© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 141/16 Umweltschutz- und Sozialstandards in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 2 Umweltschutz- und Sozialstandards in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 141/16 Abschluss der Arbeit: 21. November 2016 (auch letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Staatengruppe CARIFORUM 5 2.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) 5 2.2. Durchsetzungsmechanismen 8 3. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Papua-Neuguinea und Fidschi 9 3.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) 9 3.2. Durchsetzungsmechanismen 10 4. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Staatengruppe des östlichen und südlichen Afrika (sog. „ESA-Staaten“) 10 4.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) 11 4.2. Durchsetzungsmechanismen 11 5. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Staaten der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) – derzeit nur Kamerun 11 5.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) 11 5.2. Durchsetzungsmechanismen 12 6. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Elfenbeinküste 12 7. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Staaten der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) - Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland, Südafrika 13 7.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) 13 7.2. Durchsetzungsmechanismen 14 8. Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Kasachstan (EPCA) 15 8.1. Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards 15 8.2. Soziale Standards 16 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 4 1. Vorbemerkung Die Dokumentation gibt einen Überblick über die neueren Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU, die bereits vorläufig angewendet werden. Dabei handelt es sich durchgängig um Abkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten – also um „gemischte“ Abkommen, bei denen Vertragspartner sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten sind. Im Fokus der Auflistung stehen sog. „Nachhaltigkeitsstandards“, insb. Umwelt- und Sozialstandards , die im Rahmen der Partnerschaftsabkommen mit Blick auf eine Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Sozialpolitik vereinbart wurden und/oder entsprechende Bezüge zu den Standards und Arbeitsnormen etwa der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aufweisen .1 Die vorliegende Übersicht umfasst zudem die im Rahmen der jeweiligen Partnerschaftsabkommen etablierten Kontrollregime und Mechanismen zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsund Sozialstandards. Die vorläufige Anwendbarkeit der aufgeführten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erstreckt sich – soweit ersichtlich – auf alle Vertragsvorschriften, also auch auf die Nachhaltigkeitsstandards . Die Übersicht stellt die relevanten Vorschriften aus den jeweiligen EU-Partnerschaftsabkommen im Bereich der Umwelt- und Sozialpolitik dokumentarisch zusammen, kommentiert diese aber nur ansatzweise. Grundlage der Zusammenstellung in dieser Dokumentation ist eine entsprechende Auflistung von EU-Partnerschaftsabkommen im Rahmen der schriftlichen Antwort des Staatssekretärs im BMWi Matthias Machnig vom 7. November 2016 auf die Schriftliche Frage Nr. 200 an die Bundesregierung im Oktober 2016.2 EU-Freihandelsabkommen sowie das CETA-Abkommen werden im Rahmen eines Gutachtens von PE 6 behandelt. 1 Vgl. dazu allgemein Schmieg, E., Menschenrechte und Nachhaltigkeit in Freihandelsabkommen: Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Cariforum-EU als Modell?, SWP-Aktuell Nr. 26, 4/2014; verfügbar unter: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A26_scm.pdf. 2 Verfügbar unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/Parlamentarische-Anfragen/2016/10- 200,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf (Anlage 1). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 5 2. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Staatengruppe CARIFORUM Am 15. Oktober 2008 haben die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA)3 mit 13 Ländern des Cariforums (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, St. Kitts und Nevis, Suriname sowie Trinidad und Tobago) unterzeichnet. Nachträglich haben das Abkommen Guyana am 21. Oktober 2008 und Haiti am 11. Dezember 2009 unterzeichnet. Das EU/CARIFORUM-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird laut Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit – bis auf Haiti – seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. 2.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) Nachhaltige Entwicklung wird als oberstes Ziel des Abkommens festgeschrieben (Art. 3), inklusive eines Verweises auf die Bestimmungen des Cotonou-Vertrags im Bereich Menschenrechte, soziale Grundrechte, demokratische Prinzipien, Rechtsstaatlichkeit und Good Governance. Artikel 3 des Abkommens lautet: (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen Ebenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere des allgemeinen Ziels der Eindämmung und Beseitigung der Armut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung . (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieses Ziel im Falle dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens als Verpflichtung zu verstehen ist, a) bei der Anwendung dieses Abkommens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen , sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der künftigen Generationen uneingeschränkt Rechnung zu tragen, b) Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten. 3 Economic Partnership Agreement between the CARIFORUM States, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part, Text abgedruckt im Amtsblatt der EU vom 30.10.2008, L 289, http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:f5c1c99f-9d19-452b-b0b0- ed690a53dd5f.0004.02/DOC_2&format=PDF. Zu den Inhalten des Abkommen vgl. den fact-sheet unter: https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/fhp/Handelsabkommen/Wirtschaftspartnerschaftsa bkommen_Karibik.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 6 (3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partnerschaftlich auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, in deren Mittelpunkt der Mensch als Hauptnutznießer der Entwicklung steht. Das Abkommen enthält ein Kapitel zum Umweltschutz (Titel IV, Kapitel 4, Art. 183 ff.) mit Vorschriften zu Schutzstandards, Kooperation, Transparenz, wissenschaftlicher Information, Konsultations - und Monitoring-Prozesse etc. Art. 184 befasst sich mit den Umweltstandards (1) Unter Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien und der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM, Vorschriften zu erlassen zur Verwirklichung ihres eigenen internen Umwelt - und Gesundheitsschutzniveaus und ihrer eigenen Prioritäten für eine nachhaltige Entwicklung, und ihres Rechts, ihr Umweltrecht und ihre Umweltpolitik entsprechend festzulegen oder zu ändern, versucht jede Vertragspartei und jeder Unterzeichnerstaat des CARIFORUM sicherzustellen, dass ihr/sein Umwelt- und Gesundheitsrecht und ihre/seine Umwelt- und Gesundheitspolitik einen starken Schutz für Umwelt und öffentliche Gesundheit vorsehen, und bemüht sich um die weitere Verbesserung dieser Gesetze und dieser Politik. (…) Art. 188 (1) Vorbehaltlich des Artikels 184 Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Handel oder Direktinvestitionen nicht zwecks Erweiterung oder Wahrung eines Wettbewerbsvorteils zu fördern, indem sie a) das von internen Rechtsvorschriften über Umwelt und öffentliche Gesundheit gebotene Schutzniveau senken, b) Ausnahmen von solchen Rechtsvorschriften vorsehen oder die Rechtsvorschriften nicht anwenden. (2) Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM verpflichten sich, keine regionalen oder nationalen handels- oder investitionsbezogenen Rechtsvorschriften beziehungsweise andere, damit verknüpfte Verwaltungsmaßnahmen in einer Form einzuführen oder anzuwenden, die Maßnahmen, die von Vorteil für die Umwelt oder die natürlichen Ressourcen sind, diese schützen oder bewahren sollen, oder Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit scheitern lässt. Das Abkommen enthält überdies ein Kapitel zur Sozialpolitik (Titel IV, Kapitel 5, Art. 191 ff.) mit vergleichbaren Vorschriften (wie im Kapitel über den Umweltschutz) sowie mit Verweisen auf internationale arbeitsrechtliche Standards, insbesondere auf die einschlägigen ILA- Konventionen. Die Parteien verpflichten sich, bestehende Standards nicht zu senken. Artikel 191 des Abkommens enthält Verweise auf internationale arbeitsrechtliche Standards: (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, wie sie in den einschlägigen Übereinkommen der IAO festgelegt sind, insbesondere zur Vereinigungsfreiheit, dem Recht zu Kollektivverhandlungen , der Abschaffung der Zwangsarbeit, dem Verbot der schlimmsten Formen der Kinder- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 7 arbeit und der Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der IAO-Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen (1998). (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Ministererklärung des Wirtschaftsund Sozialrates der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2006 über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit, die eine Entwicklung des internationalen Handels unterstützt, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, das heißt für Männer, Frauen und junge Menschen, fördert. (3) Die Parteien anerkennen die positive Rolle, die arbeitsrechtliche Mindestnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können. Artikel 192 des Abkommens verpflichtet die Staaten zur Einhaltung der o.g. Standards: Unter Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien und der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM, Vorschriften zu erlassen, um ihr eigenes Sozialrecht und ihre eigenen Arbeitsnormen im Einklang mit ihren eigenen Prioritäten für die soziale Entwicklung zu schaffen, und ihres Rechts, ihre Gesetze und ihre Politik in diesem Bereich entsprechend festzulegen oder zu ändern, stellt jede Vertragspartei und jeder Unterzeichnerstaat des CARIFORUM sicher, dass ihre/seine sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und ihre/seine Sozial- und Arbeitspolitik anspruchsvolle Sozial- und Arbeitsnormen im Einklang mit den international anerkannten Rechten gemäß Artikel 191 vorsehen und fördern , und bemüht sich um die weitere Verbesserung dieser Gesetze und dieser Politik. Eine rechtsverbindliche Inkorporation der arbeitsrechtlichen Standards der ILO-Konventionen in das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen lässt sich aus den Artikeln 191 und 192 des Abkommens wohl nicht ableiten. Vielmehr dienen diese als eine Art benchmark. Artikel 193 des Abkommens enthält die Verpflichtung, bestehende Standards nicht zu senken: Vorbehaltlich des Artikels 192 kommen die Vertragsparteien überein, Handel oder Direktinvestitionen nicht zwecks Erweiterung oder Wahrung eines Wettbewerbsvorteils zu fördern , indem sie a) das vom internen Sozial- und Arbeitsrecht gebotene Schutzniveau senken, b) Ausnahmen von solchen Rechtsvorschriften und Normen vorsehen oder sie nicht anwenden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 8 2.2. Durchsetzungsmechanismen Das Abkommen sieht im Bereich der Umwelt- und Sozialpolitik spezielle Vorschriften zur Transparenz (Art. 187) und zur Zusammenarbeit (Art. 190, 196) sowie einen speziellen Konsultations - und Überwachungsmechanismus (Art. 189 für den Umweltbereich und Art. 195 für den Sozialbereich) vor, welche die Einhaltung der vereinbarten Nachhaltigkeitsstandards sichern sollen. Art. 195 lautet: (1) Im Einklang mit Artikel 191 erkennen die Vertragsparteien an, dass es wichtig ist, die Auswirkungen, die die Durchführung dieses Abkommens auf menschenwürdige Arbeit und andere Bereiche der nachhaltigen Entwicklung hat, über die jeweiligen partizipativen Verfahren und Institutionen sowie diejenigen, die unter diesem Abkommen eingerichtet werden, zu überwachen und zu bewerten. (2) Die Vertragsparteien können einander und den Beratenden Ausschuss CARIFORUM- EG zu sozialen Fragen konsultieren, die unter die Artikel 191 bis 194 fallen. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG können gegenüber den Vertragsparteien mündliche oder schriftliche Empfehlungen abgeben für die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit unter dieses Kapitel fallenden Fragen. (3) In Bezug auf alle Angelegenheiten, die unter die Artikel 191 bis 194 fallen, können die Vertragsparteien vereinbaren, den Rat der IAO zu bewährten Verfahren, zum Einsatz wirksamer politischer Instrumente für die Bewältigung handelsbezogener sozialer Herausforderungen , beispielsweise Anpassungen des Arbeitsmarktes, und zur Ermittlung etwaiger Hindernisse für eine wirksame Anwendung arbeitsrechtlicher Mindestnormen einholen . (4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu Angelegenheiten ersuchen, die die Auslegung und Anwendung der Artikel 191 bis 194 betreffen. Die Konsultationen dauern höchstens drei Monate. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren kann jede Vertragspartei unabhängig den Rat der IAO einholen. In diesem Fall wird der Zeitraum für die Konsultationen um weitere drei Monate verlängert. (5) Kann die Angelegenheit durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien gemäß Absatz 3 nicht zufriedenstellend gelöst werden, kann jede der Vertragsparteien das Zusammentreten eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der Angelegenheit beantragen . (6) Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern mit besonderem Fachwissen auf dem unter dieses Kapitel fallenden Gebiet zusammen. Der Vorsitzende ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei. Der Sachverständigenausschuss legt den Vertragsparteien binnen drei Monaten nach seinem Zusammentreten einen Bericht vor. Der Bericht wird dem Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 9 Der Gemeinsame Rat CARIFORUM–EU (Art. 227), der Handels-und Entwicklungsausschuss (Art. 230), ein Parlamentarischer Ausschuss (Art. 231) und ein beratender Ausschuss (Art. 232) überwachen die Durchsetzung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens. 3. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Papua-Neuguinea und Fidschi Das 2007 ausverhandelte und 2011 von der EU ratifizierte Abkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit den pazifischen Staaten Papua-Neuguinea und Fidschi4 wird laut Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit seit dem 20. Dezember 2011 in Bezug auf Papua-Neuguinea sowie seit dem 14. Juli 2014 in Bezug auf Fidschi vorläufig angewandt. Die EU verhandelt derzeit ein Comprehensive Economic Partnership Agreement mit allen 14 Staaten der pazifischen Region (Cook Islands, Fidschi, Kiribati, Marshall Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, Solomon Inseln, Tonga, Tuvalu und Vanuatu). 3.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) Das Abkommen enthält in Art. 3 eine Grundsatzklausel zur Nachhaltigkeit, in der auf die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens5 im Bereich Menschenrechte, soziale Grundrechte, demokratische Prinzipien, Rechtsstaatlichkeit und Good Governance verwiesen wird. Art. 3 lautet: (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung Bestandteil der Bestimmungen dieses Abkommens ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Grundsätzen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere der allgemeinen Verpflichtung, die Armut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung einzudämmen und schließlich zu beseitigen. 4 Interim Partnership Agreement between the European Community, of the one part, and the Pacific States, of the other part, Text abgedruckt im Amtsblatt der EU vom 16.10.2009, L 272, S. 2 ff., http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2009:272:FULL&from=EN. Vgl. zum Inhalt des Abkommens den fact-sheet der Europäischen Kommission, http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/january/tradoc_142192.pdf. 5 Das EU-Partnerschaftsabkommen von Cotonou ist ein entwicklungspolitisches Abkommen zwischen der EU und 78 afrikanischen, karibischen und pazifischen (AKP-)Staaten, welches am 23.6.2000 in der afrik. Stadt Cotonou (Benin) unterzeichnet wurde und nach der Ratifizierung in den EU-Staaten am 1.4.2003 in Kraft getreten ist; das Land Südafrika besitzt Sonderstatus und Kuba ist Beobachter. Das Cotonou-Abkommen tritt an die Stelle des 1975 unterzeichneten Lomé-Abkommens und stellt die Zusammenarbeit zwischen EU und AKP- Staaten auf eine neue, stärker auf Partnerschaft und Gleichberechtigung ausgerichtete Basis. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 10 (2) Die Vertragsparteien verstehen dieses Ziel im Falle dieses Abkommens als Verpflichtung , a) bei der Anwendung dieses Abkommens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen , sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der künftigen Generationen uneingeschränkt Rechnung zu tragen, b) Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten. (3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partnerschaftlich auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, in deren Mittelpunkt der Mensch als Hauptnutznießer der Entwicklung steht. 3.2. Durchsetzungsmechanismen Das Interimsabkommen sieht keine speziellen Mechanismen zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsstandards vor. 4. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Staatengruppe des östlichen und südlichen Afrika (sog. „ESA-Staaten“) Das Abkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der Staatengruppe des östlichen und südlichen Afrika (sog. „ESA-Staaten“: Mauritius, Seychellen, Simbabwe, Sambia, Madagaskar und Union der Komoren)6 wird seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandt. Mit dem Interimsabkommen wird (nur) der Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) festgelegt. Derzeit verhandelt werden Partnerschaftsabkommen der EU mit Djibouti, Eritrea, Äthiopien und Sudan, Malawi, Sambia und Zimbabwe, den Komoren, Mauritius, Madagaskar und den Seychellen . 6 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, abgedruckt im Amtsblatt der EU vom 24.4.2012, L 111, S. 2 ff. http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2012:111:FULL&from=EN. Zu den Inhalten des Interim-Abkommens vgl. den fact-sheet der EU-Kommission, http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2012/march/tradoc_149213.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 11 4.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) Das Interim-Wirtschaftsabkommen der EU mit den „ESA-Staaten“ nimmt in Art. 4a Bezug auf den Besitzstand des Cotonou-Abkommens. Das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung der See- und Binnenfischerei ist festgelegt (Kapitel 3, Art. 26 ff., Art. 31 ff.). Zur Bekämpfung der illegalen Fischerei sollen wirksame Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden. Gem. Art. 49 des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt den unterschiedlichen und den grenzüberschreitenden Bedürfnissen der ESA-Staaten Rechnung . Nach Art. 51 des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien „die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes und des nachhaltigen Umweltmanagements sowie bei der Durchführung einer handelsbezogenen Umweltpolitik.“ Ebenso formuliert das Abkommen in Art. 51 Abs. 2 den Rahmen einer weitreichenden Zusammenarbeit beim Umweltschutz. 4.2. Durchsetzungsmechanismen Das Interimsabkommen sieht keine eigenen Mechanismen zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsstandards vor. 5. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Staaten der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) – derzeit nur Kamerun Das Interim-Abkommen der EU mit Kamerun7 wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt. 5.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) Das Abkommen vereinbart in Art. 60 die Fortführung der Verhandlungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere zu sozialen und umweltbezogenen Fragen, einschließlich ILO-Standards. In dem Artikel heißt es: 7 Text abgedruckt im Amtsblatt der EU, L 57 vom 28.2.2009, http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2009:057:FULL&from=EN. Näheres zum Abkommen in den Pressemitteilungen der EU-Kommission, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-884_en.htm. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 12 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel des WPA ist. Sie kommen daher überein, den Erwägungen über die Nachhaltigkeit in allen Titeln des WPA Rechnung zu tragen und für soziale und umweltbezogene Fragen besondere Kapitel auszuarbeiten. (2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ab, die insbesondere Folgendes betreffen: a) Schutzniveau und Regelungsrecht, b) regionale Integration in Zentralafrika, Anwendung der internationalen Umweltnormen und der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie Förderung menschenwürdiger Arbeit, c) Aufrechterhaltung des Schutzniveaus, d) Konsultations- und Überwachungsverfahren. Das Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung soll mit dem Cotonou-Abkommen in Einklang stehen (Art. 2a). Für die Anwendung von Maßnahmen mit Nachhaltigkeitsbezug bestehen jedoch weitgehende Ausnahmemöglichkeiten (Art. 89 des Abkommens). 5.2. Durchsetzungsmechanismen Das Interimsabkommen sieht keine eigenen Mechanismen zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsstandards vor. Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt (Art. 92). 6. Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Elfenbeinküste Das Abkommen der EU mit der Elfenbeinküste (Côte d´Ivoire)8 wird laut Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt . Ein eigenes „Nachhaltigkeitskapitel“ ist in dem Abkommen nicht vorhanden. Stattdessen wird auf die Regelungen in einem zukünftigen umfassenden, regionalen EPA verwiesen. 8 Text verfügbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2008/november/tradoc_141465.pdf. Vgl. zu den Hintergründen den fact sheet der EU-Kommission http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=370&serie=238&langId=fr. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 13 7. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Staaten der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) - Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland, Südafrika Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit der Southern African Development Community (SADC)9 wird laut Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit seit dem 10. Dezember 2016 vorläufig angewandt. 7.1. Nachhaltigkeitsstandards (insb. Umwelt- und Sozialstandards) Das Abkommen bekennt sich in Art. 7 zum Grundsatz der Nachhaltigkeit: (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen Ebenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere in dem allgemeinen Ziel der Eindämmung und Beseitigung der Armut im Einklang mit der Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. Art. 8 des Abkommens verweist auf multinationale Normen und Standards für die Bereiche Umwelt und Arbeit, darunter auf die Normen der ILO. Ebenso enthalten ist ein Verweis auf die Bestimmungen des Cotonou-Vertrags im Bereich Menschenrechte, soziale Grundrechte, demokratische Prinzipien, Rechtsstaatlichkeit und Good Governance. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umweltordnung und internationale Umweltübereinkünfte als Antwort der Völkergemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind; außerdem betrachten sie menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit. (2) Unter Berücksichtigung des Cotonou-Abkommens, insbesondere der Artikel 49 und 50, bekräftigen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Artikels ihre Rechte sowie ihr Bekenntnis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die multilateralen Umweltübereinkommen und die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), die sie jeweils ratifiziert haben. 9 Economic Partnership Agreement (EPA) between the European Union and the Southern African Development Community (SADC) EPA Group. Text abgedruckt im Amtsblatt der EU vom 16.9.2016, L 250, S. 3 ff., http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:250:TOC. Vgl. zu den Inhalten des Abkommens die fact-sheets der EU-Kommission http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/october/tradoc_152818.pdf und http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/regions/sadc/. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 14 Hinsichtlich des Regulierungsrechts und des Schutzniveaus formuliert Art. 9: (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, im Einklang mit international anerkannten Normen und Übereinkünften, denen sie als Vertragspartei angehören , ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Gesetze und ihre Politik in diesem Bereich entsprechend festzulegen oder zu ändern. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des durch das interne Arbeits- und Umweltrecht gewährten Schutzes. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass die internen Arbeits- und Umweltschutzniveaus aufgeweicht oder gesenkt werden; deshalb sehen sie davon ab, zu diesem Zweck von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht abzuweichen oder auf Dauer auf dessen wirksame Durchsetzung zu verzichten. Art. 11 präzisiert die Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung: (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der Umwelt- und Arbeitspolitik zwecks Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. (2) Die Vertragsparteien können einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der positiven Wechselwirkung handelspolitischer , sozialer und ökologischer Ziele pflegen; gleichzeitig intensivieren sie den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich aus den Handelsbeziehungen ergeben können. 7.2. Durchsetzungsmechanismen Gem. Art. 100 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Rat SADC-WPA-Staaten-EU eingerichtet, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht und verwaltet. Der Gemeinsame Rat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Handels- und Entwicklungsausschuss unterstützt , der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt (Art. 103). Über den gemeinsamen Ausschuss für Handel und Entwicklung können die Parteien, Konsultationen zu allen im Rahmen des Nachhaltigkeitskapitels auftretenden Angelegenheiten aufnehmen. Im Nachhaltigkeitskapitel ist zudem festgelegt, dass der Dialog und die Kooperation zu nachhaltiger Entwicklung im Kontext der Handelsbeziehungen verstärkt werden soll. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 15 8. Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Kasachstan (EPCA) Das Partnerschaftsabkommen der EU mit Kasachstan (EPCA)10 ist seit 1. Mai 2016 vorläufig in Kraft. Sobald alle EU-Mitgliedstaaten das EPCA ratifiziert haben, wird es das bestehende Partnerschafts - und Kooperationsabkommen aus dem Jahre 1999 ersetzen. Das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Kasachstan legt den Schwerpunkt der Kooperation vor allem auf die Zusammenarbeit im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit (Rechtsstaatlichkeit, Datenschutz, Migration, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, des Drogenmissbrauchs sowie der organisierten Kriminalität und der Korruption) sowie die verstärkte Zusammenarbeit in 29 Schlüsselsektoren, u.a. Energie, Umwelt (Art. 212 ff.) und Klimawandel (Art. 215 ff.), Beschäftigung und Soziales (Art. 230 ff.), Kultur, Bildung und Forschung. 8.1. Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards Artikel 152 definiert die Ziele der gemeinsamen Umwelt- und Sozialpolitik (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind. (3) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen. Artikel 153 betrifft das Schutzniveau (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre 10 Das Abkommen ist abgedruckt im Amtsblatt der EU vom 4.2.2016, L 29, https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/fhp/Handelsabkommen/EPCA-EU-Kasachstan--- Abkommen---ABl-L-29-v-160204.pdf. Vgl. zum Abkommen den fact sheet der EU-Kommission unter http://www.eeas.europa.eu/statements/docs/2014/141009_01_en.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 141/16 Seite 16 einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. (3) Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen. 8.2. Soziale Standards Gem. Artikel 232 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung der geltenden IAO-Übereinkommen. Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Ministererklärung des VN-Wirtschaftsund Sozialrates von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung sind. Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in ihre jeweilige sozialpolitische Entwicklung und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen dieses Abkommens. Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an. ***