Deutscher Bundestag Zuständigkeiten des Bundes bei Manövern und anderen Übungen ausländischer Streitkräfte in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 2 – 3000 – 223/11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 223/11 Seite 2 Zuständigkeiten des Bundes bei Manövern und anderen Übungen ausländischer Streitkräfte in Deutschland Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 – 3000 – 223/11 Abschluss der Arbeit: 30. November 2011 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 223/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Manöver und andere Übungen ausländischer Streitkräfte in Deutschland 4 3. Zuständigkeit des Bundes 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 223/11 Seite 4 1. Einleitung Der Sachstand stellt wesentliche Aspekte der Zuständigkeit des Bundes bei Manövern und anderen Übungen von stationierten und temporär verlegten ausländischen Streitkräften in bzw. nach Deutschland dar. 2. Manöver und andere Übungen ausländischer Streitkräfte in Deutschland Das Thema „Manöver und andere Übungen“ ausländischer Streitkräfte in Deutschland wird in Artikel 45 des „Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen“ vom 3. August 1959 (ZA – NTS) geregelt.1 Grundsätzlich heißt es hierin, dass wenn „eine Truppe ihre Ausbildung nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Ausbildungsziele auf den ihr zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften durchführen kann“, kann sie „vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung“ außerhalb dieser Liegenschaften Manöver und andere Übungen in dem Umfang durchzuführen, „der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist.“2 Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung wird gemäß dem ZA – NTS „unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen“, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantikvertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse.3 1 Bundesgesetzblatt 1961 II, S. 1183, 1218, beck-online, URL: http://beckonline .beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FNATO_TSZuAbk%2Fcont%2FNATO_TSZuAbk.A45.htm [29.11.2011]. Das Zusatzabkommen wurde nach Herstellung der deutschen Einheit durch Abkommen vom 18. März 1993 umfassend geändert (BGBl. 1994 II, S. 2594). Das „Recht des Aufenthalts“ ausländischer Streitkräfte ergibt sich aus dem „Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951“ (NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1190), aus: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage … der Fraktion DIE LINKE „Ausländische Streitkräfte in Deutschland“, BT-Drucksache 17/5586 vom 14. April 2011, URL: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/055/1705586.pdf [29. 11.2011]. Siehe auch „Truppenstationierungsrecht“, Internetportal des Auswärtigen Amts, 13. Februar 2008, URL: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/InternatRecht/Truppenstationierungsrecht_node.html [29.11.2011]. 2 Ebenda. 3 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 223/11 Seite 5 3. Zuständigkeit des Bundes Das Verfahren zur Anmeldung, Koordinierung und Genehmigung von Manövern und anderen Übungen durch ausländische Streitkräfte in Deutschland wird durch „das Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1“4 geregelt. Hiernach haben alle betroffenen Staaten dem Bundesminister der Verteidigung bis zum 1. April eines jeden Jahres ihr „Jahresprogramm für Manöver und andere Übungen im folgenden Kalenderjahr “ vorzulegen, an denen „Truppenteile in Stärke von mindestens einer Brigade bei Volltruppenübungen oder von mehr als 1500 Soldaten bei Rahmenübungen teilnehmen.“ Zu übermitteln sind „Übungsart, ungefähre Anzahl der teilnehmenden Soldaten, ungefähre Anzahl der teilnehmenden Rad-, Ketten- und Luftfahrzeuge, dabei gesondert die Anzahl der Kampfpanzer, gewünschter Übungsraum und gewünschter Übungszeitraum.“5 Ebenfalls haben Staaten dem Bundesminister der Verteidigung mitzuteilen, welche „Truppenteile in Stärke von mindestens einem Bataillon/Regiment bei Volltruppenübungen oder mindestens 600 Soldaten bei Rahmenübungen für Manöver und andere Übungen in die Bundesrepublik verlegt werden sollen.“6 Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet gemäß dem Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 „spätestens bis zum 15. Juli eines jeden Jahres über die Jahresprogramme für Manöver und andere Übungen im folgenden Kalenderjahr und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der deutschen Behörden.“7 Zu letzteren zählen Wehrbereichskommandos, Wehrbereichsverwaltungen und Behörden der betroffenen Länder der Bundesrepublik.8 „Die Wehrbereichskommandos prüfen die Pläne für die Durchführung von Manövern und anderen Übungen auf zeitliche und örtliche Überschneidungen. Können Überschneidungen nicht bereinigt werden, so entscheiden bei Manövern und anderen Übungen im Rahmen der genehmigten Jahresprogramme der Bundesminister der Verteidigung, in den übrigen Fällen die Wehrbereichskommandos .“9 4 „Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen“, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, Bundesgesetzblatt 1994, S. 2635 ff., URL: http://rw22big3.jura.unisb .de/BGBl/TEIL2/1994/19942639.2.HTML [29.11.2011]. 5 Ebenda, Artikel 1. 6 Ebenda, Artikel 2 7 Ebenda, Artikel 3. 8 Vgl. ebenda, Artikel 4, Ziffer 1. 9 Ebenda, Artikel 7.