© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 148/19 99 Spezifische Völkerrechtsverstöße einzelner Staaten seit 1990 Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 2 Spezifische Völkerrechtsverstöße einzelner Staaten seit 1990 Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 148/19 Abschluss der Arbeit: 22. Januar 2020 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der vorliegenden Dokumentation 4 2. China 4 2.1. IGH 4 2.2. VN-Sicherheitsrat 5 3. Frankreich 5 3.1. IGH 5 3.2. VN-Sicherheitsrat 5 4. Russland 6 4.1. IGH 6 4.2. VN-Sicherheitsrat 6 5. Saudi-Arabien 6 5.1. IGH 6 5.2. VN-Sicherheitsrat 6 6. Türkei 7 6.1. IGH 7 6.2. VN-Sicherheitsrat 7 7. Vereinigtes Königreich 7 7.1. IGH 7 7.2. VN-Sicherheitsrat 8 8. Vereinigte Staaten 8 8.1. IGH 8 8.2. VN-Sicherheitsrat 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 4 1. Grundlagen der vorliegenden Dokumentation Der Auftraggeber fragt nach Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und das völkerrechtliche Gewaltverbot durch die fünf ständigen Mitglieder des VN-Sicherheitsrats (China, Frankreich, Russland, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten), die Türkei und Saudi-Arabien, die durch internationale Gremien in den vergangenen 30 Jahren festgestellt wurden. Die nachstehende Dokumentation beruht auf Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) sowie des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat), da allein diese beiden internationalen Einrichtungen die Kompetenz haben, auf universeller Ebene völkerrechtlich verbindliche Feststellungen zu treffen. Im Hinblick auf den VN-Sicherheitsrat konnten im Rahmen der vorliegenden Dokumentation nur Resolutionen berücksichtigt werden, die in elektronisch durchsuchbarer Form öffentlich zugänglich sind, d.h. alle Resolutionen von 1993 bis 2020. 2. China 2.1. IGH Etwaige Völkerrechtsverstöße Chinas in dem vom Auftraggeber beschriebenen Sinne waren bisher nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem IGH.1 Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass China bisher nicht erklärt hat, dass es nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut2 die Gerichtsbarkeit des IGH von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung übernimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten über die in dem genannten Artikel aufgeführten Gegenstände als obligatorisch anerkennt.3 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut kann der IGH seine streitige Gerichtsbarkeit nach Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut nur dann ausüben, wenn beide Parteien im Einzelfall zustimmen.4 Stehen Vorwürfe eines Verstoßes gegen humanitäres Völkerrecht oder das völkerrechtliche Gewaltverbot im Raum, unterwerfen sich nur selten beide Streitparteien freiwillig der Gerichtsbarkeit des IGH. Dadurch kommt es zu weniger IGH-Verfahren und Urteilen, als dies aus politischer Sicht möglicherweise zu erwarten wäre. 1 ICJ, List of all cases, https://www.icj-cij.org/en/list-of-all-cases. 2 ICJ Statute, https://www.icj-cij.org/en/statute. In deutscher Übersetzung: Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II 505, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl273s0505.pdf%27%5D#__bgbl____1578907611238 3 ICJ, Declarations, https://www.icj-cij.org/en/declarations. 4 Zu den Voraussetzungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IGH siehe im Einzelnen Shabtai Rosenne, International Court of Justice (ICJ), in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, https://opil.ouplaw .com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e34#law-9780199231690-e34-div1-3, Rz. 57 ff. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 5 2.2. VN-Sicherheitsrat Seit 1990 gab es keine Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, die Verstöße Chinas gegen humanitäres Völkerrecht oder das völkerrechtliche Gewaltverbot festgestellt hätten. Dabei ist zu bedenken , dass China ein ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrats ist5 und Entscheidungen des Rats nicht gegen die Stimme eines ständigen Mitglieds gefällt werden können (sog. „Vetorecht“).6 Die Wahrscheinlichkeit, dass ein ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrats die förmliche Feststellung einer eigenen, im Sinne der Frage des Auftraggebers qualifizierten Völkerrechtsverletzung hinnimmt, ist nach hiesiger Ansicht als eher gering einzuschätzen. 3. Frankreich 3.1. IGH Ein etwaiger Verstoß Frankreichs gegen das Gewaltverbot war 2004 Verfahrensgegenstand vor dem IGH in der Rechtssache Legality of Use of Force (Serbia and Montenegro v. France).7 Der IGH erklärte sich in diesem Fall für unzuständig, erinnerte die Streitparteien aber in einem obiter dictum daran, dass sie in allen Fällen verantwortlich blieben für ihnen zurechenbare Völkerrechtsverletzungen gegenüber anderen Staaten.8 Weitere IGH-Urteile gegen Frankreich seit 1990 in dem vom Auftraggeber beschriebenen Sinne sind nicht ersichtlich. 3.2. VN-Sicherheitsrat Als ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrats könnte Frankreich hypothetische Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, die einen hypothetischen, im Sinne der Fragestellung des Auftraggebers qualifizierten Verstoß Frankreichs gegen das Völkerrecht feststellten, jederzeit verhindern.9 Es dürfte daher nicht überraschen, wenn die vom Auftraggeber erfragten Feststellungen vom VN-Sicherheitsrat im Hinblick auf Frankreich soweit ersichtlich nicht getroffen wurden. 5 Vgl. Art. 23 Abs. 1 VN-Charta, https://www.un.org/en/sections/un-charter/un-charter-full-text/, deutsche Übersetzung : Charta der Vereinten Nationen, BGBl. 1973 II 431 vom 6. Juni 1973, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl273s0430.pdf%27%5D#__bgbl__%2F %2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl273s0430.pdf%27%5D__1578994609100 6 Vgl. Art. 27 Abs. 3 VN-Charta. 7 ICJ, Legality of Use of Force (Serbia and Montenegro v. France), https://www.icj-cij.org/en/case/107, mit weiterführenden Links. 8 A.a.O. (https://www.icj-cij.org/en/case/107). Die Unzuständigkeit des IGH und seine gleichlautende Erinnerung an die streitführenden Staaten beziehen sich auch auf die Verfahren Serbiens und Montenegros gegen das Vereinigte Königreich (https://www.icj-cij.org/en/case/113) sowie gegen die Vereinigten Staaten (siehe https://www.icj-cij.org/en/case/114). 9 Zur Rechtsgrundlage siehe bereits oben, Fn. 5 und 6. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 6 4. Russland 4.1. IGH Etwaige Verstöße Russlands gegen das Gewaltverbot oder humanitäres Völkerrecht waren bisher nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem IGH.10 Dies liegt u.a. auch daran, dass Russland keine Erklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgegeben hat, es der Jurisdiktion des IGH also nicht uneingeschränkt unterliegt.11 4.2. VN-Sicherheitsrat Als ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrats hätte Russland das Recht, etwaige Feststellungen des Rats in dem vom Auftraggeber beschriebenen Sinne jederzeit zu verhindern.12 5. Saudi-Arabien 5.1. IGH Etwaige Verstöße Saudi-Arabiens gegen das Gewaltverbot oder humanitäres Völkerrecht waren bisher nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem IGH.13 Dies liegt u.a. auch daran, dass Saudi- Arabien keine Erklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgegeben hat, es der Jurisdiktion des IGH also nicht uneingeschränkt unterliegt.14 5.2. VN-Sicherheitsrat Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) ist ein in Saudi-Arabien gegründeter, zurzeit vor allem im Jemen präsenter und aktiver Ableger der islamistischen Terrororganisation al-Qaida. Wegen der von AQAP begangenen terroristischen Anschläge wurden sowohl die Organisation selbst als auch mit ihr assoziierte Einzelpersonen vom VN-Sicherheitsrat mit Sanktionen belegt.15 Zu betonen ist, dass sich die VN-Sanktionen nicht gegen Saudi-Arabien, sondern nur gegen dort ursprünglich beheimatete Personen und Einrichtungen richten.16 10 ICJ, List of all cases, https://www.icj-cij.org/en/list-of-all-cases. 11 ICJ, Declarations, https://www.icj-cij.org/en/declarations. Allgemein zu Erklärungen nach Art. 36 Abs. 2 IGH- Statut siehe bereits oben unter 2. China (einschließlich Fn. 2 und 3). 12 Zur Rechtsgrundlage siehe bereits oben, Fn. 5 und 6. 13 ICJ, List of all cases, https://www.icj-cij.org/en/list-of-all-cases. 14 ICJ, Declarations, https://www.icj-cij.org/en/declarations. Allgemein zu Erklärungen nach Art. 36 Abs. 2 IGH- Statut siehe bereits oben unter 2. China (einschließlich Fn. 2 und 3). 15 UNSC, Al-Qaida in the Arabian Peninsula (AQAP), https://www.un.org/securitycouncil/sanctions /1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-qaida-in-the-arabian-peninsula-%28aqap%29. 16 Vgl. zuletzt VN-Sicherheitsrat Resolution 2066 (2016), https://undocs.org/S/RES/2266(2016). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 7 6. Türkei 6.1. IGH Etwaige Verstöße der Türkei gegen das Gewaltverbot oder humanitäres Völkerrecht waren bisher nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem IGH.17 Dies liegt u.a. auch daran, dass die Türkei keine Erklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgegeben hat, sie der Jurisdiktion des IGH also nicht uneingeschränkt unterliegt.18 6.2. VN-Sicherheitsrat VN-Sicherheitsratsresolution 2483 (2019) wiederholt eine Forderung mehrerer früherer Resolutionen und ruft die Türkei dazu auf, die Besatzung des zypriotischen Dorfes Strovilia zurückzunehmen und die Situation vor dem 30. Juni 2000 wiederherzustellen.19 VN-Sicherheitsratsresolution 1092 (1996) beklagt „the unnecessary and disproportionate use of force by the Turkish/Turkish Cypriot side”.20 In anderen Resolutionen zur Situation auf Zypern missbilligt der VN-Sicherheitsrat das Verhalten der türkischen Zyprioten, nicht aber der Türkei.21 7. Vereinigtes Königreich 7.1. IGH Im Februar 2019 legte der IGH ein Rechtsgutachten vor zu den Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965.22 In der Presse wird dies zum Teil als eine Frage rechtswidriger Besatzung dargestellt23, dies wird vom Rechtsgutachten des IGH jedoch nicht gestützt: Danach ist die fortgesetzte Verwaltung des Chagos Archipels als Britisches Überseegebiet zwar eine Völkerrechtsverletzung, die die Staatenverantwortlichkeit auslöst, wird aber 17 ICJ, List of all cases, https://www.icj-cij.org/en/list-of-all-cases. 18 ICJ, Declarations, https://www.icj-cij.org/en/declarations. Allgemein zu Erklärungen nach Art. 36 Abs. 2 IGH- Statut siehe bereits oben unter 2. China (einschließlich Fn. 2 und 3). 19 VN-Sicherheitsratsresolution 2483 (2019) vom 25. Juli 2019, S/RES/2483 (2019), https://undocs .org/S/RES/2483(2019), Par. 11. Vgl. die Übersicht der Resolutionen zu Zypern auf https://www.securitycouncilreport .org/un-documents/cyprus/. 20 VN-Sicherheitsratsresolution 1092 (1996) vom 23. Dezember 1996, S/RES/1092 (1996), https://undocs .org/S/RES/1092(1996) 21 Siehe z.B. VN-Sicherheitsratsresolution1062 (1996) vom 28. Juni 1996, S/RES/1062 (1996), https://undocs .org/S/RES/1062(1996). 22 ICJ, Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965, https://www.icjcij .org/en/case/169. 23 Statt vieler: Owen Bowcott, UN court rejects UK's claim of sovereignty over Chagos Islands, Judges advise Britain that separating archipelago from Mauritius in 1960s was wrong, in: The Guradian, 25. Februar 2019, https://www.theguardian.com/world/2019/feb/25/un-court-rejects-uk-claim-to-sovereignty-over-chagos-islands. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 8 an keiner Stelle als Verstoß gegen das Gewaltverbot oder Verletzung des humanitären Völkerrechts bezeichnet.24 7.2. VN-Sicherheitsrat Als ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrats hätte das Vereinigte Königreich das Recht, etwaige Feststellungen des Rats in dem vom Auftraggeber beschriebenen Sinne jederzeit zu verhindern.25 8. Vereinigte Staaten 8.1. IGH Etwaige Verstöße der Vereinigten Staaten gegen das Gewaltverbot oder humanitäres Völkerrecht waren bisher nur in wenigen Fällen Gegenstand von Verfahren vor dem IGH. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Vereinigten Staaten ihre Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH von 1946 im Jahre 1984 zurückgenommen haben.26 In den beiden nachfolgend genannten Fällen lagen besondere Gründe vor, die dem IGH die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit ermöglichten.27 In einem Urteil aus dem Jahr 200328 stellte der IGH fest, dass drei US-amerikanische bewaffnete Angriffe auf iranische Bohrplattformen im Persischen Golf im Oktober 1987 und April 1988 nicht gerechtfertigt waren, wobei die Angriffe auf und Zerstörung der Plattformen in erster Linie 24 Siehe ICJ, Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965, 25 February 2019, Advisory Opinion, https://www.icj-cij.org/files/case-related/169/169-20190225-01-00-EN.pdf. 25 Zur Rechtsgrundlage siehe bereits oben, Fn. 5 und 6. 26 ICJ, Declarations, https://www.icj-cij.org/en/declarations sowie das Urteil des IGH zur Frage seiner Gerichtsbarkeit in der Rechtssache, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), Jurisdiction and Admissibility, Judgment, I.C.J. Reports 1984, p. 392, https://www.icj-cij.org/files /case-related/70/070-19841126-JUD-01-00-EN.pdf. Allgemein zu Erklärungen nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut siehe bereits oben unter 2. China (einschließlich Fn. 2 und 3). 27 Für den Fall Oil Platforms (Islamic Republic of Iran v. United States of America), siehe Art. XXI Abs. 2 des Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights between Iran and the United States, signed at Tehran on 15 August 1955, https://web.archive.org/web/20171031095520/https://www.state.gov/documents/organization /275251.pdf. Für den Fall Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America ), siehe im Einzelnen das Urteil des IGH zur Frage seiner Gerichtsbarkeit, a.a.O. (Fn. 26). 28 ICJ, Oil Platforms (Islamic Republic of Iran v. United States of America), Judgment [Merits], I. C. J. Reports 2003, p. 161, https://www.icj-cij.org/files/case-related/90/090-20031106-JUD-01-00-EN.pdf . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 148/19 Seite 9 als Verstöße gegen den Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights between Iran and the United States29 geprüft und verneint wurden.30 Im Jahr 1991 fällte der IGH eine letzte Entscheidung in der Rechtssache Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America)31, ein Urteil zur Frage der Begründetheit wurde jedoch bereits 1986 gefällt.32 In diesem Urteil stellte der IGH fest, dass bestimmte militärische und paramilitärische Aktivitäten der Vereinigten Staaten gegenüber Nicaragua u.a. gegen das völkergewohnheitsrechtlich verankerte Gewaltverbot und das Interventionsverbot verstießen.33 8.2. VN-Sicherheitsrat Als ständiges Mitglied des VN-Sicherheitsrats hätten die Vereinigten Staaten das Recht, etwaige Feststellungen des VN-Sicherheitsrats in dem vom Auftraggeber beschriebenen Sinne jederzeit zu verhindern.34 *** 29 Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights between Iran and the United States, signed at Tehran on 15 August 1955, siehe Fn. 27. 30 ICJ, Oil Platforms (Islamic Republic of Iran v. United States of America), https://www.icj-cij.org/en/case/90. 31 ICJ, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), Order of 26 September 1991, I.C.J. Reports 1991, p. 47, https://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070- 19910926-ORD-01-00-EN.pdf . 32 ICJ, Military and Paramilitary Activities in und against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), Merits, Judgment. I.C.J. Reports 1986, p. 14, https://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070-19860627-JUD-01- 00-EN.pdf . 33 ICJ, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), https://www.icj-cij.org/en/case/70 sowie a.a.O. (Fn. 32). 34 Zur Rechtsgrundlage siehe bereits oben unter 2. China, Fn. 5 und 6