© 2015 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 146/14 Der Verkauf von Drohnen im Lichte des „Missile Technology Control Regime“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 146/14 Seite 2 Der Verkauf von Drohnen im Lichte des „Missile Technology Control Regime“ Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 146/14 Abschluss der Arbeit: 1. Oktober 2014 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 146/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Das Missile Technology Control Regime 4 3. Vereinbarkeit des Verkaufs von Drohnen mit dem MTCR 5 4. Sanktionen bei Verstößen gegen das MCTR 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 146/14 Seite 4 1. Einleitung Die Beschaffung von bewaffneten Drohnen für die Bundeswehr innerhalb der nächsten Dekade ist politisch entschieden. Insoweit stellt sich die Frage einer Vereinbarkeit der Beschaffung von unbemannten Fluggeräte (UAV)mit dem Missile Technology Control Regime (MTCR).1 2. Das Missile Technology Control Regime Das Raketentechnologie-Kontrollregime oder Trägertechnologie-Kontrollregime (englisch Missile Technology Control Regime, kurz MTCR) ist eine freiwillige und durch keinen rechtlich bindenden Staatsvertrag abgestützte internationale Organisation.2 Das MTCR wurde 1987 von den G-7-Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten) gegründet und hat sich zu einem internationalen Exportkontrollsystem weiterentwickelt.3 Das Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR) ist ein informeller und freiwilliger Zusammenschluss von Ländern, die gemeinsam das Ziel der Nichtverbreitung von unbemannten Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen verfolgen.4 Die MTCR-Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) erarbeiten Richtlinien mit der Zielsetzung, die Verbreitung von ballistischen Raketen für nukleare, biologische und chemische Waffen sowie Marschflugkörper und Drohnen zu verhindern, die durch die Schaffung innerstaatlicher Exportkontrollen in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Die MTCR-Partner tauschen regelmäßig Informationen über einschlägige nationale Ausfuhrgenehmigungsfragen aus. Die Kontrollen des Regimes finden Anwendung auf bestimmte vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörper, Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen) sowie auf unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) einschließlich Marschflugkörper, Drohnen, UAV und ferngesteuerter Luftfahrzeuge. 1 Zur amerikanischen Sicht vgl. http://dronewars.net/2012/09/18/mapping-drone-proliferation-big-business-vsthe -mtcr/ (letzter Zugriff 1.10.2014). 2 Vgl. dazu die deutsche Hompage unter http://www.mtcr.info/german/index.html (letzter Zugriff 1.10.2014). 3 Mützenich/Bieger, Wege des völkerrechtlichen Umgangs mit Kampfdrohnen, S+F (Sicherheit und Frieden) 2014, S. 125 ff. (128) http://www.rolfmuetzenich.de/_pdf/Bieger_Muetzenich.pdf (letzter Zugriff 1.10.2014). 4 In ihrer Zielsetzung ähnelt sie der 1955 gegründeten Internationalen Atomenergieorganisation IAEA. Während sich die IAEA um die Beschränkung der Verbreitung von Kernmaterial bemüht, versucht das MTCR, die Weitergabe von Trägerraketen mit langer Reichweite zu verhindern. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 146/14 Seite 5 Das MTCR ist kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag, sondern eine Art (politische) Selbstverpflichtung der beteiligten 34 Mitgliedsstaaten. Im Gegensatz zum Atomwaffensperrvertrag von 1968, zur Biowaffenkonvention von 1972 oder zur Chemiewaffenkonvention von 1993 reguliert das MTCR auch nur den Handel und die Verbreitung von Trägersystemen, nicht dagegen den Einsatz der entsprechenden Waffentechnologie. 3. Vereinbarkeit des Verkaufs von Drohnen mit dem MTCR Das MTCR basiert auf der Einhaltung gemeinsamer Richtlinien für die Exportpolitik (MTCR- Richtlinien), die auf eine umfassende gemeinsame Liste zu kontrollierender Gegenstände Anwendung finden (Anhang zu MTCR-relevanter Ausrüstung, Software und Technologie). Die entsprechenden Einträge betreffen teils rein militärische Güter, teils jedoch auch „Dual Use-Güter“, also auch Produkte, die für die Entwicklung, die Herstellung und den Einsatz von Flugkörpern relevant sind. Zur Kategorie I der Richtlinien (Guidelines for Sensitive Missile-Relevant Transfers)5 gehören zum einen vollständige Raketensysteme, aber auch unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), einschließlich Marschflugkörper und Kampf- und Aufklärungsdrohnen mit einer Nutzlast von über 500 kg und einer Reichweite von mehr als 300 km. Auch Produktionsanlagen wie zum Beispiel Raketentriebwerke , Lenksysteme und Raketenplattformen fallen in diese sensible Kategorie. Die übrigen gelisteten Gegenstände fallen unter Kategorie II. Die Kategorie II umfasst Güter für die bemannte Raumfahrt. Auch hier rät die MTCR zur Vorsicht, die Einschränkungen sind aber nicht so weitreichend wie unter Kategorie I. Bei der Frage, ob und inwieweit Drohnen unter das MCTR fallen, ist zu prüfen, welche Drohnen überhaupt in der Lage sind, Massenvernichtungswaffen zu transportieren. Unbemannte Fluggeräte (UAV), welche die technischen Anforderungen an Nutzlast, Reichweite und Flughöhe nicht einhalten, werden somit von der MCTR-Regulierung nicht erfasst. Insoweit fällt bereits eine Vielzahl der heute eingesetzten UAVs aus dem Raster.6 5 Die Auflistung ist abrufbar unter: www.mtcr.info/english/MTCR-TEM-Technical_Annex_2013-10-17.pdf (letzter Zugriff 1.10.2014). 6 Mützenich/Bieger, a.a.O. (Anm. 3), S. 128. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 146/14 Seite 6 4. Sanktionen bei Verstößen gegen das MCTR Der Export von Rüstungsgütern fällt – ungeachtet aller Selbstverpflichtungen im Rahmen der MCTR – letztlich in die alleinige Verantwortung des entsprechenden Staates. Gleichwohl bleiben Verstöße gegen die MCTR-Richtlinien nicht folgenlos. So haben die USA angekündigt, Sanktionen auf der Grundlage des Arms Control Export Act gegen Individuen, Firmen und Länder zu verhängen, wenn diese MTCR-gelistete Güter in Staaten liefern, die aus Sicht der USA eine Gefährdung für ihre nationale Sicherheit darstellen.7 7 Arms Export Control Act, http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/documents/aeca.pdf (letzter Aufruf: 1.10.2014).