© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 137/19 Intervention in Bürgerkriegsgebieten: Zur Rolle Russlands im Ost-Ukraine-Konflikt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 2 Intervention in Bürgerkriegsgebieten: Zur Rolle Russlands im Ost-Ukraine-Konflikt Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 137/19 Abschluss der Arbeit: 9. Dezember 2019 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Elemente russischer Einflussnahme im Donbass-Konflikt 4 1.1. Wirtschaftliche Unterstützung 4 1.2. Masseneinbürgerung 4 1.3. Militärische Involvierung 5 2. Völkerrechtlicher Rechtsrahmen 9 2.1. Gewaltverbot 9 2.2. Interventionsverbot 11 2.2.1. Wirtschaftliche, logistische und militärische Unterstützung von Aufständischen 11 2.2.2. Masseneinbürgerung 12 2.3. Internationalisierung eines internen bewaffneten Konflikts 13 3. Gerichtliche Klärung 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 4 1. Elemente russischer Einflussnahme im Donbass-Konflikt Russland spielt im Territorialkonflikt Donbass / Ost-Ukraine sowohl politisch als auch militärisch eine zentrale Rolle. Die russische Politik bedient sich dabei eines „revisionistischen Instrumentenkastens“,1 der wirtschaftliche (s. 1.1.), politische (s. 1.2.) sowie militärische (s. 1.3.) Elemente in unterschiedlicher Intensität kombinieren lässt. 1.1. Wirtschaftliche Unterstützung Moskau leistet wirtschaftliche und humanitäre Hilfe und Unterstützung beim Aufbau der Staatlichkeit in den von pro-russischen Separatisten kontrollierten aber international nicht anerkannten „Volksrepubliken“ Luhansk und Donezk, die infolge einer ukrainischen Handelsblockade vollständig darauf angewiesen sind, Rohstoffe aus Russland zu beziehen und eigene Produkte dorthin zu liefern. 1.2. Masseneinbürgerung Seit Amtsantritt des neuen ukrainischen Präsidenten Selensky im Mai 2019 betreibt Russland in den Regionen Luhansk und Donezk verstärkt eine extra-territoriale Politik der Masseneinbürgerung (engl.: Passportization / russ.: Passportisazija).2 So wurde es für Ukrainer aus diesen Gebieten möglich, in einem vereinfachten Verfahren binnen drei Monaten russische Staatsbürger zu werden. Ein präsidentielles Dekret weitet die Gruppe möglicher Prätendenten auf die russische Staatsbürgerschaft noch einmal aus auf jene, die zu Kriegsbeginn 2014 in den Regionen Donezk und Luhansk gemeldet waren, aber infolge des Kriegsgeschehens in die heute von der Ukraine kontrollierten Gebiete umgesiedelt sind. Putin hat die Einbürgerungsaktion als humanitäre Aktion für die Menschen im isolierten Kriegsgebiet der Ost-Ukraine bezeichnet. Die Führung der Ukraine, aber auch die EU und die USA kritisieren die Politik der „Russifizierung“ als Provokation .3 1 So Fischer, Sabine, „Der Donbas-Konflikt. Widerstreitende Narrative und Interessen, schwieriger Friedensprozess “. SWP Studie Nr. 3, Februar 2019, S. 25 ff., https://www.swpberlin .org/fileadmin/contents/products/studien/2019S03_fhs.pdf. Vgl. zum Donbass-Konflikt auch die „Ukraine-Analysen“ Nr. 150 vom 29. April 2015, https://www.laenderanalysen .de/ukraine-analysen/150/UkraineAnalysen150.pdf. 2 Deutschlandfunk vom 7. Juni 2019, „Machtpolitik mit Pässen“, https://www.deutschlandfunk.de/russlandmachtpolitik -mit-paessen.724.de.html?dram:article_id=450837. DW vom 25. April 2019, „Wozu russische Pässe für die Ostukraine?“, https://www.dw.com/de/wozu-russischep %C3%A4sse-f%C3%BCr-die-ostukraine/a-48490964. 3 Medienberichten zufolge (Deutschlandfunk vom 7. Juni 2019) äußerte sich der US-Botschafter bei den Vereinten Nationen, Jonathan Cohen wie folgt: „Mit diesem äußerst provokanten Schritt intensiviert Russland klar seinen Angriff auf die Souveränität und die territoriale Integrität der Ukraine. Bürgern eines anderen Staates massenhaft die Staatsbürgerschaft zu verleihen, unterläuft und verletzt das Prinzip der Souveränität. Russlands Aktionen untergraben die Prinzipien, auf denen die Minsker Abkommen beruhen: Dass der Donbass Teil der Ukraine ist und die Regierung der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet zurückerlangen muss.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 5 Kiew hatte gegen die Ausgabe von russischen Pässen protestiert und damit gedroht, diese nicht anzuerkennen.4 1.3. Militärische Involvierung Seit fünf Jahren bekämpfen sich ukrainische Streitkräfte und pro-russische Separatisten im Donbass/Donezbecken. Der Territorialkonflikt weist klassische Züge eines nicht-internationalen (internen) bewaffneten Konflikts auf.5 Über Umfang, Qualität und Ausmaß der militärischen Involvierung Russlands im Ukraine-Konflikt gibt neben wenigen belastbaren Fakten und Analysen vor allem zahlreiche Spekulationen, zum Teil widersprüchliche Berichte und Pressemeldungen , verschiedene Dementi aber insgesamt kein eindeutiges Lagebild. Auch der Bundesregierung liegen nach eigenen Angaben offenbar keine belastbaren Erkenntnisse vor.6 Wie viel Einfluss Russland heute auf die Separatisten in der Ostukraine tatsächlich ausübt, lässt sich daher kaum verlässlich ausmachen. Ein Presseartikel verleiht dieser „Ungewissheit“ mit der lakonischen Feststellung Ausdruck, die Indizienlage deute auf eine Rolle Moskaus „irgendwo zwischen bewusstem Wegsehen und aktiver Unterstützung“ hin.7 Gleichwohl sollen im Folgenden einige Berichte, Stellungnahmen und Analysen zu diesem Thema herausgegriffen werden: Zu Beginn des Russland/Ukraine-Konflikts im Jahr 2014 wurde in den Medien über eine russische Militäroperation in der Ost-Ukraine spekuliert;8 gestützt auf Beobachtungen der OSZE, dass 4 SPIEGEL online vom 17. Juli 2019, „Russland weitet umstrittene Passvergabe für Ukrainer aus“, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-weitet-umstrittene-passvergabe-fuer-ukrainer-aus-a- 1277831.html. 5 Vgl. zum Begriff z.B. Arnauld, Andreas v., Völkerrecht, Heidelberg: Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 1203. Geiß/Zimmermann, in: Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, München: Beck, 3. Auflage 2018, Bd. 8, VStGB, § 8 Rdnr. 97 und 108 ff. 6 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN: „Rolle Russlands bei den Kampfhandlungen in der Ostukraine“, BT-Drs. 18/11082 vom 2. Februar 2017, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/110/1811082.pdf. Bei den Antworten auf die Fragen Nr. 5 bis 20, die sich auf konkrete Aktivitäten Russlands in der Ost-Ukraine beziehen, verweist die Bundesregierung entweder auf fehlende Erkenntnisse oder auf die Aufklärungsaktivitäten des BND, die aber der Geheimhaltung unterliegen. 7 Vgl. NZZ vom 20. Juni 2014, „Poroschenko verfügt kurze Feuerpause“, https://www.nzz.ch/international/europa/poroschenko-verfuegt-einwoechige-feuerpause-1.18327142. 8 Stern vom 28. August 2014, „Rätsel um russischen Einmarsch in der Ukraine“, https://www.stern.de/politik/ausland/ostukraine-raetsel-um-russischen-einmarsch-in-der-ukraine- 3626972.html. DW vom 13. Juni 2014, „Russlands Einmarsch in der Ostukraine?“, https://www.dw.com/de/russlandseinmarsch -in-der-ostukraine/a-17705820. SPIEGEL online vom 26. August 2014, „Russische Soldaten kämpfen an der Seite der Separatisten“, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ostukraine-russische-soldaten-kaempfen-an-der-seite-der-separatisten-a- 988155.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 6 reguläre russische Soldaten als Kampftruppen in den Konflikt involviert seien.9 Separatisten sowie russische Geheimdienstler bestätigten den Einsatz russischer Militärs10 – Moskau dementierte dies. Auch die NATO bestätigte eine Präsenz russischer Truppen in der Ukraine, beobachtet aber gleichzeitig einen Rückzug aus der umkämpften Region.11 Spätestens seit dem „Minsker Abkommen“12 (2015) wurden die russischen Aktivitäten in der Ost-Ukraine als eine Form der „hybriden“ Kriegsführung bezeichnet;13 dazu gehören u.a. Interventionen unterhalb der Gewaltanwendungsschwelle, die aus Elementen des wirtschaftlichen Drucks, der finanziellen und logistischen Unterstützung von Aufständischen, des Einsickerns „irregulärer“ Kräfte (z.B. Freischärler, „grüne Männchen“), verdeckter Cyber-Operationen sowie der Desinformation in Medien und sozialen Netzwerken bestehen können – mit dem Ziel einer Destabilisierung des gegnerischen Staates.14 9 Spiegel online vom 21. Mai 2015, „OSZE bestätigt: Gefangene Soldaten in Ukraine sind Russen“, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-gefangene-soldaten-sind-russen-osze-a-1035027.html. Die Presseagentur Reuters (v. 20. November 2014) beruft sich auf einen Bericht des UNHCR, in dem es heißt: “The continuing presence of a large amount of sophisticated weaponry, as well as foreign fighters that include servicemen from the Russian Federation, directly affects the human rights situation.” 10 Spiegel online vom 28. August 2014, „Kiew meldet Verlust von Grenzorten an russische Truppen“, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-russlands-soldaten-helfen-separatisten-laut-rebellenfuehrer-a- 988508.html. SZ vom 21. November 2014, „Russischer Geheimdienstler zur Ostukraine: "Den Auslöser zum Krieg habe ich gedrückt", https://www.sueddeutsche.de/politik/russischer-geheimdienstler-zur-ostukraine-den-ausloeser-zumkrieg -habe-ich-gedrueckt-1.2231494. 11 Spiegel online vom 24. Oktober 2014, „Russland soll noch immer Truppen in der Ostukraine haben“, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-nato-meldet-noch-immer-russische-truppen-im-land-a- 999084.html. 12 Text des Minsker Abkommens vom 12. Februar 2015 (plus Analysen) unter „Ukraine-Analysen“ Nr. 146, 25. Februar 2015, https://www.laender-analysen.de/site/assets/files/1714/ukraineanalysen146.pdf#page=9. Tagesspiegel vom 11. Juni 2018, „Minsker Abkommen: Wird die Ostukraine ein ´eingefrorener Konflikt`?“, https://www.tagesspiegel.de/politik/minsker-abkommen-wird-die-ostukraine-ein-eingefrorenerkonflikt /22629596.html. 13 Hans-Georg Ehrhart, „Russlands unkonventioneller Krieg in der Ukraine: Zum Wandel kollektiver Gewalt“, in: APuZ Heft 47-48/2014, S. 26-32 (28). ZEIT online vom 12. März 2015, Matthias Naß, „NATO: Das neue Gesicht des Krieges“, https://www.zeit.de/2015/11/nato-ukraine-krieg-russland/komplettansicht. 14 Vgl. zur Definition der „Hybridkriege“ die Homepage des BMVg, „Was sind hybride Bedrohungen?“, https://www.bmvg.de/de/themen/sicherheitspolitik/hybride-bedrohungen/was-sind-hybride-bedrohungen-- 13692. Grundsätzlich Pascal Hektor, „Hybride Kriegsführung: Eine neue Herausforderung?“, in: ZaöRV 76 (2016), S. 513-526, https://www.zaoerv.de/76_2016/76_2016_2_a_513_526.pdf. Mit Blick auf Russland: Jens Siegert, „Hybrider Krieg“, in: Russland-Analysen Nr. 314 vom 22. April 2016, S. 21-24, https://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen314.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 7 Eine aktuelle politikwissenschaftliche Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) thematisiert u.a. die fragile Faktenlage:15 „Moskau bestreitet bis heute sowohl die Lieferung schwerer Waffen und anderer Ausrüstung in die Ostukraine als auch den Einsatz regulärer russischer Streitkräfte dort. Im April 2015 erklärte Putin: »Ich sage [...] geradeheraus und deutlich: Es gibt in der Ukraine keine russischen Truppen.« Doch liegen zahlreiche investigative Studien westlicher wie russischer Herkunft vor, die minutiös nachweisen, dass russische Truppen im Sommer 2014 bei Ilowaisk sowie im Februar 2015 um den Flughafen von Donezk und in Debalzewe eingesetzt wurden. Methodisch basieren diese Studien unter anderem auf Satellitenaufnahmen, Geolokation anhand Fotografien von Kriegsgerät, in sozialen Netzwerken geposteten Aufnahmen und Aussagen russischer Soldaten, die in der Ukraine eingesetzt waren, Interviews mit solchen Soldaten, mit Zeugen ihrer Einsätze oder Angehörigen sowie Aufnahmen und Zählungen von Särgen, in denen gefallene russische Soldaten nach Russland zurücktransportiert wurden. Belastbare Informationen über die nicht von Kiew kontrollierten Teile der ukrainisch-russischen Grenze sind rar. Die OSZE Mission hat, ungeachtet ihres umfassenden Mandats, nur eingeschränkten Zugang zu diesem Gebietsstreifen. Die Mission berichtet jedoch immer wieder von LKW-Konvois mit unbekannter Ladung, die die Grenze aus Russland kommend in Richtung Ukraine überquerten. Es wird vermutet, dass die Fahrzeuge militärische Ausrüstung in die Gebiete transportieren.“16 Die International Crisis Group, eine Nichtregierungsorganisation, die auf dem Gebiet der Konfliktprävention und -lösung als Ansprechpartner für Regierungen und internationale Organisationen fungiert, widerspricht in ihrem jüngsten Bericht den russischen Dementi und diagnostiziert eine gewisse Distanzierung im Verhältnis zwischen dem Kreml und den Separatisten:17 “The Kremlin itself denies interfering in Ukraine and in general does not reveal its foreign policy plans or actions. (…) In Donbas, Moscow has continued to officially maintain that it has not and does not support the separatists. Putin insists that Russia has no troops in Ukraine. Verifying what the Russian government was doing or attempting to do in the spring of 2014 is therefore a challenge. But reports that Moscow was sending weapons and personnel to Donbas were plentiful. Even Russian denials are not fully consistent. In December 2015 Putin made clear: ´We never said there were no people [there] who are working on resolving certain issues , including in the military sphere. But that does not mean there are regular troops.´ There were certainly irregular forces. Russian volunteers, many with military or security backgrounds and combat experience, rushed to Ukraine, whether under tacit orders, impelled by their own enthusiasm or both. (…). 15 Vgl. zum Folgenden Zitat Fischer, Sabine, „Der Donbas-Konflikt. Widerstreitende Narrative und Interessen, schwieriger Friedensprozess“. SWP Studie Nr. 3, Februar 2019, S. 25 f., https://www.swpberlin .org/fileadmin/contents/products/studien/2019S03_fhs.pdf. 16 Die Berichte der OSZE Special Monitoring Mission to Ukraine finden sich unter: https://www.osce.org/specialmonitoring -mission-to-ukraine/157261 sowie unter der OSZE Homepage zur Ukraine https://www.osce.org/ukrainecrisis. Zu den Aktivitäten der OSZE in der Ukraine vgl. die Homepage des Auswärtigen Amts https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/-/201852. 17 International Crisis Group, Report Nr. 254 vom 16. Juli 2019 “Rebels without a Cause: Russia’s Proxies in Eastern Ukraine”, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/eastern-europe/ukraine/254-rebels-withoutcause -russias-proxies-eastern-ukraine. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 8 With the separatists losing steam, the Kremlin began to distance itself from the movement it had inspired. A Ukrainian rebel described a shift in the message from Moscow as early as late April. It was then that he began hearing calls for restraint in rebel efforts to take control of eastern Ukrainian towns and cities (…). Though Russian actions helped spark the Ukrainian conflict, and have fuelled it since, the situation in Donbas ought not to be narrowly defined as a matter of Russian occupation. (…)” In den deutschen Medien wird überwiegend von einer aktiven militärischen Rolle Russlands im Ukraine-Konflikt berichtet, gleichwohl aber eingeräumt, dass eine Vielzahl der Indizien, die darauf hindeuteten, dass Russland den Konflikt stützen oder sogar steuern könnte (Satellitenaufnahmen , Augenzeugenberichte usw.), letztlich nicht beweiskräftig seien.18 Die NATO geht weiterhin von einer aktiven russischen Unterstützung der pro-russischen Separatisten aus. Auf einer Pressekonferenz am 31. Oktober 2019 äußerte sich NATO-Generalsekretär Stoltenberg wie folgt:19 “Allies are encouraged by the progress in Stanytsia Luhanska and other areas, where troops are pulling back. But elsewhere, the conflict in Donbas continues to claim lives. And we are concerned by reports of threats and restrictions against OSCE monitors. Russia must end its support for the militants in eastern Ukraine. And withdraw its forces and equipment from Ukrainian territory.” Die Frage, ob pro-russische Separatisten in der Donbass-Region derzeit von Moskau aus kontrolliert und gesteuert werden, oder ob sich noch reguläre russische Truppen auf ukrainischem Territorium aufhalten, lässt sich ohne belastbares Faktenmaterial – insbesondere ohne entsprechende Geheimdienstinformationen – nicht zuverlässig beantworten. Im Übrigen ist die Frage der russischen Involvierung in den Ukraine-Konflikt Gegenstand eines vor dem Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag anhängigen Verfahrens zwischen der Ukraine und Russland (dazu 3.), dem an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden soll. Vielmehr werden im Folgenden die völkerrechtlichen Grundprinzipien, welche die Aktivitäten eines Staates auf dem Territorium eines anderen Staates rechtlich einhegen (s. 2.) – dazu zählen insbesondere das Gewaltverbot (s. 2.1.) und das Interventionsverbot (s. 2.2.) – im Hinblick auf die Rolle Russlands im Ost-Ukrainekonflikt skizziert, ohne am Ende eine abschließende rechtliche Bewertung der russischen Aktivitäten vorzunehmen. Zudem wird der Frage nachgegangen, wann ein Staat, der in einen internen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) interveniert, selber zur Konfliktpartei wird (s. 2.3.). 18 Tagesschau.de vom 26. November 2018, „Krieg mit Unterstützung aus Moskau“, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/ausland/russland-ukraine-103.html.. Süddeutsche Zeitung vom 20. Februar 2015, „Was auf eine Beteiligung Russlands im Ukraine-Krieg hindeutet“, https://www.sueddeutsche.de/politik/unterstuetzung-fuer-die-separatisten-was-auf-eine-beteiligung-russlandsim -ukraine-krieg-hindeutet-1.2358793-0#seite-2. 19 Joint press conference by NATO Secretary General Jens Stoltenberg and the President of Ukraine, Volodymyr Zelenskyy vom 31. Oktober 2019, https://www.nato.int/cps/en/natohq/opinions_170429.htm?selectedLocale=en. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 9 2. Völkerrechtlicher Rechtsrahmen 2.1. Gewaltverbot Zentrales Prinzip der VN-Charta ist das Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta). Dies schließt – bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „militärischen Gewalt“ – auch bestimmte Formen indirekter Gewalt ein.20 Wann und inwieweit Unterstützungshandlungen zugunsten von Aufständischen / Separatisten die Schwelle zum Gewaltverbot überschreiten, ist umstritten.21 Die Frage, wann diese Schwelle überschritten wird, ist deswegen von Bedeutung, weil sie rechtlich das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 VN-Charta) gegen den „unterstützenden“ Staat auslöst. Grundsätzlich verbietet das Völkerrecht die Unterstützung aufständischer Gruppierungen in einem anderen Staat.22 So enthält die Friendly Relations Declaration der Generalversammlung vom 24. Oktober 1970,23 die das Gewaltverbot konturiert, eine Verpflichtung aller Staaten … „to refrain from organizing or encouraging the organization of irregular forces or armed bands including mercenaries , for incursion into the territory of another State” and “to refrain from organizing, instigating, assisting or participating in acts of civil strife (…) in another State or acquiescing in organized activities within its territory directed towards the commission of such acts (…).” In seiner Nicaragua-Entscheidung vom 27. Juni 1986 qualifizierte der IGH die militärische Unterstützung der Contra-Rebellen mit Waffen zur Bekämpfung der sandinistischen Regierung in Nicaragua als Verletzung des Gewaltverbotes durch die USA, machte allerdings auch deutlich, dass nicht jede Unterstützungshandlung das Gewaltverbot verletzt:24 20 So Heintschel v. Heinegg, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München: Beck, 7. Aufl. 2018, § 55 Rdnr. 23. Randelzhofer/Dörr, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus, The Charter of the United Nations. A Commentary, Vol. I, Oxford 2012, Art. 2 (4), Rdnr. 23 ff. m.w.N. 21 Randelzhofer/Dörr, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus, “The Charter of the United Nations. A Commentary”, Vol. I, Oxford 2012, Art. 2 (4), Rdnr. 28. 22 Vgl. International Law Association (ILA), Sydney Conference (2018), Final Report on the Use of Force, http://www.ila-hq.org/images/ILA/DraftReports/DraftReport_UseOfForce.pdf: “Article 2(4) is generally accepted as referring to the use of ‘armed’ or ‘physical’ force. This interpretation was confirmed in the list of examples appearing in the Friendly Relations Declaration. The latter also clarifies that the prohibition of force extends to indirect force, such as arming rebel groups.” 23 VN-Generalversammlung Res. 2625 (XXV). Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States in accordance with the Charter of the United Nations, https://www.un.org/ruleoflaw/files/3dda1f104.pdf. 24 IGH, Urteil vom 27. Juni 1986, Nicaragua vs. USA, Rdnr. 228, https://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070- 19860627-JUD-01-00-EN.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 10 “As to the claim that United States activities in relation to the contras constitute a breach of the customary international law principle of the non-use of force, the Court finds that (…) the United States has committed a prima facie violation of that principle by its assistance to the contras in Nicaragua, by ´organizing or encouraging the organization of irregular forces or armed bands (…) for incursion into the territory of another State` and ´participating in acts of civil strife (…) in another State`, in the terms of General Assembly Resolution 2625. In the view of the Court, while the arming and training of the contras can certainly be said to involve the threat or use of force against Nicaragua, this is not necessarily so in respect of all the assistance given by the United States Government. In particular, the Court considers that the mere supply of funds to the contras, while undoubtedly an act of intervention in the internal affairs of Nicaragua, as will be explained below, does not in itself amount to a use of force.“ Wann die Schwelle zum Gewaltverbot überschritten wird, macht der IGH im Nicaragua-Urteil letztlich anhand der (staatlichen) Zurechnung militärischer Gewaltanwendung von nichtstaatlichen Akteure fest.25 Die Aktivitäten der Contra-Rebellen in Nicaragua wären den USA nur zurechenbar gewesen, wenn diese eine effektive Kontrolle (effective control) über die konkreten Militäroperationen der Aufständischen gehabt hätten, die sich auch auf konkrete militärische Einzelhandlungen beziehen muss. Zur Begründung „effektiver Kontrolle“ reicht dem IGH die bloße Ausrüstung und Finanzierung von nicht-staatlichen Aufständischen ebenso wenig wie die Planung der militärischen Operation oder eine übergreifende, allgemeine Kontrolle des Kampfgeschehens (overall control).26 “The Court has taken the view that United States participation, even if preponderant or decisive, in the financing , organizing, training, supplying and equipping of the contras, the selection of its military or paramilitary targets, and the planning of the whole of its operation, is still insufficient in itself, on the basis of the evidence in the possession of the Court, for the purpose of attributing to the United States the acts committed by the contras in the course of their military or paramilitary operations in Nicaragua. (…) All the forms of United States participation mentioned above, and even the general control by the respondent State over a force with a high degree of dependency on it, would not in themselves mean, without further evidence, that the United States directed or enforced the perpetration of the acts contrary to human rights and humanitarian law alleged by the applicant State. (…) For this conduct to give rise to legal responsibility of the United States, it would in principle have to be proved that that State had effective control of the military or paramilitary operations in the course of which the alleged violations were committed.”27 25 Näher Krajewski, Markus, Völkerrecht, Baden-Baden: Nomos 2017, § 9 Rdnr. 31. 26 Vgl. dazu noch die Ausführungen unten (2.3.) mit Blick auf die unterschiedlichen Zurechnungsmaßstäbe von IGH und Internationalem Strafgerichtshof (IStGH). 27 IGH, Urteil vom 27. Juni 1986, Nicaragua vs. USA, Rdnr. 115, https://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070- 19860627-JUD-01-00-EN.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 11 2.2. Interventionsverbot Die finanzielle oder logistische Unterstützung bewaffneter Aufständischer, die nicht die Schwelle einer zurechenbaren direkten oder indirekten Gewaltanwendung überschreitet, kann jedoch das sog. Interventionsverbot verletzen.28 Gewohnheitsrechtlich fungiert das Interventionsverbot also als „Auffangtatbestand“ für Vorstufen zwischenstaatlicher Gewaltanwendung.29 Unter dem Begriff „Intervention“ wird die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates verstanden.30 Danach darf kein Staat wirtschaftliche, politische oder andere (Zwangs-)maßnahmen gegen einen anderen Staat in der Absicht anwenden , diesen in seiner politischen Willensbildung sowie in der Ausübung souveräner Rechte zu beeinträchtigen. Das Interventionsverbot folgt aus dem Grundsatz der Staatensouveränität (Art. 2 Abs. 1 VN-Charta) und gehört zum Völkergewohnheitsrecht.31 2.2.1. Wirtschaftliche, logistische und militärische Unterstützung von Aufständischen Nicht jede Form der Unterstützung von Konfliktparteien eines internen Konflikts (Bürgerkrieg) in einem anderen Staat begründet per se einen Verstoß gegen das Interventionsverbot. Entscheidend ist, ob die Unterstützungsleistung zielgerichtet und geeignet ist, um den Ausgang eines internen Konflikts in diesem Staat zu beeinflussen und die Kräfteverhältnisse zu verschieben bzw. in eine bestimmte Richtung zu lenken.32 Völkerrechtlich unzulässig sind u.a. Maßnahmen zur Destabilisierung eines anderen Staates wie die Finanzierung, Bereitstellung logistischer Hilfe oder ähnliche Unterstützung von Separatisten und Guerilla-Kämpfern, um einen internen Konflikt (Bürgerkrieg) in eine bestimmte Richtung zu lenken.33 Ein Verstoß gegen das Interventionsverbot stellt ein völkerrechtliches Delikt dar, das 28 IGH, Urt. vom 19. Dez. 2005, ICJ Rep. 2005, 168 (226) - Armed Activities on the Territory of the Congo (DR Congo vs. Uganda), https://www.icj-cij.org/en/case/116. Krajewski, Markus, Völkerrecht, Baden-Baden: Nomos 2017, § 9 Rdnr. 32. 29 Stein/von Buttlar, Völkerrecht, München: Vahlen, 13. Aufl. 2012, Rdnr. 646. Vgl. näher zum Verhältnis zwischen Gewalt- und Interventionsverbot Athen, Marco, „Der Tatbestand des völkerrechtlichen Interventionsverbots“, Baden-Baden: Nomos 2017, S. 136 ff. 30 Vgl. grundlegend Scheuner, Ulrich, Intervention und Interventionsverbot, in: Vereinte Nationen (Zeitschrift) 1980, S. 149-156 (150 f.), https://zeitschrift-vereintenationen .de/fileadmin/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_1980/Heft_5_1980/01_Beitrag_Scheuner_VN_5- 80.pdf. 31 IGH, Urt. vom 27. Juni 1986, Nicaragua vs. U.S., Rdnr. 202: “The principle of non-intervention involves the right of every sovereign State to conduct its affairs without outside interference; the Court considers that it is part and parcel of customary international law.” 32 Arnauld, Andreas v., Völkerrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 374. 33 Arnauld, Andreas v., Völkerrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 363. Stein/von Buttlar, Völkerrecht, München: Vahlen, 13. Aufl. 2012, Rdnr. 646 und 809. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 12 die Verantwortlichkeit des intervenierenden Staates begründet. 2.2.2. Masseneinbürgerung Die Frage, ob und wann eine extraterritoriale Politik der Masseneinbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen gegen das Interventionsverbot des ausländischen Staates verstößt, ist völkerrechtlich ausgesprochen umstritten.34 Vereinzelt wird mit Blick auf entsprechende Resolutionen des Europäischen Parlaments oder der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, welche die russische Passpolitik verurteilt haben, sogar über ein völkergewohnheitsrechtliches Verbot der Masseneinbürgerung diskutiert;35 teils wird diese grundsätzlich für zulässig gehalten.36 Für die rechtliche Bewertung gilt es indes, im Einzelfall das Spannungsfeld zwischen dem Recht der Betroffenen, sich für die Zugehörigkeit zu einem Staat frei entscheiden zu können, ferner den Interessen des „Heimatstaates“, dessen Staatsangehörige „abgeworben“ werden sollen, sowie drittens der extraterritorialen Jurisdiktionsbefugnis und den Interessen des Drittstaates, der die Einbürgerungspolitik nicht zuletzt aus kulturellen oder humanitären Gründen betreiben kann, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Während die Frage der Masseneinbürgerung unstreitig die domaine réservée des Staates berührt, dessen Staatsangehörigen „abgeworben“ werden sollen, muss die Einbürgerungspolitik zusätzlich einen „Zwangscharakter“ aufweisen, d.h. sie muss – ähnlich wie bei einer Gewaltanwendung – mit vis absoluta in die Souveränitätssphäre des anderen Staates eingreifen und dessen Handlungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigen.37 34 Vgl. dazu die Analyse von Peters, Anne, Passportization: Risks for international law and stability, EJIL: Talk!, Blog of the European Journal of International Law, 10. Mai 2019, 2 Teile, https://www.ejiltalk.org/passportisation-risks-for-international-law-and-stability-part-one/; https://www.ejiltalk.org/passportisation-risks-for-international-law-and-stability-part-two/. Athen, Marco, „Der Tatbestand des völkerrechtlichen Interventionsverbots“, Baden-Baden 2017, S. 299 ff., der die russische Einbürgerungspolitik in Georgien im Ergebnis für unverhältnismäßig hält. Ausführlich zur russischen Einbürgerungspolitik auf der Krim und in der Ost-Ukraine Mats Cuvelier, Passportization in International Law – theory and practice of large scale extraterritorial conferrals of nationality, Diss. Univ. Gent 2018, S. 130 ff. und 141 ff., abrufbar unter: https://lib.ugent.be/fulltxt/RUG01/002/479/381/RUG01-002479381_2018_0001_AC.pdf. 35 Peters, Anne, “Extraterritorial Naturalizations – Between the Human Right to Nationality, State Sovereignty and Fair Principles of Jurisdiction”, in: German Yearbook of Int. Law (GYBIL) 53 (2010), S. 623-725 (623, 699). 36 Natoli, Kristopher, “Weaponizing Nationality – An Analysis of Russia´s Passport Policy in Georgia”, in: Boston Univ. Int. Law Journal 28 (2010), S. 389-417 (411 ff.), https://www.bu.edu/law/journalsarchive /international/documents/natoli_weaponizingnationality.pdf. 37 Athen, Marco, „Der Tatbestand des völkerrechtlichen Interventionsverbots“, Baden-Baden 2017, S. 301. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 13 Mit Blick auf die Ost-Ukraine wird die russische Einbürgerungspolitik unterschiedlich beurteilt, tendenziell jedoch als unverhältnismäßig erachtet.38 2.3. Internationalisierung eines internen bewaffneten Konflikts Der Konflikt zwischen der ukrainischen Zentralregierung und pro-russischen Separatisten im Donbass ist kriegsvölkerrechtlich ein nicht-internationaler (= interner) bewaffneter Konflikt. Solche internen Konflikte können durch Intervention eines anderen Staates (sog. „Drittstaatenintervention “) gewissermaßen „internationalisiert“ werden.39 Ob dies zutrifft, muss nach Auffassung des IStGH auf Grundlage der vorherrschenden Situation vor Ort festgestellt werden.40 Interventionen in einen internen Konflikt können auf unterschiedliche Weise erfolgen; nicht jede Einmischung eines ausländischen Staates vermag aber einen internen Konflikt im Rechtssinne zu „internationalisieren“. Ein interner Konflikt kann nach Rechtsprechung des IStGH41 zu einem internationalen bewaffneten Konflikt werden, wenn ein anderer Staat mit eigenen Truppen direkt auf Seiten der Aufständischen interveniert (= direkte Intervention) oder wenn Aktivitäten der an einem internen Konflikt beteiligten nicht-staatlichen Akteure einem Staat zuzurechnen sind (= indirekte Intervention). Fraglich ist, wann ein Staat durch Intervention in einem nicht-internationalen (internen) bewaffneten Konflikt selber zur Konfliktpartei wird. Einigkeit besteht darüber, dass interne Konflikte , bei denen andere Staaten die nicht-staatlichen Konfliktparteien (z.B. Separatisten) mit Waffen unterstützen, ohne selbst militärisch aktiv zu werden (also indirect intervention), gleichwohl internationalen Charakter entfalten können.42 38 So etwa Peters, Anne, Passportization: Risks for international law and stability, EJIL: Talk!, Blog of the European Journal of International Law, 10. Mai 2019, https://www.ejiltalk.org/passportisation-risks-for-international-lawand -stability-part-two/. 39 Vgl. zur Begriffsklärung Gasser, Hans-Peter / Melzer, Nils, Humanitäres Völkerrecht, Zürich u.a.: Schulthess, 2. Aufl. 2012, S. 67 ff. (interne Konflikte) sowie S. 72 f. (Drittstaatenintervention). Geiß/Zimmermann, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, München: Beck, 3. Auflage 2018, Bd. 8, VStGB, § 8 Rdnr. 101. 40 IStGH, Trial Chamber II 7.3.2014, ICC-01/04-01/07, Prosecutor vs. Katanga, Nr. 1182. 41 IStGH, Pre Trial Chamber I 29.1.2007 – 01/04-01/06, Prosecutor v. Thomas Lubanga Dyilo, Nr. 209; IStGH, Pre Trial Chamber I 30.9.2008, 01/04-01/07, Prosecutor v. Katanga and Ngudjolo Chui, Nr. 238; IStGH, Pre Trial Chamber II 15.6.2009, ICC 01/05-01/08, Prosecutor v. Gombo, Nr. 220; IStGH, Trial Chamber II 7.3.2014, ICC-01/04-01/07, Prosecutor v. Germain Katanga, Nr. 1177, alle zitiert bei Geiß/Zimmermann, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, München: Beck, 3. Auflage 2018, Bd. 8, VStGB, § 8 Rdnr. 102 mit Fn. 156. 42 Werle, Gerhard/Jeßberger, Florian, Völkerstrafrecht, Tübingen: Mohr Siebeck, 4. Aufl. 2016, Rdnr. 1140. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 14 Dies setzt jedoch voraus, dass die Handlungen einer Konfliktpartei dem sie unterstützenden Staat nach den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit43 zugerechnet werden können. Die Konfliktpartei muss gleichermaßen als „Handlanger“ des sie unterstützenden Staates erscheinen. Im Falle einer Drittintervention in einer Bürgerkriegssituation lässt sich aber weder für die beteiligten Staaten noch für die handelnden Individuen immer genau erkennen, wann die Beteiligung des Drittstaates und dessen Kontrolle über nichtstaatliche Konfliktparteien ein Maß erreicht, aufgrund dessen der Konflikt internationalisiert wird.44 Im Nicaragua-Fall war der IGH davon ausgegangen, dass einem Staat private Akte militärischer Gewalt dann zuzurechnen sind, wenn dieser Staat bewaffnete Gruppen unter seiner „effektiven Kontrolle“ gegen einen anderen Staat einsetzt. Zuletzt hat der IGH diese strenge Sicht in seinem Urteil vom 26. Februar 2007 im Völkermordverfahren zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien-Montenegro bestätigt. Es sei erforderlich, dass die Organe des fraglichen Staates steuernd auf das Verhalten der fraglichen nicht-staatlichen Gruppe einwirken können, da andernfalls der erforderliche Nexus zu dem dahinterstehenden Staat nicht mehr gegeben sei.45 Mit den Zurechnungsvoraussetzungen einschließlich der Frage, wann ein bewaffneter Konflikt als „international“ zu bezeichnen ist, hatte sich die Berufungskammer des Jugoslawientribunals zu befassen gehabt. In seinem Urteil vom 15. Juli 1999 befand das Gericht, dass die vom IGH in der Nicaragua-Entscheidung entwickelten Kriterien, nach denen eine wirksame Kontrolle (effective control) der Einzelhandlungen durch den unterstützenden Staat erforderlich sei, teilweise zu eng sind. Sofern die in Rede stehenden Handlungen von militärisch organisierten Gruppen begangen wurden, genüge es, dass der Staat diese Gruppen insgesamt kontrolliere (overall control). Die Berufungskammer führt dazu aus:46 “In order to attribute the acts of a military or paramilitary group to a State, it must be proved that the State wields overall control over the group, not only by equipping and financing the group, but also by coordinating or helping in the general planning of its military activity. Only then can the State be held internationally accountable for any misconduct of the group. 43 Vgl. Artikelentwurf der International Law Commission (ILC) über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, verabschiedet von der VN-Generalversammlung in Resolution 56/83 auf der 85. Plenarsitzung am 12. Dezember 2001, https://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf. Art. 8 ILC-Entwurf lautet: „Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe dabei faktisch im Auftrag oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt.“ 44 Zimmermann/Hobe/Odendahl u.a. (Hrsg.), „Moderne Konfliktformen: humanitäres Völkerrecht und privatrechtliche Folgen“. Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heidelberg: Müller 2010, S. 28. 45 IGH, Urteil v. 26. Februar 2007 - Bosnien und Herzegowina vs. Serbien und Montenegro, Rdnr. 406, https://www.icj-cij.org/files/case-related/91/091-20070226-JUD-01-00-EN.pdf. 46 International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dusko Tadic, IT-94-1-A, Urteil vom 15. Juli 1999, Rdnr. 124 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 15 However, it is not necessary that, in addition, the State should also issue, either to the head or to members of the group, instructions for the commission of specific acts contrary to international law.” Die „allgemeine“ Kontrolle (overall control) setzt also voraus, dass ein Staat bei der Organisation, Koordinierung oder Planung der militärischen Aktionen z.B. von Separatisten im Ausland innehat . Erforderlich ist darüber hinaus auch, dass der unterstützende Staat an der Finanzierung, dem Training und der Ausrüstung dieser militärischen Gruppen beteiligt ist. Ist dies der Fall, ist von einer engen personellen, organisatorischen und logistischen Verflechtung zwischen dem Drittstaat und der jeweiligen militärischen Gruppe und mithin von einer „allgemeinen Kontrolle“ durch den Drittstaat auszugehen. Die bloße Finanzierung oder Ausrüstung der Gruppen genügt demgegenüber für sich genommen nicht. Andererseits ist weder erforderlich, dass der unterstützende Staat jede einzelne Operation plant oder befiehlt, noch dass er das jeweilige Ziel aussucht .47 Im Einzelfall könne es sogar ausreichen, dass sich der unterstützende Staat das Handeln ausländischer Gruppen im Nachhinein durch öffentlich bekundete Zustimmung zu eigen gemacht habe.48 Mit Blick auf die Qualifikation bewaffneter Konflikte ist der durch das Jugoslawientribunal entwickelte Zurechnungsmaßstab der overall control vom IStGH bestätigt worden.49 Der vom IStGH angenommene Zurechnungsmaßstab (overall control) ist weiter als das vom IGH im Nicaragua Fall entwickelte – und zuletzt im Völkermordverfahren zwischen Bosnien und Serbien bestätigte – Zurechnungskriterium der effective control. Zum Auseinanderfallen der beiden unterschiedlichen Maßstäbe von IGH und IStGH führt die Kommentarliteratur aus: „Der IGH hat dem Kriterium der allgemeinen Kontrolle mit Blick auf die Zurechnung im Rahmen der allgemeinen Staatenverantwortlichkeit zwar eine Absage erteilt. Dabei hat er allerdings auch klargestellt, dass es sich bei der Zurechnung im Kontext der Staatenverantwortlichkeit und der Zurechnung im Zusammenhang mit der Einstufung bewaffneter Konflikte um zwei verschiedene Aspekte handelt, die nicht notwendigerweise den gleichen Regeln folgen müssen. Die Möglichkeit der Anwendung des allgemeinen Kontrollstandards bei der Qualifikation bewaffneter Konflikte hat der IGH daher offengelassen und ausdrücklich als möglicherweise richtigen Maßstab bezeichnet. Vor allem im Lichte der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des IStGH ist mithin auf den Maßstab der allgemeinen Kontrolle abzustellen.“50 47 Geiß/Zimmermann, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, München: Beck, 3. Auflage 2018, Bd. 8, VStGB, § 8 Rdnr. 104 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des IStGH und des Jugoslawientribunals in Fn. 160 und 161. 48 Ebda., Rdnr. 137. 49 Vgl. z.B. IStGH, Urt. v. 14. März 2012 (Lubanga Dyilo, TC), para 541; Urt. v. 7. März 2014 (Katanga, TC), para. 1178; Urt. v. 21. März 2016 (Bemba, TC) para., 130 – zitiert bei Werle, Gerhard/Jeßberger, Florian, Völkerstrafrecht , Tübingen: Mohr Siebeck, 4. Aufl. 2016, Rdnr. 1142 mit Anm. 177. 50 Geiß/Zimmermann, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, München: Beck, 3. Auflage 2018, Bd. 8, VStGB, § 8 Rdnr. 104 m.w.N. in Fn. 165 und 166. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 16 3. Gerichtliche Klärung Der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine ist seit März 2017 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag. Russland wird u.a. beschuldigt, illegal bewaffnete Gruppen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk zu unterstützen und damit praktisch einen „Stellvertreterkrieg“ zu führen. Den pro-russischen Separatisten in der Ost-Ukraine wird u.a. zur Last gelegt, Zivilisten beschossen und den Malaysian Airlines Flug MH17 abgeschossen zu haben.51 Grundlage des Verfahrens ist die von der Ukraine behauptete Verletzung Russlands der VN- Rassendiskriminierungskonvention52 sowie der VN-Konvention gegen die Finanzierung von Terrorismus.53 Die beiden VN-Konventionen, auf die sich die Ukraine vor dem Internationalen Gerichtshof beruft, sind zwar indirekt von Bedeutung für den Konflikt – die Ukraine bezeichnet z.B. die pro-russischen Separatisten als Terroristen – berühren aber im Grunde nicht wirklich seinen Kern. Dass sich Kiews Anklage auf diese beiden Vertragswerke stützt, liegt schlicht daran, dass es sich um Konventionen handelt, welche beide Staaten ratifiziert haben. Vom dem für Kriegsverbrechen zuständigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) hatte sich Moskau 2016 zurückgezogen und seine Unterzeichnung des Römischen Statuts – Russland hatte das Statut im Jahre 2000 unterzeichnet aber bis heute nicht ratifiziert – widerrufen.54 Offiziell begründete Russland den Rückzug mit den Vorermittlungen des Gerichtshofs zum russisch-georgischen Krieg um Südossetien 2008; ein weiterer Grund könnte aber auch in der Einschätzung des IStGH zum Ukraine-Konflikt liegen. So vertat die IStGH-Chefanklägerin Fatou Bensouda die Auffassung, die russische Besetzung der Halbinsel Krim und die Kämpfe in der Ostukraine seit 2014 deuteten auf einen bewaffneten internationalen Konflikt zwischen Russland und der Ukraine hin.55 51 ZEIT online vom 6. März 2017, „Ukraine verklagt Russland vor Internationalem Gerichtshof“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2017-03/krim-annexion-ukraine-russland-internationaler-gerichtshof-denhaag . DGVN news vom 3. Juli 2017, „Ukraine verklagt Russland vor dem Internationalen Gerichtshof“, https://dgvn.de/meldung/ukraine-verklagt-russland-vor-dem-internationalen-gerichtshof/. 52 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF- Dateien/Pakte_Konventionen/ICERD/icerd_de.pdf. 53 Internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, BGBL. 2003, Teil II, S. 1923 ff., https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar54109-dbgbl.pdf. 54 SZ vom 16. November 2016, „Russland zieht sich vom Weltstrafgericht zurück“, https://www.sueddeutsche.de/politik/internationaler-strafgerichtshof-russland-zieht-sich-aus-weltstrafgerichtzurueck -1.3252552. Tagesspiegel vom 16. November 2016, „Russland verlässt IStGH. Die Flucht vor den Anklagen am Internationalen Strafgerichtshof“, https://www.tagesspiegel.de/politik/russland-verlaesst-istgh-die-flucht-vor-den-anklagenam -internationalen-strafgerichtshof/14853146.html. 55 Legal Tribune online vom 16. November 2016, „Russland verlässt den IStGH“, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/istgh-russland-rueckzug-ukraine-konflikt-krise/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 137/19 Seite 17 Im IGH-Verfahren ´Ukraine gegen Russland` hatte der Haager Gerichtshof am 19. April 2017 eine Entscheidung über vorsorgliche Maßnahmen nach Art. 73 ff. der Verfahrensordnung (IGH-Statut) getroffen.56 Während der IGH Russland in dieser Entscheidung dazu aufgefordert hat, unverzüglich jegliche Form der Diskriminierung von Minderheiten auf der Krim-Halbinsel einzustellen, sah es der Gerichtshof prima facie nicht als bewiesen an, dass Russland auf staatlicher Ebene Terrorismus finanziert. Die Richter erkannten zwar an, dass es im Laufe der Kämpfe eine erhebliche Zahl an Zivilisten ums Leben gekommen ist. Jedoch hätten die Separatisten diese absichtlich und gezielt töten müssen, um juristisch von Terrorismus sprechen zu können. Ausreichende Beweise dafür habe die Ukraine nicht vorgelegt: „(…) for the purposes of a request for the indication of provisional measures, a State party to the Convention may avail itself of the rights under Article 18 only if it is plausible that the acts complained of constitute acts of terrorism. The Court observes that the acts to which Ukraine refers have given rise to the death and injury of a large number of civilians. However, in order to determine whether the rights for which Ukraine seeks protection are at least plausible, it is necessary to ascertain whether there are sufficient reasons for considering that the elements set out in Article 2, such as intention and knowledge, as well as the element of purpose, are present. The Court is of the view that, at this stage of the proceedings, Ukraine has not put before it evidence which affords a sufficient basis to find it plausible that these elements are present. Therefore, it concludes that the conditions required for the indication of provisional measures in respect of the rights alleged by Ukraine on the basis of the ICSFT are not met.” Im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang allgemein als ungewiss eingeschätzt wird, hat der IGH am 8. November 2019 zunächst seine Zuständigkeit betreffend den Vorwurf einer Verletzung u.a. der Internationalen Konvention zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus anerkannt.57 Das Gericht betonte, dass die Ukraine alle verfahrensrechtlichen Vorverfahren i.S.d. Art. 24 Abs. 1 der Internationalen Konvention zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus eingehalten habe. Dies bedeutet, dass sich der Internationale Gerichtshof nun direkt mit dem Fall befassen wird. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist aller Voraussicht nach nicht vor 2021 zu erwarten. *** 56 IGH, Beschluss vom 19. April 2017, https://www.icj-cij.org/files/case-related/166/166-20170419-ORD-01-00- EN.pdf; Press Release No. 2017/15 vom 19. April 2019, https://www.icj-cij.org/files/case-related/166/19412.pdf. 57 IGH, Urteil vom 8. November 2019, https://www.icj-cij.org/files/case-related/166/166-20191108-JUD-01-00- EN.pdf.