WD 3 - 3000 - 003/16 (28. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In einem Telefonat am 12.01.2016 mit der Mitarbeiterin des Abgeordneten, , habe ich erläutert, dass es auf Bundesebene keine Gesetze gibt, die von der „Kopftuch-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 betroffen sind. In Bezug auf die Rechtslage in Berlin habe ich mitgeteilt, dass wir die vom Wissenschaftlichen Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin im Rahmen des „Gutachten[s] zu den Auswirkungen der ‚Kopftuch-Entscheidung ‘ des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 auf die Rechtslage im Land Berlin “ vertretene Rechtsauffassung teilen. Das Gutachten habe ich dem Abgeordnetenbüro per E- Mail zugesandt. Es wurde vereinbart, dass sich das Büro nochmals an uns wenden würde, sofern nach Auswertung des Gutachtens noch Fragen bestünden. Dies war nicht der Fall. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Konsequenzen der „Kopftuch-Entscheidung“ des BVerfG vom 27.01.2015 auf die Rechtslage auf Bundes- und Landesebene