© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 - 142/16 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der Europäischen Union mit Ghana und Côte d‘Ivoire Fragen zu Rechtsnatur und Beteiligung des Deutschen Bundestages Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 2 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der Europäischen Union mit Ghana und Côte d‘Ivoire Fragen zu Rechtsnatur und Beteiligung des Deutschen Bundestages Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 142/16 Abschluss der Arbeit: 28. November 2016 (auch Zugriff auf Onlinequellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Rechtsnatur der Interim-WPA mit Ghana und Côte d‘Ivoire 8 2.1. Grundlagen 8 2.2. Einordnung der Interim-WPA mit Ghana und Côte d’Ivoire 10 2.2.1. Einordnung des Abkommens durch EU-Organe 10 2.2.2. Inhalt der Abkommen 13 2.3. Fazit 17 3. Ratifikation: Erfordernis einer Zustimmung des Deutschen Bundestages 18 3.1. Bewertung der (regionalen) WPA auf nationaler Ebene durch die Bundesregierung 18 3.2. Bisherige Behandlung von Interim-WPA im Deutschen Bundestag 19 3.3. Auslegung des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in Bezug auf die Interim- WPA mit GHA und CIV 24 3.3.1. Prüfungsgegenstand 24 3.3.2. Regelung der politischen Beziehungen des Bundes 25 3.3.3. Bezug auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung 29 3.3.4. Art der Beteiligung des Deutschen Bundestages 31 3.4. Fazit 32 4. Literaturverzeichnis 33 4.1. Dokumente der Europäischen Union/ Europäischen Gemeinschaft 33 4.1.1. Rechtsetzung und Kontrolle 33 4.1.2. Information 36 4.2. Bundestagsdrucksachen und Ausschussdokumente 37 4.3. Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 38 4.4. Literatur 38 4.5. Presseartikel 41 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 4 1. Einführung Art. 36 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen) 1 sah den Abschluss von neuen Handelsregelungen vor, die mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar waren.2 Dazu sollten bis zum 31. Dezember 2007 sogenannte (regionale) Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) abgeschlossen werden; zum 1. Januar 2008 sollte sodann die neue Handelsregelung in Kraft treten (Art. 37 Abs. 1). Bis dahin sollten die alten Handelspräferenzen in Anhang V des Cotonou-Abkommens dank einer WTO-Ausnahmeregelung im Wesentlichen weitergelten (Art. 36 Abs. 3, Anhang V).3 Da sich der Abschluss dieser umfassenden regionalen Abkommen verzögerte4, handelten einige AKP-Staaten – darunter die zur Staatengemeinschaft ECOWAS gehörigen westafrikanischen Länder Ghana und Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste; CIV) – bis zum Ende des Jahres 2007 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) mit der Europäischen Gemeinschaft aus.5 CIV 1 Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits , unterzeichnet in Cotonou am 23.06.2000, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 317/3 vom 15.12.2000. 2 Zu den Problemen der vorherigen Regelung siehe Andreas Zimmermann, Die neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU: WTO-Konformität versus Entwicklungsorientierung?, EuZW 2009, S. 1–6. Zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und der Kritik hieran siehe z.B. die Publikationen der früheren, zuständigen BMZ-Referatsleiterin Evita Schmieg für die Stiftung Wissenschaft und Politik, abrufbar via http://www.swpberlin .org/de/wissenschaftler-detail/profile/evita_schmieg.html. 3 Siehe hierzu auch den historischen Abriss in den Begründungen der Kommissionsvorschläge, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits (von der Kommission vorgelegt), vom 10.07.2008, KOM(2008)439 endgültig, http://data.consilium.europa .eu/doc/document/ST-12129-2008-INIT/de/pdf, S. 2; Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits (von der Kommission vorgelegt), vom 10.07.2008, KOM(2008)441 endgültig, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11862-2008-INIT/de/pdf, S. 2. Siehe auch die Mitteilung der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission an die Delegierten des Ausschusses für den Zollkodex („Ursprungsfragen“) vom 21.12.2007, http://ec.europa.eu/taxation _customs/sites/taxation/files/resources/documents/customs/customs_duties/rules_origin/preferential /consequences_cotonou_de.pdf. 4 Siehe zum derzeitigen Stand der Verhandlungen und Abschlüsse die Übersicht der Europäischen Kommission, Overview of Economic Partnership Agreements (Stand: Oktober 2016), http://trade.ec.europa.eu/doclib /docs/2009/september/tradoc_144912.pdf. 5 Zur Aushandlung und zu den Inhalten der beiden Abkommen siehe die Zusammenfassungen der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission, Update: Interim Economic Partnership Agreements, 19.12.2007, http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2007/november/tradoc_136959.pdf; Interim Economic Partnership Agreements – West Africa: Ivory Coast and Ghana, 26.11.2008, MEMO/08/737, http://europa.eu/rapid/press-release _MEMO-08-737_en.htm; sowie Fact sheet on the interim Economic Partnership Agreements: West Africa: Ivory Coast and Ghana, November 2011, http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/january/tradoc _142191.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 5 paraphierte das Interim-WPA am 7. Dezember 2007, Ghana am 13. Dezember 2007.6 Vorrangiges Ziel dieser Abkommen war es, den zoll- und quotenfreien Marktzugang der betroffenen Drittstaaten über den 31. Dezember 2007 hinaus vorübergehend aufrechtzuerhalten.7 Daraufhin wurden Ghana und CIV zunächst in die Liste der Staaten aufgenommen, auf die die neue Handelsregelung (Marktzugangsverordnung) vorläufig Anwendung finden sollte.8 Art. 2 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sah jedoch vor, dass die Präferenzen entzogen würden, wenn die Staaten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte unternähmen. Am 11. Juli 2008 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag für den Beschluss des Interim-WPA mit Ghana.9 In seiner Sitzung vom 21. November 2008 hat der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens angenommen.10 Am 21. November 2008 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission die Genehmigung der Unterzeichnung und der vorläufigen Anwendung des nahezu inhaltsgleichen Interim-WPA mit 6 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits, Fn. 3, Erwägungsgrund 2; Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits, Fn. 3, Erwägungsgrund 2. 7 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits, Fn. 3, S. 2; Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits , Fn. 3, Erwägungsgrund 2, sowie die Präambeln der Abkommen. Siehe hierzu und zum zeitlichen Ablauf auch die Internetpräsenz der Kommission, Die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP), http://ec.europa .eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/rules-origin/general-aspects-preferential-origin /arrangements-list/countries-africa-caribbean-pacific-acp_de. Siehe zum Ganzen auch die Mitteilung für Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft, die im Rahmen der Handelsmaßnahmen nach Anhang V des AKP- EG-Partnerschaftsabkommens, bekannt als Cotonou-Abkommen, Agrar- und Industrieerzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten einführen, 2007/C 275/07, Amtsblatt der Europäischen Union C 275/12 vom 16.11.2007, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:275:0012:0012:DE:PDF. 8 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, Amtsblatt der Europäischen Union L 348/1 vom 31.12.2007, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:348:0001:0154:DE:PDF, siehe insbesondere Anhang 1. Siehe zu dieser Verordnung PE 6, Bestimmungen über den Marktzugang, PE 6 – 3000 – 87/16, vom 20.06.2016. 9 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits vom 11.07.2008, Fn. 3. 10 Council Decision on the signature and provisional application of the stepping stone Economic Partnership Agreement between Ghana, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part, 12130/08, Dokument vom 10.11.2008, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12130-2008- INIT/en/pdf. Siehe auch http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12585-2016-INIT/de/pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 6 CIV im Namen der Gemeinschaft, vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss des Abkommens .11 Am 26. November 2008 unterzeichnete CIV das Abkommen. Das Europäische Parlament stimmte ihm am 25. März 2009 – mit kritischer Begleitresolution12 – zu.13 Da zahlreiche Staaten – darunter Ghana und CIV – ihre Interim-WPA weder unterzeichnet noch ratifiziert hatten, strichen Rat und Europäisches Parlament diese Staaten 2013 per Änderungsverordnung von der Liste in Anhang 1 der Marktzugangsverordnung. Darüber hinaus ermächtigten der Rat und das Europäische Parlament die Europäische Kommission dazu, Staaten wiederaufzunehmen , „die seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.“14 Von dieser Ermächtigung machte die Kommission in Bezug auf Ghana und CIV mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 Gebrauch, nachdem die Verhandlungen für das ECOWAS-Abkommen abgeschlossen worden waren.15 Da Ghana, CIV und andere afrikanische Staaten die Interim-Abkommen weiterhin nicht ratifizierten und sich das Unterzeichnungsverfahren zum ECOWAS-WPA verzögerte, machte die 11 Beschluss des Rates vom 21.11.2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, 2009/156/EG, Amtsblatt der Europäischen Union L 59/1 vom 03.03.2009, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv :OJ.L_.2009.059.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2009:059:TOC. 12 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25.03.2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009- 0176+0+DOC+XML+V0//DE. 13 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25.03.2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6-0064/2009 – 2008/0136(AVC)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=- //EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0184+0+DOC+XML+V0//DE. 14 Siehe dazu Art. 1 sowie Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, Amtsblatt der Europäischen Union L 165/59 vom 18.06.2013, http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0527&from=DE. 15 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1025/2014 der Kommission vom 25.07.2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen, Erwägungsgründe 2 und 3, Amtsblatt der Europäischen Union L 284/1 vom 30.09.2014, http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1025&from=DE. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 7 Kommission 2016 erneut Vorschläge für delegierte Verordnungen zur Änderung der Listen im Anhang der Marktzugangsverordnung. Als Frist war der 1. Oktober 2016 angedacht.16 Am 12. August 2016 ratifizierte CIV das Interim-WPA.17 Seit dem 3. September 2016 wird es vorläufig angewendet.18 Am 28. Juli 2016 unterzeichnete Ghana sein Interim-WPA; am 3. August 2016 folgte die Ratifikation .19 Nunmehr liegt das Abkommen dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vor. Der Ausschuss Internationaler Handel (INTA) hat am 10. November 2016 empfohlen, dem Interim- WPA zuzustimmen und seine vorläufige Anwendung zu ermöglichen.20 Über diese Empfehlung wird das Europäische Parlament in seiner Sitzung am 1. Dezember 2016 beraten und abstimmen .21 Der Entwurf des Beschlusses liegt vor.22 Der Beschluss des Rates von November 2008 wurde am 21. Oktober 2016 – mit anliegendem Vertragstext – unter einem Aktenzeichen von 2016 im Amtsblatt veröffentlicht.23 16 Siehe dazu Cécile Barbière, Brüssel droht afrikanischen Ländern mit Entzug von Privilegien, in: Tagesspiegel, Onlineausgabe vom 10.06.2016, http://www.tagesspiegel.de/politik/streit-um-freihandel-bruessel-droht-afrikanischen -laendern-mit-entzug-von-privilegien/13717572.html. 17 Europäische Kommission, Overview of Economic Partnership Agreements, Fn. 4. 18 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Amtsblatt der Europäischen Union L 272/1 vom 07.10.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX:22016X1007(01). 19 Europäische Kommission, Overview of Economic Partnership Agreements, Fn. 4. Siehe auch http://data.consilium .europa.eu/doc/document/ST-12585-2016-INIT/de/pdf. 20 Siehe http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&mode=XML&reference=A8-2016- 0328&language=EN. Siehe hierzu den Entwurf und die Begründung des Berichterstatters Christofer Fjellner vom 21.09.2016, 2008/0137(NLE), INTA_PR(2016)589325, PE 589.325v01-00, http://www.europarl.europa.eu/sides /getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE- 589.325%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE, und die Beschlussempfehlung, A8-0328/2016, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bREPORT%2bA8- 2016-0328%2b0%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fEN. 21 Siehe http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=AGENDA&reference=20161201&second- Ref=SIT&language=EN#D-8. 22 Siehe http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/summary.do?id=1458004&t=d&l=en sowie den Beschlussentwurf über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 04.10.2016, Sitzungen vom 05.10. und 10.10.2016, Dokument 12396/16, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12396-2016- INIT/de/pdf sowie http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=146482. 23 Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21.11.2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Amtsblatt der Europäischen Union, L 287/1 vom 21.10.2016, http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:287:TOC. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 8 Ob der Deutsche Bundestag bei dem Abschluss der Interim-WPA zu beteiligen ist und, wenn ja, in welcher Weise (siehe dazu 3.), richtet sich zunächst danach, um welche Art von Abkommen es sich dabei handelt (siehe dazu 2.). Diese Ausarbeitung versteht sich als Ergänzung zu den zahlreichen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste, die sich bereits mit der Einordnung von Verträgen als gemischte Abkommen oder mit der Beteiligung des Deutschen Bundestages bei der Ratifikation solcher Abkommen befasst haben.24 2. Rechtsnatur der Interim-WPA mit Ghana und Côte d‘Ivoire Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei den Interim-WPA mit Ghana und Côte d’Ivoire um sogenannte gemischte Abkommen handelt. 2.1. Grundlagen25 Im Bereich der Abkommen der Europäischen Union (EU) mit Drittstaaten wird zwischen EU- Only-Abkommen und gemischten Abkommen unterschieden. Bei Letzteren werden auch die Mitgliedstaaten neben der Union Vertragsparteien des Drittstaates. Die Union kann internationale Abkommen nur dann allein abschließen, wenn ihr die Vertragsschlusskompetenz zusteht (siehe 24 Vgl. etwa WD 2, Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Westafrika im Licht des Art. 59 Abs. 2 GG, WD 2 – 3000 – 166/15, vom 15.11.2015; WD 2, Zum Zustimmungserfordernis bei sogenannten gemischten Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, WD 2 – 3000 – 216/14, vom 24.11.2014; WD 2, Rechtsfragen im Hinblick auf gemischte Abkommen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten, WD 2 – 51/15, vom 06.03.2015; WD 2, Zur Beteiligung des Bundestages an Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, WD 2 – 56/15, vom 11.03.2015; PE 6, Fragen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten sowie zur Ratifikation des Abkommens über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft, PE 6 – 3000 – 49/14, vom 19.03.2014; PE 6, Fragen zur Ratifikation und zur vorläufigen Anwendung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 19/16, vom 22.02.2016; Fragen zu den Ratifikationserfordernissen und der vorläufigen Anwendung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 31/16, vom 14.03.2016; PE 6, Fragen zu der Mitwirkung des Bundestages bei der vorläufigen Anwendung und dem Abschluss von Freihandelsabkommen der EU, PE 6 – 3000 – 53/16, vom 13.04.2016; PE 6, Fragen zur geplanten Europäischen Waldkonvention, PE 6 – 3000 – 63/13, vom 12.06.2013; PE 6, Fragen zu den Ratifikationserfordernissen des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 221/14, vom 30.12.2014. Siehe zur Frage eines möglichen Initiativrechts des Deutschen Bundestages auch WD 2, Initiativrecht des Bundestages zur Einbringung eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG, WD 3 – 3000 – 071/16, vom 10.03.2016. 25 Die folgenden Passagen geben Inhalte der folgenden Gutachten von PE 6 wieder: PE 6, Fragen zu den Ratifikationserfordernissen des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 221/14, vom 30.12.2014, sowie Fragen zu der Mitwirkung des Bundestages bei der vorläufigen Anwendung und dem Abschluss von Freihandelsabkommen der EU, PE 6 – 3000 – 53/16, vom 13.04.2016. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 9 dazu Art. 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union [AEUV]).26 Dies ist nach Art. 216 Abs. 1 Variante 1 AEUV u. a. dann der Fall, wenn die Verträge27 dies vorsehen. Nach Art. 207 i. V. m. Art. 216 AEUV kann die EU Handelsabkommen mit Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen abschließen. Dies ist möglich, da die Gemeinsame Handelspolitik (GHP) gemäß Art. 2 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e) AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 1. HS, 3 AEUV). Die GHP gemäß Art. 207 AEUV erfasst nunmehr alle Maßnahmen, die den Handelsverkehr – also den Warenaustausch – mit Drittstaaten regeln, sowie alle Maßnahmen, deren Hauptzweck in der Beeinflussung der Handelsströme und des Handelsvolumens liegt.28 So werden gem. Art. 207 Abs. 1 AEUV vor allem die Änderung von Zollsätzen, der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie handelspolitische Schutzmaßnahmen von der Vorschrift erfasst. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend; die Außenhandelskompetenz wird vielmehr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dynamisch ausgelegt.29 Auch (reine) Präferenzabkommen können nach seiner Rechtsprechung trotz etwaiger Entwicklungsziele grundsätzlich davon erfasst werden.30 Ein reines Handelsabkommen durchläuft nur das Ratifizierungsverfahren der EU – mit verpflichtender Wirkung für alle Mitgliedstaaten –, nicht aber (zusätzlich) die Ratifizierungsverfahren aller Mitgliedstaaten nach deren nationalen Vorschriften. Dies entspricht auch der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten die Lissabon-Vertrags, die bei Aushandlung der Interim-WPA galt, da Art. 216 AEUV weitgehend mit der früheren Rechtsprechung und den Gutachten des EuGH übereinstimmt.31 26 Siehe zur Vertragsschlusskompetenz ausführlich Marcel Haag, in: Roland Bieber/Astrid Epiney/Marcel Haag/Markus Kotzur (Hrsg.), Die Europäische Union: Europarecht und Politik, Baden-Baden: Nomos, 12. Auflage 2016, § 33: Außenbeziehungen, Rn. 16 ff. 27 Gemeint sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der AEUV; siehe die konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, C 202, vom 07.06.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=OJ:C:2016:202:TOC. 28 Vgl. Martin Nettesheim/Johann Ludwig Duvigneau, in: Rudolf Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, München: C.H.Beck, 2. Auflage 2012, Art. 207 AEUV, Rn. 6 ff.; Thomas Cottier/Lorena Trinberg, in: Hans von der Groeben/Jürgen Schwarze/Armin Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Baden-Baden: Nomos, 7. Auflage 2015, Band 4: Artikel 174 bis 358 AEUV, Artikel 207, Rn. 10 ff. 29 Andreas Haratsch/Christian Koenig/Matthias Pechstein, Europarecht, Tübingen: Mohr Siebeck, 10. Auflage 2016, Rn. 1372. Zur Kompetenzerweiterung vgl. Martin Nettesheim, in: Thomas Oppermann/Claus Dieter Classen /Martin Nettesheim, Europarecht: ein Studienbuch, München: C.H.Beck, 7. Auflage 2016, § 40 Rn. 14. Siehe auch für die Zukunft Cottier/Trinberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 28, Rn. 10. 30 Cottier/Trinberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 28, Rn. 28, mit Verweis auf EuGH, Kommission /Rat, Rs. 45/86, Slg. 1987, S. 1493, Rn. 20 f. 31 Siehe hierzu und zu den einzelnen Urteilen Haag, in: Bieber/Epiney/Haag/Kotzur (Hrsg.), Fn. 26, Rn. 17 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 10 Gemischte Abkommen werden in der Regel dann abgeschlossen, wenn neben Zuständigkeiten der Union – etwa im Zusammenhang mit der GHP – auch (ausschließliche oder geteilte) mitgliedstaatliche Zuständigkeiten betroffen sind oder die Mitgliedstaaten maßgebliche finanzielle Beiträge zu erbringen haben.32 In diesem Falle schließen die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam einen völkerrechtlichen Vertrag mit den betreffenden Drittstaaten ab.33 Als häufige Anwendungsfälle für gemischte Abkommen werden neben Assoziierungs- und Umweltschutzabkommen insbesondere auch Entwicklungsabkommen und Handelsverträge genannt.34 2.2. Einordnung der Interim-WPA mit Ghana und Côte d’Ivoire Ob ein gemischtes Abkommen vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Verträge , insbesondere nach der Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedsstaaten.35 Indizien für eine Abgrenzung enthalten dabei zum einen die Rechtsauffassungen der Organe der Union bei Aushandlung und Abschluss der Abkommen (2.2.1.), zum anderen Gegenstand und Inhalte der Übereinkommen (2.2.2.). 2.2.1. Einordnung des Abkommens durch EU-Organe Ausdrückliche Bekenntnisse der EU-Organe zum Rechtscharakter der beiden Interim-WPA sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Kommissionsvorschläge wurden ursprünglich Art. 133, 181, 300 Abs. 2, 2. Unterabs. EUV als Rechtsgrundlagen angesehen36; somit stützte sich die Kommis- 32 Haag, in: Bieber/Epiney/Haag/Kotzur (Hrsg.), Fn. 26, Rn. 29. Diese Möglichkeit hat der EuGH bestätigt; siehe dazu Konrad Lachmeyer/Stine von Förster, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 28, Artikel 216, Rn. 14. 33 Zum Ganzen ausführlich Erich Vranes, Gemischte Abkommen und die Zuständigkeit des EuGH – Grundlagen und neuere Entwicklungen in den Außenbeziehungen, EuR 2009, S. 44–79, S. 44 f.; Lachmeyer/von Förster, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn., Artikel 216, Rn. 14 f. 34 Lachmeyer/von Förster, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 32, Artikel 216, Rn. 14. 35 Siehe hierzu den Überblick bei Wolfgang Weiß, Kompetenzverteilung bei gemischten Abkommen am Beispiel des TTIP, DÖV 2016, S. 537–548. 36 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits, Fn. 3, S. 4; Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits , Fn. 3, S. 4. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon teilte die Kommission – übereinstimmend mit ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung – mit, dass sie nunmehr Art. 207 Abs. 4 1. Unterabs., Art. 211, Art. 218 Abs. 6 Buchstabe a als Rechtsgrundlagen annehme. Siehe dazu die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren, 02.12.2009, KOM(2009)665 endg., Anlage 4, S. 40. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 11 sion (allein) auf die GHP, die in ihrer ausschließlichen Zuständigkeit liegt.37 Die Zusammenschau der maßgeblichen Dokumente der Kommission und des Rates legen nahe, dass beide Interim-WPA von Seiten der Kommission und des Rates zum Zeitpunkt ihrer Aushandlung und Paraphierung 2007 sowie – hinsichtlich CIV – auch bei Unterzeichnung bis 2008/2009 als gemischte Abkommen behandelt worden sind. Hierfür scheinen folgende Umstände zu sprechen: - Die ursprünglichen Kommissionsvorschläge gehen bereits im Titel der Abkommen von einem Vertragsschluss durch die (damalige) Europäische Gemeinschaft (EG) und die Mitgliedsstaaten aus. Im Entwurf für Art. 1 des Ratsbeschlusses werden EG und Mitgliedstaaten als Vertragsparteien aufgeführt.38 - In der vorangestellten Begründung führt die Kommission jeweils ausdrücklich aus: „Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Abkommens, das daher von diesen nach ihren internen Verfahren ratifiziert werden muss.“ Dies deckt sich mit Art. 72 Abs. 1 der Interim-Abkommen, wonach vertragschließende Parteien neben CIV einerseits „die [EG] und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der [EG] ergebenden Zuständigkeiten, ‚EG-Vertragspartei‘ genannt, anderseits“ sind.39 - Die Ratsbeschlüsse zu den Interim-Abkommen weichen nicht von den Kommissionsvorschlägen ab: In Art. 1 werden EG und Mitgliedstaaten als Vertragsparteien aufgeführt; die Mitgliedstaaten werden einzeln aufgezählt und haben das Abkommen – wie aus dem Amtsblatt ersichtlich – auch neben der Union unterzeichnet.40 - In Art. 4 des Ratsbeschlusses heißt es in Hinblick auf die vorläufige Anwendung: „Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern Elemente betroffen 37 Zur Ergänzung der Kompetenzkette anlässlich des Ratsbeschlusses 2016 für das Ghana-Interim-WPA vgl. S. 12. 38 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits, Fn. 3, Art. 1; Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits, Fn. 3, Art. 1. 39 Siehe für den Vertragstext des CIV-Abkommens das Amtsblatt der Europäischen Union, L 59, vom 03.03.2009, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2009:059:TOC, für den Wortlaut des Ghana-Abkommens das Amtsblatt der Europäischen Union, L 287/1, vom 21.10.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:287:TOC. 40 Beschluss des Rates vom 21.11.2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Fn. 11; Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21.11.2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Fn. 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 12 sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.“41 Dies lässt sich als Hinweis auf die nationalen Ratifikationsverfahren verstehen, zumal die vorläufige Anwendung nur für Bereiche in Gemeinschaftszuständigkeit angeordnet wird. - Die Interim-Abkommen sind aus den Verhandlungen zu den regionalen WPA hervorgegangen und im Rahmen der „vom Rat am 12. Juni 2002 angenommenen Verhandlungsrichtlinien für WPA mit den AKP-Staaten“ ausgehandelt worden.42 Die WPA werden heute gemeinhin als gemischte Abkommen eingeordnet43, sodass es im Sachzusammenhang zumindest vertretbar erscheint, die Interim-Abkommen nach gleichen (Kompetenz-) Regeln zu behandeln. Folgende Indizien lassen vermuten, dass sich durch die veränderte Rechtslage nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – inklusive der Erweiterung der Unionskompetenzen im Bereich der GHP44 – nichts an dieser Einschätzung geändert hat: - Der im Oktober 2016 im Amtsblatt abgedruckte Ratsbeschluss zum Interim-Abkommen mit Ghana greift den ursprünglichen Kommissionsvorschlag ohne weitere Kommentierung mit den alten Rechtsgrundlagen wieder auf.45 - Im Entwurf des Ratsbeschlusses zum Interim-WPA mit Ghana wird auf Art. 207 Abs. 3, Abs. 4 Unterabs. 1 AEUV und erstmals auf den neuen Art. 209 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlagen verwiesen. Gleichzeitig wird unverändert zu den Vorentwürfen der Kommission von 2008 betont, dass die Mitgliedstaaten ebenfalls Vertragsparteien sind. Dies wird indirekt bestätigt in Erwägungsgrund 7, der den Beitritt Kroatiens zur EU betrifft.46 - Auch der Berichterstatter des zuständigen INTA-Ausschusses des Europäischen Parlaments geht ohne weitere Thematisierung von einem „Wiederbeleben“ des Abkommens mit Ghana aus.47 41 Hervorhebungen nicht im Original. 42 Siehe dazu die Begründung der Kommission, Fn. 3, S. 2, ebenso Erwägungsgrund 1 des Ratsbeschlusses für das Interim-WPA mit CIV, Fn. 11. 43 Dies erkennt auch die Bundesregierung grundsätzlich an. Siehe dazu etwa die schriftlichen Antworten der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 02.03.2016, BT-Drs. 18/7794, S. 45, Frage 68, sowie vom 20.11.2014, BT-Drs. 18/3361, S. 61, Frage 82. 44 Siehe dazu oben 2.1. 45 Fn. 23. 46 Fn. 22, Erwägungsgrund 1. In Abs. 6 findet nur eine Angleichung hinsichtlich der Rechtsnachfolge der EU statt. 47 Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments, Fn. 20, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 13 - In der Datenbank des Europäischen Parlaments wird die Plattform für interparlamentarischen Austausch IPEX verlinkt, auf deren Seite der Stand der Parlamentsbeteiligung in den einzelnen Mitgliedstaaten verfolgt und wiedergegeben wird.48 2.2.2. Inhalt der Abkommen Ob es sich ungeachtet der politischen Einschätzung durch EU-Organe bei den Interim-WPA auch rechtlich um gemischte Abkommen handelt, lässt sich nur anhand des Inhalts der Abkommen beurteilen. Hierzu ist ein Abgleich der Bestimmungen mit den Zuständigkeiten erforderlich. Dieser kann hier – wegen der völkerrechtlichen Perspektive – lediglich kursorisch erfolgen.49 Die Kommission fasst den Vertragsinhalt in ihrer Begründung wie folgt zusammen: „Das Interim-WPA enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu Zoll und Handelserleichterungen, technischen Handelshemmnissen sowie gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. Außerdem sind Regelungen über die Entwicklungszusammenarbeit vereinbart worden , in denen vorrangige Maßnahmenbereiche für die Durchführung des WPA festgelegt sind. In den einzelnen Kapiteln des Abkommens werden jeweils spezifische Bereiche der Zusammenarbeit behandelt, und eine Erklärung zur Entwicklungszusammenarbeit stellt die Verbindung zur EU-Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) her und ruft die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten in Erinnerung, einen Beitrag zu einem regionalen Entwicklungsfonds zu leisten. In dem Abkommen ist auch die Fortführung der Verhandlungen über Investitionen, Dienstleistungen und handelsbezogene Fragen auf regionaler Ebene vorgesehen. Außerdem ist dort festgehalten, dass das umfassende regionale WPA das Abkommen nach seinem Abschluss ersetzt.“50 Bei Durchsicht der – im Wesentlichen inhaltsgleichen – Abkommen fällt auf, dass beide Interim- WPA – entsprechend der ursprünglichen Absicht (siehe Einführung) – vorrangig (provisorische) Handelsregelungen im weiteren Sinne enthalten (siehe Titel III). Darunter sind jedoch auch Regelungen zu Zöllen (Kapitel 1) bzw. Zollerleichterungen (Kapitel 3) sowie das (gemischte) Cotonou -Abkommen bestätigende Regelungen zu Dienstleistungen, Investitionen und geistigem Ei- 48 Vgl. hierzu http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/dossier/dossier.do?code=NLE&year=2008&number =0137&appLng=EN; für Deutschland http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/scrutiny/NLE20080137/debta.do und http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/scrutiny/NLE20080136/debta.do. 49 Für ausführliche Prüfungen aus europarechtlicher Sicht vgl. etwa PE 6, Fragen zu den Ratifikationserfordernissen des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 221/14, vom 30.12.2014, sowie Fragen zu der Mitwirkung des Bundestages bei der vorläufigen Anwendung und dem Abschluss von Freihandelsabkommen der EU, PE 6 – 3000 – 53/16, vom 13.04.2016, sowie Franz C. Mayer, Stellt das geplante Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) ein gemischtes Abkommen dar?, Rechtsgutachten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 28.08.2014, abrufbar über die Seite des BMWI, https://www.bmwi.de. 50 Fn. 3, S. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 14 gentum. Kapitel 4 zu technischen Handelshemmnissen sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen verweist vorrangig auf WTO-Übereinkommen. Titel V enthält ein Kapitel zu Streitbeilegung. Vorangestellt ist dem Handelsteil jedoch ein Titel II zur Entwicklungspartnerschaft, der immerhin sieben Artikel umfasst. Prominent ist der Bezug auf Entwicklungsaspekte auch in Art. 2 zu den Zielen der Abkommen, dessen Buchstaben b bis d einen klaren Bezug auf Entwicklungszusammenarbeit erkennen lassen („Verringerung der Armut“, „Entwicklungsprioritäten“, „solidarische Grundlage“). Materiell beschränken sich die Regelungen allerdings auf zwei Artikel (Art. 3 und 4), die sich im Wesentlichen auf das Cotonou-Abkommen beziehen. Daneben finden sich jedoch Passagen, die auf die Mitgliedstaaten verweisen bzw. Rückschlüsse auf mögliche neue Verpflichtungen ermöglichen. So heißt es u. a. (auch) mit Bezug auf die Mitgliedstaaten: „Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, dass die [ivorische/ghanaische] Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit erfolgt sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form. Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens […] (3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. …“ Die – von der Kommission zunächst nicht als Rechtsgrundlage aufgeführte Entwicklungszusammenarbeit – liegt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 AEUV, Art. 209 Abs. 2 S. 1 AEUV (ex-Art. 181 EGV) jedoch grundsätzlich in der parallelen Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 AEUV).51 Zwar kommt der Union nach Art. 209 Abs. 2 AEUV ausdrücklich eine Vertragsabschlusskompetenz zu, dem steht aber auf der Binnenebene gerade keine ausschließliche Zuständigkeit der Union gegenüber (vgl. Art. 3, 4 Abs. 1 AEUV).52 Der nicht unerhebliche Umfang der entwicklungspolitischen Regelungen und ihre prominente Platzierung lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Interim-WPA nicht nur um reine Präferenzabkommen 51 Andreas Zimmermann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 28, Artikel 209, Rn. 18, Artikel 208, Rn. 80 f. 52 Wolfgang Benedek, in: Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf/Martin Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, München: C.H.Beck, 57. Ergänzungslieferung 2012, Artikel 209, Rn. 23. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Unionskompetenz nach der Rechtsprechung des EuGH zu einer ausschließlichen Kompetenz erstarkt, Art. 3 Abs. 2 AEUV, vgl. ebd. und Rudolf Streinz/Tobias Kruis, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Fn. 28, Artikel 209, Rn. 22, sowie Ralph Alexander Lorz/Verena Meurers, Außenkompetenzen der EU, in: Armin Hatje/Peter Müller- Graff (Gesamthrsg.), Enzyklopädie Europarecht, von Arnauld (Hrsg.), Band 10: Europäische Außenbeziehungen, Baden-Baden: Nomos 2014, § 2, S. 103–148, Rn. 30. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 15 mit entwicklungspolitischen Auswirkungen53 handelt. In einem solchen Fall spricht einiges dafür , dass – wie im Ratsbeschluss zum Ghana-Abkommen 2016 – nicht nur Art. 207 AEUV, sondern auch Art. 209 Abs. 1 AUEV als Rechtsgrundlage heranzuziehen wäre.54 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit im Rahmen der GHP zum Zeitpunkt der Mandatierung der Kommission und der Aushandlung beider Interim -WPA enger gefasst war. Gerade die hier teilweise am Rande betroffenen Unterbereiche geistiges Eigentum, Dienstleistungen und ausländische Direktinvestitionen unterlagen damals der geteilten Zuständigkeit.55 Aus diesem Grunde waren in diesen Grenzbereichen der GHP vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gemischte Abkommen abzuschließen.56 Ob dies trotz erweiterter Kompetenzen auch für die heutige Rechtslage gilt, ist unklar.57 Im Fall der beiden vor Lissabon ausgehandelten, teilweise nach alter Rechtslage unterzeichneten (CIV), aber jedenfalls nach Lissabon ratifizierten Interim-WPA stellt sich zudem die Frage, ob aus heutiger Sicht die alte oder die neue Rechtslage entscheidend wäre. Dies kann aber offen bleiben, wenn der Abschluss eines gemischten Abkommens auch nach neuer Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Denn trotz Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Ratsbeschluss zum Ghana- Abkommen und trotz sachlicher Beschränkung der Interim-WPA scheinen Kommission und Rat nach wie vor von gemischten Abkommen auszugehen. Die gemeinsame Behandlung von Handels - und Entwicklungsregelungen entspricht auch der bisherigen Praxis der Anreicherung von Abkommen mit mitgliedstaatlichen Kompetenzen58, die im Bereich der WPA, ebenso wie bei den vorherigen AKP-Abkommen, gerade der Zielsetzung entsprach.59 Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kompetenzabgrenzung im Grenzbereich der GHP nach den Verträgen von Nizza und von Lissabon und die damit verbundene Notwendigkeit gemischter 53 Siehe hierzu Zimmermann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 51, Artikel 209, Rn. 3, 4. 54 Zu den Abgrenzungsschwierigkeiten siehe Zimmermann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 51, Artikel 209, Rn. 3 ff, 9 ff. 55 Lorz/Meurers, Außenkompetenzen der EU, Fn. 52, Rn. 83. 56 Vgl. EuGH, Gutachten 1/94 zum WTO-Abkommen, Slg. 1994, I-5267. Siehe dazu Wolfgang Weiß, Vertragliche Handelspolitik der EU, in: Hatje/Müller-Graff (Gesamthrsg.), Enzyklopädie Europarecht, von Arnauld (Hrsg.), Band 10: Europäische Außenbeziehungen, Fn., § 10, S. 515–586, Rn. 61. 57 Dies ausdrücklich offen lassend Weiß, Vertragliche Handelspolitik der EU, in: Hatje/Müller-Graff (Gesamthrsg.), von Arnauld (Hrsg.), Fn. 52, Rn. 61. Weiß verweist zum Diskussionsstand auf Christian Tietje, in: Christoph Herrmann/Horst-Günther Krenzler/Rudolf Streinz (Hrsg.), Die Außenwirtschaftspolitik der Europäischen Union nach dem Verfassungsvertrag, Baden-Baden: Nomos 2006, S. 161; Michael Hahn, Die zukünftige Rolle der Mitgliedstaaten in der WTO, in: Marc Bungenberg/Christoph Herrmann (Hrsg.), Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon, Baden-Baden: Nomos 2011, S. 13 ff.; und Weiß, Handelspolitik im Europäischen Verfassungsverbund: Außenhandelskompetenz und die Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts , in: ebd., S. 35, 36 ff. 58 Siehe etwa Lorz/Meurers, Außenkompetenzen der EU, Fn. 52, Rn. 39 f. m.w.N. 59 Siehe dazu die Einführung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 16 Abkommen im Einzelnen als unklar gilt und umstritten ist.60 Gerade im Falle geteilter oder paralleler Zuständigkeiten ist nicht eindeutig, wann ein gemischtes Abkommen abzuschließen ist. Zwingend ist der Abschluss eines gemischten Abkommens bei ausschließlicher mitgliedschaftlicher Zuständigkeit. 61 Liegt eine gemeinsame Zuständigkeit zugrunde oder geht das Übereinkommen über die Unionszuständigkeit hinaus, ist wohl auch nach neuer Rechtslage ein gemischtes Abkommen zu schließen.62 So wird einerseits vertreten, dass bereits ein geringer Anteil an mitgliedstaatlichen Zuständigkeiten ein gemischtes Abkommen nach sich ziehen müsse. So übertrug Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Rat (Vietnam) die sogenannte „Pastis“-Theorie auf gemischte Abkommen: „121. … So wie ein kleiner Tropfen Pastis ein Glas Wasser trüben kann, können auch einzelne, noch so untergeordnete Bestimmungen in einem auf Art. 133 Abs. 5 Unterabs. 1 EG gestützten internationalen Vertragswerk den Zwang zum Abschluss eines gemischten Abkommens auslösen. 122. Alleine – d. h. ohne die einvernehmliche Mitwirkung ihrer Mitgliedstaaten in Form eines gemischten Abkommens – kann die Gemeinschaft folglich ein Außenhandelsabkommen im Sinne von Art. 133 Abs. 5 Unterabs. 1 EG nur dann schließen, wenn dieses Abkommen keine ihre internen Zuständigkeiten überschreitenden Bestimmungen im Sinne von Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 1 EG enthält und keinen der in Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 2 EG aufgeführten Bereiche berührt.“63 60 Siehe zu den Besonderheiten der Abgrenzung der nebeneinander stehenden Kompetenzen auch Zimmermann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 51, Artikel 208, Rn. 81. Siehe ferner die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 26.03.2009, Rs. C-13/07, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2009:190, abrufbar über http://curia.europa.eu, Rn. 1 f., 49 ff. Siehe ferner Lorz/Meurers, Außenkompetenzen der EU, Fn. 52, Rn. 21. 61 Lachmeyer/von Förster, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 32, Artikel 216, Rn. 14. 62 Zimmermann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 51, Artikel 208, Rn. 18. Ebenso Lorz/Meurers, Außenkompetenzen der EU, Fn. 52, Rn. 39 f. m.w.N. Lorz/Meurers gehen aus rechtlicher Sicht davon aus, dass die Notwendigkeit gemischter Abkommen im Bereich der GHP durch den Vertrag von Lissabon abgenommen habe, diese aber in der Praxis auch bei Handelsabkommen aus politischen und praktischen Gründen weiter erforderlich sein würden, insbesondere dann, wenn mitgliedstaatliche Kompetenzen mitberührt seien. 63 Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, Fn. 60, Rn. 121 f. Zum vorherigen Anwendungsbereich der „Pastis-Theorie“ siehe dort Fn. 71. Die Kommission hat die Klage letztlich zurückgezogen, sodass der EuGH in diesem Verfahren keine Stellung zur Sache bezogen hat. Siehe den Beschluss des Präsidenten, Order of the President of the Court (Removal from the register), 10.06.2010, ECLI:EU:C:2010:327. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 17 Andererseits wird angenommen, dass es auf das Hauptziel oder den Schwerpunkt des gesamten Abkommens ankomme (sogenannte Schwerpunkttheorie).64 Insbesondere wenn den Mitgliedsstaaten nur noch „Residualkompetenzen“ verblieben, soll der Abschluss eines gemischten Abkommens zweifelhaft sein.65 Die Klärung dieser Abgrenzungsfragen ist derzeit Gegenstand des Singapur-Verfahrens vor dem EuGH66, nachdem die Kommission den EuGH im Oktober 2014 um ein Gutachten zum EU-Singapur -Freihandelsabkommen ersucht hat.67 Bis dahin wäre nach derzeitigem Stand nur dann von einer Rechtswidrigkeit der Einschätzung der EU-Organe auszugehen, wenn durchweg ausschließliche Zuständigkeiten der Union betroffen wären.68 Davon ist im Falle der Interim-WPA jedenfalls aufgrund der Regelungen zur Entwicklungszusammenarbeit , die die Mitgliedstaaten (mit-)verpflichten und sich nicht allein auf das Cotonou-Abkommen beziehen, nicht ohne Weiteres auszugehen. Die Einordnung als gemischtes Abkommen scheint auf der Grundlage der vorhandenen Regelungen zur Entwicklungszusammenarbeit sowie der Handelsbestimmungen im Grenzbereich (Dienstleistungen, geistiges Eigentum, möglicherweise einzelne Bestimmungen zur Zollzusammenarbeit) nach alter und neuer Rechtslage im Ergebnis zumindest vertretbar. 2.3. Fazit Legt man die Rechtsauffassungen der EU-Organe, den Inhalt der Verträge und die Einkleidung der Verhandlungen in die EU-Afrika-Strategie als Indizien zugrunde, erscheint die Einordnung der Interim-WPA als gemischte Abkommen bei kursorischer Prüfung insbesondere aufgrund des nicht unerheblichen Teils zur Entwicklungszusammenarbeit (gut) vertretbar. 64 Siehe dazu etwa erläuternd Zimmermann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 51, Artikel 209, Rn. 3 ff, 9 ff.; Kirsten Schmalenbach, in: Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, München: C.H.Beck, 5. Auflage 2016, Rn. 10; zu beiden Theorien Mayer, Fn. 49, S. 7 ff., siehe auch Christoph Herrmann /Thomas Streinz, Die EU als Mitglied der WTO, in: Hatje/Müller-Graff (Gesamthrsg.), von Arnauld (Hrsg.), Fn., 52, § 11, S. 587–680, Rn. 66, 68. 65 Herrmann/Streinz, in: Hatje/Müller-Graff (Gesamthrsg.), von Arnauld (Hrsg.), Fn. 64, Rn. 66. 66 Siehe hierzu etwa Christian Rath, Verfahren zum Singapur-Abkommen: Ein Präzedenzfall für Ceta, in: badische Zeitung, Onlineausgabe vom 13.09.2016, http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/ein-praezedenzfall-fuerceta --127145988.html. 67 Europäische Kommission, Singapore: The Commission to Request a Court of Justice Opinion on the trade deal, Pressemitteilung vom 30.10.2014, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1235_en.htm?locale=en. Volltext des Abkommens abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=961&cookies=disabled, Informationen der Kommission, The EU-Singapore Free Trade Agreement (Stand: 20.09.2013) unter http://europa .eu/rapid/press-release_MEMO-13-805_en.htm. 68 Lachmeyer/von Förster, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Fn. 32, Artikel 216, Rn. 14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 18 3. Ratifikation: Erfordernis einer Zustimmung des Deutschen Bundestages Gemischte Abkommen müssen – wie gesehen – sowohl von der EU selbst69 auch durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Dabei richten sich die Anforderungen an das Ratifikationsverfahren nach dem jeweiligen (Verfassungs-)Recht des Mitgliedstaates. In der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich die Vorgaben aus Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die Verabschiedung der WPA hat den Diskussionen um die Auslegung des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in Rechtswissenschaft und Praxis neuen Auftrieb verliehen. Gerade in Hinblick auf gemischte Abkommen stellen sich mehrere teils heftig umstrittene Fragen. Diese betreffen zum einen den Bezugspunkt (Gesamtabkommen oder Teil des Abkommen, der in die mitgliedstaatliche Zuständigkeit fällt), zum anderen die Art der Beteiligung des Deutschen Bundestages (Art. 23 GG i.V.m. dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union [EUZBBG] oder Ratifikationsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Zu diesen streitigen Grundfragen wird auf bereits erstellte Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste und des Fachbereichs Europa verwiesen.70 Im Vordergrund stehen hier Fragen zur Auslegung der beiden Tatbestandsvarianten des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG (3.3.). Zunächst soll kurz beleuchtet werden, wie die (regionalen) WPA – insbesondere das WPA mit der Staatengruppe ECOWAS, die u. a. Ghana und CIV umfasst – von der Bundesregierung vor dem Hintergrund des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG bewertet wird (3.1.). Sodann wird dargelegt, inwiefern der Deutsche Bundestag in der Praxis bislang bereits mit Interim-WPA befasst worden ist (3.2.). Zuletzt wird auf die möglichen Besonderheiten einer Auslegung des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in Hinblick auf die Interim-WPA mit Ghana und CIV verwiesen (3.3.). 3.1. Bewertung der (regionalen) WPA auf nationaler Ebene durch die Bundesregierung Die Bundesregierung geht von einer Einzelfallprüfung71 aus, wobei sie die Bestimmungen mit mitgliedschaftlicher Zuständigkeit – also diejenigen, die eine Ratifikation durch die Mitglied- 69 Siehe hierzu z. B. Markus Krajewski, Binnenorganisation der EU-Außenpolitik, in: Hatje/Müller-Graff (Gesamthrsg .), Enzyklopädie Europarecht, von Arnauld (Hrsg.), Band 10: Europäische Außenbeziehungen, Fn. 52, § 3, S. 149–206, Rn. 125 ff. 70 Siehe dazu ausführlich bisherige Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste und des Fachbereichs Europa, insbesondere WD 2, Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Westafrika im Licht des Art. 59 Abs. 2 GG, WD 2 – 3000 – 166/15, vom 15.11.2015; WD 2, Zum Zustimmungserfordernis bei sogenannten gemischten Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, WD 2 – 3000 – 216/14, vom 24.11.2014; WD 2, Rechtsfragen im Hinblick auf gemischte Abkommen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten, WD 2 – 51/15, vom 06.03.2015; WD 2, Zur Beteiligung des Bundestages an Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, WD 2 – 56/15, vom 11.03.2015; PE 6, Fragen zur Ratifikation und zur vorläufigen Anwendung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 19/16 vom 22.02.2016 (unter 3.). Siehe ferner unter 3.3.4. 71 Siehe dazu die schriftliche Antwort der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 11.04.2016, BT-Drs. 18/8127, S. 71 f., Frage 106. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 19 staaten nach sich ziehen – isoliert betrachtet. Laut Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs des BMZ, Thomas Silberhorn, löse das (regionale) ECOWAS-WPA – im Gegensatz zum SADC-WPA und zum CARIFORUM-WPA72 – aus Sicht der Bundesregierung keine Zustimmungspflicht des Deutschen Bundestages aus. Die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG seien in diesem Fall nicht erfüllt, da „die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen sich entweder nicht auf die nationale Gesetzgebung beziehen oder neben dem zu beachtenden EU-Recht auf das nationale Recht verweisen.“73 Die interne Prüfung habe ergeben, dass „für das ECOWAS-WPA kein Vertragsgesetz erforderlich ist, da – soweit es Gegenstände regelt, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen – 1. sich die Bestimmungen des WPA nicht auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen und 2. das Abkommen auch nicht die politischen Beziehungen des Bundes regelt.“74 Allerdings hat die Bundesregierung im Juni 2016 zugesagt, dem Deutschen Bundestag trotz abweichender Rechtsansicht den Entwurf eines Vertragsgesetzes zur Zustimmung vorzulegen.75 3.2. Bisherige Behandlung von Interim-WPA im Deutschen Bundestag Ausschüsse des Deutschen Bundestages haben sich in der 16. und 17. Wahlperiode (WP) mehrfach mit Interim-WPA auseinandergesetzt. Der Schwerpunkt lag dabei im Jahr 2008, in dem die Kommissionsvorschläge zu verschiedenen Interim-WPA – unter anderem denen mit Ghana und CIV – auf der Tagesordnung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (AwZ) standen und von diesem zur Kenntnis genommen wurden.76 Nach Auskunft des Sekretariats des AwZ (PA 19) war der AwZ mit folgenden Interim-WPA oder damit verbundenen Rechtsakten federführend befasst: 72 Siehe dazu die schriftliche Antwort der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 11.04.2016, BT-Drs. 18/8127, S. 71 f., Frage 106. 73 Schriftliche Antworten der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 20.11.2014, BT-Drs. 18/3361, S. 62, Frage 82 sowie vom 02.03.2016, BT-Drs. 18/7794, S. 45, Frage 68. 74 Siehe dazu die schriftliche Antwort der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 11.04.2016, BT-Drs. 18/8127, S. 72, Frage 106. 75 Mündliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim BMZ, Hans-Joachim Fuchtel, vom 22.06.2016 auf Frage 32, Plenarprotokoll 18/178, S. 17543 f. 76 Siehe dazu sogleich die Nachweise bei den einzelnen Gemeinschaftsdokumenten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 20 Titel Dok.-Nr. Behandlung BT-Drs. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits Ratsdok. 11852/08 KOM(2008)440 endg. Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am 15.10.2008 (TOP 4b): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10286 (A.82)77 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim- Wirtschaftspartnerschafts-abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits (inkl. 11862/08 ADD 1 bis 11862/08 ADD 5) Ratsdok. 11862/08 KOM(2008)441 endg. Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am 15.10.2008 (TOP 4c): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10286 (A.83)78 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits (inkl. 11913/08 ADD 1 bis 11913/08 ADD 6) Ratsdok. 11913/08 KOM(2008)445 endg. Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am 15.10.2008 (TOP 4d): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10286 (A.84)79 77 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/102/1610286.pdf. Ratsdokument: http://dserver.bundestag.btg/eud/Unionsvorlagen /2008/11852_08.pdf. Der über die Datenbank SysiPhuS unter „Folgedokumente“ auffindbare Ratsbeschluss (Ratsdok. 12130/08) scheint ausweislich des Datenbankeintrages ebenso wie die anderen verbundenen Dokumente keine weitere Befassung nach sich gezogen zu haben. 78 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/102/1610286.pdf. Ratsdokument: http://dserver.bundestag.btg/eud/Unionsvorlagen /2008/11862_08.pdf. Für Folgedokumente siehe Fn. 77. 79 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/102/1610286.pdf. Ratsdokument: http://dserver.bundestag.btg/eud/Unionsvorlagen /2008/11913_08.pdf. Der über SysiPhuS unter „Folgedokumente“ auffindbare Ratsbeschluss (Ratsdok. 12122/08) scheint ausweislich des Datenbankeintrages ebenso wie die nachfolgenden verbundenen Dokumente keine weitere Befassung nach sich gezogen zu haben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 21 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits Ratsdok. 11958/08 KOM(2008)438 endg. Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am 15.10.2008 (TOP 4e): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10286 (A.85)80 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits Ratsdok. 11959/08 KOM(2008)446 endg. Interinstitutionelles Dossier: 2008/0139 (AVC) Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am 15.10.2008 (TOP 4f): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10286 (A.86)81 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits Ratsdok. 12092/08 KOM(2008)439 endg. Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am 15.10.2008 (TOP 4g): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10286 (A.88)82 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims -Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ratsdok. 13314/08 i. V. m. A.-Drs. 16(19)446 Überweisung an den AwZ; 72. AwZ-Sitzung der 16. WP am Unterrichtung 80 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/102/1610286.pdf. Ratsdokument: http://dserver.bundestag.btg/eud/Unionsvorlagen /2008/11958_08.pdf. Der über SysiPhuS unter „Folgedokumente“ auffindbare Ratsbeschluss (Ratsdok. 12129/08) scheint ausweislich des Datenbankeintrages ebenso wie die nachfolgenden verbundenen Dokumente keine weitere Befassung nach sich gezogen zu haben. 81 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/102/1610286.pdf. Ratsdokument: http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt ?id=90375. 82 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/102/1610286.pdf. Ratsdokument: http://dserver.bundestag.btg/eud/Unionsvorlagen /2008/12092_08.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 22 der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits KOM(2008)562 endg. 15.10.2008 (TOP 4k): Kenntnisnahme 16/10666 (A.23)83 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims -Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits Ratsdok. 13314/08 KOM(2008)562 endg. Überweisung an den AwZ; 77. AwZ-Sitzung der 16. WP am 17.12.2008 (TOP 2b): Kenntnisnahme Unterrichtung 16/10666 (A.23) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Standpunkt der EU im Kooperationsrat Europäische Union – Südafrika zur Änderung einschlägiger Bestimmungen und Anhänge des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDCA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits im Hinblick auf die Angleichung bestimmter Zölle an die von Botsuana, Lesotho und Swasiland nach Anhang 3 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und der SADC auf EU-Produkte angewandten Zölle Ratsdok. 6822/10 KOM(2010)57 endg. Überweisung an den AwZ; 11. AwZ-Sitzung der 17. WP am 05.05.2010 (TOP 11): Kenntnisnahme Unterrichtung 17/1270; Plenarprotokoll 17/4484 Umsetzung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der gegenwärtigen Lage in Simbabwe; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe (2013/2515(RSP)) P7_TA_PROV(20 13)0024 2013/2515(RSP) Überweisung an den AwZ; 80. AwZ-Sitzung der 17. WP am 24.04.2013 (TOP 10a): Kenntnisnahme mit Beratung Ausschuss - protokoll 83 Keine mitberatenden Ausschüsse. Siehe dazu die Unterrichtung unter http://dserver.bundestag .btg/btd/16/106/1610666.pdf. Ratsdokument: http://dserver.bundestag.btg/eud/Unionsvorlagen /2008/13314_08.pdf. Der über SysiPhuS unter „Folgedokumente“ auffindbare Ratsbeschluss (Ratsdok. 14062/08) scheint ausweislich des Datenbankeintrages ebenso wie die nachfolgenden verbundenen Dokumente keine weitere Befassung nach sich gezogen zu haben. 84 Siehe dazu http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/012/1701270.pdf und BT-Plenarprotokoll 17/44, S. 4515A – 4515C, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/17044.pdf#P.4515: Mitberatend waren der Auswärtige Ausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 23 Nach Auskunft des Sekretariats des Ausschuss für Wirtschaft und Energie (PA 9) war der damalige Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in der 16. und 17. WP mit folgenden Interim- WPA oder darauf beruhenden Rechtsakten mitberatend befasst. Dabei hat der Ausschuss die entsprechenden Vorschläge des Rates jeweils zur Kenntnis genommen. In der 18. WP war der Ausschuss bislang nicht mitbefasst. Titel Dok.-Nr. Behandlung BT-Drs. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits Ratsdok. 13386/08 KOM(2008)565 endg. Überweisung an die Ausschüsse: Kenntnisnahme 16/10958 (A.47)85 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Ratsdok. 14476/08 KOM(2008)863 endg. Überweisung an die Ausschüsse: Kenntnisnahme 16/11819 (A.30)86 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Standpunkt der EU im Kooperationsrat Europäische Union – Südafrika zur Änderung einschlägiger Bestimmungen und Anhänge des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDCA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits im Hinblick auf die Angleichung bestimmter Zölle an die von Botsuana, Lesotho und Swasiland nach Anhang 3 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und der SADC auf EU-Produkte angewandten Zölle Ratsdok. 6822/10 KOM(2010)57 endg. Überweisung an die Ausschüsse: Kenntnisnahme 17/127087 85 Siehe dazu http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610958.pdf. Federführender Ausschuss war der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, mitberatend der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe sowie der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie. 86 Siehe dazu http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/118/1611819.pdf. Federführender Ausschuss war der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, mitberatend der Auswärtige Ausschuss, der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union sowie der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie. 87 Fn. 84. Federführend: Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 24 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu der im Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses Ratsdok. 12602/1/09 REV 1 KOM(2009)414 endg. Unterrichtung; keine parlamentarische Behandlung : Fraktionen haben von einer Überweisung abgesehen 17/136 (B.207)88 Die Recherche in Datenbanken des Deutschen Bundestages (SysiPhuS, DIP) förderte weitere Dokumente mit Bezug zu Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zutage. Dabei handelte es sich vorrangig um Unterrichtungen zu EU-Vorlagen, die keinem Ausschuss zugewiesen worden sind (z. B. Entschließungen des Europäischen Parlamentes). 3.3. Auslegung des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in Bezug auf die Interim-WPA mit GHA und CIV 3.3.1. Prüfungsgegenstand Zur Frage, ob der in die mitgliedstaatliche Kompetenz fallende Teil oder die Gesamtheit der Interim -WPA Prüfungsgegenstand ist bzw. sein sollte, wird auf die bisherigen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste zum Thema verwiesen, in denen widerstreitende Argumente dargestellt und zugunsten einer Gesamtbetrachtung gewichtet werden.89 Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf die Interim-WPA übertragen; Besonderheiten sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich . Betrachtet man die Regelungen zur Entwicklungszusammenarbeit in den Interim-WPA entsprechend der Ansicht der Bundesregierung isoliert, fällt dieser Teil in Bezug auf Umfang und Konkretisierung hinter den Entwicklungsteil im ECOWAS-Abkommen90 zurück (dort Teil III, Art. 52 ff.), der aus Sicht der Bundesregierung bereits keine Zustimmungspflicht auszulösen vermag. 88 Siehe dazu http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/001/1700136.pdf. 89 WD 2, Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Westafrika im Licht des Art. 59 Abs. 2 GG, WD 2 – 3000 – 166/15, vom 15.11.2015; WD 2, Zum Zustimmungserfordernis bei sogenannten gemischten Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, WD 2 – 3000 – 216/14, vom 24.11.2014; WD 2, Zur Beteiligung des Bundestages an Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, WD 2 – 56/15, vom 11.03.2015. 90 Für den Text des ECOWAS-Abkommens siehe den Anhang zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits und seine vorläufige Anwendung, KOM/2014/0576 final – 2014/0265 (NLE), http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014PC0576&from=EN. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 25 Die Frage des Prüfungsgegenstandes ist inhaltlich eng verknüpft mit den beiden Varianten des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, insbesondere mit der Frage der Regelung der politischen Beziehungen des Bundes (Variante 1): 3.3.2. Regelung der politischen Beziehungen des Bundes Nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 Var. 1 GG bedürfen Verträge, „welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln“, „der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes“. Für die Grundlagen wird auf die bisherigen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (Fn. 89) verwiesen. Vor dem Hintergrund der dort erörterten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 91 käme es darauf an, ob die Regelungen des einzelnen Abkommens(-teils) die Stellung der Bundesrepublik Deutschland oder ihr maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berühren . Abgesehen von den Zweifeln, ob diese Rechtsprechung vom BVerfG heute in Bezug auf gemischte Abkommen aufrechterhalten würde92, lässt sich hier in unterschiedliche Richtungen argumentieren : Betont man die „hochpolitische Natur“ internationaler Wirtschaftsbeziehungen und die Rolle der WPA sowie die Rechtsprechung des BVerfG zur Integrationsverantwortung93, liegt es nahe, das Vorliegen der Voraussetzung zu bejahen. Setzt man dagegen auf die Relevanz der (entwicklungs -) politischen Teile und den Verpflichtungsgrad für die Mitgliedstaaten94 sowie die provisorische Natur und sachliche Beschränkung der Interim-Abkommen, so schlägt das Pendel eher in die Gegenrichtung aus. Denn betrachtet man das Interim-WPA mit Ghana, so betreffen nur sieben von 82 Artikeln den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, zwei davon materiell, der weit überwiegende Teil dagegen Handelsbestimmungen im weiteren Sinne. Zudem treffen ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Abkommen und aus dem Entwicklungsteil für sich genommen die Union und ihre Mitgliedsstaaten gemeinsam bzw. im Innenverhältnis ggf. nur die EU, was ihr Gewicht gemessen am Maßstab des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG verringern könnte.95 In Hinblick auf die Interim-WPA ergibt sich jedoch die Herausforderung, konkrete Verpflichtungen der Union und der Mitgliedsstaaten klar zu trennen. Erschwert wird die konkrete Zuordnung 91 BVerfG, Urteil vom 29.07.1952, 2 BvE 2/51, BVerfGE 1, 372, Rn. 33, 44–48 (zitiert nach juris); zitiert in BVerfG, Urteil vom 12.07.1994, 2 BvE 3/92, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93, BVerfGE 90, 286, Rn. 266 (zitiert nach juris). 92 Siehe dazu WD 2 – 3000 – 166/15, Fn. 89, S. 7 f., WD 2 – 3000 – 216/14, Fn. 89, S. 8. 93 So WD 2 – 3000 – 216/14, S. 7 f. mit Bezug auf das Lissabon-Urteil des BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30.06.2009, 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09, BVerfGE 123, 267–437, http://www.bverfg.de/e/es20090630_2bve000208.html. 94 So WD 2 – 3000 – 166/15, Fn. 89, S. 7 ff. 95 So WD 2 – 3000 – 166/15, Fn. 89, S. 8 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 26 von Verpflichtungen im Innenverhältnis – und damit die Bewertung – dadurch, dass die „EG- Vertragspartei“ oder „Europäische Gemeinschaft“ (teilweise einfach „Vertragspartei“) im Vertragstext „die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten […] bezeichnet…“. Vor diesem Hintergrund ließe sich argumentieren, dass sich – gerade im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit – das Maß der gesamtschuldnerischen Verpflichtungen gegenüber dem entsprechenden Drittstaat und den Anteil daran im Innen- wie im Außenverhältnis nicht von vornherein abschätzen lasse. Allein der oben (2.2.2.) abgedruckte Art. 4 Abs. 3 der Abkommen richtet sich konkret an die Mitgliedstaaten und verpflichtet alle Mitgliedstaaten gemeinsam, „über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen.“ Demgegenüber vertraten die Sachverständigen der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. Januar 2016 unisono die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum „Hochpolitischen“ überholt sei und Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in Bezug auf gemischte Abkommen neu interpretiert werden müsse.96 Dazu wurden im Ansatz unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten, Fallgruppen und juristische Herangehensweisen vertreten .97 Der überwiegende Teil der Sachverständigen zog eine Gesamtbetrachtung als Gegenstück und Legitimation zu den weiten EU-Kompetenzen und zur Abschottung der Verhandlungen vor.98 Im Ergebnis übereinstimmend wurde vertreten, dass der Gesamtkontext dazu führe, dass selbst dem ersten Anschein nach unwesentliche Regelungen oder unpolitische Verträge als 96 Alle Dokumente und Stellungnahmen zur Anhörung sind abrufbar unter http://www.bundestag.de/ausschuesse 18/a06/anhoerungen/voelkerrechtliches-abkommen/399734. 97 Siehe zu den einzelnen Ansätzen neben dem Wortprotokoll der Anhörung, http://www.bundestag .de/blob/409794/4e7fb2623ffc719116fa94548a1bc67e/wortprotokoll-data.pdf, auch die einzelnen schriftlichen Stellungnahmen unter http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen /401406. Einige der Anhörungsteilnehmer haben ihre Stellungnahmen zu Fachartikeln ausgearbeitet, siehe etwa von Arnauld, Beteiligung des Deutschen Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen, Archiv des öffentlichen Rechts, Band 141 (2016), S. 268–282; Bernd Grzeszick/Juliane Hettche, Zur Beteiligung des Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen: Internationale Freihandelsabkommen als Herausforderung des deutschen Europa- und Außenverfassungsrechts, Archiv des öffentlichen Rechts, Band 141 (2016), S. 225–267; Vgl. darüber hinaus das Gutachten von Mayer zu CETA, Fn. 49. Siehe ferner das Antwortschreiben der Ausschussvorsitzenden an den Präsidenten mit Zusammenfassung der Ergebnisse, http://www.bundestag .de/blob/427828/e2fb6a9f57ebf8bcecea5b95ade6a23c/antwortschreiben-data.pdf. 98 S. z.B. Protokoll, Fn. 97, S. 12 f., 16 f. Nach Ausführung von Dolzer obliege es letztlich den EU-Organen im Rahmen einer politischen Entscheidung, Abkommen so zu gestalten, dass sie eben keine gemischten Abkommen seien, S. 25. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 27 politische Abkommen gewertet werden müssten; zurück blieben allein die reinen Verwaltungsabkommen (Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG).99 Zu berücksichtigen sei – in dynamischer Auslegung – der „Stand der Internationalen Beziehungen“100, wozu auch Verträge gehören könnten, die die wirtschaftliche Ordnung beträfen oder auf sie aufbauten.101 Dies gelte jedenfalls, wenn ein Vertrag – entsprechend dem Lissabon-Urteil des BVerfG102 – den „grundlegenden Charakter für Beziehungen zu Drittstaaten“ betreffe.103 Gemischten Abkommen von „herausgehobener und besonderer politischer Bedeutung“ bzw. „mit besonderem Gewicht“ solle der Bundestag unabhängig vom Anteil mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten zustimmen.104 Diese Anforderungen werden hinsichtlich der WPA als erfüllt angesehen, da „fundamentale, wichtige Grundfragen der zwischenstaatlichen Beziehungen geklärt“ würden.105 Begründet wird dies zum einen mit der europäischen Haftungsgemeinschaft sowie der völkerrechtlichen Verbindlichkeit und Staatenhaftung.106 Zum anderen handele es sich bei den WPA um eine Neudefinition der politischen Beziehungen im Rahmen der EU, um den bewussten Akt der Zustimmung, Teil der EU-Westafrika-Politik zu sein.107 Zudem liege gegenüber dem zustimmungsbedürftigen Cotonou-Abkommen eine Änderung der völkerrechtlichen Beziehungen vor, die ihrerseits abgesegnet werden solle.108 Gerade in Bezug auf die WPA wiesen einige Sachverständige auf den politischen Charakter von Entwicklungszusammenarbeit hin, der eine Zustimmung rechtfertige.109 99 S. z. B. Protokoll, Fn. 97, S. 15. Zur Abgrenzung wurden jedoch unterschiedliche Schwellen und Maßstäbe vorgeschlagen . Von Arnauld schlägt beispielsweise ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Danach soll zunächst geprüft werden, ob der „deutsche Anteil“ bereits unter Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG falle (beide Varianten); sei dies nicht der Fall, schlägt er bei gemischten Abkommen wegen der „Kompetenzüberlappungen“ und der Haftungsgemeinschaft im Außenverhältnis eine Rückausnahme vor. Vgl. von Arnauld, Beteiligung des Bundestag, Fn. 97, S. 278 f. 100 Protokoll, Fn. 97, S. 13. 101 Protokoll, Fn. 97, S. 16. 102 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30.06.2009, Fn. 93. Von Arnauld, Fn. 97, verweist auf S. 420 des Urteils. 103 Protokoll, Fn. 97, S. 31. 104 Protokoll, Fn. 97, S. 12, 18. Mayer hält einen Vertrag letztlich schon dann für politisch, wenn Bundestag und Bundesregierung um seine Einordnung streiten, S. 18. 105 Protokoll, Fn. 97, S. 31. 106 Protokoll, Fn. 97, S. 19. 107 Protokoll, Fn. 97, S. 19. 108 Protokoll, Fn. 97, S. 19. 109 Protokoll, Fn. 97, S. 35. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 28 Die WPA dienten auch der Annäherung afrikanischer Staaten an den europäischen Wirtschaftsraum und hätten damit möglicherweise Auswirkungen auf die – hochpolitische – Flüchtlingssituation und somit auf die innenpolitische Lage.110 Teilweise werden in den Stellungnahmen Varianten 1 und 2 des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG verbunden : Was haushaltsrelevant sei, sei möglicherweise politisch und betreffe die Gesetzgebungskompetenzen gleichermaßen.111 Mitgliedsstaatliche Kompetenzen im Bereich der Umsetzung – z. B. in Bezug auf Steuern und Verfahrensrecht – seien letztlich fast immer betroffen.112 Legt man diese neuen Maßstäbe der Rechtslehre zur Bewertung der Zustimmungspflichtigkeit gemischter Abkommen an, wäre die erste Variante ohne Weiteres erfüllt, zumal das Abkommen an mehreren Stellen steuer- und verfahrensrechtliche Anknüpfungspunkte enthält und sich am Rande auch mit der Kriminalitätsbekämpfung befasst (vgl. Art. 8, 19, 78 f.). Mit dieser Perspektive spricht – entsprechend der Argumentation in WD 2 – 3000 – 216/14 – zumindest aus parlamentarischer Sicht einiges dafür, das gesamte gemischte Abkommen als Prüfungsmaßstab anzusehen und, daran gemessen, von einem Beitrag zur Regelung der politischen Beziehungen auszugehen. Hält man dagegen die Rechtsprechung des BVerfG für maßgeblich und stellt man die der EU von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen in den Vordergrund, lässt sich auch die entgegengesetzte Auffassung vertreten. Fraglich ist allerdings, ob die Literaturargumente zu den WPA auf die Interim-Abkommen übertragbar sind. Ihr „provisorischer“ Charakter könnte den (hohen) Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG entgegenstehen. So könnte etwa argumentiert werden, dass diese Interim-Abkommen lediglich einen – schneller verhandelbaren und zeitlich dringenderen – Teilaspekt der angestrebten regionalen WPA abdecken und somit die politischen Beziehungen zu den betroffenen Drittstaaten nicht endgültig oder langfristig regeln. Dafür spricht, dass die vorläufigen WPA – auch im Vergleich zu den Inhalten der bislang ausgehandelten regionalen WPA – vorrangig Handelsmaterien betreffen, die letztlich im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der EU liegen, die durch den Lissabon-Vertrag noch einmal erweitert worden sind.113 Demgegenüber entsprach es der Vorstellung der Parteien und dem Verhandlungsergebnis, den Entwicklungsteil im Wesentlichen dem regionalen WPA vorzubehalten. Auf der anderen Seite ist oben (2.2.2.) beleuchtet worden, dass die Interim-WPA in diesem Bereich sehr wohl auch eigenständige Verpflichtungen an prominenter Stelle enthalten, Entwicklungserwägungen am zentralen Ort (Art. 2, Präambel) als maßgebliche Ziele des Abkommens definieren und an anderer Stelle ausdrücklich die Verpflichtungen aus dem Cotonou-Abkommen fortschreiben. Zudem ist das Inkrafttreten des ECOWAS-Abkommens und damit die Ablösung 110 Protokoll, Fn. 97, S. 16. 111 Protokoll, Fn. 97, S. 16. 112 Protokoll, Fn. 97, S. 19. 113 Siehe dazu oben 2.1. und 2.2.2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 29 des Provisoriums (Art. 75 Abs. 8) nicht nur von der Ratifikation der hier beteiligten Parteien, sondern auch von weiteren Staaten und Staatengemeinschaften der Region114 abhängig. Dieser Ratifikationsprozess scheint sich auf unabsehbare Zeit zu verzögern, was u. a. eine Motivation für das „Wiederbeleben“ der Interim-WPA dargestellt haben soll.115 Aus parlamentsfreundlicher Sicht ließe sich zudem anführen, dass die Interim-WPA unabhängig von ihrer Geltungsdauer eigenständige völkerrechtliche Verpflichtungen darstellen und die damit verbundene Haftungsgemeinschaft begründen bzw. fortschreiben. Diese sind zudem prinzipiell nicht an die Geltungsdauer des Cotonou-Abkommens gebunden. Ferner enthält Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG keine Mindestanforderung hinsichtlich der Dauer der politischen Beziehungen. Vor diesem Hintergrund scheint der provisorische Charakter des Abkommens für sich keinen überzeugenden Ausschlussgrund darzustellen. Somit lassen sich im Übrigen vor dem Hintergrund des Vorgenannten beide Ansichten vertreten. 3.3.3. Bezug auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung Nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 Var. 2 GG bedürfen auch Verträge, die „sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen“, der „Zustimmung“ bzw. „Mitwirkung in der Form eines Bundesgesetzes “. Für die Grundlagen zur Auslegung dieser zweiten Variante wird ebenfalls auf die bisherigen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (Fn. 89) verwiesen. Hieraus und aus der Literatur ergeben sich im Wesentlichen drei miteinander verbundene Anknüpfungspunkte: - die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes (Art. 70 ff. GG)116 - mögliche finanzielle Auswirkungen über den Rahmen des Haushalts hinaus - der Gesetzesvorbehalt und die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG.117 Dieser Dreiklang sichere Gesetzesvorrang und -vorbehalt; umfasst seien daher Übereinkommen, die zur Verabschiedung neuer oder zur Änderung bestehender (Bundes- oder Landes-)Gesetze verpflichteten und/oder die parlamentarische Budgethoheit beträfen („gesetzesinhaltliche Verträge “).118 114 Das Abkommen umfasst neben der westafrikanischen Staatengemeinschaft ECOWAS die westafrikanische Wirtschafts - und Währungsunion (UEMOA) die Staaten Benin, Burkina Faso, CIV, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, die Republik Kap Verde, Liberia, Mauretanien, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo. Siehe dazu den Text des Abkommens, Fn. 39. 115 Siehe dazu die Einführung und die dortigen Nachweise. 116 Dies kann über den Bundesrat die Landesgesetzgebung mitumfassen; Art. 59 dient der Abgrenzung von Legislative zu Exekutive, vgl. dazu von Arnauld, Beteiligung des Bundestag, Fn. 97, S. 277 und Fn. 45 m. w. N. 117 Siehe dazu im Einzelnen WD 2 – 3000 – 166/15, S. 9 ff., WD 2 – 3000 – 216/14, S. 9 f., Fn. 89. 118 von Arnauld, Beteiligung des Bundestag, Fn. 97, S. 277 m. w. N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 30 Bei der Sachverständigenanhörung119 wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzesvorbehalt in den letzten Jahrzenten eine „massive Ausweitung“ erfahren habe und „alle politisch-demokratisch wesentlichen Fragen […] mittlerweile eines Gesetzesvorbehalt“ auslösten.120 Ziel der Variante 2 sei es, die innerstaatliche Umsetzung zu erleichtern: Das Parlament solle nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn seine Gesetzgebungskompetenzen (potentiell) betroffen seien.121 An anderer Stelle wurde – wie unter 3.3.2. erwähnt – darauf hingewiesen, dass die Handels- und Entwicklungsabkommen mit (West-)Afrika haushaltsrelevant seien und wesentliche Fragen berührten , die sodann möglicherweise zu politischen Fragen würden und (potentiell) die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes beträfen.122 Ein Anknüpfungspunkt für eine potentiell betroffene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes – neben der oben erwähnten Steuer- (Art. 8, 19 beider Abkommen) und Finanzvorschriften (vgl. neben Art. 3 f. Art. 78 zum „Dialog über Finanzfragen “) könnte beispielsweise in Art. 79 des Ghana-Abkommens123 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten bestehen: „Die EG-Vertragspartei und Ghana treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption , des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Ghana kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten.“124 Der Text der Interim-Abkommen spricht damit ausdrücklich die (potentielle) Erforderlichkeit neuer Gesetze oder die Änderung bestehender Gesetze an. Dies schließt neben (regelmäßig nationalen ) Verwaltungsmaßnahmen der Materie nach ausdrücklich (nationale) Strafgesetze ein, die in Bundesgesetzgebungszuständigkeit liegen dürften.125 Dabei dürfte nicht entscheidend sein, dass Umsetzungspflichten in diesem Bereich bereits aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen bestehen bzw. bestehen könnten. 119 Siehe dazu die Dokumente in Fn. 97. 120 Protokoll, Fn. 97, S. 15. 121 Protokoll, Fn. 97, S. 18. 122 Protokoll, Fn. 97, S. 16, 18. 123 Inhaltsgleich Art. 79 des Interim-Abkommens mit CIV. 124 Hervorhebungen nicht im Original. 125 Siehe zu solchen Erwägungen in Bezug auf das ECOWAS-WPA auch WD 2 – 3000 – 166/15, Fn. 89, S. 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 31 Haushalterische Relevanz könnte beispielsweise in den entwicklungspolitischen Bestimmungen in Art. 3 und 4 der Interim-Abkommen und in der Fortschreibung der Cotonou-Vorgaben erblickt werden, wenn man den Wortlaut des Abkommens betrachtet und berücksichtigt, dass jedenfalls im Außenverhältnis eine Haftungsgemeinschaft bestehen dürfte.126 Ferner wurde in der Sachverständigenanhörung betont, dass der Vollzug wesentlicher Teile der Abkommen gerade im Steuer- und Verfahrensrecht regelmäßig in nationaler Hand liege und damit den Bundesgesetzgeber als „Verfahrensgesetzgeber“ betreffe bzw. betreffen könne.127 Zu erwähnen wären hier neben Art. 79 beider Abkommen die oben erwähnten Steuer- (Art. 8, 19 beider Abkommen) und Finanzvorschriften (vgl. Art. 78 zum „Dialog über Finanzfragen“), die ggf. eine Behördenkooperation voraussetzen. Somit erschiene es durchaus vertretbar, (auch) die Variante 2 des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG als erfüllt anzusehen. 3.3.4. Art der Beteiligung des Deutschen Bundestages Hinsichtlich der Art einer möglichen Beteiligung wird auf frühere Gutachten verwiesen: - Zur Möglichkeit einer fakultativen Zustimmung des Deutschen Bundestages per Parlamentsbeschluss siehe WD 2 – 3000 – 216/14 (S. 10 f.). - Zum Initiativrecht des Deutschen Bundestages siehe WD 3 - 3000 - 071/16. - Zur Mitwirkung des Deutschen Bundestages bei der vorläufigen Anwendung und dem Abschluss von Freihandelsabkommen der EU vgl. PE 6 - 3000 - 53/16 und PE 6 - 3000 - 221/14. - Zu Möglichkeiten und Unterscheidung der Vorfeldbeteiligung nach Art. 23 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 3 GG und der Zustimmung nach Art. 59 Abs. 2 GG in Bezug auf gemischte Abkommen siehe ausführlich das Protokoll der Ausschussanhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen (Fn. 97). Neben den oben angeführten Stellungnahmen und Protokollen der Ausschussanhörungen128 kann auf folgende Literaturbeiträge zum Thema verwiesen werden: - Wolfgang Weiß, Informations- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestags bei gemischten Abkommen wie TTIP, DÖV 2016, S. 661–667. 126 von Arnauld, Beteiligung des Bundestag, Fn. 97, S. 279. 127 Protokoll, Fn. 97, S. 19. 128 Vgl. oben Fn. 97. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 32 - Andreas von Arnauld, Beteiligung des Deutschen Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen, Fn. 97. - Bernd Grzeszick/Juliane Hettche, Zur Beteiligung des Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen, Fn. 97. 3.4. Fazit Beide Varianten des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG lassen sich so auslegen, dass der Deutsche Bundestag – über seine bereits erfolgte Vorfeldbeteiligung hinaus (s. 3.2.) – auch im Rahmen der Ratifikation an den Interim-Abkommen mit Ghana und CIV zu beteiligen ist bzw. beteiligt werden sollte. Im Lichte der politischen Bedeutung (auch vorläufiger) internationaler Handels- und Entwicklungsabkommen und mit dem Ziel der Legitimation der EU-Handelspolitik mit diesen westafrikanischen Staaten erscheint diese Ansicht – zumal aus parlamentarischer Sicht – in Bezug auf in Anbetracht der gegenüber den 1950er Jahren erheblich veränderten Sach- und Rechtslage und des hohen europäischen Integrationslevels gut vertretbar. Gestützt auf die bisherige, nicht offiziell aufgegebene Rechtsprechung des BVerfG sowie die Art und den vorläufigen Charakter der Abkommen mit zwei einzelnen westafrikanischen Staaten ließe sich jedoch ebenfalls mit guten Gründen vertreten, dass die Schwelle des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG noch nicht erreicht ist. Daraus würde folgen, dass eine weitere Mitwirkung des Deutschen Bundestages nicht erforderlich wäre. *** Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 33 4. Literaturverzeichnis 4.1. Dokumente der Europäischen Union/ Europäischen Gemeinschaft 4.1.1. Rechtsetzung und Kontrolle - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1025/2014 der Kommission vom 25.07.2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen, Erwägungsgründe 2 und 3, Amtsblatt der Europäischen Union L 284/1 vom 30.09.2014, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1025&from=DE. - Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Côte d'Ivoire andererseits (von der Kommission vorgelegt), vom 10.07.2008, KOM(2008)439 endgültig, http://data.consilium.europa .eu/doc/document/ST-12129-2008-INIT/de/pdf. - Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits (von der Kommission vorgelegt), vom 10.07.2008, KOM(2008)441 endgültig, http://data.consilium.europa .eu/doc/document/ST-11862-2008-INIT/de/pdf. - Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits und seine vorläufige Anwendung, KOM/2014/0576 final – 2014/0265 (NLE), http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014PC0576&from=EN. - Europäischer Gerichtshof, Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267. - Europäischer Gerichtshof, Kommission/Rat, Rs. 45/86, Slg. 1987, S. 1493. - Europäischer Gerichtshof, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union, Rs. C-13/07, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 34 o Beschluss des Präsidenten, Order of the President of the Court (Removal from the register), 10.06.2010, ECLI:EU:C:2010:327, abrufbar über http://curia.europa.eu. o Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 26.03.2009, E- CLI:EU:C:2009:190, abrufbar über http://curia.europa.eu. - Europäisches Parlament, Ausschuss für Internationalen Handel (INTA), http://www.europarl .europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&mode=XML&reference=A8-2016- 0328&language=EN. - Europäisches Parlament, Ausschuss für Internationalen Handel (INTA), Entwurf und Begründung des Berichterstatters Christofer Fjellner vom 21.09.2016, 2008/0137(NLE), INTA_PR(2016)589325, PE 589.325v01-00, http://www.europarl.europa.eu/sides/get- Doc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE- 589.325%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE. - Europäisches Parlament, Ausschuss für Internationalen Handel (INTA), Beschlussempfehlung , A8-0328/2016, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=- %2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bREPORT%2bA8-2016- 0328%2b0%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fEN. - Europäisches Parlament, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25.03.2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009- 0176+0+DOC+XML+V0//DE. - Europäisches Parlament, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims- WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe (2013/2515(RSP)), P7_TA_PROV(2013)0024. - Europäisches Parlament, Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25.03.2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim -Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6-0064/2009 – 2008/0136(AVC)), http://www.europarl.europa.eu/sides /getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0184+0+DOC+XML+V0//DE. - Europäisches Parlament, Tagesordnung für den 1. Dezember 2016, http://www.europarl .europa.eu/sides/getDoc.do?type=AGENDA&reference=20161201&second- Ref=SIT&language=EN#D-8. - Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, C 202, vom 07.06.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2016:202:TOC. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 35 - IPEX: o http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/dossier/dossier.do?code=NLE&year=2008&number =0137&appLng=EN. o http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/scrutiny/NLE20080137/debta.do. o http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/scrutiny/NLE20080136/debta.do. - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren , 02.12.2009, KOM(2009)665 endg., Anlage 4. - Mitteilung für Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft, die im Rahmen der Handelsmaßnahmen nach Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, bekannt als Cotonou- Abkommen, Agrar- und Industrieerzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten einführen, 2007/C 275/07, Amtsblatt der Europäischen Union C 275/12 vom 16.11.2007, http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:275:0012:0012:DE:PDF. - Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Amtsblatt der Europäischen Union L 272/1 vom 07.10.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:22016X1007(01). - Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, un-terzeichnet in Cotonou am 23.06.2000, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 317/3 vom 15.12.2000. - Rat, Beschluss des Rates vom 21.11.2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, 2009/156/EG, Amtsblatt der Europäischen Union L 59/1 vom 03.03.2009, http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv :OJ.L_.2009.059.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2009:059:TOC. - Rat, Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21.11.2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Amtsblatt der Europäischen Union, L 287/1 vom 21.10.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:287:TOC. - Rat, Beschluss über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 04.10.2016, Sitzungen vom 05.10. und 10.10.2016 (Entwurf), Dokument 12396/16, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12396-2016-INIT/de/pdf sowie http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=146482. - Rat, Council Decision on the signature and provisional application of the stepping stone Economic Partnership Agreement between Ghana, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part, 12130/08, Dokument vom Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 36 10.11.2008, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12130-2008-INIT/en/pdf; http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12585-2016-INIT/de/pdf. - Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, Amtsblatt der Europäischen Union L 348/1 vom 31.12.2007, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2007:348:0001:0154:DE:PDF. - Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, Amtsblatt der Europäischen Union L 165/59 vom 18.06.2013, http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0527&from=DE. - Vertragstext des Interim-Abkommens mit Côte d’Ivoire, Amtsblatt der Europäischen Union, L 59, vom 03.03.2009, http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=OJ:L:2009:059:TOC. - Vertragstext des Interim-Abkommens mit Ghana, Amtsblatt der Europäischen Union, L 287/1, vom 21.10.2016, http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:287:TOC. - Vertragstext des Singapur-Abkommens abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib /press/index.cfm?id=961&cookies=disabled. 4.1.2. 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Bundestagsdrucksachen und Ausschussdokumente - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. Januar 2016 o Dokumente: http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/voelkerrechtliches -abkommen/399734. o Schreiben der Ausschussvorsitzenden an den Präsidenten mit Zusammenfassung der Ergebnisse, http://www.bundestag.de/blob/427828/e2fb6a9f57ebf8bcecea 5b95ade6a23c/antwortschreiben-data.pdf. o Stellungnahmen: http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen /401406. o Wortprotokoll der Anhörung: http://www.bundestag .de/blob/409794/4e7fb2623ffc719116fa94548a1bc67e/wortprotokoll-data.pdf. - mündliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim BMZ, Hans-Joachim Fuchtel, vom 22.06.2016 auf Frage 32, Plenarprotokoll 18/178, S. 17543 f. - Plenarprotokoll 17/44, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/17044.pdf#P.4515. - schriftliche Antwort der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 20.11.2014, BT-Drs. 18/3361, S. 61, Frage 82. - schriftliche Antwort der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 02.03.2016, BT-Drs. 18/7794, S. 45, Frage 68. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 38 - schriftliche Antwort der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär des BMZ, Thomas Silberhorn) vom 11.04.2016, BT-Drs. 18/8127, S. 71 f., Frage 106. - Unterrichtung BT-Drs. 16/10286, http://dserver.bundestag.btg/btd/16/102/1610286.pdf. - Unterrichtung BT-Drs. 16/10666, http://dserver.bundestag.btg/btd/16/106/1610666.pdf. - Unterrichtung BT-Drs. 16/11819, http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/16/118/1611819.pdf. - Unterrichtung BT-Drs. 17/1270; http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/17/012/1701270.pdf. - Unterrichtung BT-Drs. 17/136; http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/001/1700136.pdf. 4.3. Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - BVerfG, Urteil vom 29.07.1952, 2 BvE 2/51, BVerfGE 1, 372. - BVerfG, Urteil vom 12.07.1994, 2 BvE 3/92, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93, BVerfGE 90, 286. - BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30.06.2009 (Vertrag von Lissabon), 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09, BVerfGE 123, 267–437, http://www.bverfg.de/e/es20090630_2bve000208.html. 4.4. Literatur - Andreas von Arnauld, Beteiligung des Deutschen Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen, Archiv des öffentlichen Rechts, Band 141 (2016), S. 268–282. - Roland Bieber/Astrid Epiney/Marcel Haag/Markus Kotzur (Hrsg.), Die Europäische Union: Europarecht und Politik, Baden-Baden: Nomos, 12. Auflage 2016. - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Bestimmungen über den Marktzugang, PE 6 – 3000 – 87/16, vom 20.06.2016. - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Fragen zu den Ratifikationserfordernissen des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 221/14, vom 30.12.2014. - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Fragen zu den Ratifikationserfordernissen und der vorläufigen Anwendung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 31/16, vom 14.03.2016. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 39 - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Fragen zu der Mitwirkung des Bundestages bei der vorläufigen Anwendung und dem Abschluss von Freihandelsabkommen der EU, PE 6 – 3000 – 53/16, vom 13.04.2016. - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Fragen zur geplanten Europäischen Waldkonvention, PE 6 – 3000 – 63/13, vom 12.06.2013. - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Fragen zur Ratifikation und zur vorläufigen Anwendung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), PE 6 – 3000 – 19/16, vom 22.02.2016. - Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa (PE 6), Fragen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten sowie zur Ratifikation des Abkommens über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft, PE 6 – 3000 – 49/14, vom 19.03.2014. - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (WD 2), Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Westafrika im Licht des Art. 59 Abs. 2 GG, WD 2 – 3000 – 166/15, vom 15.11.2015. - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (WD 2), Initiativrecht des Bundestages zur Einbringung eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG, WD 3 – 3000 – 71/16, vom 10.03.2016. - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (WD 2), Rechtsfragen im Hinblick auf gemischte Abkommen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten , WD 2 – 51/15, vom 06.03.2015. - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (WD 2), Zum Zustimmungserfordernis bei sogenannten gemischten Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, WD 2 – 3000 – 216/14, vom 24.11.2014. - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (WD 2), Zur Beteiligung des Bundestages an Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, WD 2 – 56/15, vom 11.03.2015. - Marc Bungenberg/Christoph Herrmann (Hrsg.), Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon, Baden-Baden: Nomos 2011; darin: o Michael Hahn, Die zukünftige Rolle der Mitgliedstaaten in der WTO, S. 13-24. o Wolfgang Weiß, Handelspolitik im Europäischen Verfassungsverbund: Außenhandelskompetenz und die Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, S. 35-53. - Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf/Martin Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, München: C.H.Beck, 59. Ergänzungslieferung 2016; darin: o Wolfgang Benedek, Artikel 209 (57. Ergänzungslieferung 2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 40 - Hans von der Groeben/Jürgen Schwarze/Armin Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Baden-Baden: Nomos, 7. Auflage 2015, Band 4: Artikel 174 bis 358 AEUV; darin: o Thomas Cottier/Lorena Trinberg, Artikel 207. o Konrad Lachmeyer/Stine von Förster, Artikel 216. o Andreas Zimmermann, Artikel 208, Artikel 209. - Bernd Grzeszick/Juliane Hettche, Zur Beteiligung des Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen: Internationale Freihandelsabkommen als Herausforderung des deutschen Europa- und Außenverfassungsrechts, Archiv des öffentlichen Rechts, Band 141 (2016), S. 225–267. - Andreas Haratsch/Christian Koenig/Matthias Pechstein, Europarecht, Tübingen: Mohr Siebeck, 10. Auflage 2016. - Armin Hatje/Peter Müller-Graff (Gesamthrsg.), Enzyklopädie Europarecht, von Arnauld (Hrsg.), Band 10: Europäische Außenbeziehungen, Baden-Baden: Nomos 2014; darin: o Christoph Herrmann/Thomas Streinz, § 11: Die EU als Mitglied der WTO, S. 587– 680. o Markus Krajewski, § 3: Binnenorganisation der EU-Außenpolitik, S. 149–206. o Ralph Alexander Lorz/Verena Meurers, § 2: Außenkompetenzen der EU, S. 103–148. o Wolfgang Weiß, §10: Vertragliche Handelspolitik der EU, S. 515–586. - Franz C. Mayer, Stellt das geplante Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) ein gemischtes Abkommen dar?, Rechtsgutachten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 28.08.2014, abrufbar über die Seite des BMWI, https://www.bmwi.de. - Thomas Oppermann/Claus Dieter Classen/Martin Nettesheim, Europarecht: ein Studienbuch , München: C.H.Beck, 7. Auflage 2016. - Kirsten Schmalenbach, in: Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, München : C.H.Beck, 5. Auflage 2016. - Evita Schmieg, Publikationen für die Stiftung Wissenschaft und Politik, http://www.swpberlin .org/de/wissenschaftler-detail/profile/evita_schmieg.html. - Rudolf Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, München: C. H. Beck, 2. Auflage 2012; darin: o Martin Nettesheim/Johann Ludwig Duvigneau, Art. 207 AEUV. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 142/16 Seite 41 o Rudolf Streinz/Tobias Kruis, Artikel 209. - Christian Tietje, in: Christoph Herrmann/Horst-Günther Krenzler/Rudolf Streinz (Hrsg.), Die Außenwirtschaftspolitik der Europäischen Union nach dem Verfassungsvertrag, Baden -Baden: Nomos 2006, S. 161. - Erich Vranes, Gemischte Abkommen und die Zuständigkeit des EuGH – Grundlagen und neuere Entwicklungen in den Außenbeziehungen, EuR 2009, S. 44–79. - Wolfgang Weiß, Kompetenzverteilung bei gemischten Abkommen am Beispiel des TTIP, DÖV 2016, S. 537–548. - Andreas Zimmermann, Die neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU: WTO- Konformität versus Entwicklungsorientierung?, EuZW 2009, S. 1–6. 4.5. Presseartikel - Cécile Barbière, Brüssel droht afrikanischen Ländern mit Entzug von Privilegien, in: Tagesspiegel , Onlineausgabe vom 10.06.2016, http://www.tagesspiegel.de/politik/streit-umfreihandel -bruessel-droht-afrikanischen-laendern-mit-entzug-von-privilegien /13717572.html. - Christian Rath, Verfahren zum Singapur-Abkommen: Ein Präzedenzfall für Ceta, in: badische Zeitung, Onlineaus-gabe vom 13.09.2016, http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft -3/ein-praezedenzfall-fuer-ceta--127145988.html. ***