© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 143/19 Seevölkerrechtliche Bewertung der türkisch-libyschen Vereinbarung über die Abgrenzung ihrer maritimen Interessenssphären im östlichen Mittelmeer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 2 Seevölkerrechtliche Bewertung der türkisch-libyschen Vereinbarung über die Abgrenzung ihrer maritimen Interessenssphären im östlichen Mittelmeer Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 143/19 Abschluss der Arbeit: 17. Januar 2020 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Rechtscharakter des MoU 5 3. Ratifikationsprozess des MoU 6 4. Seerechtlicher Hintergrund 7 5. Rechtsauffassungen zum MoU 9 5.1. Türkei 9 5.2. Griechenland 11 6. Seevölkerrechtliche Bewertung 12 6.1. Ausschließliche Wirtschaftszone und deren Abgrenzung 12 6.2. Seevölkerrechtlicher Status von Inseln 13 6.3. Gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Seegebiete von Inseln 14 6.4. Maritimer Abgrenzungsprozess 16 7. Ergebnis 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 4 1. Einführung Das am 27. November 2019 zwischen der Türkei und Libyen unterzeichnete Memorandum of Understanding über die Abgrenzung ihrer maritimen Interessenssphären im östlichen Mittelmeer (im Folgenden: MoU)1 ist international stark in die Kritik geraten.2 Hintergrund sind Auseinandersetzungen über das Recht auf Förderung von Erdgas im östlichen Mittelmeer.3 Das MoU zwischen der Türkei und Libyen wurde in Istanbul vom türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan und dem libyschen Ministerpräsidenten Fayez al-Sarraj (oder: Sarradsch) ohne Einvernehmen mit anderen Mittelmeeranrainerstaaten unterzeichnet. Das MoU teilt zwischen der Türkei und Libyen ein Meeresareal südöstlich der griechischen Insel Kreta und südlich der Inselgruppe der Dodekanes (dazu zählt u.a. Rhodos) auf, in dem reiche Erdgasvorkommen vermutet werden. Die Türkei reklamiert damit zu Lasten der von Griechenland und Zypern beanspruchten ausschließlichen Wirtschaftszonen ein rund 460.000 qkm großes Einflussgebiet.4 Die Republik Zypern, Griechenland und Ägypten verurteilten das Memorandum als ernsthafte Verletzung internationalen Rechts; es werde gegen das Seerecht verstoßen und „Geografie verfälscht .“5 1 Das MoU ist verfügbar unter: https://euromenaenergy.com/wp-content/uploads/2019/12/libya_MOU.pdf. In der Präambel des MoU heißt es: “Having decided to determine a precise and equitable delimitation of their respective maritime areas in the Mediterranean in which the Parties exercise sovereignty, sovereign rights and/or jurisdiction in accordance with applicable rules of international law taking into account all relevant circumstances (…).” 2 ZEIT online vom 13. Dezember 2019, „EU-Staaten kritisieren türkisch-libysches Seeabkommen“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-12/seerecht-tuerkei-libyen-seeabkommen-eu-staaten. Der Standard vom 10. Dezember 2019, „Türkisch-Libysches Seeabkommen. Türkei droht wegen Vereinbarung mit Libyen neuer Ärger mit der EU“, https://www.derstandard.de/story/2000112109166/tuerkei-droht-wegenvereinbarung -mit-libyen-neuer-aerger-mit-der. 3 Tagesspiegel vom 5. Dezember 2019, „Sicherung von Gasvorkommen: Die Türkei und Libyen wollen das Mittelmeer unter sich aufteilen“, https://www.tagesspiegel.de/politik/sicherung-von-gasvorkommen-dietuerkei -und-libyen-wollen-das-mittelmeer-unter-sich-aufteilen/25304660.html. ZEIT online vom 16.7.2019, „Wer ist im Streit ums Gas im Recht?“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019- 07/zypern-gasstreit-tuerkei-gasbohrungen-eu-sanktionen-faq. Deutschlandfunk vom 7. Mai 2019, „Streit um Erdgasfunde im Mittelmeer: Zwischen Kooperation und Konfrontation “, https://www.deutschlandfunk.de/streit-um-erdgasfunde-im-mittelmeer-zwischenkooperation .724.de.html?dram:article_id=448142. Die Presse vom 6. Dezember 2019, „Vertrag über Seegrenzen. Streit um Erdgas im Mittelmeer: Athen weist libyschen Botschafter aus“, https://www.diepresse.com/5734234/streit-um-erdgas-im-mittelmeer-athen-weistlibyschen -botschafter-aus. 4 NZZ vom 9. Dezember 2019, „Neo-osmanische Machtansprüche im Mittelmeer brüskieren die EU“, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-und-libyen-unterzeichnen-seegrenzabkommen-ld.1526912. 5 CyprusMail vom 29. November 2019, „Cyprus, Greece and Egypt condemn Turkey-Libya deal”, https://cyprusmail .com/2019/11/29/cyprus-greece-and-egypt-condemn-turkey-libya-deal/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 5 Die gegenläufigen maritimen Einfluss- und Interessenssphären werden geographisch anhand einer Seekarte vom östlichen Mittelmeer deutlich, auf welcher die weit ins Mittelmeer ausgedehnten Einflusszonen der Türkei und Libyens sowie die Seegebiete nach dem VN-Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ),6 insb. der griechisch beanspruchten ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), kontrastfolienartig verzeichnet sind.7 Die im türkisch-libyschen MoU vereinbarte Seegrenze, die auf der Karte ebenfalls verzeichnet ist, geht von einem „Zusammentreffen “ der türkischen und der libyschen AWZ südöstlich von Kreta aus, wobei sie die Existenz der griechisch beanspruchten Seegebiete in dieser Region offenbar ignoriert. Im Folgenden sollen einige völkerrechtliche bzw. seevölkerrechtliche Aspekte des MoU erörtert werden. Zunächst wird der Rechtscharakter (dazu 2.) und der Ratifikationsprozess des MoU beleuchtet (dazu 3.). Sodann geht es um die seerechtlichen Hintergründe des MoU – darunter der Ägäis-Konflikts und der griechisch-türkische Streit um die Seegrenzen (dazu 4.). Anschließend werden die Rechtsauffassungen der Türkei und Griechenlands zum MoU wiedergegeben. Schließlich erfolgt eine seevölkerrechtliche Einschätzung und Bewertung der Rechtslage (dazu 6.), die sich insbesondere auf die Abgrenzung von ausschließlichen Wirtschaftszonen im Mittelmeer (dazu 6.1.), auf den seevölkerrechtlichen Status von Inseln (dazu 6.2.) sowie auf die gewohnheitsrechtliche Geltung der SRÜ-Regelungen (dazu 6.3.) fokussiert. 2. Rechtscharakter des MoU Das MoU ist – ungeachtet seiner Bezeichnung8 – als völkerrechtlicher Vertrag i.S.d. Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) zu verstehen.9 Die Bezeichnung „MoU“ ist offenbar gewählt worden, um eine Befassung des libyschen Parlaments zu umgehen.10 Für den Rechtscharakter des MoU als „Vertrag“ sprechen indes folgende Überlegungen: So sieht das MoU in Art. III seine Registrierung gem. Art. 102 VN-Charta vor, die nur bei Verträgen erfolgt. Für den vertragsrechtlichen Bindungswillen der Parteien spricht überdies, dass die „Streitschlichtungsklausel“ des 6 Text abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:179:0003:0134:DE:PDF. Infolge des Ägäis-Konflikts hat die Türkei – als einer der wenigen Staaten weltweit (u.a. neben Libyen) – das Seerechtsabkommen nicht ratifiziert. 7 Link zur Karte https://www.derstandard.de/story/2000111885380/tuerkisch-libyscher-kuhhandel-immittelmeer . Die Karte kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht im Gutachten abgedruckt werden. Interessant erscheint indes, dass die ins Mittelmeer ausgedehnte libysche Interessensphäre ausgerechnet dort an der Küste Ostlibyens ansetzt, wo die anerkannte libysche Regierung überhaupt keine Hoheitsgewalt mehr ausübt. 8 Für das Vorliegen eines “Vertrags“ i.S.d. WVRK nicht entscheidend ist dessen Bezeichnung (z.B. als MoU), vgl. Schmalenbach, in: Dörr/Schmalenbach (Hrsg.), Vienna Convention on the Law of Treaties. A Commentary, Vol. I, Heidelberg: Springer 2012, Art. 2 Rdnr. 5. 9 Ebenso die Analyse im Blog Keep Talking Greece vom 5. Dezember 2019, https://www.keeptalkinggreece.com/2019/12/05/turkey-libya-agreement-mou-text-english/. 10 Vgl. den Bericht https://www.keeptalkinggreece.com/2019/12/05/turkey-libya-agreement-mou-text-english/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 6 Art. IV MoU auf Art. 33 VN-Charta verweist. Art. VI MoU regelt schließlich in einer für völkerrechtliche Verträge typischen Weise (sog. „Ratifikationsklausel“) das Inkrafttreten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Art. VI MoU lautet : “This MoU shall enter into force on the date of receipt of the last written notification by which the Parties notify each other (…) of the completion of their internal legal procedures required for the entry into force of the MoU.“ 3. Ratifikationsprozess des MoU Das türkische Parlament in Ankara hat das MoU am 5. Dezember 2019 ratifiziert. Die Frage, ob Art. VI MoU für dessen Inkrafttreten das Vorliegen eines Ratifikationsbeschlusses des libyschen Parlaments erfordert, hat in Libyen offenbar zu rechtlichen Streitigkeiten geführt. Wie zu erwarten war, hat das libysche Parlament am 4. Januar 2020 seine Zustimmung zu dem MoU mit der Türkei verweigert.11 Das (international anerkannte) libysche Parlament in Tobruk, das 2014 gewählt wurde und im Zuge des Bürgerkriegs im Osten Libyens Zuflucht gesucht hat, steht in fundamentaler Opposition zu der international anerkannten libyschen Regierung in Tripolis.12 Das verfassungskonforme Zustandekommen des Parlamentsbeschlusses vom 4. Januar wird vom libyschen Ministerpräsidenten offenbar bezweifelt.13 Dies könnte zumindest implizit dafür sprechen, dass die libysche Regierung das Erfordernis einer parlamentarischen Zustimmung im Grundsatz akzeptiert – anderenfalls hätte die Regierung das Votum des Parlaments ignorieren können. Die griechische Regierung stützt jedenfalls ihre Ablehnung des türkisch-libyschen MoU rechtlich auch auf die fehlende Zustimmung des libyschen Parlaments: 11 DW vom 4. Januar 2020, „Libysches Parlament lehnt Abkommen mit Erdogan ab“, https://www.dw.com/de/libysches-parlament-lehnt-abkommen-mit-erdogan-ab/a-51888412. ZEIT online vom 4. Januar 2020, „Parlament stimmt gegen Militärabkommen mit der Türkei“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-01/libyen-tuerkei-militaerabkommen-militaerische-zusammenarbeitfajis -al-sarradsch. 12 Im libyschen Bürgerkrieg konkurrieren derzeit die Regierung von Al-Sarradsch und die Libysche Nationalarmee (LNA) des Bürgerkriegsgenerals Chalifa Haftar um die Macht. Das Parlament im Osten Libyens unterstützt Haftar, der eine Offensive auf die Hauptstadt Tripolis plant. Sarradsch genießt den Rückhalt u.a. der VN und der Türkei, kontrolliert aber nur einen kleinen Teil des Landes. Haftar wird dagegen z.B. von Russland und Frankreich unterstützt. 13 Regierungsnahen Medien zufolge sei das Parlament nicht beschlussfähig gewesen, weil das nötige Quorum nicht erreicht wurde. Eine unabhängige Überprüfung, wie viele Abgeordnete an der Dringlichkeitssitzung in Benghasi teilnahmen, ist offenbar schwierig. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 7 “In addition, this agreement is null and void since it was not endorsed by the House of Representatives of Libya, as required by Article 8 par. 2 (f) of the Libyan Political Agreement of 2015, approved by the United Nations Security Council through Resolution 2259 (2015). Likewise, this agreement was unequivocally rejected by the President of the House of Representatives of Libya, Aguila Saleh Issa, in a letter sent to the United Nations Secretary-General.”14 Zu den (möglicherweise) noch ungeklärten libysch-verfassungsrechtlichen Fragen geben die Wissenschaftlichen Dienste keine eigene Stellungnahme ab. Gleichwohl begründet die Ablehnung des MoU durch das libysche Parlament durchaus Zweifel am völkerrechtskonformen Inkrafttreten des MoU. Das MoU ist jedenfalls bis heute noch nicht gem. Art. 102 VN-Charta in der Treaty Collection der Vereinten Nationen registriert worden.15 Pressemitteilungen zufolge wurde das MoU offenbar von den libyschen Stämmen, welche die Bevölkerungsmehrheit in Libyen bilden, verurteilt und als Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Landes zurückgewiesen.16 4. Seerechtlicher Hintergrund Das türkisch-libysche MoU muss seevölkerrechtlich vor dem Hintergrund des jahrzehntelang andauernden und sowohl politisch als auch rechtlich bislang ungelösten Ägäis-Konflikts zwischen der Türkei und Griechenland gesehen werden, der an dieser Stelle nur ansatzweise gestreift werden kann.17 Der Ägäis-Konflikt beruht u.a. auf griechisch-türkischen Differenzen über die Abgrenzung verschiedener seerechtlich definierter Räume,18 insbesondere der sog. ausschließlichen Wirtschaftszone (Art. 55 ff. SRÜ).19 14 Schreiben der Ständigen Vertretung Griechenlands bei den VN vom 9. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.skai.gr/sites/default/files/attachments/2019-12/3065%20Letter%20SC%20Libya%203.pdf. 15 Treaty Collection, Monthly Statements of Treaties Registered with the Secretariat, https://treaties.un.org/Pages/MSDatabase.aspx?clang=_en. 16 Der Freitag.de vom 2. Dezember 2019, „Abkommen mit Türkei null und nichtig“, https://www.freitag.de/autoren/gela/abkommen-mit-tuerkei-null-und-nichtig. 17 Vgl. dazu grundlegend Heintschel v. Heinegg, Der Ägäis-Konflikt, Berlin: Duncker 1989. Jon M Van Dyke, “Aegaen Sea”, Max Planck Encyclopedias of International Law [MPIL], Stand: Juli 2010, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1240?prd=OPIL. Panos Terz, “Zu völkerrechtlichen Hauptproblemen des Ägäis-Konfliktes zwischen Griechenland und der Türkei“, in: Deutsche Außenpolitik 1978 (Heft 11), S. 113-118, http://blog.panosterz.de/wpcontent /uploads/2016/08/%C3%84g%C3%A4isV%C3%B6lkerrecht.pdf. 18 Vgl. dazu speziell Tzoka, Eleni-Malvina, Das Seeabgrenzungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der türkisch-griechischen Grenzen in der Ägäis, Marburg 2008. 19 Vgl. dazu Gündling, Lothar, „Die exklusive Wirtschaftszone“, in: ZAöRV 1978, S. 616-658, https://www.zaoerv.de/38_1978/38_1978_3_4_a_616_658.pdf. Proelß, Alexander, „Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)“, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Handbuch des Seerechts, München: Beck 2006, Kap. 3 Rdnr. 202 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 8 Ein Blick auf die Ägäis mit den der anatolischen Küste nur wenige Seemeilen vorgelagerten griechischen Inseln (z.B. Kos, Lesbos, Rhodos) verdeutlicht bereits rein geographisch die Problematik des Ägäis-Konflikts, über den der IGH mangels Zuständigkeit in der Sache bisher nicht entscheiden konnte.20 Den maritimen Abgrenzungsfragen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen (Abbau von Ressourcen) und fischereirechtlichen Bedeutung zu den strittigen Fragen des Seevölkerrechts gehören,21 liegen regelmäßig auch Probleme bei der Abgrenzung des Festlandssockels (Art. 76 ff. SRÜ)22 zugrunde, mit denen sich in der Vergangenheit sowohl der IGH23 als auch die sog. Festlandssockelkommission 24 immer wieder zu befassen hatte. Die divergierenden Sichtweisen von Griechenland und der Türkei lassen sich – verkürzt – wie folgt darstellen: Bezüglich der Abgrenzung des Festlandsockels in der Ägäis ist Griechenland für die Anwendung des Grundsatzes der Äquidistanz bei vollständiger Einbeziehung der griechischen Inseln. Danach gehört der Meeresgrund unter der Ägäis sowie rund um Kreta im Ergebnis praktisch vollständig zu Griechenland. Gegen eine solche Sichtweise wendet sich die Türkei mit dem Argument, dass die Türkische Republik geographisch über eine der längsten Küstenlinien im östlichen Mittelmeer verfüge, was eine entsprechende maritime Einflusszone rechtfertige. Folglich spricht sich die Türkei dafür aus, die geografischen Besonderheiten in der Ägäis unter Anwendung des Grundsatzes der Fairness zu berücksichtigen. Nach türkischer Auffassung liegen die der türkischen Küste vorgelagerten griechischen Inseln und Felsen, von denen einige sogar nur bei Ebbe aus dem Wasser 20 Vgl. IGH im Fall Aegaen Sea Continental Shelf (Griechenland gegen die Türkei), ICJ Reports 1978, 3. 21 Vgl. allgemein Klemm, Ulf-Dieter, „Allgemeine Abgrenzungsprobleme verschiedener seerechtlich definierter Räume“, in: ZaöRV 1978, S. 512-566, https://www.zaoerv.de/38_1978/38_1978_3_4_a_512_567.pdf. Evans, Malcolm D., „Maritime Boundary Delimitation“, in: Rothwell/Elferink/Scott/Stephens (Hrsg.), The Oxford Handbook of the Law of the Sea, Oxford 2017, Kap. 12, S. 254 ff. Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, Kap. 6, S. 236 ff. 22 Der Festlandssockel bezeichnet nach Art. 76 SRÜ die natürliche Fortsetzung der Landmasse eines Küstenstaates in das Meer hinaus. Vgl. dazu das Internationale Abkommen über den Festlandssockel vom 29. April 1958 (Text abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580063/index.html). Das Festlandssockel -Abkommen ist von der Türkei nicht ratifiziert worden, hat aber heute gewohnheitsrechtliche Geltung. 23 Vgl. etwa Münch, Fritz, „Urteil des IGH vom 20.2.1969 über den deutschen Anteil am Festlandssockel in der Nordsee“, in: ZaöRV 1969, S. 455-475, https://www.zaoerv.de/29_1969/29_1969_3_a_455_475.pdf. Lagoni, Rainer, „Festlandssockel“, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Handbuch des Seerechts, München: Beck 2006, Kap. 3 Rdnr. 1 ff. 24 Die Kommission arbeitet auf der Grundlage von Art. 76 Abs. 8 in Verbindung mit Anlage II des Seerechtsübereinkommens und hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Festlegung der äußeren Grenze des Festlandsockels im Sinne des Übereinkommens auszusprechen, wo diese mehr als 200 Seemeilen vom Land entfernt ist. Sie stützt sich dabei auf die von den Küstenstaaten gewonnenen geographischen und geologischen Daten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 9 auftauchen, auf dem türkischen Festlandssockel, so dass der Meeresgrund rund um diese Inseln dem türkischen Festland zuzuordnen sei (sog. „blaues Vaterland“). Die Türkei beruft sich auch auf das Äquidistanzprinzip, hält aber eine andere Basislinie für maßgeblich. Dabei lässt die Türkei die griechischen Inseln, denen sie nur Küstengewässer (Art. 3 SRÜ, maximal 12 sm), nicht aber eine eigene Wirtschaftszone zugesteht, außer Betracht und zieht die Äquidistanzlinie zwischen der griechischen und türkischen Einflusszone quasi mitten durch die Ägäis.25 Mit Blick auf das MoU vom 27. November 2019 negiert die Türkei die von Griechenland beanspruchte ausschließliche Wirtschaftszone südöstlich von Kreta und zieht in eben diesem Areal eine Äquidistanzlinie zwischen den Interessensphären Libyens und der Türkei (vgl. die in Anm. 7 verlinkte Seekarte vom östlichen Mittelmeer). 5. Rechtsauffassungen zum MoU Hinsichtlich der Vereinbarkeit des MoU mit internationalem Seerecht haben die Türkei und Griechenland bzw. Zypern unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Ausdruck gebracht. Libyen hat sich – soweit ersichtlich – rechtlich nicht zu dem MoU geäußert, was vermutlich innenpolitischen Gründen geschuldet ist. 5.1. Türkei Im Schreiben der Türkei an die Vereinten Nationen vom 13. November 2019 heißt es: “As reiterated by Turkey on numerous occasions, the delimitation of the exclusive economic zone and the continental shelf beyond the western parts of longitude 32°16'18"E should be effected by agreement between the related States in the region, based on the principle of equity with a view to reaching equitable delimitation . In this respect, based on international law, it is Turkey’s well-considered position that the outer limits of the Turkish continental shelf in the above-mentioned maritime areas follow the median line between the Turkish and Egyptian coastlines to a point to be determined in the west of 28°00'00"E, in accordance with the outcome of future delimitation agreements in the Aegean Sea, as well as in the Mediterranean, among all relevant States, in accordance with equitable principles, taking all the special and relevant circumstances into account based on international law. According to the pertinent rules of international law, including articles 74 (1) and 83 (1), reflecting customary international law, of the 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea, the delimitation of the continental shelf or exclusive economic zone between States with opposite or adjacent coasts shall be effected by agreement on the basis of international law, as referred to in Article 38 of the Statute of the International Court of Justice, in order to achieve an equitable solution. According to international law, including State practice, customary international law, international adjudication and jurisprudence, the equidistance/median line method is applied only when its application does not distort equitable delimitation. 25 Vgl. zur türkischen Argumentation im Ägäis-Konflikt Tzoka, Eleni-Malvina, Das Seeabgrenzungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der türkisch-griechischen Grenzen in der Ägäis, Marburg 2008, S. 46 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 10 Turkey once again reiterates that it stands ready today, as it has in the past, to give its full support to ensure a just, equitable and peaceful resolution to all pending issues, including the equitable delimitation of maritime jurisdiction areas with all relevant coastal States that it recognizes and with which it has diplomatic relations, in accordance with international law, in order to further contribute to the stability and prosperity of the whole Mediterranean basin. As far as the western part of the island of Cyprus is concerned, this would only be possible after a comprehensive political settlement.”26 In einer Stellungnahme des türkischen Außenministeriums vom 1. Dezember 2019 heißt es: „Durch das mit Libyen unterzeichnete Abkommen wird ein Teil der Westgrenzen unseres Seegerichtsbarkeitsgebiets im östlichen Mittelmeerraum abgegrenzt. Das Abkommen entspricht den Gerichtsentscheidungen, die die internationale Rechtsprechung und das Völkerrecht begründen, einschließlich der einschlägigen Artikel des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Alle Seiten sind sich im Wesentlichen bewusst, dass Inseln keine Abschneideeffekte auf die Küstenprojektion der Türkei, dem Land mit der längsten kontinentalen Küstenlinie im östlichen Mittelmeer, haben können und dass die Inseln, die auf der gegenüberliegenden Seite der Mittellinie zwischen zwei Festland liegen, keine Seegerichtsbarkeitsgebiete außerhalb ihrer Hoheitsgewässer schaffen können und dass die Länge und Richtung der Küsten bei der Abgrenzung der Seegerichtsbarkeitsgebiete berücksichtigt werden sollten. Tatsächlich hat die Türkei vor der Unterzeichnung des genannten Abkommens alle Seiten mehrfach zu Verhandlungen über einen auf Gerechtigkeit beruhenden Konsens eingeladen und ist weiterhin bereit für Verhandlungen. Anstatt als Antwort auf das internationale Recht und den auf Gerechtigkeit beruhenden Ansatz der Türkei zu verhandeln, zogen es die Seiten jedoch nur vor, einseitige Schritte zu unternehmen und zu versuchen, die Schuld auf die Türkei zu schieben. Hinter diesem Verständnis verbergen sich die maximalistischen und kompromisslosen griechisch-zypriotische Behauptungen, während beispielsweise Kastelloriso, eine kleine Insel direkt gegenüber dem türkischen Festland , einen Seegerichtsbarkeitsgebiet einzubeziehen versuchen, das viertausend Mal größer ist als seine eigene Oberfläche. Dieses Verständnis führte dazu, dass Ägypten eine Fläche von 40.000 Quadratkilometern verlor.“27 26 Letter dated 13 November 2019 from the Permanent Representative of Turkey to the United Nations addressed to the Secretary-General, A/74/550, https://undocs.org/en/A/74/550. 27 Statement of the Spokesperson of the Ministry of the Foreign Affairs, Mr. Hami Aksoy, in Response to a Question Regarding the Statements Made by Greece and Egypt on the Agreement Signed With Libya on the Maritime Jurisdiction Areas, 1. Dezember 2019, http://berlin.emb.mfa.gov.tr/Mission/ShowAnnouncement/366014. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 11 5.2. Griechenland Von den Mittelmeeranrainern wird das türkisch-libysche MoU als Verletzung ihrer Rechte aus dem VN-Seerechtsabkommen gesehen.28 In einem Schreiben Griechenlands an die Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2019 heißt es: “This agreement was concluded in bad faith and in violation of the rules of the International Law of the Sea on maritime delimitation because, first and foremost, Turkey and Libya have neither overlapping maritime zones nor common boundaries and, consequently, there is no legal basis to lawfully conclude a maritime delimitation agreement. Likewise, the agreement disregards the presence of the Greek islands in that maritime area, including the island of Crete, and violates their right to generate maritime zones, as any land territory, as Article 121 of the UNCLOS clearly stipulates. Furthermore, the boundaries of the purported “continental shelf and exclusive economic zone”, as they are defined in the text of this agreement, are fictitious, unlawful, arbitrary and provocative, and openly infringe on Greece’s sovereign rights in that maritime area, thus seriously endangering regional peace and stability. What is also striking in the above agreement is that, in spite of the declared position of Turkey that Greek islands in the Eastern Mediterranean have no weight for the determination of the maritime boundaries in that area, the drafters of this agreement have used Turkish islands and rocks as base points for the construction of the purported ‘equidistance line’, as stated in article 1 para 3 of the said agreement and shown in the annexes thereto. This shows the hypocritical and contradictory stance of Turkey concerning maritime delimitation in the Eastern Mediterranean. (…). The Greek Government expresses its strong opposition to the unlawful delimitation aimed at by the above agreement, which illegally overlaps on zones of legitimate and exclusive Greek sovereign rights, and rejects it in its entirety as null and void and without any effect on its sovereign rights.” 29 28 Der Außenminister Zyperns wird mit den Worten zitiert: (…) This delimitation would constitute “a grave violation of International Law, since it would disregard the legal rights of all coastal states in the Eastern Mediterranean and it would go contrary to the acknowledged principle of the Convention on the Law of the Sea and of customary law regarding the rights of islands to EEZs and continental shelf,” http://www.cna.org.cy/WebNewsen .aspx?a=47b932eaeffb4f078313ef851e0e0adc. 29 Schreiben der Ständigen Vertretung Griechenlands bei den VN vom 9. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.skai.gr/sites/default/files/attachments/2019-12/3065%20Letter%20SC%20Libya%203.pdf. In die gleiche Richtung geht die Antwort des Pressesprechers des griechischen Außenministeriums vom 28. November 2019, https://www.mfa.gr/en/current-affairs/statements-speeches/response-of-the-spokespersonfor -the-ministry-of-foreign-affairs-alexandros-yennimatas-to-journalists-question-on-reports-of-signing-ofmemorandum -of-understanding-by-turkey-and-libya-regarding-maritime-zones.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 12 6. Seevölkerrechtliche Bewertung 6.1. Ausschließliche Wirtschaftszone und deren Abgrenzung Art. 55 SRÜ definiert die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ);30 diese umfasst ein maritimes Einflussgebiet von Küstenstaaten jenseits ihres Küstenmeeres (einschließlich der sog. Anschlusszone , Art. 33 SRÜ) bis an die Grenze zur Hohen See. Geomorphologisch liegt die AWZ gleichsam über dem Festlandssockel.31 In der AWZ kann der Küstenstaat, soweit er diese für sich in Anspruch nimmt, bis zu einer Breite von 200 sm (Art. 57 SRÜ) souveräne Rechte zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen sowie bestimmte Hoheitsrechte in Anspruch nehmen (Art. 56 Abs. 1 SRÜ). Im Mittelmeer, welches in der Ägäis aber auch in seinem östlichen Teil (also zwischen der Türkei bzw. Zypern und der nordafrikanischen Küste) nirgendwo mehr als 400 sm breit ist,32 stoßen die AWZs mehrerer Staaten praktisch nahtlos aneinander, was eine genaue Abgrenzung erforderlich aber nicht immer einfach macht. Es gilt der seerechtliche Grundsatz, wonach die Abgrenzung zwischen den AWZs nicht die Rechte der beteiligten Staaten an einer AWZ begründet, sondern deren Existenz bereits voraussetzt.33 Bereits dies lässt sich mit Blick auf die Türkei und Libyen in der Mittelmeerregion südöstlich von Kreta bezweifeln. Art. 74 SRÜ, auf den sich die Türkei in ihrem Schreiben an die VN beruft, regelt die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden Küsten.34 Die Abgrenzung von AWZs hat durch eine Vereinbarung zwischen den gegenüberliegenden Küstenstaaten zu erfolgen. „Die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen.“ 30 Art. 55 SRÜ lautet: „Die ausschließliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.“ 31 Proelß, Alexander, „Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)“, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Handbuch des Seerechts, München: Beck 2006, Kap. 3 Rdnr. 220. 32 Papanicolopulu. Irini, „The Mediterranean sea“, in: Rothwell/Elferink/Scott/Stephens (Hrsg.), The Oxford Handbook of the Law of the Sea, Oxford 2017, Kap. 27, S. 604-625 (612). 33 Lagoni, Rainer, „Festlandssockel“, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Handbuch des Seerechts, München: Beck 2006, Kap. 3 Rdnr. 283. 34 Eine parallele Regelung für die Abgrenzung des Festlandssockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden Küsten findet sich in Art. 83 SRÜ. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 13 Die Türkei sieht das türkisch-libysche MoU als „Übereinkunft“ i.S.v. Art. 74 SRÜ an. Zwar haben die Türkei und Libyen gegenüberliegende Küsten, die nicht weiter als 400 sm voneinander entfernt sind, so dass eine Abgrenzung von zwei AWZs theoretisch denkbar wäre. Doch kollidieren solche Überlegungen mit den geographischen und politischen Realitäten im östlichen Mittelmeer – konkret: mit der griechisch beanspruchten AWZ südöstlich von Kreta. Dies führt zu der seevölkerrechtlichen Frage, ob Inseln überhaupt eine AWZ beanspruchen können (so der Rechtsstandpunkt Griechenlands) oder ob Inseln bei einer Abgrenzung zwischen den AWZs aus Billigkeitsgründen außer Acht bleiben können (so der Rechtsstandpunkt der Türkei).35 6.2. Seevölkerrechtlicher Status von Inseln Der seevölkerrechtliche Status von Inseln36 war in den Verhandlungen zum VN-Seerechtsübereinkommen ausgesprochen umstritten.37 Für eine Gleichstellung mit dem Festland sprachen sich neben Griechenland, den Inselstaaten Malta und Zypern vor allem zahlreiche Archipel- Staaten im Pazifik aus, deren Territorium nur aus mehreren Inseln besteht. Andere Staaten – darunter die Türkei – gaben zu bedenken, dass die Meere letztlich zulasten der Freiheit der Hohen See aufgeteilt würden, wollte man jeder noch so kleinen Insel eine AWZ von 200 sm zugestehen. Die am Ende gefundene Kompromisslösung in Art. 121 SRÜ lautet: (1) Eine Insel ist eine natürlich entstandene Landfläche, die vom Wasser umgeben ist und bei Flut über den Wasserspiegel hinausragt. (2) Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, bestimmen sich das Küstenmeer, die Anschlusszone, die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel einer Insel nach den für andere Landgebiete geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens. (3) Felsen, die für die menschliche Besiedlung nicht geeignet sind oder ein wirtschaftliches Eigenleben nicht zulassen, haben keine ausschließliche Wirtschaftszone und keinen Festlandsockel. 35 Dazu etwa John Psaropoulos, „Turkey flexes muscle as Greece and EU stick to international law”, Aljazeera, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/turkey-flexes-muscle-greece-eu-stick-international-law- 191213175146069.html. 36 Klemm, Ulf-Dieter, „Allgemeine Abgrenzungsprobleme verschiedener seerechtlich definierter Räume“, in: ZaöRV 1978, S. 512-566 (545 ff.). Lagoni, Rainer, „Festlandssockel“, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Handbuch des Seerechts, München: Beck 2006, Kap. 3 Rdnr. 96 f. sowie Rdnr. 306 f. Rothwell, Donald / Stephens, Tim, The International Law of the Sea, Oxford, 2. Aufl. 2016, S. 437 ff. 37 Vgl. zur historischen Entwicklung Heintschel v. Heinegg, Der Ägäis-Konflikt, Berlin: Duncker 1989, S. 35 ff. Talmon, in: Proelß (Hrsg.), United Nation Convention on the Law of the Sea. A Commentary, München: Beck 2017, Art. 121 Rdnr. 5. Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, S. 75. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 14 Aus Art. 121 Abs. 2 SRÜ ergibt sich eindeutig, dass Inseln unabhängig von ihrer Größe die gleichen Seegebiete (Küstenmeer, Festlandssockel und AWZ) haben wie das Festland.38 Die Seegebiete von Inseln sind also bei der Abgrenzung von AWZs mit zu berücksichtigen.39 6.3. Gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Seegebiete von Inseln Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Geltung des völkerrechtlichen Regimes von Inseln und ihrer Seegebiete (Art. 121 SRÜ) ist deshalb relevant, weil die Türkei das SRÜ nicht ratifiziert und zumindest während der Seerechtskonferenz 1982 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht bereit sei, die Konvention als verbindliches Gewohnheitsrecht zu betrachten.40 Den rigorosen Standpunkt eines persistent objector41 hat die Türkei mittlerweile – deutet man ihr Schreiben an die VN vom 13. November 2019 richtig – offenbar weitgehend aufgegeben. Eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Seegebiete von Inseln entfaltet auch für Staaten, die das SRÜ nicht ratifiziert haben, eine rechtliche Bindungswirkung. Das Wirtschaftszonenkonzept des SRÜ als solches ist unstrittig Teil des Gewohnheitsrechts;42 die Vorstellung einer dem Küstenmeer vorgelagerten maritimen Einflusszone zur Ausbeutung von Meeresressourcen existierte offenbar schon im 19. Jahrhundert.43 38 Vgl. dazu Talmon, in: Proelß (Hrsg.), United Nation Convention on the Law of the Sea. A Commentary, München : Beck 2017, Art. 121 Rdnr. 54. 39 Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, S. 258 f. 40 Panos Terz, “Zu völkerrechtlichen Hauptproblemen des Ägäis-Konfliktes zwischen Griechenland und der Türkei “, in: Deutsche Außenpolitik 1978 (Heft 11), S. 113-118 (115), http://blog.panosterz.de/wpcontent /uploads/2016/08/%C3%84g%C3%A4isV%C3%B6lkerrecht.pdf. 41 Mit persistent objector wird im Völkerrecht ein Staat bezeichnet, dass sich von Anfang an ausdrücklich einer zu Völkergewohnheitsrecht führenden Völkerrechtsübung beharrlich widersetzt bzw. sich dagegen verwahrt. Damit verhindert der persistent objector die Bindung an das entstehende Völkergewohnheitsrecht. Vgl. i.e. Dörr, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München: Beck, 7. Aufl. 2018, § 19 Rdnr. 29 ff. Olufemi Elias, „Persistent Objector“, in: Max Planck Encyclopedias of International Law [MPIL], Stand: Sept. 2006, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1455?prd=EPIL. Vgl. auch Resolution der Generalversammlung vom 20. Dezember 2018 zur Feststellung von Gewohnheitsrecht, A/RES/73/203, https://www.un.org/depts/german/gv-73/band1/ar73203.pdf, Schlussfolgerung 15 lautet: „Hat ein Staat einer Regel des Völkergewohnheitsrechts im Verlauf ihrer Herausbildung widersprochen, so kann die Regel dem betreffenden Staat so lange nicht entgegengehalten werden, wie er den Widerspruch aufrechterhält. Der Widerspruch muss klar geäußert, anderen Staaten zur Kenntnis gebracht und beharrlich aufrechterhalten werden.“ 42 Vgl. bereits Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, Berlin: Gruyter 1988, § 81 Rdnr. VII (S. 531). Das SRÜ, dem bis heute 168 Staaten beigetreten sind, wollte die 1982 bereits existierende Praxis des Seerechts kodifizieren. Das Abkommen spiegelt heute in wesentlichen Teilen geltendes Völkergewohnheitsrecht wieder (vgl. Heintschel v. Heinegg, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München: Beck, 7. Aufl. 2018, § 39 Rdnr. 19). 43 Vgl. August Wilhelm Heffter, Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart, Berlin, 3. Aufl. 1855 (!), Rdnr. 74. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 15 Ob speziell die Regelung in Art. 121 Abs. 2 SRÜ zu den Seegebieten von Inseln bereits zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist und der Türkei damit entgegengehalten werden kann, ist in der seevölkerrechtlichen Literatur ausführlich diskutiert worden. Heintschel v. Heinegg weist in einer Studie zum Ägäis-Konflikt unter Berücksichtigung von Staatenpraxis und Schrifttum bis 1989 die völkergewohnheitsrechtliche Geltung der Seegebiete (AWZ usw.) auch von Inseln nach.44 Auch die neuere seevölkerrechtliche Literatur befürwortet – unter Berufung auf die Rechtsprechung des IGH (vgl. Fall Quatar vs. Bahrain45 sowie Fall Nicaragua vs. Columbia46) sowie die Schlichtungskommission im Fall Jan Mayen47 - mittlerweile einhellig eine gewohnheitsrechtliche Geltung jedenfalls von Art. 121 Abs. 2 SRÜ.48 Infolge der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Art. 121 Abs. 2 SRÜ kann die Türkei nicht rechtswirksam behaupten, sie sei an die SRÜ-Regelung, welche auch Inseln eine AWZ zubilligt, deswegen nicht gebunden, weil sie das VN-Seerechtsübereinkommen nicht ratifiziert hat. Da das türkisch-libysche MoU vom 27. November 2019 die griechische AWZ südöstlich der Insel Kreta faktisch negiert und sich die Türkei zulasten der griechischen AWZ eine eigene weitergehende AWZ bis vor die Küsten Kretas und Rhodos „anmaßt“, verletzt es die gewohnheitsrechtlich anerkannten Seegebiete der griechischen Inseln.49 44 Heintschel v. Heinegg, Der Ägäis-Konflikt, Berlin: Duncker 1989, S. 75-126. 45 IGH, Urteil im Fall Maritime Delimitation and Territorial Questions between Qatar and Bahrain, ICJ Rep. 2001, S. 40, 97 para 185. 46 IGH, Urteil im Fall Territorial and Maritime Dispute between Nicaragua and Columbia, ICJ Rep. 2012, S. 674 para. 139. 47 Conciliation Commission on the Continental Shelf Area between Iceland and Jan Mayen, Report and Recommendations to the Governments of Iceland and Norway, Mai 1981, ILM 20 (1981), S. 797, 803. 48 Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, S. 84 f. Talmon, in: Proelß (Hrsg.), United Nation Convention on the Law of the Sea. A Commentary, München: Beck 2017, Art. 121 Rdnr. 6. Evans, Malcolm D., „Maritime Boundary Delimitation“, in: Rothwell/Elferink/Scott/Stephens (Hrsg.), The Oxford Handbook of the Law of the Sea, Oxford 2017, Kap. 12, S. 254 ff. (263). 49 Das von der Türkei mit Blick auf die griechische Inselwelt immer wieder vorgebrachte Argument der „geographischen Benachteiligung“ trägt in diesem Zusammenhang allerdings nicht: Art. 70 SRÜ regelt den Status und die besonderen Rechte von geographisch benachteiligten Staaten und nimmt sich ihren Problemen expressis verbis an. Die Norm sieht u.a. die Möglichkeit zur Beteiligung des benachteiligten Staates an der Ausbeutung von Ressourcen vor. Die geographische Benachteiligung eines Staates gibt dem betreffenden Staat indes nicht das Recht, das seevölkerrechtliche Regime von Inseln (Art. 121 SRÜ) und deren gewohnheitsrechtlich anerkannten Seegebiete bei der maritimen Abgrenzung von Wirtschaftszonen einfach zu ignorieren. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 16 Eine mögliche gerichtliche Klärung der Angelegenheit durch den IGH – die Türkei ist kein Mitglied des SRÜ und damit auch nicht des Internationalen Seegerichtshofes in Hamburg – ist angekündigt.50 6.4. Maritimer Abgrenzungsprozess Die maritime Abgrenzung von AWZs unter Berücksichtigung der Seegebiete von Inseln bleibt im Einzelfall gleichwohl ausgesprochen kompliziert.51 Davon zeugen zahlreiche internationale Streitigkeiten , bei denen unterschiedliche seerechtliche Herangehensweisen praktiziert wurden.52 In den AWZ-Abgrenzungsprozess einzustellen sind neben den geographischen Gegebenheiten (Küstenlinie, Äquidistanz, Festlandssockel etc.) auch historische Rechtstitel sowie ökonomische, sicherheitspolitische, nautische und ökologische Faktoren.53 Das Abgrenzungsergebnis muss den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, der Fairness und Billigkeit (equity) entsprechen. Nicht zuletzt mit Blick auf die Existenz von Inseln, deren Seegebiete auch in die Abgrenzung einzustellen sind, zeigt sich die bisherige Staatenpraxis und die Rechtsprechung so heterogen, dass es schwierig wäre, eine Regel aufzustellen oder eine generelle Aussage darüber zu treffen, welche Relevanz Inseln im Rahmen eines AWZ-Abgrenzungsprozesses unabhängig vom konkreten Einzelfall entfalten.54 Es erscheint aber nahezu ausgeschlossen, dass eine AWZ-Abgrenzung im östlichen Mittelmeer, welche die Seegebiete der griechischen Inseln im Ergebnis faktisch negiert – wie das MoU es vorsieht – mit den Prinzipien der Fairness und Billigkeit (equitable delimitation i.S.v. Art. 74 SRÜ) im Einklang steht. Unterstellt man zugunsten der Türkei und Libyen, dass über die Abgrenzung der AWZs im östlichen Mittelmeer angesichts möglicher Erdgasvorkommen überhaupt (wieder) zu verhandeln ist, so kann eine solche Abgrenzung unter Berücksichtigung der Seegebiete der griechischen Inseln nur im Einvernehmen mit Griechenland, Zypern und ggf. den anderen Mittelmeerstaaten erfol- 50 Vgl. SZ vom 5. Dezember 2019, „Klage gegen die Türkei“, https://www.sueddeutsche.de/politik/mittelmeerklage -gegen-die-tuerkei-1.4711424. Ein Verfahren vor dem IGH ist bislang noch nicht eingeleitet (vgl. die IGH homepage unter pending cases, https://www.icj-cij.org/en/pending-cases). 51 Vgl. dazu näher Evans, Malcolm D., „Maritime Boundary Delimitation“, in: Rothwell/Elferink/Scott/Stephens (Hrsg.), The Oxford Handbook of the Law of the Sea, Oxford 2017, Kap. 12, S. 254-279 (262 f.). Rothwell, Donald / Stephens, Tim, The International Law of the Sea, Oxford, 2. Aufl. 2016, S. 437. 52 Vgl. die Auflistung der über 20 IGH- und Schiedsverfahren seit dem Continental Shelf case von 1969 bei Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, S. 248. 53 Vgl. i.e. Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, S. 261 ff. 54 Tanaka, Yoshifumi, The International Law of the Sea, Cambridge, 3. Aufl. 2019, S. 258 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 17 gen. Offenbar hat die Türkei schon in der Vergangenheit AWZ-Vereinbarungen, welche die Republik Zypern mit Ägypten, dem Libanon und Israel geschlossen hat, nicht anerkannt.55 Der Rat der EU hat im November 2019 – noch vor dem Abschluss des türkisch-libyschen MoU – in einem Ratsbeschluss betreffend die Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer darauf hingewiesen, dass die „Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.“56 7. Ergebnis Das türkisch-libysche Memorandum of Understanding (MoU) vom 27. November 2019 ist – ungeachtet seiner Bezeichnung als bindender völkerrechtlicher Vertrag i.S. der Wiener Vertragsrechtskonvention zu verstehen. Aufgrund der Ablehnung des MoU durch das libysche Parlament am 4. Januar 2020 bestehen Zweifel daran, ob das MoU völkerrechtlich wirksam in Kraft treten kann. Die Türkei und Griechenland vertreten vor dem Hintergrund des Ägäis-Konflikts unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Anerkennung, Inanspruchnahme und Abgrenzung von Seegebieten (insb. von ausschließlichen Wirtschaftszonen). Aus Art. 121 Abs. 2 SRÜ ergibt sich eindeutig, dass Inseln unabhängig von ihrer Größe die gleichen Seegebiete haben wie das Festland. Die Seegebiete von Inseln sind also bei der Abgrenzung von AWZs mit zu berücksichtigen. Infolge der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Art. 121 Abs. 2 SRÜ kann die Türkei nicht rechtswirksam behaupten, sie sei an die SRÜ-Regelung, welche auch Inseln eine AWZ zubilligt, deswegen nicht gebunden, weil die Türkei das VN-Seerechtsübereinkommen nicht ratifiziert habe. 55 Vgl. dazu die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern (2014/2921(RSP)) vom 5. November 2014, Erwägung J, http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-8-2014-0221_DE.html. 56 Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer, https://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D1894&from=EN. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 143/19 Seite 18 Da das türkisch-libysche Memorandum of Understanding vom 27. November 2019 die griechische AWZ südöstlich der Insel Kreta faktisch negiert und sich die Türkei zulasten der griechischen AWZ eine eigene weitergehende AWZ bis vor die Küsten Kretas und Rhodos „anmaßt“, verletzt es die gewohnheitsrechtlich anerkannten Seegebiete der griechischen Inseln. Die maritime Abgrenzung von AWZs unter Berücksichtigung der Seegebiete von Inseln gestaltet sich im Einzelfall kompliziert. Es erscheint aber nahezu ausgeschlossen, dass eine AWZ-Abgrenzung im östlichen Mittelmeer, welche die Seegebiete der griechischen Inseln im Ergebnis faktisch negiert – wie das MoU es vorsieht – mit den Prinzipien der Fairness und Billigkeit (equitable delimitation i.S.v. Art. 74 SRÜ) im Einklang steht. Eine Verhandlung über die Abgrenzung von AWZs im östlichen Mittelmeer kann nur unter Berücksichtigung der Seegebiete der griechischen Inseln und nur einvernehmlich mit Griechenland, Zypern und ggf. den anderen Mittelmeerstaaten erfolgen. Das MoU verstößt gegen das völkergewohnheitsrechtliche Seerecht und erscheint im Ergebnis als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter (Art. 34 WVRK). ***