WD 2 - 3000 - 124/15 (21. Juli 2015) © 2017 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Der Militärflughafen Ramstein1 ist das Hauptquartier der “United States Air Forces in Europe – Air Forces Africa (USAFE-AFAFRICA)”2. Zugleich befindet sich auf dem Gelände das Hauptquartier der NATO-Kommandobehörde zur Führung von Luftstreitkräften, das „Allied Air Command Ramstein“3. Der Flughafen liegt auf deutschem Staatsgebiet in Rheinland-Pfalz etwa 1 km östlich von Ramstein-Miesenbach und 10 km westlich von Kaiserslautern.4 Wesentliche Grundlage der Rechte und Pflichten der US-amerikanischen Streitkräfte in Deutschland ergeben sich aus dem völkerrechtlich vereinbarten Truppenstationierungsrecht. Hierzu zählen insbesondere die vertraglichen Vorschriften des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 19515 sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 19596, umfassend überarbeitet durch das Abkommen vom 18. März 19937. Art. 48 bis 53 a des gennannten Zusatzabkommens8 regeln den Status von Liegenschaften (u.a. Überlassung, Nutzung, Rückgabe, Bauvorhaben, Instandsetzung und Instandhaltung, Verbringung 1 Ramstein Air Base, http://www.ramstein.af.mil/ (letzter Zugriff 20.07.2015). 2 USAFE-AFAFRICA, http://www.usafe.af.mil/ (letzter Zugriff 20.07.2015). 3 Allied Air Component Command HQ Ramstein, https://web.archive .org/web/20090713160108/http://www.airramstein.nato.int/mission.htm (letzter Zugriff 20.07.2015). 4 https://www.google.de/maps/@49.4413949,7.6000662,12z (letzter Zugriff 20.07.2015). 5 Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1190, http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html (letzter Zugriff 20.07.2015). 6 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1183, 1218. In aktualisierter Fassung auf http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher /abg_all/index.html (letzter Zugriff 20.07.2015). 7 Bundesgesetzblatt 1994 II S. 2594, 2598. 8 Fundstelle a.a.O. (Fn. 6). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Status des Militärflughafens Ramstein Kurzinformation Zum Status des Militärflughafens Ramstein Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 von Zubehörstücken und Inventar, Kooperationspflichten bei Anwendbarkeit deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Liegenschaftsnutzung). Besondere Vorschriften enthält das gennannte Zusatzabkommen9 u.a. auch im Hinblick auf Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Zustellungen. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts10 im Hinblick auf die Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit sowie der Polizeigewalt betreffen unmittelbar nur die persönlichen Grenzen der Ausübung hoheitlicher Gewalt; bei Ausübung deutscher Hoheitsgewalt in Liegenschaften der NATO-Truppen dürften die persönlichen Grenzen aber häufig zur Anwendung gelangen. Im modernen völkerrechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die Leitidee der „beschränkten territorialen Souveränität“ als Grundlage des Verhältnisses zwischen ausländischen Truppen und Gastland gesehen.11 (Ende der Bearbeitung) 9 Fundstelle a.a.O. (Fn. 6). 10 Fundstelle a.a.O. (Fn.5). 11 Siehe im Einzelnen Paul J. Condermann, Status of Armed Forces on Foreign Territory Agreements (SOFA), in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, http://opil.ouplaw .com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e410?prd=EPIL#law-9780199231690- e410-div2-4 (letzter Zugriff 20.07.2015), insbesondere Rz. 33 ff. (Anlage 1).