Völkerrechtliche Aspekte des Einsatzes der Bundeswehr im Libanon - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 2 – 165/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Bearbeiter: Völkerrechtliche Aspekte des Einsatzes der Bundeswehr im Libanon Ausarbeitung WD 2 - 165/06 Abschluss der Arbeit: 13.09.2006 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - Am 11. August 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf seiner 5511. Sitzung die Resolution 1701 (2006) verabschiedet.1 Mit dieser Resolution wurde das Aufgabengebiet der seit den Sicherheitsratsresolutionen 425 (1978) und 426 (1978) tätigen VN-Mission UNIFIL ausgeweitet. Im Zusammenhang mit der Resolution vom 11. August 2006 tauchen verschiedene völkerrechtliche Fragen auf. Jegliche Hoheitsgewalt eines Staates erstreckt sich grundsätzlich nur auf das eigene Staatsgebiet.2 Das Völkerrecht zählt zum eigenen Staatsgebiet das Landgebiet, das Wassergebiet und die über diesen Gebieten liegenden Luftsäulen. Der Raum unter diesen Gebieten ist ebenfalls Teil des Staatsgebietes, wobei eine generelle Tiefenbegrenzung nicht existiert und somit das Staatsgebiet potentiell bis zum Erdkern reicht.3 Zum Wassergebiet zählen alle inneren Gewässer, die Archipelgewässer und das Küstenmeer. Bei dem Küstenmeer handelt es sich um einen an das Landgebiet angrenzenden Meeresstreifen . Die Breite des Küstenmeeres hängt nach Art. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) davon ab, welchen Raum der jeweilige Staat für sich als Küstenmeer in Anspruch nimmt. Die Breite des Küstenmeeres darf nach Art. 3 SRÜ jedoch die Grenze von 12 Seemeilen nicht überschreiten. In der Praxis hat die große Mehrheit der Staaten, die das SRÜ ratifiziert haben, die Möglichkeit des Art. 3 SRÜ voll ausgeschöpft und beansprucht ein 12 Seemeilen breites Küstenmeer für sich.4 Auch der Libanon reklamiert ein 12 Seemeilen breites Küstenmeer für sich5, so dass sich die Souveränität des Staates auch auf dieses Gebiet erstreckt. Die Souveränität eines Küstenstaates über das Gebiet des Küstenmeeres ist nicht frei von Einschränkungen, sondern besteht nach Art. 2 Abs. 3 SRÜ nur nach Maßgabe des SRÜ und der sonstigen Regeln des Völkerrechts. So besteht bspw. für fremde Schiffe gem. Art. 17 SRÜ das Recht der friedlichen Durchfahrt. Dieses Recht besteht grundsätzlich auch für Kriegsschiffe fremder Staaten.6 Die Durchfahrt muß gem. Art. 18 Abs. 2 SRÜ ohne Unterbrechung und zügig erfolgen, Anhalten und Ankern ist nur dann Teil der Durchfahrt, wenn dies zum normalen Schiffsverkehr gehört oder ein Notfall vorliegt . Für Kriegsschiffe gelten zusätzlich die Bestimmungen der Art. 29 bis 32 SRÜ, die vorwiegend Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und der Immunität regeln. 1 Für den deutschen Text der Resolution siehe unter www.un.org/Depts/german/sr/sr_06/sr1701.pdf. 2 Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 96. 3 Vitzthum, Völkerrecht, S. 393. 4 Siehe dazu die Übersicht in Ipsen, Völkerrecht, § 52 Rn 5. 5 Law of the Sea Bulletin No. 39 (1999), S. 44. 6 Vitzthum, Völkerrecht, S. 408. - 4 - Einschränkungen der Souveränität der Küstenstaaten hinsichtlich ihres Küstenmeeres können sich, wie Art. 2 Abs. 3 SRÜ feststellt, neben dem SRÜ auch aus den sonstigen Regeln des Völkerrechts ergeben. Eine prinzipielle Möglichkeit zu Beschränkungen der staatlichen Souveränität ergibt sich aus Resolutionen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen. Zwar müssen grundsätzlich auch die Vereinten Nationen gem. Art. 2 Nr. 7 1. Hs. der Satzung die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten achten, jedoch gilt dies nach Art. 2 Nr. 7 2. Hs. nicht für den Fall, dass der Sicherheitsrat Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der Satzung anordnet.7 Der Sicherheitsrat ist nach Art. 24 Abs. 1 der Satzung der Vereinten Nationen das Gremium der Vereinten Nationen, welches die Hauptverantwortung für den Weltfrieden und die internationalen Sicherheit trägt. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung wurden ihm daher weit reichende Kompetenzen verliehen.8 Will der Sicherheitsrat Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung vornehmen, so muß er gem. Art. 39 der Satzung zunächst feststellen, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen, kann der Sicherheitsrat dann auf Grundlage von Art. 41 der Satzung gewaltlose Sanktionen oder, wenn sich diese als unzulänglich erwiesen haben oder vermutlich unzulänglich wären, militärische Sanktionen nach Art. 42 der Satzung beschließen. Neben das klassische Instrumentarium des Kapitel VII zur Friedenssicherung bzw. Friedenswiederherstellung ist im Laufe der Geschichte der Vereinten Nationen die Entsendung von sog. „Blauhelm-Truppen“ durch den Sicherheitsrat im Rahmen des „Peacekeeping“ getreten. Ursprünglich waren diese „Blauhelme“ als neutrale, nur leicht bewaffnete Truppen gedacht, die lediglich die Einhaltung der von den Konfliktparteien getroffenen Vereinbarungen beobachten sollten.9 Dieses klassische „Peacekeeping“ orientierte sich an den vom zweiten Generalsekretär der Vereinten Nationen Dag Hammearskjöld formulierten Grundsätzen: Die VN-Truppen sollten unparteilich bis hin zur strikten Neutralität sein, die Zustimmung aller Konfliktparteien war Voraussetzung für einen Blauhelm- Einsatz und der Einsatz von militärischer Gewalt durfte lediglich zur Selbstverteidigung erfolgen .10 7 Ermacora in: Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Art. 2 Ziff. 7, Rn 12. 8 Gareis/Varwick, Die Vereinten Nationen, S. 57. 9 Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 333. 10 Huhn, Europäische Sicherheit 2006, S. 14. - 5 - Als erster großer Friedenssicherungseinsatz gilt die bis heute andauernde UNTSO- Mission im Nahen Osten.11 Ihre rechtliche Grundlage ist die Resolution 50 des Sicherheitsrates . Zwar wurde der Name „Peacekeeping“ noch nicht explizit verwendet, dennoch war ihr ursprünglicher Zweck die Überwachung des Waffenstillstandes nach dem ersten arabisch-israelischen Krieg 1948.12 Im Laufe der Entwicklung der Friedensmissionen der Vereinten Nationen wurde das Aufgabenspektrum sukzessive erweitert. Zum einen wurde eine größere Vielfalt an Eingriffsmöglichkeiten im nicht-militärischen Bereich bereitgestellt, zum anderen wurde der Kreis der beteiligten Akteure erweitert. Er umfasste nun auch VN-Einrichtungen wie UNDP (United Nations Development Programme) und UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), Nichtregierungsorganisationen sowie regionale Organisationen .13 Über die Rechtsgrundlage für diese Missionen herrschte und herrscht noch immer Uneinigkeit . Einerseits wird häufig Art. 40 der Satzung genannt, welcher den Sicherheitsrat autorisiert, vorläufige Maßnahmen zu treffen. Andererseits werden die Vorschriften des Kapitel VI der Satzung über die friedliche Beilegung von Konflikten als einschlägige Rechtsgrundlagen herangezogen. Als drittes wird schließlich die Rechtsgrundlage zwischen den Kapiteln VI und VII der Satzung angesiedelt und die Maßnahmen als „Kapitel VI ½-Maßnahmen“ bezeichnet.14 Mit dem Ende des Kalten Krieges begann eine neue Phase der Friedensmissionen.15 Seit Anfang der 1990er Jahre intervenierten die Friedenstruppen der Vereinten Nationen immer häufiger nicht mehr nur zur bloßen Beobachtung von Waffenstillstandsvereinbarungen , sondern zur Beendigung von bewaffneten Konflikten. Diese Einsätze sind in der Regel durch ein sog. „robustes Mandat“ vom Sicherheitsrat legitimiert worden. Ein robustes Mandat zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Grundlage des Kapitels VII der Satzung der Vereinten Nationen erlassen wurde und die Anwendung von – auch militärischen – Zwangsmaßnahmen nicht nur zur Selbstverteidigung gestattet (self-defense), sondern auch zur Verteidigung der Mission (defense of mission).16 Im Falle eines robusten Mandats mit Bezug auf Kapitel VII der Satzung findet sich häufig die Formulierung, dass die „Luft-, See- oder Landstreitkräfte die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen" durchfüh- 11 http://www.un.oeg/Depts/dpko/missions/untso/. 12 Gareis/Varwick, Die Vereinten Nationen, S. 125. 13 Eisele in: Schorlemer (Hrsg.), Praxishandbuch UNO, S. 32. 14 Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 333. 15 , WF II-69/05, S. 4. 16 Huhn, Europäische Sicherheit 2006, S. 14. - 6 - ren können.17 Beispiele für ein robustes Mandat sind die Resolutionen zu der ISAF- Mission in Afghanistan18, der Einsatz der Vereinten Nationen in Osttimor (UNMISET)19 und die Mission im Kongo (MONUC)20. In der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 stellt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zunächst fest, dass die Situation im Libanon eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.21 Danach ermächtigt er die UNIFIL- Truppen der Vereinten Nationen unter anderem dazu, „… in den Einsatzgebieten ihrer Truppen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen , die nach ihrem Ermessen im Rahmen ihrer Fähigkeiten liegen, um sicherzustellen , dass ihr Einsatzgebiet nicht für feindselige Aktivitäten gleich welcher Art genutzt wird, allen gewaltsamen Versuchen, sie an der Ausübung ihrer vom Sicherheitsrat mandatierten Pflichten zu hindern, zu widerstehen, das Personal , die Einrichtungen, die Anlagen und die Ausrüstung der Vereinten Nationen zu schützen, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und der humanitären Helfer zu gewährleisten und unbeschadet der Verantwortung der Regierung Libanons Zivilpersonen, die unmittelbar von körperlicher Gewalt bedroht sind, zu schützen.“22 Zusätzlich fordert der Sicherheitsrat die Regierung Libanons auf, „ihre Grenzen und anderen Einreisepunkte zu sichern, um zu verhindern, dass Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial ohne ihre Zustimmung nach Libanon verbracht werden, und ersucht die UNIFIL (…), der Regierung Libanons auf deren Ersuchen hin behilflich zu sein.“23 Die Tätigkeit ausländischer Streitkräfte bei der Grenzsicherung hängt also von der Zustimmung der libanesischen Regierung ab. Der Sicherheitsrat hat aus politischen Erwägungen somit Rücksicht auf die Souveränitätsansprüche des Staates genommen und das Engagement der VN-Friedenstruppen unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt. 17 Huhn, aaO. 18 S/RES/1386. 19 S/RES/1272 und S/RES/1392. 20 S/RES/1671. 21 S/RES/1701 S. 2. 22 S/RES/1701 Ziffer 12. 23 S/RES/1701 Ziffer 14. - 7 - Die jüngste Resolution der Vereinten Nationen zum Sudan wurde am 31. August 2006 vom Sicherheitsrat beschlossen.24 Nach dem Wortlaut der Resolution 1706 (2006) wurde der Sicherheitsrat aufgrund der anhaltenden Gewalt in Darfur und der Gefahr weiterer negativer Auswirkungen auf den Rest Sudans und die gesamte Region, namentlich auf Tschad und die Zentralafrikanische Republik, nach Kapitel VII der Satzung tätig. Er stellte eine „Bedrohung des Friedens“ fest und beschloss daraufhin die Ausweitung des Mandats der UNMIS (United Nations Mission in Sudan) und ihre Verlegung nach Darfur . Der bisherige Auftrag der UNMIS in Darfur diente der Durchführung des Friedensabkommens für Darfur vom 5. Mai 2006 und des Abkommens von N’Djamena über eine humanitäre Waffenruhe betreffend den Konflikt in Darfur.25 Das Tätigwerden des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Satzung macht die Zustimmung der sudanesischen Regierung zur Ausweitung der UNMIS aufgrund des Art. 2 Nr. 7 2. Hs. der Satzung entbehrlich. Zudem hebt die Resolution hervor, dass der Einsatz der Vereinten Nationen in Darfur die Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Sudans nicht beeinträchtige.26 Der Einsatz der Bundesmarine am Horn von Afrika ist Teil der Mission „Enduring Freedom“ und beruht auf einer Ermächtigung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 1368 (2001), 1373 (2001) und 1566 (2004). Der Sicherheitsrat hat in den Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) dazu aufgefordert, die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen mit allen Mitteln im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen zu bekämpfen. Am 8. Oktober 2004 hat er die internationale Staatengemeinschaft in Resolution 1566 (2004) noch einmal dazu aufgefordert, dringend zusammenzuarbeiten, um terroristische Handlungen zu verhindern und zu bekämpfen. Die Operation „Enduring Freedom“ wird neben den Vereinten Nationen auch von der NATO getragen. Am 2. Oktober 2001 legten die USA im NATO-Rat dar, dass die Angriffe vom 11. September 2001 nachweislich von außen gegen die USA gerichtet waren. Daraufhin bekräftigte und präzisierte der NATO-Rat am 4. Oktober 2001 die Beistandsverpflichtung aus Art. 5 des NATO-Vertrages. Damit war auch die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung zu Maßnahmen gegen den Terrorismus beizutragen. Der Auftrag des deutschen Einsatzverbandes besteht in der Seeraumüberwachung und dem Schutz der Seeverbindungslinien in den Gebieten um das Horn von Afrika. Darüber hinaus sollen Handel und Transport von Gütern unterbunden werden, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus dienen können. Gemeint sind damit Drogen 24 S/RES 1706 (2006). 25 S/RES 1706 (2006). 26 SC/RES/1706 (2006). - 8 - ebenso wie Waffen und Munition. Dies geschieht unter anderem durch intensive Beobachtung und Dokumentation des Schiffsverkehrs, die so genannte „Rasterfahndung auf See". Möglich ist auch die Kontrolle von Handelsschiffen bei begründetem Verdacht auf Unterstützung des Terrorismus durch das so genannte „Boarding", also die Kontrolle von Ladung und Ladungspapieren. Bei eindeutigen Beweisen für die Unterstützung terroristischer Organisationen oder Aktionen sind auch Zwangsmaßnahmen, wie etwa die Umleitung in Häfen zur weiteren Untersuchung von Schiff und Besatzung, möglich.27 27 http://www.marine.de/01DB070000000001/CurrentBaseLink/W26DYMNF273INFODE. - 9 - Literaturverzeichnis: - : Friedenseinsätze der Vereinten Nationen – ihre Veränderungen und die Folgen für den Transformationsprozess der Bundeswehr, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung Fachbereich II vom 26. Mai 2005, Reg.-Nr. WF II - 69/05 - Gareis, Sven/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen, 3. Auflage, Bonn 2003 - Hobe, Stephan/Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, 8. Auflage, Tübingen 2004 - Huhn, Walter: UN Peacekeeping – Entwicklung und Tendenzen, in: Europäische Sicherheit 2006, S. 14 – 18 - Ipsen, Knut (Hrsg.): Völkerrecht. 5. Auflage, München 2004 - Schorlemer, Sabine von (Hrsg.): Praxishandbuch UNO, Berlin 2003 - Simma, Bruno (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen, Kommentar, München 1991 - Vitzthum, Wolfgang (Hrsg.): Völkerrecht, 2. Auflage, Berlin New York 2001