Multilaterale Verträge zur friedlichen Nutzung der Kernenergie - Sachstand - © 2008 Deutscher Bundestag WD 2 - 3010 - 128/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserinnen: Multilaterale Verträge zur friedlichen Nutzung der Kernenergie Sachstand WD 2 - 3010 - 128/08 Abschluss der Arbeit: 8. Oktober 2008 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Multilaterale Verträge zur friedlichen Nutzung der Kernenergie 4 1.1. Verträge zur Förderung und Sicherung der Kernenergie 4 1.2. Verträge zum Ausschluss der militärischen Nutzung der Kernenergie 6 2. Quellenverzeichnis 7 - 4 - 1. Multilaterale Verträge zur friedlichen Nutzung der Kernenergie (mit- Fundstellen) Im Folgenden werden in einer nach Abschlussdatum geordneten chronologischen Übersicht die multilateralen Abkommen aufgeführt, in denen die friedliche Nutzung der Kernenergie verankert ist. Unterscheiden lassen sich Verträge, die der Förderung und Sicherung der Kernenergie dienen und solche, die den Ausschluss der militärischen Nutzung zum Gegenstand haben. 1.1. Verträge zur Förderung und Sicherung der Kernenergie Satzung der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA)1 vom 26. Oktober 1956, in deren Art. III (Aufgaben) die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie genannt wird. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)2 vom 25. März 1957, der in seiner Präambel betont, dass die Kernenergie „eine unentbehrliche Hilfsquelle (…) für den friedlichen Fortschritt darstellt“.3 Übereinkommen über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie4 vom 20. Dezember 1957, um die Erzeugung und Verwendung von Kernenergie in den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern. Geschlossen wurde der Vertrag in der Erwägung, dass das gemeinsame Vorgehen „die Entwicklung der europäischen Kernenergie Industrie auf ausschließlich friedliche Ziele“ ausrichten soll und keinen militärischen Zwecken dienen darf. Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen5 vom 1. Juli 1968 (sogenannter Atomwaffensperrvertrag oder Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag), der in seiner Präambel den Grundsatz bekräftigt, „dass die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik (…) allen Vertragsparteien (…) für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen“. Der Informationsaustausch bei der friedlichen Kernenergienutzung ist in Art. IV, die Grenzen der Zulässigkeit der friedlichen Anwendung von Kernsprengungen sind in Art. V geregelt. 1 Gesetz vom 27.9.1957, BGBl. 1957 II, S. 1357, deutsche Übersetzung in BGBl. 1958 II, S. 4. 2 Vertrag vom 25.3.1957, BGBl. 1957 II, S. 1014. 3 Eine Aufstellung der zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und zahlreichen Staaten geschlossenen Verträge zur friedlichen Nutzung der Kernenergie findet sich unter: http://eurlex .europa.eu/de/legis/latest/chap1240.htm [Stand 4.10. 2008]. 4 Gesetz vom 26.5.1959, BGBl. 1959 II, S. 585. 5 Gesetz vom 4.10.1974, BGBl. 1976 II, S. 552. - 5 - Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm6vom 18. November 1974, das zur Verringerung der Abhängigkeit von Öleinfuhren die „Entwicklung alternativer Energiequellen wie (…) Kernenergie“ erlaubt (Art. 42 Abs. 1 b). Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial 7, in dessen Präambel das Recht aller Staaten auf die Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und deren berechtigtes Interesse an den „möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie“ anerkannt wird. Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der natriumgekühlten Brutreaktoren8 vom 10. Januar 1984, mit dem Ziel der langfristigen Sicherung der Energieversorgung durch die friedliche Nutzung der Kernenergie. Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen9, die Regelungen für Unfälle u.a. bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie enthalten. Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit10, das in Art. II (Begriffsbestimmungen) den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf „ortsgebundene zivile Kernkraftwerke“ begrenzt und somit von der Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie ausgeht. Gemeinsames Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle11, dessen Ziel die Erreichung eines „weltweit hohen Standards bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente“ ist (Art. 1). Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Verwendung des bei der Zerlegung der zu reduzierenden russischen Kernwaffen anfallenden Plutoniums für friedliche Zwecke12 vom 2. Juni 1998, das in Art. VIII die Weitergabe von Materialien, Anlagen, Ausrüstungen und Leistungen „ausschließlich zu friedlichen Zwecken“ vorsieht. Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (MNEPR)13 vom 21. Mai 2003 und Protokoll zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung, ebenfalls 6 Gesetz vom 30.11.1974, BGBl. 1975 II, S. 702. Das Übereinkommen basiert auf dem OECD- Beschluss vom 15.11.1974 zur Errichtung einer „Internationalen Energie-Agentur“. 7 Gesetz vom 24.4.1990, BGBl. 1990 II, S. 326. 8 Gesetz vom 21.3.1984, BGBl. 1984 II, S. 516. 9 Beide im Gesetz vom 16.5.1989, BGBl. 1989 II, S. 434, 441. 10 Gesetz vom 7.1.1997, BGBl. 1997 II; S. 130. 11 Gesetz vom 13.8.1998, BGBl. 1998 II, S. 1752. 12 Gesetz vom 2.2.1999, BGBl. 1999 II, S. 298. 13 Gesetz vom 27.7.2005, BGBl. 2005 II, S. 669. - 6 - vom 21. Mai 2003; beide dienen der Zusammenarbeit im Bereich Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle. 1.2. Verträge zum Ausschluss der militärischen Nutzung der Kernenergie Antarktis-Vertrag14 vom 1. Dezember 1959, der in Art. I die Nutzung der Antarktis „nur für friedliche Zwecke“ vorsieht. Art. V lautet: „Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.“ Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag)15 vom 27. Januar 1967, der in Art. IV die Stationierung von Kernwaffen im Weltraum verbietet. Zugleich schreibt Art. IV die ausschließlich friedliche Nutzung des Mondes und der anderen Himmelskörper vor. Vertrag von Tlatelolco16 über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik vom 14. Februar 1967, der als erster Vertrag einen bewohnten Landstrich zur kernwaffenfreien Zone erklärte. Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund17 vom 11. Februar 1971, der eine Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke vorsieht . Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern (Mondvertrag)18 vom 18. Dezember 1979, der die Stationierung von Nuklearwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Mond oder in dessen Umlaufbahn untersagt. 14 Gesetz vom 22.12.1978, BGBl. 1978 II, S. 1517. 15 Gesetz vom 2.10.1969, BGBl. 1969 II, S. 1967. 16 Text: Europa Archiv 1967, D 152-165. Der Vertrag ist bislang nicht von Kuba ratifiziert worden, wurde aber durch die restlichen 33 Vertragsstaaten einseitig in Kraft gesetzt. Die Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay), Chile und Bolivien haben sich mit der Ushuaia- Erklärung von 1998 zu einer Massenvernichtungswaffenfreien Zone erklärt. 17 Vertrag vom 11.02.1977 BGBl. 1977 II, S. 29. 18 Von der Bundesrepublik nicht ratifiziert. Text in: http://www.oosa.unvienna.org/SpaceLaw/moon.html [Stand: 4.10.2008]. - 7 - Vertrag von Rarotonga19 vom 17. August 1985 über das Verbot von Kernwaffen im Südpazifik und das Lagern von atomaren Abfällen in den Gewässern der Region. Vertrag von Bangkok20 vom 15. Dezember 1995 über die nuklearfreie Zone Südostasien . Vertrag von Pelindaba21 vom 11. April 1996 über das Verbot des Testens, des Stationierens , den Besitz und die Herstellung von Kernwaffen in Afrika. 2. Quellenverzeichnis Europa Archiv 1967, D 152-165. Fahl, Gundolf: Internationales Recht der Rüstungsbeschränkung, Loseblattkommentar, Band 4, Stand 13. EL 1994, Teil 15.2. Programme for Promoting Nuclear Non-Proliferation (PPNN) Newsletter, Heft 32, S. 19-28, abgerufen am 4.10.2008 unter: http://www.ppnn.soton.ac.uk/nb32.pdf . United Nations Office for Outer Space Affairs (UNOOSA), Space Law: Agreement Governing the Activities of States on the Moon and Other Celestial Bodies, abgerufen am 4.10.2008 unter: http://www.oosa.unvienna.org/SpaceLaw/moon.html . 19 Text bei Fahl, Internationales Recht der Rüstungsbeschränkung, Teil 15.2. Die Volksrepublik China und die Russische Föderation ratifizierten die Zusatzprotokolle über Negative Sicherheitsgarantien und das Verbot von Atomtests 1988/1989. Nach dem Ende der französischen Atomtests auf Mururoa haben 1996 auch die USA, Großbritannien und Frankreich beide Protokolle gezeichnet und sich verpflichtet keine Atomwaffen zu testen. 20 Text: PPNN Newsletter, Heft 32, 4. Quartal 1995, S. 24-28 abrufbar unter: http://www.ppnn.soton.ac.uk/nb32.pdf [Stand 4.10.2008]. Die Negative Sicherheitsgarantien im Zusatzprotokoll umfassen de facto auch Nichtvertragsstaaten und eine Verpflichtung der NWS, im Vertragsgebiet gegeneinander keine Nuklearwaffen einzusetzen bzw. mit deren Einsatz zu drohen. 21 Text: PPNN Newsletter, Heft 32, 4. Quartal 1995, S. 19-24 abrufbar unter: http://www.ppnn.soton.ac.uk/nb32.pdf [Stand 4.10.2008]. Die fünf Nuklearwaffenstaaten unterzeichneten 1996 die Protokolle über Negative Sicherheitsgarantien und das Verbot von Atomtests.