Deutscher Bundestag Bilaterale Abkommen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland Dokumentation Wissenschaftliche Dienste WD 2 – 3010 - 178/12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 2 Bilaterale Abkommen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 2 – 3010 - 178/12 Abschluss der Arbeit: 11. Januar 2013 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die einzelnen Abkommen in chronologischer Reihenfolge 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 4 1. Einleitung Neben dem Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit vom 22. Januar 1963, dem sogenannten Elysée-Vertrag, gibt es zahlreiche bilaterale Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland, die sich auf zivilgesellschaftliche Aspekte der Kooperation (Jugend, Bildung, Kultur , Wissenschaft, Forschung und Völkerverständigung) beziehen. Diese Abkommen werden im Folgenden chronologisch aufgelistet und inhaltlich kurz umrissen. Die vorliegende Arbeit ist ein Auszug aus der umfassenden Dokumentation „Bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und seinen Nachbarstaaten“ (WD2-3000-109/12). Eine Übersicht aller bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten findet sich im Fundstellennachweis B 2012, den das Bundesministerium der Justiz herausgibt. 2. Die einzelnen Abkommen in chronologischer Reihenfolge Kulturabkommen vom 23. Oktober 1954, BGBl. 1955 II 885 Die Vertragsparteien verleihen dem Bestreben Ausdruck, die kulturelle Zusammenarbeit zu verstärken . Dazu verpflichten sich beide Länder, zum Beispiel die Gründung von kulturellen Einrichtungen wie deutsch-französischer Hochschulinstitute und Studienzentren zu fördern, die Zusammenarbeit der Jugendverbände zu stärken und den Austausch von Professoren zu organisieren . Abkommen über das deutsch-französische Forschungsinstitut Saint-Louis vom 31. März 1958, BGBl. 1959 II 189 Gegenstand des Abkommens ist die Einrichtung des deutsch-französischen Forschungsinstituts Saint-Louis. Dieses Institut soll Forschung, wissenschaftliche Untersuchungen und grundlegende Vorentwicklungen auf dem Gebiet des Waffenwesens unter enger Zusammenarbeit beider Länder betreiben. Das Abkommen regelt die Rechts-, Arbeits- und Organisationstrukturen des Instituts. Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit vom 22. Januar 1963, BGBl. 1963 II 705, (sog. Elysée-Vertrag) ergänzt durch Protokolle vom 22. Januar 1988, BGBl. 1988 II 1150, 1989 II 471 In dem Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit werden die Grundsätze und die Organisation der Zusammenarbeit beider Länder auf den Gebieten Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung sowie Erziehungs- und Jugendfragen festgelegt. Im Bereich Erziehungs- und Jugendfragen sollen zum Beispiel der Unterricht der jeweiligen Sprache im anderen Land und der Austausch der Jugend gefördert, auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen hingewirkt und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung verstärkt werden. Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit beider Vertragsparteien zu stärken. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 5 Abkommen über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung vom 16. Juni 1977, BGBl. 1977 II 755 Das Abkommen bezieht sich auf den Vertrag vom 22. Januar 1963 und regelt, dass Prüfungszeugnisse über die berufliche Bildung als gleichwertig anerkannt werden sollen. Die Gleichwertigkeit wird durch hierzu berufene Sachverständige festgelegt. Die als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse werden in einem gemeinsamen Verzeichnis in der Anlage des Abkommens aufgelistet . Abkommen über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd vom 15. September 1978, BGBl. 1978 II 1245 Gegenstand des Abkommens ist die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd, das eine binationale Ausbildung in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinenbau und Betriebswirtschaft ermöglichen soll. Die Ergänzung durch weitere Fachrichtungen ist möglich. Bisher wurde die Ausbildung auf die Fachrichtung Bauingenieurwesen (Notenwechsel vom 26. Juli 1985/17. Januar 1986, BGBl. 1987 II 187) und Informatik (Notenwechsel vom 4./8. Oktober 1990, BGBl. 1991 II 444) erweitert. Abkommen über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung vom 5. Februar 1980, BGBl. 1980 II 1409 Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen in der beruflichen Erstausbildung oder Fortbildung durchzuführen. Dazu schließen Einrichtungen oder Anstalten der beruflichen Bildung Partnerschaftsverträge. Das Abkommen regelt die Organisation und Durchführung dieses Austauschprogramms. Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlandes vom 10. Juli 1980, BGBl. 1980 II 917; ergänzt durch Vereinbarung vom 4. November 1988, BGBl. 1989 II 240 Um den Austausch von Jugendlichen besonders im Hochschulbereich zu fördern, wird vereinbart , dass Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen unter bestimmten Voraussetzungen von der Ablegung von Sprachprüfungen als Zugangsvoraussetzung für ein Studium an Universitäten des Partnerlandes befreit werden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 6 Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980, BGBl. 1980 II 920; Zusatzvereinbarung vom 27. Oktober 1986, BGBl. 1987 II 198; Zusatzvereinbarung vom 19. September 1997, BGBl. 2000 II 704 Diese Vereinbarung gewährt Befreiungen vom Nachweis bestimmter Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke des Weiterstudiums in dem jeweils folgenden Studienabschnitt innerhalb der Geistes- und Naturwissenschaften, um das Weiterstudium im Partnerland ohne Zeitverlust zu erlauben. Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studierende vom 10. Juli 1980, BGBl. 1983 II 38 In dem Vertrag wird vereinbart, dass deutsche und französische Studenten in dem jeweils anderen Land berechtigt sind, die Leistungen der jeweiligen Studentenwerke in Anspruch zu nehmen. Diese Berechtigung wird durch eine Berechtigungskarte nachgewiesen. Abkommen über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung „Deutsch- Französische Verständigung“ vom 31. März 1981, BGBl. 1984 II 608 In dem Abkommen wird festgelegt, dass Deutschland einen finanziellen Beitrag für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung“ zahlt. Abkommen über das deutsch-französische Jugendwerk vom 25. November 1983, BGBl. 1984 II 121 Mit dem Abkommen wird das deutsch-französische Jugendwerk als Organisation zur Förderung der Beziehungen zwischen der deutschen und französischen Jugend errichtet. Das Abkommen trifft Regelungen zur Organisationsstruktur, Finanzierung und Arbeitsweise des Jugendwerks, insbesondere bezüglich des an der Spitze des Jugendwerks stehenden Kuratoriums. Abkommen über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des Partnerlandes vom 5. Dezember 1984, BGBl. 1985 II 366; verlängert und geändert durch Vereinbarung vom 24. November 1987, BGBl. 1988 II 212 Die Vertragsstaaten wollen den Filmverleih und den Absatz von Gemeinschaftsproduktionen und nationalen Produktionen des Partnerlandes stärken und stellen dafür finanzielle Mittel bereit. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 7 Vereinbarung über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung vom 13. Juni 1986, BGBl. 1986 II 846 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung abzustimmen und zu fördern, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen, Material, Wissenschaftlern und die Durchführung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Programme. Zur Durchführung wird eine deutsch-französische Sachverständigengruppe gebildet. Abkommen über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung vom 27. Oktober 1986, BGBL. 1988 II 215 Das Abkommen legt allgemeine Zielsetzungen im Bereich der beruflichen Bildung fest, wie zum Beispiel die Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und Erwachsenen in das Berufsleben des Partnerlandes. Dazu werden Maßnahmen wie Austauschprogramme und gemeinsame Veranstaltungen festgelegt sowie Regelungen bezüglich der Durchführung getroffen. Vereinbarung über den deutsch-französischen Kulturrat vom 22. Januar 1988, BGBl. 1988 II 230 Um der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst und Kultur einen neuen Impuls zu verleihen, wird ein deutsch-französischer Rat aus Persönlichkeiten des Kulturlebens beider Länder gebildet. Dieser soll zum Beispiel gemeinsame kulturelle Aktivitäten anregen. In der Vereinbarung wird die Finanzierung, Arbeitsweise und Organisationsstruktur des Kulturrats geregelt. Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises vom 22. Januar 1988, BGBl. 1988 II 232 Zweck des Adenauer-de Gaulle-Preises ist die Förderung des Wirkens und die Würdigung der Verdienste einer deutschen oder französischen Persönlichkeit oder Institution, die für die deutsch-französische Zusammenarbeit herausragende Leistungen erbracht hat. Der Preis wird jährlich durch eine Jury vergeben. Abkommen über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 31. Mai 1994, BGBl. 1994 II 1293 Mit dem Abkommen wird die Möglichkeit geschaffen, gleichzeitig die Allgemeine Hochschulreife und das französische Baccalauréat an teilnehmenden Schulen zu erwerben. Das Abkommen regelt die Voraussetzungen dafür und legt einen gemeinsamen pädagogischen Rahmen und Grundsätze der Zusammenarbeit zur Durchführung fest. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 8 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk vom 9. Dezember 1996, BGBl. 1999 II 130 Beide Vertragsparteien erkennen gegenseitig die jeweiligen Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk an. Über die anerkannten Prüfungszeugnisse gibt es eine Liste in der Anlage des Abkommens . Abkommen über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule vom 19. September 1997, BGBl. 1999 II 450 Die Vertragsparteien legen fest, dass eine Deutsch-Französische Hochschule als Verbund deutscher und französischer Hochschulen gegründet wird, die die Zusammenarbeit der beiden Länder im Hochschul- und Forschungsbereich stärken soll. Das Abkommen regelt die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise der Hochschule. Vereinbarung über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule vom 28. Dezember 1999/18. Februar 2000, BGBl. 2000 II 1363 Mit dem Abkommen werden die Aufgaben des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs auf die Deutsch-Französische Hochschule übergeleitet und das Abkommen trifft die dafür erforderlichen Regelungen. Vereinbarung über den Sitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks vom 12. April/20. Juni 2000, BGBl. 2000 II 890 Deutschland und Frankreich vereinbaren den Sitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks. Filmabkommen vom 17. Mai 2001, BGBl. 2002 II 998 Mit diesem Abkommen sollen die Filmbeziehungen zwischen Deutschland und Frankreich erneuert und verbessert werden. Dafür sollen in Koproduktion hergestellte Filme gefördert werden. Um die Umsetzung des Abkommens zu beobachten und gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3010 - 178/12 Seite 9 Abkommen über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion vom 17. Mai 2001, BGBl. 2002 II 1004 Die in Koproduktion hergestellten Filme, die nach dem Filmabkommen vom 17. Mai 2001 gefördert werden sollen, können unter bestimmten, in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen gezielte Hilfe in jedem der beiden Staaten erhalten. Zur Prüfung eines Antrags auf Unterstützung wird eine deutsch-französische Kommission eingesetzt. Abkommen über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur vom 30. Juli 2002, BGBl. 2003 II 1746 Das Abkommen regelt detailliert die Durchführung und den Erwerb des deutsch-französischen Abiturs und die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses, der für die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs verantwortlich ist. Abkommen über das Deutsch-französische Jugendwerk vom 25. April 2005, BGBl. 2005 II 773, 2006 II 358 (Neufassung des Abkommens vom 25. November 1983, BGBl. 1984 II 121) Mit diesem Abkommen wird das ursprüngliche Abkommen vom 25. November 1983 neugefasst. Die Errichtung des Deutsch-französisches Jugendwerk wird bestätigt und dessen Aufgaben, Finanzierung , Organisationsstruktur und Arbeitsweise erneut festgelegt.