© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 138/19 Wirksamkeit und Wirkung des Versailler Vertrags von 1919 bis heute Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 2 Wirksamkeit und Wirkung des Versailler Vertrags von 1919 bis heute Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 138/19 Abschluss der Arbeit: 10. Januar 2020 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Finanzielle (Reparations-) Verpflichtungen Deutschlands im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 4 3. Staatsangehörigkeitsfragen mit Bezug zu Polen aufgrund der durch den Versailler Vertrag erfolgten Gebietsabtretungen an Polen 4 4. Bestimmungen des Versailler Vertrages von 1919 zu Binnenwasserstrassen (u.a. Elbe, Donau, Rhein) 7 5. Nutzung des tschechischen Hafenteils in Hamburg 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Dem Auftrag entsprechend wurden Themenfelder identifiziert, die im Zusammenhang mit einer Fortgeltung der Bestimmungen des Versailler Vertrags vom Juni 19191 für das heutige Deutschland noch Wirkung entfalten, Gegenstand von Diskussionen waren bzw. von Relevanz sind. 2. Finanzielle (Reparations-) Verpflichtungen Deutschlands im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 Laut beigefügtem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (WD 1- 3000-088/08, Anlage 1) sowie Angaben des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen /BADV von 2010 (siehe Anlage 2), bestehen für Deutschland keine Reparations- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen mehr gegenüber Auslandsgläubigern als Folge des Ersten Weltkriegs und aufgrund des Versailler Vertrags vom 28. Juni 19192. Die letzten noch bestehenden Zinsforderungen aus drei vom ehemaligen Deutschen Reich erhaltenen Auslandsanleihen (Dawes-, Young- und Kreuger Anleihe) wurden am 3. Oktober 2010 getilgt. Einzelheiten sind aus den Anlagen ersichtlich. 3. Staatsangehörigkeitsfragen mit Bezug zu Polen aufgrund der durch den Versailler Vertrag erfolgten Gebietsabtretungen an Polen In seinem Beschluß vom 8. August 1995 (9-B 311/95 –BVerGE 99, 101) war das Bundesverwaltungsgericht mit Wirksamkeit und Wirkung des Versailler Vertrags befasst. Anknüpfungspunkt 1 Reichsgesetzblatt 1919, S. 689ff.; Textfassung http://www.documentarchiv.de/wr/vv.html 2 Ratifiziert durch das Gesetz über den Friedensschluss zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919, RGBL. 687ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 5 war die Frage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 91 des Versailler Vertrags . Der Kläger, der im Jahre 1943 in Posen geboren worden und im Jahr 1985 nach Deutschland übergesiedelt war, hatte erfolglos einen Vertriebenenausweis beantragt.3 Art. 91 Versailler Vertrag hat folgenden Wortlaut: Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten haben, erwerben von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Indes können deutsche Reichsangehörige und ihre Nachkommen, die sich nach dem 1. Januar 1919 in jenen Gebieten niedergelassen haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Genehmigung des polnischen Staates erwerben. Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in einem der als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind ebenso [franz. Text: statt "ebenso", "selbst"] berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren. Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren. Alle Personen, die von dem oben vorgesehenem Optionsrecht Gebrauch machen, steht es frei, in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert haben. Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei in das Land mitnehmen, für das sie optiert haben . Die etwa bestehenden Ausfuhrzölle oder -gebühren werden dafür von ihnen nicht erhoben. Innerhalb derselben Frist haben die Polen, die deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen auf Grund der von dem polnischen Staat zu erlassenden Vorschriften zu erwerben. 3 Zu Einzelheiten vgl. Wortlaut des Beschlusses, Anlage 3, sowie Kommentierung durch Volker Röben vom Max- Planck-Institut Heidelberg, Anlage 4, ferner Beschluß des BVerwG v. 27.11.2017-Az. 1 B 149.17, Anlage 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 6 In dem Teile Oberschlesiens, in dem die Volksabstimmung stattfindet, treten die Bestimmungen dieses Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.4 Das BVerwG führte in seiner Begründung zu dem abweisenden Beschluss u.a. zu dem hier in Frage stehenden Kontext aus, dass die durch das Gesetz über den Friedensschluss zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919 in innerstaatliches Recht überführte Vorschrift des Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages und die ebenfalls in innerstaatliches Recht transformierten, die früheren preußischen Provinzen Westpreußen und Posen betreffenden Vorschriften des Wiener Abkommens (Deutsch-polnisches Abkommen über Staatsangehörigkeits - und Optionsfragen vom 30. August 1924)5 als Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgten Staatsangehörigkeitserwerbe und Staatsangehörigkeitsverluste gemäß Art. 123 Abs. 1 des GG weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei es richtig, dass die Ratifizierung des Versailler Vertrages unter dem Druck der damaligen Verhältnisse erfolgt sei, allein deshalb sei er aber vom Deutschen Reich nicht als unwirksam angesehen worden, wie z.B. die Vorschrift des Art. 178 Abs. 2 WRV6 zeige, nach der Bestimmungen des in Versailles unterzeichneten Friedensvertrages durch die Verfassung nicht berührt würden . Insbesondere habe das Deutsche Reich den neu gegründeten polnischen Staat ebenso wie die übrige Völkergemeinschaft anerkannt und die mit den Gebietsabtretungen verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen akzeptiert. Dies zeige sich darin, dass das Deutsche Reich gerade zur Klärung von Zweifelsfragen, die sich bei Auslegung des Art. 91 des Versailler Vertrages und der Art. 3 und 4 des Minderheitenschutzvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. August 19197 ergeben hätten, mit dem polnischen Staat das vorgenannte Wiener Abkommen abgeschlossen habe. Selbst im „Dritten Reich“ seien die in innerstaatliches Recht transformierten Vorschriften des Versailler Vertrages und des Wiener Abkommens als Rechtsgrundlage für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit unter Verlust der Reichsangehörigkeit nicht in Frage gestellt worden. Das ergebe sich daraus, dass nach der Besatzung Polens erlassene, einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorsehende Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941, die von einem Untergang des polnischen Staates ausging, schlechthin für alle „ehemaligen polnischen Staatsangehörigen “ gegolten habe, ohne Rücksicht darauf, wann die polnische Staatsangehörigkeit erworben worden sei. Auch danach sei die Fortgeltung der Vorschrift des Art. 91 des Versailler Vertrages 4 Siehe FN 1 5 Ratifiziert durch Gesetz vom 2. Februar 1925, RGBL. 1925 II S. 33ff. 6 Die Verfassung des Deutschen Reiches („Weimarer Reichsverfassung“), Reichgesetzblatt 1919, S. 1383; Wortlaut http://www.verfassungen.de/de19-33/verf19-i.htm 7 Text des Minderheitenschutzvertrags zwischen den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten und Polen. Versailles , 28. Juni 1919, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2007, www.europa.clio-online .de/quelle/id/q63-28322 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 7 und die Bestimmungen des Wiener Abkommens als innerstaatliches Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Das BVerwG führte weiter aus, dass die demnach bestehen gebliebenen, in innerstaatliches Recht transformierten Vorschriften des insoweit maßgeblichen Art. 91 des Versailler Vertrags sowie der einschlägigen Vorschriften des Wiener Abkommens nach Art. 123 GG fortgelten würden, und zwar gemäß Art. 124 GG als Bundesrecht. Sie seien damit anzuwenden, wenn zu beurteilen sei, ob jemand deutscher Staatsangehöriger sei. Sie widersprächen dem Grundgesetz nicht, das seinerseits die aufgrund des Versailler Vertrags im Verhältnis zu Polen geschaffenen Verhältnisse anerkenne, was sich daraus ergebe, dass es in Art. 116 Abs. 1 GG auf das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 abhebe. 4. Bestimmungen des Versailler Vertrages von 1919 zu Binnenwasserstrassen (u.a. Elbe, Donau, Rhein) Das beigefügte Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (WD 2-3000- 064/07, Anlage 6) zu den Bestimmungen des Versailler Vertrages und der Schlussakte des Wiener Kongresses hinsichtlich der Wasserstraße Elbe kommt zu dem grundsätzlichen Ergebnis, dass die Frage, ob die Bestimmungen des Versailler Vertrages und der darauf beruhenden Elbeschifffahrtsakte aus dem Jahre 1922 heute noch gültig sind, im deutschen und internationalen völkerrechtlichen Schrifttum ganz überwiegend verneint werde. Als tragender Grund wird ausgeführt8, dass für eine Beendigung des durch den Versailler Vertrag begründeten Elbeschifffahrtsregimes die Note der Deutschen Reichsregierung vom 16. November 1936 an die Regierungen 16 europäischer Staaten in Betracht komme. Darin erklärte die Deutsche Reichsregierung, dass sie „die im Versailler Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die auf deutschem Gebiet befindlichen Wasserstraßen und die auf diesen Bestimmungen beruhenden Stromakten nicht mehr als für sich verbindlich“ anerkenne. Überwiegend – so das Gutachten - wird in der völkerrechtlichen Literatur9 davon ausgegangen, dass die deutsche Note, mangels hinreichenden Protests durch die notifizierten Staaten trotz ihrer Rechtswidrigkeit gegenüber allen Signatarstaaten des Versailler Vertrages wirksam gewesen sei. Die Bestimmungen des Versailler Vertrages zur Flussschifffahrt seien jedoch spätestens mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände bzw. einer 8 WD 2-3000-064/07, S. 8 9 WD 2-3000-064/07, S. 8ff. m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 8 durch die Nachkriegszeit hervorgerufenen grundlegenden Änderung der Umstände (Clausula rebus sic stantibus) erloschen. Zudem sei eine (spätere) ausdrückliche Belebung der Bestimmungen des Versailler Vertrages über die Flussschifffahrt nicht erfolgt. Damit dürften die Bestimmungen des Versailler Vertrages zu Binnenwasserstrassen, d.h. aller auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Wasserstrassen, als nicht mehr gültig anzusehen sein. 5. Nutzung des tschechischen Hafenteils in Hamburg Die noch heute bestehende Nutzungsmöglichkeit des tschechischen Hafenteils kann sich aufgrund einer Verpflichtung Deutschlands aus dem Versailler Vertrag (Art. 363) zur Verpachtung von Hafenflächen an die Tschechoslowakei ergeben. Hierzu der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen aus dem Versailler Vertrag (im Vertragstext Bezeichnung „Tschecho-Slowakei“): Kapitel V. Bestimmungen, die der Tschecho-Slowakei die Benutzung der nördlichen Häfen gewährleisten. Artikel 363. In den Häfen Hamburg und Stettin verpachtet Deutschland der Tschecho-Slowakei für einen Zeitraum von 99 Jahren Landstücke, die unter die allgemeine Verwaltungsordnung der Freizonen treten und dem unmittelbaren Durchgangsverkehr der Waren von oder nach diesem Staate dienen sollen. Artikel 364. Die Abgrenzung dieser Landstücke, ihre Herrichtung, die Art ihrer Ausnutzung und überhaupt alle Bedingungen ihrer Verwendung einschließlich des Pachtpreises werden durch einen Ausschuß bestimmt, der sich aus je einem Vertreter Deutschlands, der Tschecho-Slowakei und Großbritanniens zusammensetzt. Diese Bedingungen können alle zehn Jahre in der gleichen Weise einer Nachprüfung unterzogen werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 9 Deutschland erklärt im voraus seine Zustimmung zu den so getroffenen Entscheidungen. Auf Basis des Art. 363 des Versailler Vertrags wurde im November 1929 – nach Verhandlungen ab 1922 - zwischen der Stadt Hamburg und der Regierung der Tschechoslowakei ein Pachtvertrag unterzeichnet, wonach die Tschechoslowakei die Ufergrundstücke am Moldau- und Saalehafen erhalten sollte. Dies sah eine Nutzfläche von 28.540 km² vor, wobei die Pachtdauer auf 99 Jahre festgelegt wurde. Dieser Hafenteil wurde seitens der Tschechoslowakei seitdem als Drehscheibe für den Warentransport genutzt; Frachtschiffe verbrachten z.B. Kaffee, Kakao, Futtermittel und Getreide in die Tschechoslowakei, während diese überwiegend Industriegüter über Hamburg exportierte . Das Pachtabkommen wurde in der Folgezeit – auch in der Nachkriegsperiode - von beiden Vertragsparteien niemals in Frage gestellt. Nach dem Berliner Mauerfall, der Auflösung des Warschauer Pakts und der Marktöffnungen im Ostblock Ende der 1980er und im Laufe der 1990er Jahre kam die Binnenschifffahrt aus der Tschechoslowakei – nach Trennung des Landes in Tschechien und Slowakei am 1. Januar 1993 wurde Tschechien insoweit Nachfolgestaat der Tschechoslowakei – praktisch zum Erliegen. Seit den 1990er Jahren wurden Waren schneller und günstiger per LKW und Bahn transportiert. Seit etwa 2001 wurde das gepachtete Hafengelände von Tschechien kaum noch genutzt. Der Pachtvertrag mit Tschechien läuft noch bis November 2028. Tschechien ist daran interessiert, sein wenig genutztes Areal wiederzubeleben, wobei eine mögliche Austauschfläche im Hafen eine wirtschaftlich bessere Nutzungsmöglichkeit für die Binnenschifffahrt eröffnen würde. In diesem Sinne wurden Verhandlungen zwischen Tschechien und der Stadt Hamburg aufgenommen.10 "Damit mit den konkreten Planungen begonnen werden kann, wurden verschiedene Vereinbarungen getroffen: Die Tschechische Republik und die Freie und Hansestadt Hamburg haben sich im Juni 2017 in Prag darauf verständigt, innerhalb der nächsten fünf Jahre die derzeit von der Tschechischen Republik gemietete Fläche im Bereich des Moldau- und Saalehafens mit einer im Bereich des Kuhwerder Hafens liegenden Fläche zu tauschen. Die Tschechische Republik wird in 10 Quellen (Alle Zugriffe am 8. Januar 2020) https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/hafen/geschichte/Der-Tschechen-Hafen-in-Hamburg-verfaellt,tschechenhafen 101.html; https://hamburg.mitvergnuegen.com/2017/seit-90-jahren-ein-stueck-hamburg-das-tschechien-gehoert/; https://www.welt.de/regionales/hamburg/article124938234/Der-Moldauhafen-ein-Stueck-Tschechien-in-Hamburg .html; https://www.welt.de/regionales/hamburg/article146690038/Neue-Flaeche-fuer-Tschechien-im-Hamburger-Hafen.html) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 138/19 Seite 10 die neue Fläche investieren. Die für den Flächenaustausch zu klärenden Fragen werden in einer internationalen Arbeitsgruppe behandelt werden."11 11 Zitiert nach https://www.hafencity.com/de/news/grasbrook-ein-neuer-urbaner-stadtteil-fuer-hamburg.html); (Zugriff am 8. Januar 2020)