© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 004/16 Fragen zu Bürger- und Menschenrechten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 004/16 Seite 2 Fragen zu Bürger- und Menschenrechten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 004/16 Abschluss der Arbeit: 7. Januar 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 004/16 Seite 3 1. Does the legislation in your country distinguish between citizens and non-citizens when it comes to access to social benefits? If so, what do these differences entail? Die deutsche Sozialgesetzgebung unterscheidet bedingt zwischen Deutschen, EU-Ausländern und Nicht-EU-Ausländern. EU-Ausländer sind Deutschen grundsätzlich gleichgestellt. Diese grundsätzliche Gleichstellung gilt in den meisten Bereichen der Sozialgesetzgebung auch für Nicht-EU-Ausländer, die einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten haben. Umstritten ist, ob die Gleichstellung auch für solche (EU-)Ausländer gilt, die sich ausschließlich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Ausländer, die (noch) nicht über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen (insbesondere Asylsuchende ) erhalten aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen grundsätzlich geringere Sozialleistungen als Deutsche. 2. Are there other areas in which the legislation distinguishes between citizens and noncitizens ’ rights? If so, what areas? Außerhalb der Sozialgesetzgebung wird in folgenden Rechtsgebieten zwischen Deutschen, EU- Ausländern und Nicht-EU-Ausländern differenziert: – Grundrechte: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unterscheidet zwischen Jedermann-Grundrechten (z.B. Menschenwürde, Allgemeine Handlungsfreiheit, Glaubens-, Gewissens- und Meinungsfreiheit) und Deutschengrundrechten (z.B. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit). Aufgrund der europäischen Integration, der weitgehenden Freizügigkeit der Unionsbürger und dem Diskriminierungsverbot gilt diese Unterscheidung nicht für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten. – Wahlrecht: Nur Deutsche sind aktiv und passiv wahlberechtigt für den Deutschen Bundestag, die Landesparlamente und abstimmungsberechtigt für Volksinitiativen und -entscheide in den Bundesländern. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist überdies regelmäßig eine der Voraussetzungen für die Angehörigkeit zu den weiteren Staatsorganen (Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht ). In Kreisen und Gemeinden sind neben Deutschen auch EU-Ausländer grundsätzlich wahlberechtigt und wählbar. – Bundesbeamte: Die Möglichkeit, als Bundesbeamter in Deutschland tätig zu werden (etwa bei der Bundespolizei oder in Bundesministerien), steht Deutschen, EU-Ausländern und darüber hinaus sehr eingeschränkt aufgrund diverser Abkommen weiteren Ausländern zu. – Richter: Die Möglichkeit, als Richter in Deutschland tätig zu werden, steht ausschließlich deutschen Staatsangehörigen zu. Ende der Bearbeitung