Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen - Kurzinformation - © 2007 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000-147/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen Kurzinformation WD 2 - 3000-147/07 Abschluss der Arbeit: 01.10.2007 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Hinweise auf interne oder externe Unterstützung bei der Recherche bzw. Abfassung des Textes Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - - Zusammenfassung - Die Charta der Vereinten Nationen enthält nach wie vor eine Feindstaatenklausel (enemy states), die sich vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkrieges auf Deutschland und Japan bezieht, jedoch mehrfach von offizieller Seite her für obsolet erklärt wurde (1995, 2005). Für ihre Streichung bedarf es einer Änderung der Charta. Die offizielle Haltung der Bundesregierung geht aus Anhang (1) hervor. Auf dem VN-Gipfeltreffen des Jahres 2005 gaben die Staats- und Regierungsoberhäupter im Abschlussdokument ihrem Willen Ausdruck, die Streichung der hinfälligen Klausel ins Auge zu fassen (Ziffer 177, siehe Anlage 2). Dies wird jedoch nur im Rahmen eines Gesamtpakets und aufgrund des aufwändigen Verfahrens nicht gesondert geschehen. Die Bundesrepublik Deutschland sieht aufgrund der einschlägigen Resolution der VN-Generalversammlung zu einem gesonderten Verfahren keinen Anlass. Anhang (1) :Sachstand des Auswärtigen Amtes vom 01. Oktober 2007 (Referat 01, Abteilung Vereinte Nationen/ Globale Fragen) Das Grundgesetz stellt in Artikel 87 a (2) klar: "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt". In Artikel 24 (2) heißt es: "Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen....". In einem berühmten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 12. Juli 1994 festgestellt: "Art. 87a des Grundgesetzes steht der Anwendung des Art. 24 (2) des Grundgesetzes als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen". Die Vereinten Nationen und die NATO sind solche Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Daher darf sich die Bundesregierung an bewaffneten Einsätzen im Rahmen solcher Systeme beteiligen. Ein ausdrückliches Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestags stellt sicher, dass dies auf der Grundlage einer demokratisch legitimierten Entscheidung geschieht. Die sogenannten "Feindstaatenklauseln" sind bis heute Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen. - 4 - Die Bundesregierung hat jedoch stets die Auffassung vertreten, dass die Feindstaatenklauseln spätestens mit dem Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen obsolet geworden sind. Die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits vier Mal dem Sicherheitsrat angehört und einen Präsidenten der Generalversammlung gestellt hat, zeigen, dass Deutschland in den Vereinten Nationen die vollen Rechte eines gleichberechtigten Staates ausübt. Die 50. Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 11. Dezember 1995 im Konsens eine Resolution verabschiedet, die in ihrer Präambel diese Auffassung ausdrücklich bestätigt: "Recognizing that, having regard to the substantial changes that have taken place in the world, the "enemy State"- clauses in Articles 53, 77 and 107 of the Charter of the United Nations have become obsolete". Das von den Staats- und Regierungschefs verabschiedete Dokument des Gipfels vom September 2005 (A/RES/60/1) enthält den Beschluss, die Bezüge zu „enemy states“ in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen zu streichen. Die Streichung der Feinstaatenklauseln aus dem Text der Charta erfordert allerdings eine Änderung der Charta nach dem dafür vorgeschriebenen Verfahren. Es sieht einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss zur Änderung der Charta und seine anschließende Ratifikation durch ebenfalls zwei Drittel der Mitgliedstaaten vor. Die Bundesregierung wird dieses Anliegen bei der nächsten Änderung der Charta einbringen . Eine deutsche Forderung nach einer Charta-Änderung ausschließlich zur Streichung der Feindstaatenklauseln würde hingegen in einem gewissen Gegensatz zu der erwähnten Rechtsauffassung der Bundesregierung stehen, dass die Feindstaatenklauseln bereits jetzt nicht mehr gelten. Anlage (2): Ziffer 177 aus dem Abschlussdokument des VN-Gipfels 2005 (World Summit Outcome) United Nations A/RES/60/1 General Assembly Distr.: General, 24 October 2005, Sixtieth session, Agenda items 46 and 120 05-48760 Resolution adopted by the General Assembly [without reference to a Main Committee (A/60/L.1)] 60/1. 2005 World Summit Outcome The General Assembly Adopts the following 2005 World Summit Outcome: 2005 World Summit Outcome 177. Taking into account General Assembly resolution 50/52 of 11 December 1995 - 5 - and recalling the related discussions conducted in the General Assembly, bearing in mind the profound cause for the founding of the United Nations and looking to our common future, we resolve to delete references to “enemy States” in Articles 53, 77 and 107 of the Charter. - 6 -