WD 2 - 3000 - 171/18 (14. November 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Rüstungskontrolle und Rüstungsproliferation erfolgen ausschließlich durch entsprechende int. Verträge, sowie Rüstungskontrollregime und Maßnahmen auf völkerrechtlicher Ebene. Spezifische nationale Gesetze dazu existieren nicht. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes werden die wichtigsten Vertragswerke zur Rüstungskontrolle und Rüstungsproliferation im Überblick aufgelistet: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestungruestungskontrolle /abruestung-grundsatz-node. Dies sind im Einzelnen: 1. Nukleare Abrüstungsverträge: - Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) - Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) 2. Konventionelle Abrüstungsverträge (weltweit): - Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen - Ottawa-Übereinkommen - Oslo-Übereinkommen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rüstungskontrolle und Rüstungsproliferation Kurzinformation Rüstungskontrolle und Rüstungsproliferation Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 3. Konventionelle Rüstungskontrollregime (OSZE-Raum): - Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) - Vertrag über den Offenen Himmel (Open Skyes) - Wiener Dokument 4. Abrüstungsverträge chemischer und biologischer Waffen: - Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ) - Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ) Ein knapper Überblick über die Maßnahmen, Instrumente und Regime der Rüstungskontrolle und Rüstungsproliferation im Völkerrecht findet sich unter folgenden Internet-Adressen: https://armscontrol.de/einfuehrung/was-ist-ruestungskontrolle/ https://www.atomwaffena-z.info/heute/ruestungskontrolle.html Als Hintergrundinformation vgl. Sachstand WD 2 - 3000 - 055/18 vom 1.6.2018 "Internationale Abrüstungs- und Rüstungskontrollregime sowie multi- und bilaterale militärische Kooperationsverträge und -formate der NATO und Deutschlands" ***