des Landes in der Vergütungsgruppe VI b BAT-O entspricht, − für die Ersteinrichtung eines angemessenen Büros (Wahlkreisbüro) auf Antrag und Nachweis einmaliger Zuschuss von 1.534 Euro, Kosten für Unterhaltung des Büros pauschal monatlich 383 Euro, − Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte. − Die Altersentschädigung beträgt für jedes angefangene Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 3 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 17 18 AbgGLSA). 2.16. Schleswig-Holstein Die Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig -Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SHAbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung 3.926,72 Euro, - 16 - − monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), 818,07 Euro, insbesondere zur Abgeltung der Auslagen für die Betreuung des Wahlkreises, der Bürokosten (Miete, Mietnebenkosten, Mobiliar, technische Ausstattung), der sächlichen Kosten für Schreibarbeiten, Porto, Telefon, Fachliteratur, Zeitungen und Zeitschriften sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben − auf Antrag Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zu einer Höhe von monatlich 855 Euro, − Tagegeld, Übernachtungsgeld, − pauschale Fahrkostenerstattung nach Entfernung gestaffelt, − Zuschuss (sinngemäße Anwendung der für Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften ) zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen oder Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 25 SHAbgG). − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 8 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 35 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 17, 18 SHAbgG). 2.17. Thüringen Die Mitglieder des Thüringer Landtags haben im Wesentlichen Anspruch auf folgende im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG) geregelte Leistungen: − Monatliche steuerpflichtige Entschädigung 4.413,34 Euro, (Grundentschädigung - § 5 ThürAbgG) − monatliche steuerfreie Kostenpauschale für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, z. B. Bürokosten, Porto, Telefon und Sonstiges 1.109,38 Euro, Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags 346,69 Euro, - 17 - Fahrten in Ausübung des Mandat am Sitz des Landtags je nach Entfernung, − auf Antrag Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsengelt eines Angestellten der Vergütungsgruppe V b BAT-O entspricht, − Reise- und Übernachtungskosten, − Zuschuss (sinngemäße Anwendung der für Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften ) zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen oder Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 20 ThürAbgG). − Nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von 6 Jahren besteht Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 26 % der Abgeordnetenentschädigung (§§ 13, 14 ThürAbgG). 3. Leistungen an die Abgeordneten der französischen Nationalversammlung Um ihren Lebensunterhalt bestreiten und die vielfältigen Aufwendungen und Kosten, die bei der Ausübung ihres Mandats entstehen, finanzieren zu können, werden den Abgeordneten Diäten gezahlt. Zu diesen Diäten, die nach Maßgabe der Besoldung der außertabellarisch eingestuften Staatsbeamten errechnet werden, kommen die Entschädigungen , das heiβt eine Ortszulage sowie eine Funktionszulage, die einem Viertel des Betrags der Abgeordnetenentschädigung entspricht, hinzu (Verordnung vom 13. Dezember 1958). Seit 1993 sind die Abgeordnetenentschädigung und die Ortszulage - aber nicht die Funktionszulage - wie Löhne und Gehälter zu versteuern. Die Abgeordneten verfügen außerdem über Finanzmittel, die ihnen die Vergütung ihrer Mitarbeiter ermöglichen , sowie über Transportmöglichkeiten, Fernmelde-, Post- und EDV-Einrichtungen. Ferner sind sie Mitglied des Sozialversicherungsfonds und des Pensionsfonds der Nationalversammlung .7 Abgeordnetenentschädigung, Ortszulage und Funktionszulage betragen seit November 2005 insgesamt 6.857,66 Euro. 7 Entnommen aus: http://www.assemblee-nationale.fr/deutsch/8ce.asp#P0_0 (aufgerufen am 18.1.2006). - 18 - Hiervon werden bestimmte Beträge einbehalten, z. B. für den Pensionsfonds 1.137,28 Euro. Die Höhe der Pension richtet sich nach der Zahl der Beitragsjahre. Versorgungsbeginn ist grundsätzlich das 60. Lebensjahr. Die Pensionsleistungen werden durch die Beiträge der Abgeordneten und einen Zuschuss der Nationalversammlung finanziert. Die Durchschnittspension beträgt 2.192 Euro.8 4. Leistungen an die Abgeordneten des britischen Unterhauses Die Abgeordneten erhalten – wie in Deutschland – eine feste Entschädigung (members`parliamentary salary) und zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen Aufwandsentschädigungen (allowances). Zur Amtsausstattung gehören auch die Bereitstellung und Nutzung der durch das Parlament zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen. Im Folgenden werden einige wesentliche Leistungen aufgezeigt (jährliche Beträge):9 − Abgeordnetenentschädigung (seit April 2005) 59.095 £, − Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zu einem Höchstbetrag von 84.081 £, − Erstattung von Nebenkosten, die mit den Abgeordnetenpflichten zusammenhängen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 £, − Zuschlag für Abgeordnete mit Wahlkreis in London 2.613 £, − Erstattung von Übernachtungskosten bis 21.634 £, − Fahrkostenerstattung. Die Abgeordneten gehören der parlamentarischen Renten- / Pensionsversicherung (parliamentary pension scheme) an. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung mit einem Beitragssatz von 10 % der Abgeordnetenentschädigung. Die Rente / Pension 8 Entnommen aus: http://www.assemblee-nationale.fr/connaissance/indemnite.asp#P8_0 (aufgerufen am 18.1.2006), als Anlage 2 beigefügt. 9 Entnommen aus: http://www.parliament.uk/documents/upload/M05.pdf (aufgerufen am 18.1.2006), als Anlage 3 beigefügt. - 19 - bezieht sich auf das Endgehalt (final salary) und beträgt ein Vierzigstel für jedes Jahr der Mitgliedschaft.10 10 Entnommen aus: http://www.parliament.uk/documents/upload/M05.pdf (aufgerufen am 18.1.2006), S. 7 ff., als Anlage 3 beigefügt.