© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 122/14 Die laufenden Auslandseinsätze der Bundeswehr Rechtliche Grundlagen, politische Begründungen, Personalumfänge und Kosten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 2 Die laufenden Auslandseinsätze der Bundeswehr Rechtliche Grundlagen, politische Begründungen, Personalumfänge und Kosten Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 122/14 Abschluss der Arbeit: 24. Juli 2014 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr 7 2.1. ISAF (Afghanistan) 9 2.1.1. Hintergrund 9 2.1.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung am ISAF-Einsatz 10 2.1.3. Personal 10 2.1.4. Kosten 10 2.2. KFOR (Kosovo) 11 2.2.1. Hintergrund 11 2.2.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung am KFOR-Einsatz 12 2.2.3. Personal 12 2.2.4. Kosten 12 2.3. EU-Operation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie 13 2.3.1. Hintergrund 13 2.3.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an der Operation ATALANTA 14 2.3.3. Personal 14 2.3.4. Kosten 15 2.4. EUTM Somalia 15 2.4.1. Hintergrund 15 2.4.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUTM Somalia 16 2.4.3. Personal 17 2.4.4. Kosten 17 2.5. EUCAP Nestor (Regional Maritime Capacity Building for the Horn of Africa and the Western Indian Ocean) 17 2.5.1. Hintergrund 17 2.5.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUCAP Nestor 18 2.5.3. Personal 18 2.5.4. Kosten 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 4 2.6. EUTM Mali 19 2.6.1. Hintergrund 19 2.6.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUTM Mali 20 2.6.3. Personal 21 2.6.4. Kosten 21 2.7. Beteiligung an der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) 21 2.7.1. Hintergrund 21 2.7.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUSEC RD Congo 22 2.7.3. Personal 23 2.7.4. Kosten 23 2.8. EUFOR RCA 24 2.8.1. Hintergrund 24 2.8.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUFOR RCA 24 2.8.3. Personal 25 2.8.4. Kosten 25 2.9. UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon 25 2.9.1. Hintergrund 25 2.9.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen UNIFIL-Beteiligung 26 2.9.3. Personal 27 2.9.4. Kosten 27 2.10. United Nations African Union Hybrid Mission in Darfur (UNAMID) 27 2.10.1. Hintergrund 27 2.10.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an UNAMID 28 2.10.3. Personal 28 2.10.4. Kosten 28 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 5 2.11. United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS) 29 2.11.1. Hintergrund 29 2.11.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an UNMISS 30 2.11.3. Personal 30 2.11.4. Kosten 30 2.12. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 30 2.12.1. Hintergrund 30 2.12.2. Rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNAMA und politische Begründung 31 2.12.3. Personal 31 2.12.4. Kosten 31 2.13. United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO) 32 2.13.1. Hintergrund 32 2.13.2. Rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an MINURSO und politische Begründung 32 2.13.3. Personal 33 2.13.4. Kosten 33 2.14. Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (MINUSMA) 33 2.14.1. Hintergrund 33 2.14.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an MINUSMA 34 2.14.3. Personal 35 2.14.4. Kosten 35 2.15. Active Fence Türkei 35 2.15.1. Hintergrund 35 2.15.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an Active Fence 36 2.15.3. Personal 37 2.15.4. Kosten 37 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 6 2.16. Maritime Begleitschutzoperation - Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (MEM – OPCW) 37 2.16.1. Hintergrund 37 2.16.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an MEM – OPCW 38 2.16.3. Personal 39 2.16.4. Kosten 39 2.17. Operation Active Endeavour (OAE) 39 2.17.1. Hintergrund 39 2.17.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an OAE 40 2.17.3. Personal 40 2.17.4. Kosten 41 3. Zusammenfassung 41 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 7 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand liefert zunächst einen Überblick über die laufenden Auslandseinsätze der Bundeswehr und deren Gesamtkosten. Anschließend stellt er für jeden einzelnen aktuellen Bundeswehreinsatz im Ausland die rechtlichen Grundlagen dar und gibt Hinweise darauf, wo in den rechtlichen Grundlagen die politische Begründung für den jeweiligen Einsatz zu finden ist. Im Anschluss hieran nennt dieser Sachstand die Kosten des betreffenden Einsatzes sowie die aktuellen und die maximalen Einsatzstärken. 2. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr Seit 1990 hat die Bundeswehr an über 45 Auslandseinsätzen und internationalen Hilfsleistungen teilgenommen. 1 Aktuell beteiligt sich die Bundeswehr mit insgesamt 4.480 Soldatinnen und Soldaten an 17 Auslandseinsätzen. 2 Zur Ermittlung der hierbei angefallenen und anfallenden Kosten hat die Bundesregierung am 6. August 2013 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke Stellung genommen (BT-Drs. 17/14491): 3 „Einsatzbedingte Zusatzausgaben im Rahmen von Auslandseinsätzen werden in der Regel aus dem Einzelplan 14 Kapitel 14 03 Titelgruppe 08, die Beteiligung an internationalen Hilfseinsätzen hingegen aus den originären Titeln des Einzelplans 14 finanziert. In den 1990er-Jahren, zu Beginn der Einsätze der Bundeswehr, gab es eine solche differenzierte Betrachtungsweise nicht. Ausgaben für internationale Hilfs- und Auslandseinsätze wurden zunächst aus dem Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) finanziert. Im Einzelplan 14 wurde erstmals im Jahr 1994 ein entsprechender Titel für „Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen“ eingeführt. […]. Laut den Jahresberichten (einschließlich 2013 4) des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Zusatzausgaben für Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen betrugen die bis Ende 2013 angefallenen einsatzbedingen Zusatzausgaben 17,670,5 Milliarden Euro. Diese Summe ergibt sich aus den jährlichen Ausgaben, die in Graphik 1 dargestellt sind. Hinter diesen Ausgaben verbergen sich allein die Kosten, die unmittelbar durch die Beteiligung an Auslandseinsätzen entstanden sind. Beispiel: Die Gehälter der eingesetzten Soldaten sind in dieser Summe nicht enthalten, die zusätzlich gezahlten Auslandsverwendungszu- 1 Vgl. Kosten der Einsätze der Bundeswehr. Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. BT-Drs. 17/14408 vom 11. Juli 2013. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/144/1714408.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 2 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014): Unterrichtung des Parlaments 29/14 über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 16. Juli 2014, S. 20. 3 Vgl. Kosten der Einsätze der Bundeswehr. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. BT-Drs. 17/14491 vom 6. August 2013. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/144/ 1714491.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 4 Bundesministerium der Finanzen (2014): Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Zusatzausgaben für Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen; Jahresbericht 2013. Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen Nr. 81/14 vom 13. Mai 2014, Anlagen 2 und 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 8 schläge schon. Für das Jahr 2014 sind für die Auslandseinsätze der Bundeswehr einsatzbedingte Zusatzausgaben in Höhe von mehr als 900 Millionen Euro eingeplant. 5 Graphik 1: Jährliche einsatzbedingte Zusatzausgaben 1992 - 2014 Von den einsatzbedingten Zusatzausgaben in Höhe von rund 17,5 Milliarden Euro bis zum Jahr 2013 entfallen rund acht Milliarden Euro auf den 2002 begonnenen ISAF-Einsatz in Afghanistan. Die Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR) hat seit 1999 circa 3,3 Milliarden Euro gekostet. Die Anti-Piraterie-Operation Atalanta am Horn von Afrika, zu der die Bundeswehr seit 2008 vor allem mit Kriegsschiffen und Seefernaufklärern ihren Beitrag leistet, schlägt mit 340 Millionen Euro zu Buche, der UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanons seit 2006 mit etwa 350 Millionen. Active Fence, der Schutz der Türkei mit Flugabwehrsystemen des Typs Patriot, hat seit seinem Beginn im Januar 2013 über 16 Millionen Euro gekostet. Nicht enthalten sind in dem genannten Betrag die Kosten rein humanitärer Einsätze. Diese werden entweder aus anderen Titeln des Verteidigungsministeriums oder aus anderen Einzelplänen des Bundeshaushaltes finanziert. Die 13,7 Millionen Euro, die der Einsatz der Bundeswehr nach der Tsunami-Katastrophe in Indonesien kostete, kamen beispielsweise aus dem Etat des Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, nachdem der Bundestag diesen kurzfristig um insgesamt 125 Millionen Euro aufgestockt hatte. 5 Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014): Einsatzbedingte Zusatzausgaben – Ist-Ausgaben 2013/Ausgabenplanung 2014. Anlage zur Antwort des Bundesministerium der Verteidigung vom 21. Juli 2014 auf eine Anfrage der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. 188,3 273,5 253,8 170,8 524,7 1.066,70 1.158,40 1.472,30 1.344,80 1.025,30 884,3 906,7 1.097,00 1.358,50 1.478,401.414,30 1.081,70 907,5 (Planung) 0 200 400 600 800 1.000 1.200 1.400 1.600 19 92 19 93 19 94 19 95 19 96 19 97 19 98 19 99 20 00 20 01 20 02 20 03 20 04 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 Einsatzbedingte Zusatzausgaben [in Millionen EUR] einsatzbedingte Zusatzausgaben [in Mio. EUR] Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 9 2.1. ISAF (Afghanistan) 2.1.1. Hintergrund Deutschland beteiligt sich seit dem 22. Dezember 2001 (erster Beschluss des Deutschen Bundestages 6) an der International Security Assistance Force (ISAF).Gemäß Sicherheitsresolution 2130 der Vereinten Nationen (VN) vom 10. Oktober 2013 (S/RES/2120 (2013)) 7 hat der ISAF-Einsatz unverändert zum Ziel, Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit so zu unterstützen, dass sowohl die afghanischen Staatsorgane als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes internationales Zivilpersonal, vor allem solches, das dem Wiederaufbau und humanitären Aufgaben nachgeht, in einem sicheren Umfeld arbeiten können. Dabei stehen insbesondere die Ausbildung und Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Army, ANA; Afghan National Police, ANP) im Mittelpunkt. Diese sind so zu befähigen, dass sie spätestens Ende 2014, wenn die ISAF-Mission der NATO in dem Land ausläuft, die vollständige Sicherheitsverantwortung in Afghanistan wahrnehmen können. Die sich anschließende Nachfolgemission „Resolute Support“ soll allerdings die Ausbildung und Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte fortführen. Hieraus ergeben sich für die Bundeswehr insbesondere folgende Aufgaben: Unterstützung der Regierung von Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, auch und besonders zum Schutz der Bevölkerung; Unterstützung bei der Reform des Sicherheitssektors, insbesondere Unterstützung des Aufbaus funktionsfähiger afghanischer Sicherheitskräfte durch Ausbildung, Mentoring, Partnering und Ausrüstungsunterstützung; Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte bei der Sicherung des Arbeitsumfeldes des Personals, das zur weiteren Unterstützung der Stabilisierung und des Wiederaufbaus und zur Vollendung des Übergangsprozesses von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Vereinten Nationen und internationalen Hilfsorganisationen eingesetzt wird; Mitwirkung an der Führung von ISAF in Afghanistan, einschließlich eines Beitrages bei der Erstellung eines Lagebildes; Mitwirkung an der boden- und luftgestützten Koordinierung des afghanischen Luftraumes; taktischer Verwundetenlufttransport (AIRMEDEVAC); Eigensicherung und im Bedarfsfall Evakuierung; und Beitrag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit. 6 Vgl. Plenarprotokoll 14/210 vom 22. Dezember 2001, S. 20849 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan auf der Grundlage der Resolutionen 1386 (2001), 1383 (2001) und 1378 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 14/7930 vom 21. Dezember 2001). Abrufbar unter: http://dipbt. bundestag.de/doc/btp/14/14210.pdf und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/079/1407930.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 7 S/RES/2120 (2013), verabschiedet auf der 7041. Sitzung des Sicherheitsrats am 10. Oktober 2013. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_13/sr2120.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 10 2.1.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung am ISAF-Einsatz Eine Übersicht über alle Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und alle Anträge der Bundesregierung zur (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem ISAF-Einsatz in Afghanistan einschließlich der politischen Begründungen 8 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/LcgxDoAgDEbhs3gBurt5C3UhP1i0kV QjVRJOr4N50_dopi_FIytMDkWmkaYofagu1IU9ixZY-4jdbs75X2yNHdK6QaUY1F0cN_NSkOjch- 4FgPuDXQ!!/. 2.1.3. Personal Deutschland hat bei ISAF stets zu den größten Truppenstellern gehört. Die Bundeswehr beteiligt sich am ISAF-Einsatz derzeit mit 2.384 Soldatinnen und Soldaten, die in den Standorten Mazare -Sharif, Kabul und Termez (Usbekistan) Dienst leisten.9 Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 20.Februar 2014 10 lässt den Einsatz von maximal 3.300 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2011 hatte die deutsche Beteiligung an ISAF mit 5.433 Soldatinnen und Soldaten ihre bisherige maximale Personalstärke erreicht. 11 2.1.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung der Bundeswehr am ISAF-Einsatz 8,14 Milliarden Euro. 12 Für das Jahr 2014 sind für ISAF Zusatzausgaben in Höhe von 701,2 Millionen Euro eingeplant. 13 8 Siehe hier insbesondere BT-Drs. 18/436, a.a.O., S. 5f.. 9 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 10 Vgl. Plenarprotokoll 18/17 vom 20. Februar 2014, S. 1259D - 1275C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die„Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) unter Führung der NATO auf Grundlage der Resolution 1386 (2001) und folgender Resolutionen, zuletzt Resolution 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 18/436 vom 5. Februar 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18017.pdf#P.1259 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/004/ 1800436.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 11 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 12 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 13 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 11 2.2. KFOR (Kosovo) 2.2.1. Hintergrund Am 10. Juni 1999 verabschiedete der VN-Sicherheitsrat die S/RES/1244 (1999) 14 und regelte damit den Einsatz der NATO-Sicherheitstruppe Kosovo Force (KFOR). Die KFOR sollte als erste Aufgabe den Abzug der jugoslawischen Truppen und die Entmilitarisierung des Kosovo überwachen . Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 blieb KFOR mit Zustimmung der kosovarischen Regierung im Land. Grundlage für die militärische und zivile Präsenz ist weiterhin die UN-Resolution 1244. Die Mission hat den Auftrag ein sicheres Umfeld im Kosovo aufzubauen und zu erhalten, einschließlich öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dazu gehört auch die Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung des Militärisch-Technischen Übereinkommens (MTA), unter dem eine Entmilitarisierung zu verstehen ist. Darüber hinaus gilt es, humanitäre Hilfe in Notsituationen zu leisten, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu fördern sowie die Arbeit internationaler Hilfsorganisationen zu unterstützen. Hierzu arbeitet KFOR eng mit den Missionen der Vereinten Nationen (UNMIK) und der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo zusammen. UNMIK hat wesentliche Aufgabenfelder im Polizei- und Justizaufbau im April 2009 an die EU Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX übergeben. Die Bundeswehr ist seit dem 12. Juni 1999 15 im Kosovo präsent. Mit der Verbesserung und Stabilisierung der Sicherheitslage während der vergangenen Jahre konnte die Truppenstärke von KFOR ständig angepasst und langfristig verringert werden. Bereits in 2009 hat die NATO den Prozess „Deterrent Presence“ einer kontinuierlichen Reduzierung der präsenten Kräfte bei KFOR eingeleitet. Mit der Billigung der NATO zur weiteren Reduzierung der Einsatzstärke von KFOR vom 29. Oktober 2010 wurde die Gesamtpersonalstärke KFOR auf derzeit etwa 4.600 Soldatinnen und Soldaten, davon knapp 700 aus Deutschland, reduziert. Acht der dreißig beteiligten Länder sind keine NATO-Mitgliedstaaten. Der Kosovo ist in drei Verantwortungsbereiche gegliedert, in denen die sogenannten Regional Detachments (JRD) die Funktion als Mittler zwischen der kosovarischen Bevölkerung und KFOR wahrnehmen. Dem KFOR-Befehlshaber bleiben jedoch zwei multinationale Verbände, die Multinational Battle Groups (MNBG) West und East, mit landesweit flexibel einsetzbaren Kräften unterstellt . Die Kernfähigkeiten des deutschen Einsatzkontingentes KFOR bestehen aus dem deutschen Anteil im Hauptquartier KFOR, dem deutschen Einsatzlazarett mit veterinärmedizinischen und lebensmitteltechnischen Laboren in Prizren und einer Einsatzkompanie mit Stationierungsort Novo Selo, in der Nähe von Mitrovica, welche der US-geführten MNBG East unterstellt ist. 14 S/RES/1244 (1999), verabschiedet auf der 4011. Sitzung des Sicherheitsrats am 10. Juni 1999. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_99/sr1244.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 15 Vgl. Plenarprotokoll 14/43 vom 11. Juni 1999, S. 3584 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Deutsche Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines sicheren Umfeldes für die Flüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung für das Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999“ (BT- Drs. 14/1133 vom 11. Juni 1999). Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14043.pdf#P.3561 und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/011/1401133.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 12 Nachdem Spannungen an der Nordgrenze und danach auch in weiten Teilen der Nordregion des Kosovo ab Juli 2011 eskalierten, wurde das von Deutschland und Österreich gestellte operative Reservebataillon (Operational Reserve Force - ORF) in einer Stärke von bis zu 700 Soldaten im August 2011 in das Einsatzgebiet verlegt. Die ORF-Kräfte halten sich auf Abruf in ihren Staaten (Italien, Österreich und Deutschland) verfügbar. Sie wurden letztmalig im Jahr 2012 eingesetzt. 2.2.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung am KFOR-Einsatz Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratresolution, Anträge der Bundesregierung ) zur (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem KFOR- Einsatz im Kosovo einschließlich der politischen Begründungen 16 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9 CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUzLzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql51fnF-Wr1eUmpxREp-dllk X5DtqAgAO3nPBw!!/. 2.2.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit am KFOR-Einsatz mit 690 Soldatinnen und Soldaten. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 5. Juni 201417 lässt den Einsatz von maximal 1.850 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 1999 hatte der deutsche Anteil an KFOR mit 6.440 Soldatinnen und Soldaten seine bisherige maximale Personalstärke erreicht. 18 2.2.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für den KFOR-Einsatz insgesamt 3,3 Milliarden Euro. 19 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an KFOR werden laut Bundesministerium der Verteidigung für das Jahr 2014 insgesamt rund 46,6 Mio. Euro betragen. 20 16 Vgl. BT-Drs. 18/1415, a.a.O., S. 4f.. 17 Vgl. Plenarprotokoll 18/39 vom 5. Juni 2014, S. 3392 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die„Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und des Militärisch- Technischen Abkommens zwischen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) und den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien) und der Republik Serbien vom 9. Juni 1999“ (BT-Drs. 18/1415 vom 14. Mai 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18039.pdf#P.3382 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/014/1801415.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 18 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 19 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 20 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 13 2.3. EU-Operation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie 2.3.1. Hintergrund Im Februar 2008 rief die somalische Übergangsregierung den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an und bat um Unterstützung bei der Bekämpfung der Piraterie im Seegebiet vor Somalia. Daraufhin beschloss der VN-Sicherheitsrat am 2. Juni 2008 mit der S/RES/1816 (2008) 21 die Ermächtigung aller Staaten, die mit der Übergangsregierung Somalias kooperieren, zum Vorgehen gegen die Piraterie in den somalischen Hoheitsgewässern. Der Rat der Europäischen Union hat zur Umsetzung dieses Auftrags am 10. November 2008 die Operation Atalanta beschlossen 22, an der sich seit dem 19. Dezember 2008 auch deutsche Seestreitkräfte beteiligen 23. Das Einsatzgebiet der Operation Atalanta umfasst ein Seegebiet bis zu 500 Seemeilen vor der Küste Somalias einschließlich der Nachbarländer, darunter auch die Seychellen . Hinzu kommt der Luftraum über diesem Seegebiet. Im Rahmen der durch die EU festgelegten Einsatzregeln und nach Maßgabe des Völkerrechts ergeben sich für die Bundeswehr im Rahmen der EU-geführten Operation Atalanta in dem zu überwachenden Seegebiet, das mehr als 18,5 Mal größer als Deutschland ist, folgende Aufgaben: Schutz der Schiffe des World Food Programme (WFP), unter anderem durch die Präsenz bewaffneter Kräfte an Bord dieser Schiffe; Schutz logistischer Transporte der African Union Mission Somalia (AMISOM) sowie der weiteren Handelsschifffahrt in der Region; Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen, die auch unter Einsatz von Gewalt erfolgen können; Überwachung der Fischereiaktivitäten vor der somalischen Küste. 21 S/RES/1816 (2008), verabschiedet auf der 5902. Sitzung des Sicherheitsrats am 2. Juni 2008. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_07-08/sr1816.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 22 Beschluss 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008. Amtsblatt der Europäischen Union L 301/33 vom 12. November 2008. Abrufbar unter: www.ag-friedensforschung.de/themen/Piraten/ atalanta.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 23 Vgl. Plenarprotokoll 16/197 vom 19. Dezember 2008, S. 21357 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008“ (BT-Drs. 16/11337 vom 10. Dezember 2008). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/ btp/16/16197.pdf#P.21341 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/113/1611337.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 14 Der Deutsche Bundestag stimmte im Mai 2012 einer Ausweitung der Atalanta-Operation zu 24, die es den Soldaten erlaubt, gegen eindeutig identifizierte Piratenstützpunkte an Land vorzugehen . So soll nach erfolgreicher Aufklärung durch die Zerstörung von Pirateninfrastruktur deren Aktionsradius noch vor dem Wirksamwerden eingeschränkt werden. Die Deutsche Marine stellt seit Beginn der Operation Atalanta kontinuierlich mindestens ein Schiff, z.B. eine Fregatte oder auch einen Einsatzgruppenversorger, bzw. ein Seefernaufklärungsflugzeug vom Typ P-3C Orion. Außerdem stehen den deutschen Einsatzkräften weitere wichtige Einsatzmittel wie Hubschrauber, Boarding-Teams, Sprachmittler, Schutzteams, Rechtsberater und Feldjäger zur Verfügung. In Djibouti wird der deutsche Einsatz durch die Verbindungs- und Unterstützungsgruppe (DVUG) unterstützt. 2.3.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an der Operation ATALANTA Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratsresolution, Anträge der Bundesregierung ) zur (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem KFOR- Einsatz im Kosovo einschließlich der politischen Begründungen 25 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9 CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUzLzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWqV5yfm5iTmahXlJqcURIP5ekXZDsq AgDQiKAT/. 2.3.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an der Operation ATALANTA mit 524 Soldatinnen und Soldaten. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 2014 26 lässt den Einsatz 24 Vgl. Plenarprotokoll 17/178 vom 10. Mai 2012, S. 21131 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009, 1950 (2010) vom 23. November 2010, 2020 (2011) vom 22. November 2011 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der VN in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008, dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der EU vom 8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der EU vom 30. Juli 2010, dem Beschluss 2010/766/ GASP des Rates der EU vom 7. Dezember 2010 und dem Beschluss 2012/174/GASP des Rates der EU vom 23. März 2012“ (BT-Drs. 17/9339 vom 18. April 2012). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/ 17178.pdf#P.21109 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/093/1709339.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 25 Vgl. BT-Drs. 18/1282, a.a.O., S. 2ff.. 26 Vgl. Plenarprotokoll 18/36 vom 22. Mai 2014, S. 3086 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009, 1950 (2010) vom 23. November 2010, 2020 (2011) vom 22. November 2011, 2077 (2012) vom Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 15 von maximal 1.200 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2009 hatte die deutsche Beteiligung an der Operation ATALANTA mit 884 Soldatinnen und Soldaten ihre bisherige maximale Personalstärke erreicht. 27 2.3.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an der Operation ATALANTA insgesamt 337,7 Millionen Euro. 28 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation ATALANTA werden für das Jahr 2014 laut Bundesministerium der Verteidigung insgesamt rund 62,8 Mio. Euro betragen. 29 2.4. EUTM Somalia 2.4.1. Hintergrund Die EU-Trainingsmission für Somalia (EUTM Somalia), deren Ziel es ist, die somalische Regierung zu befähigen, im eigenen Land und vor der eigenen Küste schrittweise selbst für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, wurde am 15. Februar 2010 auf Grundlage der Resolution S/RES/1872 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 30 durch Beschluss 2010/96/GASP des Europäischen Rates ins Leben gerufen. 31 Zuletzt hat der Rat am 22. Januar 2013 eine Anpassung und Verlängerung bis 31. März 2015 beschlossen (2013/44/GASP). Grundlage für die Ausbildungstätigkeit in Somalia ist ein Ersuchen der somalischen Regierung mit Schreiben vom 27. November 2012 und 11. Januar 2013. Nachdem die Ausbildung der somalischen Streitkräfte zunächst in Bihanga (Uganda) stattfand, wird sie seit dem Beginn des Jahres 2014 in Mogadischu (Somalia) fortgeführt. 21. November 2012, 2125 (2013) vom 18. November 2013 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der VN in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008, dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der EU vom 8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der EU vom 30. Juli 2010, dem Beschluss 2010/766/GASP des Rates der EU vom 7. Dezember 2010 und dem Beschluss 2012/174/GASP des Rates der EU vom 23. März 2012“ (BT-Drs. 18/1282 vom 30. April 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18036.pdf#P.3078 und http://dip21. bundestag.btg/dip21/btd/18/012/1801282.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 27 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 28 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O. 29 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. 30 S/RES/1872 (2009), verabschiedet auf der 6127. Sitzung des Sicherheitsrats am 26. Mai 2009. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_09/sr1872.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 31 Beschluss 2010/96/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte. Amtsblatt der Europäischen Union L 44/16 vom 19.2.2010. Abrufbar unter: http://www.einsatz.bundeswehr.de/resource/resource/ MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzMyZTM2MzEzMDMwMzAzMDMwMzAzMDY4NzQ2YTc4MzM3MDMz NzMyMDIwMjAyMDIw/Amtsblatt%20der%20EU%20vom%2001042010.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 16 Die Bundeswehr beteiligte sich auf Beschluss der Bundesregierung seit März 2010 an dieser Ausbildungsmission der Europäischen Union. Seit April 2010 sind über 3.600 somalische Soldaten durch europäische Soldaten ausgebildet worden. Mit dem Ende der Ausbildung in Uganda endete zunächst auch die deutsche Beteiligung im Dezember 2013. Die Bundesregierung beschloss hat am 19. März 2014 die Wiederaufnahme der Beteiligung der Bundeswehr. Laut Mandatierung durch den Deutschen Bundestag am 3. April 2014 32 nehmen die in Somalia eingesetzten Soldaten der Bundeswehr folgende Aufgaben in der Mission wahr: Durchführung von Spezialistenausbildung, Ausbildung von Führungskräften sowie Mentoring somalischer Ausbilder; strategische Beratung des somalischen Generalstabs und des Verteidigungsministeriums; Beratung der somalischen Führungsstäbe zum Aufbau eigener militärischer Ausbildungsvorhaben inklusive von Ausbildungseinrichtungen sowie Unterstützung bei Planung und Durchführung einer somalischen nationalen militärischen Ausbildung; Unterstützung in Stabs-, Führungs-, Verbindungs- und Sicherungselementen sowie im Bereich Logistik der Mission; Zusammenarbeit mit anderen Missionen/Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU in der Region. Eine Begleitung der somalischen Streitkräfte durch deutsche Soldaten in Einsätze oder eine direkte Unterstützung der militärischen Operationen der multinationalen Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder der somalischen Streitkräfte findet nicht statt. 2.4.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUTM Somalia Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratsresolution, EU-Ratsbeschlüsse , Antrag der Bundesregierung) zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Trainingsmission der Europäischen Union in Somalia einschließlich der politischen Begründungen 33 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9 CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUzLzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql1pakhtfnJr V5SanFGiX5DtqAgAi0E8QA!!/. 32 Vgl. Plenarprotokoll 18/26 vom 3. April 2014, S. 2067 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Ausbildungsmission EUTM Somalia auf Grundlage des Ersuchens der somalischen Regierung mit Schreiben vom 27. November 2012 und 11. Januar 2013 sowie der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union 2010/96/GASP vom 15. Februar 2010 und 2013/44/GASP vom 22. Januar 2013 in Verbindung mit der Resolution 1872 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 18/857 vom 19. März 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18026.pdf#P.2057 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/008/1800857.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 33 Vgl. BT-Drs. 18/857, a.a.O., S. 4f.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 17 2.4.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an der Trainingsmission in Somalia mit sechs Soldaten, was der bisherigen maximalen Personalstärke entspricht. 34 Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 3. April 2014 lässt den Einsatz von maximal zwanzig Soldatinnen und Soldaten zu. 35 2.4.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an EUTM Somalia insgesamt 5,1 Millionen Euro. 36 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUTM Somalia werden laut Bundesministerium der Verteidigung für das Jahr 2014 rund 1,9 Mio. Euro betragen . 37 2.5. EUCAP Nestor (Regional Maritime Capacity Building for the Horn of Africa and the Western Indian Ocean) 2.5.1. Hintergrund Die von der Europäischen Union geführte Mission EUCAP Nestor (Regional Maritime Capacity Building for the Horn of Africa and the Western Indian Ocean) ist eine Ausbildungsmission zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias. Der Rat der Europäischen Union hat diesen Einsatz am 16. Juli 2012 beschlossen (2012/389/GASP) 38, um sowohl Somalia bei der Kontrolle seines Küstengebietes als auch die Nachbarstaaten Somalias bei der Schaffung leistungsfähiger Institutionen zur eigenständigen Kontrolle des jeweiligen Seegebietes zu unterstützen. Hinzu kommt die Beratung bei rechtlichen Fragen im Bereich der maritimen Sicherheit. Das Ziel der Mission besteht darin, im Verbund mit anderen internationalen Akteuren wie der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO), den Vereinten Nationen und der EU-geführten Operation ATALANTA, die genannten Staaten zu unterstützen und somit für mehr Stabilität im Seeverkehr dieser Region zu sorgen. Die Mission EUCAP Nestor erfolgt auf Einladung der betreffenden Länder. Das Hauptquartier von EUCAP Nestor befindet sich in Dschibuti. Weitere zivile Experten werden zusätzlich eine unterstützende Rolle einnehmen. Insgesamt soll das eingesetzte Ausbildungs- und Unterstützungspersonal der EU 140 Personen stark sein und durch weitere 40 Ortskräfte ergänzt werden. 34 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 35 BT-Drs. 18/857, a.a.O., S. 3. 36 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 37 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. 38 Beschluss 2012/389/GASP des Rates der Europäischen Union vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR). Amtsblatt L 187/40 der Europäischen Union vom 17. Juli 2012. Abrufbar unter: http://www.auswaertigesamt .de/cae/servlet/contentblob/623512/publicationFile/170787/EUCAPNestor.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 18 Mit der Ausbildung von Marinen, Küstenwachen und Polizeien der jeweiligen Staaten zielt die EU-Mission unter anderem auf eine deutliche Stärkung des gesamten Sicherheitssektors. Im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern werden die polizeilichen und militärischen Missionsangehörigen uniformiert auftreten und es ist ausgewähltem Personal gestattet, Waffen zum Selbstschutz zu tragen. Diese neue zivile Komponente ist zusammen mit der EU-geführten Operation ATALANTA wichtig für die Stabilisierung der Region am Horn von Afrika und im westlichen Indischen Ozean. Die Zusammenarbeit zwischen militärischer und ziviler Ebene unterstreicht den umfassenden Ansatz der EU, Piraterie wirksam zu bekämpfen und ihre Schadenswirkung begrenzen zu wollen . EUCap Nestor ist für zwei Jahre mandatiert. 2.5.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUCAP Nestor EUCAP Nestor war von der EU laut Beschluss 2012/389/GASP zunächst bis zum 15. Juli 2014 mandatiert worden und wurde am 16. Juli 2014 bis zum 12. Dezember 2016 verlängert (Beschluss -Nummer liegt noch nicht vor). 39 Gemäß dieser Ratsbeschlüsse handelt es sich bei EUCAP Nestor um eine zivil-militärische Mission ohne Exekutivbefugnisse. Diese Mission, deren Hauptschwerpunkt auf Somalia liegt und deren zusätzliche Schwerpunkte Dschibuti, die Seychellen und Tansania sind, hat die Aufgabe, die Kapazität der Länder am Horn von Afrika und des westlichen Indischen Ozeans zur Ausübung einer wirksamen maritimen Politik und Verwaltung im Hinblick auf ihre Küsten, Binnengewässer , Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern; diese Staaten dabei zu unterstützen, Eigenverantwortung für die Bekämpfung von Seeräuberei im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechtsstandards zu übernehmen ; die regionale Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die maritime Sicherheit zu verstärken; sowie einen gezielten und spezifischen Beitrag zu den laufenden internationalen Bemühungen zu leisten. 2.5.3. Personal Gemäß Kabinettsbeschluss vom 15. August 2012 stellt Deutschland bis zu fünf Polizisten und bis zu fünf Soldaten 40, die als Berater, Ausbilder und in Stabsfunktionen eingesetzt werden, für die 39 Vgl. Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR). Ratsdokumentennummer 11311/1/14 REV 1. Abrufbar unter: http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=98479 (letzter Zugriff: 21.07.2014). 40 Vgl. Auswärtiges Amt (2013): EUCAP Nestor. Abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Europa/ Aussenpolitik/GSVP/Missionen/EUCAPNestor.html?nn=363308 (letzter Zugriff: 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 19 Mission EUCAP Nestor zur Verfügung. Gegenwärtig werden aus Deutschland drei Polizisten und zwei Soldaten 41 bei EUCAP Nestor eingesetzt. Eine politische Begründung für diese europäische Mission findet sich im „Strategic Framework for the Horn of Africa“ 42 der Europäischen Union, im Beschluss 2012/389/ GASP selbst sowie im „Factsheet“ 43 zu dieser Mission. 2.5.4. Kosten Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Nestor für die ersten zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses 2012/389/ GASP belief sich auf 22,88 Millionen Euro. Der Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wurde bzw. wird vom Rat gesondert festgelegt. Die jährlichen Kosten für die Entsendung deutscher Soldaten dürften angesichts eines Auslandsverwendungszuschlags der Stufe 3 (62 Euro täglich) und unter Berücksichtigung von Familienheimfahrten (Flügen) unter 100.000 Euro liegen. 2.6. EUTM Mali 2.6.1. Hintergrund Mali befindet sich seit zwei Jahren in einer schweren Krise. Das Land wurde nach einem Militärputsch im April 2012 und dem anschließenden Verlust von staatlicher Gewalt im Norden des Landes faktisch in zwei Teile geteilt. Im Norden des Landes war von verschiedenen Rebellengruppen bereits ein eigener Staat ausgerufen worden, der international jedoch keine Anerkennung fand. Am 11. Januar 2013 intervenierte Frankreich auf Ersuchen der Regierung Malis, um den Vormarsch der Islamisten in Richtung Süden zu stoppen. Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) unterstützt Mali im Rahmen ihrer Mission AFISMA durch die Entsendung einer afrikanischen Eingreiftruppe. Nach einer Anfrage der malischen Regierung entschied der Rat der Europäischen Union am 18. Februar 2013 mit Beschluss 2013/87/ GASP 44 die Aufstellung einer europäischen Trainingsmission in Mali (EUTM Mali). 41 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 42 Council of the European Union (2011): Council Conclusions on the Horn of Africa. Abrufbar unter: http:// www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/foraff/126052.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 43 European External Action Service (2014): EUCAP Nestor (Regional Maritime Capacity Building Mission in the Horn of Africa and the Western Indian Ocean). Abrufbar unter: http://www.eeas.europa.eu/csdp/missions-andoperations /eucap-nestor/documents/factsheet_eucap_nestor_en.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 44 Beschluss 2013/87/GASP des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2013 zum Ausbau eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung malischer Sicherheitskräfte (EUTM Mali). Amtsblatt der Europäischen Union L (EUCAP NESTOR). Amtsblatt L 46/27 der Europäischen Union vom 19. Februar 2013. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:046:0027:0027:EN:PDF (letzter Zugriff : 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 20 EUTM Mali zielt darauf ab, den malischen Sicherheitskräften koordinierte und den innerstaatlichen Erfordernissen entsprechende Hilfe zu leisten. Das malische Militär soll befähigt werden, die Stabilisierung des Landes in eigener Verantwortung wieder voranzubringen. Am 28. Februar 2013 mandatierte der Deutsche Bundestag erstmals die Entsendung deutscher Soldaten zur Unterstützung von EUTM Mali. 45 Im multinationalen Rahmen übernehmen die deutschen Soldaten bei EUTM Mali die Aufgabe der Pionierausbildung. Dabei kann auf der in der Vergangenheit bereits absolvierten militärischen Ausbildungs- und Ausrüstungsunterstützung für Mali aufgebaut werden. Daneben stellt Deutschland, gemeinsam mit Unterstützung Österreichs und Ungarns, die sanitätsdienstliche Versorgung der Mission sicher und unterstützt bei der Sanitätsausbildung. Im Hauptquartier der Mission werden weitere deutsche Soldaten eingesetzt. Das Mandat des Deutschen Bundestages wurde am 20. Februar 2014 46 verlängert und ist jetzt bis zum 28. Februar 2015 befristet. 2.6.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUTM Mali Völkerrechtliche Grundlage für das internationale Eingreifen von ECOWAS und EU sind Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Zunächst hatte der VN-Sicherheitsrat mit S/RES/2071 (2012) 47 bereits am 12. Oktober 2012 Unterstützung für die Planung eines internationalen Truppeneinsatzes zugesagt und zudem regionale und internationale Partner aufgefordert , bei der Verbesserung der Fähigkeiten der malischen Armee zu helfen. Anschließend genehmigte das Gremium am 20. Dezember 2012 mit S/RES/2085 (2012) 48 eine internationale Unterstützungsmission für Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA) und ermächtigte ECOWAS, die territoriale Integrität Malis wiederherzustellen. Die Resolution forderte darüber hinaus alle Staaten und damit auch die EU auf, dies zu unterstützen. 45 Vgl. Plenarprotokoll 17/225 vom 28. Februar 2013, S. 27974 C und 27976 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der EU-geführten militärischen Ausbildungsmission EUTM Mali auf Grundlage des Ersuchens der Regierung von Mali sowie der Beschlüsse 2013/34/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 17. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 in Verbindung mit den Resolutionen 2071 (2012) und 2085 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 17/12367 vom 19. Februar 2013). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/17225.pdf#P.27958 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/123/1712367.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 46 Vgl. Plenarprotokoll 18/17 vom 20. Februar 2014, S. 1303 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten militärischen Ausbildungsmission EUTM Mali auf Grundlage des Ersuchens der Regierung von Mali sowie der Beschlüsse 2013/34/GASP und 2013/87/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 17. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 in Verbindung mit den Resolutionen 2071 (2012), 2085 (2012) und 2100 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen “ (BT-Drs. 18/437 vom 5. Februar 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/ 18017.pdf#P.1294 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/004/1800437.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 47 S/RES/2071 (2012), verabschiedet auf der 6846. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 12. Oktober 2012. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_12/sr2071.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 48 S/RES/2085 (2012), verabschiedet auf der 6898. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2012. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_12/sr2085.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 21 Eine Übersicht über weitere rechtliche Grundlagen (Anträge der Bundesregierung) der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Trainingsmission der Europäischen Union in Mali einschließlich der politischen Begründungen 49 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9 CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUzLzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql1pakhufm5iTqVeUmpxRol- Q7agIAE9SSy0!/. 2.6.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an der Trainingsmission in Mali mit 154 Soldatinnen und Soldaten, die bisherige maximale Personalstärke betrug 172 Soldatinnen und Soldaten. 50 Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 3. April 2014 lässt den Einsatz von maximal 250 Soldatinnen und Soldaten zu. 51 2.6.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an EUTM Mali insgesamt 9,7 Millionen Euro. 52 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EUTM Mali werden laut Bundesministerium der Verteidigung im Jahr 2014 voraussichtlich 12,7 Millionen Euro betragen . 53 2.7. Beteiligung an der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) 2.7.1. Hintergrund Die Mission „EUSEC RD Congo“ wurde im Juni 2005 auf Bitte der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ins Leben gerufen, um als Beratungs- und Unterstützungsmission besonders an der Reform der Streitkräfte mitzuwirken und so zur Einhaltung von Menschenrechts- und Demokratiestandards , vor allem im Zusammenhang mit Gleichberechtigung und dem Kindersoldatenproblem , sowie Rechtsstaats- und Transparenzregeln beizutragen. Im Vordergrund stehen bei EUSEC RD Congo die politische Integration der verschiedenen regionalen Gruppierungen sowie die Unterstützung bei Umstrukturierung und Wiederaufbau der kongolesischen Armee. 49 Vgl. BT-Drs. 18/857, a.a.O., S. 4f.. 50 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 51 BT-Drs. 18/437, a.a.O., S. 3. 52 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 53 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 22 Die Mission steht den kongolesischen Sicherheitsbehörden unmittelbar und mittels konkreter Projekte beratend und unterstützend zur Seite. Handlungsoptionen der Politik werden dabei daran gemessen, inwiefern sie mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, den demokratischen Normen und Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Am 30. Juli 2006 wählten die Einwohner der DR Kongo, des drittgrößten afrikanischen Landes zum ersten Mal nach über 45 Jahren Parlament und Präsidenten. Damals hatte die EU mit deutscher Beteiligung in einer äußerst sensiblen Phase mit der Operation „EUFOR RD Congo“ einen wichtigen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region geleistet. Die etwa 21.100 uniformierten Angehörigen der VN-Mission MONUSCO werden den Demokratisierungsprozess weiter begleiten , während die EU mit ihren Projekten EUSEC RD und EUPOL Kinshasa (Unterstützungsmission im Rahmen der Ausbildung der kongolesischen Polizei) nach wie vor den Aufbau einer souveränen Staatsmacht in der Demokratischen Republik Kongo unterstützt. 2.7.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUSEC RD Congo Die EU engagiert sich im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf Grundlage der gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP des Rates vom 9. Dezember 2004 mit einer Polizeimission in Kinshasa (EUPOL Kinshasa) 54 und aufgrund der gemeinsamen Aktion 2005/355/ GASP des Rates vom 2. Dezember 2005 mit einer Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo (EUSEC RD Congo) 55. Die politische Begründung für diesen Einsatz ergibt sich insbesondere aus diesem ersten Beschluss zu dieser Mission (2005/355/GASP) sowie aus dem Beschluss 2010/565 GASP des Rates der Europäischen Union vom 21. September 2010 56. Die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union wurden jährlich erneuert und damit das Mandat um ein Jahr verlängert, zuletzt am 23. September 2013 (2013/468/GASP 57). Das aktuelle Mandat läuft am 30. September 2014 aus. 54 Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“). Amtsblatt L 367/30 der Europäischen Union vom 14. Dezember 2004. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004E0847&rid=5 (letzter Zugriff: 15.07.2014). 55 Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates der Europäischen Union vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungsund Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Amtsblatt L 112/20 der Europäischen Union vom 3. Mai 2005. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005E0355&rid=4 (letzter Zugriff : 15.07.2014). 56 Beschluss 2010/565/GASP des Rates der Europäischen Union vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo). Amtsblatt L 248/59 der Europäischen Union vom 22. September 2010. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32010D0565&rid=1 (letzter Zugriff: 15.07.2014). 57 Beschluss 2013/468/GASP vom 23. September 2013, a.a.O.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 23 Von deutscher Seite ist der Einsatz nicht national mandatspflichtig, da es sich um eine zivile Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU handelt. 2.7.3. Personal Laut den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo 58 ist für die Mission keine personelle Obergrenze festgelegt . Gemäß des von EUSEC RD Congo selbst herausgegebenen Informationsblattes „EUSEC RD Congo – Mission de conseil et d’assistance en matière de réforme du secteur de la sécurité dans le domaine de la défense“ 59 setzt sich die Mission gegenwärtig aus 40 Experten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie einem Experten aus den USA zusammen. Deutschland ist an EUSEC RD Congo gegenwärtig mit einem Soldaten beteiligt. 60 2.7.4. Kosten Laut 2013/468/GASP betrug der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission seit 1. Oktober 2010 jährlich etwa 10 Millionen Euro, für die die Europäische Union selbst aufkommt. Darin sind nicht die Kosten für die abgeordneten Experten enthalten, die jeder Mitgliedstaat selbst zu tragen hat, einschließlich der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und der Zulagen außer Tagegeldern. 61 Eine Übersicht über die exakten Kosten der deutschen Beteiligung an EUSEC RD Congo liefern weder die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 6. August 2013 (BT-Drs. 17/14491) 62 noch der Jahresbericht 2013 des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Zusatzausgaben für Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen 63. Die jährlichen Kosten für die Entsendung deutscher Soldaten, insbesondere für die Zahlung von Auslandsdienstbezügen, dürften unter 50.000 Euro und damit die bisherigen Gesamtkosten des Bundeswehreinsatzes bisher unter 500.000 Euro liegen. 58 Zuletzt: Beschluss 2013/468/GASP des Rates der Europäischen Union zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo vom 23. September 2013. Amtsblatt L 252/29 der Europäischen Union vom 24. September 2013. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0468&rid=1 (letzter Zugriff: 15.07.2014). 59 EUSEC RD Congo (2014): EUSEC RD Congo – Mission de conseil et d’assistance en matière de réforme du secteur de la sécurité dans le domaine de la défense. Aktualisiert im April 2014. Abrufbar unter: www.eeas.europa.eu/ csdp/missions-and-operations/eusec-rd-congo/pdf/20140410_brochure_eusec_rd_congo.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 60 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 61 Vgl. Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP, Artikel 6, a.a.O. sowie Beschluss 2013/468/GASP, a.a.O.. 62 BT-Drs. 17/14491 vom 6. August 2013, a.a.O.. 63 Bundesministerium der Finanzen (2014), a.a.O.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 24 2.8. EUFOR RCA 2.8.1. Hintergrund In der Zentralafrikanischen Republik haben sich seit einem Putsch im März 2013 die Sicherheits - und die humanitäre Lage zusehends verschlechtert. Im Zuge des Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begannen unkontrollierte Plünderungen und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung. Die Übergangsregierung sah sich außer Stande, diese Unruhen zu beenden. Bei Massakern muslimischer und christlicher Milizen wurden seitdem mehrere 1.000 Menschen getötet. Mehr als 800.000 Menschen befinden sich zurzeit landesweit auf der Flucht. Am 28. Januar 2014 autorisierten die Vereinten Nationen mit der S/RES/2134 (2014) 64 eine militärische Operation. Die Staaten der Europäischen Union beschlossen im Frühjahr 2014 die Entsendung von etwa 1.000 Soldaten nach Zentralafrika. 65 Gemäß der Beschlüsse der Europäischen Union soll EUFOR RCA (European Forces Republic of Central Africa) dazu beitragen, die Lage rund um die Hauptstadt Bangui zu kontrollieren. Der Deutsche Bundestag mandatierte am 10. April 2014 die Beteiligung der Bundeswehr an EU- FOR RCA. 66 Das aktuelle Mandat ist bis zum 28. Februar 2015 gültig. 2.8.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an EUFOR RCA Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratresolutionen, Antrag der Bundesregierung) zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der europäischen Überbrückungsmission EUFOR RCA in der Zentralafrikanischen Republik einschließlich politischer Begründungen 67 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr : 64 S/RES/2134 (2014), verabschiedet auf der 7103. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. Januar 2014. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2134.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 65 Beschluss 2014/73/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA). Amtsblatt L 40/59 der Europäischen Union vom 11. Februar 2014. Abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri= CELEX:32014D0073&rid=1 (letzter Zugriff: 15.07.2014) sowie Beschluss 2014/183/GASP des Rates der Europäischen Union vom 1. April 2014 über die Einleitung einer militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA). Amtsblatt L 100/12 vom 3. April 2014. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0183& rid=1 (letzter Zugriff: 15.07.2014). 66 Vgl. Plenarprotokoll 18/30 vom 10. April 2014, S. 2538 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der Europäischen Überbrückungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) auf Grundlage der Beschlüsse 2014/73/GASP sowie 2014/183/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. Februar 2014 und vom 1. April 2014 in Verbindung mit den Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 und vom 28. Januar 2014“ (BT-Drs. 18/1081 vom 8. April 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18030. pdf#P.2526 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/010/1801081.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 67 Vgl. BT-Drs. 18/1081, a.a.O., S. 4ff.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 25 http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9 CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUzLzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql1qall8UX5ScqFeUmpxRol- Q7agIAAtm-5M!/. 2.8.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich mit Stabspersonal im Hauptquartier in Larissa (Griechenland / Operational Headquarters (OHQ)) und im Hauptquartier in Bangui (Zentralafrika / Force Headquarters (FHQ)) sowie durch die Bereitstellung eines Sanitätsflugzeuges für die Mission. Die Bundeswehr hat im Rahmen der Operation EUFOR RCA bisher vier Soldaten nach Bangui in die Zentralafrikanische Republik sowie sechs Soldaten in das Hauptquartier nach Larissa entsandt . Das Mandat des Deutschen Bundestages lässt den Einsatz von maximal 80 Soldatinnen und Soldaten in der Zentralafrikanischen Republik zu. 68 2.8.4. Kosten Laut Mandat sollen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung der Bundeswehr an der europäischen Überbrückungsmission EUFOR RCA in der Zentralafrikanischen Republik für einen Zeitraum von bis zu acht Monaten insgesamt rund 12,1 Millionen Euro betragen. 2.9. UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon 2.9.1. Hintergrund Bei der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon, UNIFIL, handelt es sich um eine der ältesten friedenserhaltenen Einsätze der VN. Die Aufgabe der vormals ca. 2.000 Soldaten und der 50 unbewaffneten Militärbeobachter bestand in der Aufrechterhaltung des Waffenstillstands an der 121 km langen sogenannten „Blauen Linie“ der VN zwischen Israel und dem Libanon. Der Einsatz der Vereinten Nationen im Libanon begann bereits im April 1978 mit UNIFIL I. Zum ersten Mal in der Geschichte der Vereinten Nationen (VN) griff diese Blauhelmtruppe im Jahr 2006 auf Seestreitkräfte zurück und rief die Maritime Task Force (MTF) 448 ins Leben. Der Einsatz dieser MTF geht auf den 33-Tage Krieg im Libanon vom 12. Juli bis 14. August 2006 zurück. Nach der Entführung zweier israelischer Soldaten und dem Beschuss israelischen Territoriums marschierten israelische Truppen in den Libanon ein und blockierten gleichzeitig die Seewege. Am 6. September 2006 ersuchte daraufhin der libanesische Premierminister Fuad Siniora in einem Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Hilfe. Bereits am 17. August 2006 wurde in New York die S/RES/1701 (2006) 69 für den Libanon erlassen, die den Einsatz der MTF 448 legitimierte. 68 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 69 S/RES/1701 (2006), verabschiedet auf der 5511. Sitzung des Sicherheitsrats am 11. August 2006. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_06/sr1701.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 26 Die Sicherheitsresolution 1701 sowie die am 24. August 2007 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedete S/RES/1773 (2007) ermächtigen die UNIFIL, im Rahmen des Auftrages „alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“, um: sicherzustellen, dass die Einsatzgebiete nicht für feindselige Aktivitäten genutzt werden; allen gewaltsamen Versuchen, die UNIFIL an der Ausübung ihrer vom Sicherheitsrat mandatierten Pflichten zu hindern, zu widerstehen; Personal, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstung der Vereinten Nationen zu schützen; Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und der humanitären Helfer zu gewährleisten; und unbeschadet der Verantwortung der libanesischen Regierung Zivilpersonal, das unmittelbar von körperlicher Gewalt bedroht ist, zu schützen. Die Resolutionen schließen somit die Anwendung militärischer Gewalt im Rahmen der genannten Grenzen mit ein. Das UNIFIL-Mandat ist damit robust, aber nicht offensiv ausgestaltet. Für die MTF ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben: Überwachung der Seewege und Sicherung der libanesischen Seegrenze, um Waffenschmuggel von See her in den Libanon zu unterbinden; Ausbildung der libanesischen Marine („Hilfe zur Selbsthilfe“) . Nach Mandatierung des Einsatzes der Bundeswehr durch den Deutschen Bundestag am 20. September 2006 70 übernahm Deutschland am 15. Oktober 2006 die Kontingentführung. Die Deutsche Marine beteiligt sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen an der MTF. Ziel der deutschen Beteiligung ist es, den Libanon insbesondere durch Ausbildungsunterstützung zu befähigen, langfristig seine seeseitige Grenze selbst zu sichern. 2.9.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen UNIFIL-Beteiligung Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (Mandate des VN-Sicherheitsrates, Anträge der Bundesregierung) der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon einschließlich der politischen Begründungen 71 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/LcgxDoAgDEDRs3gBurt5C3UhB as2NMVokYTTy2D-9D6s0FN8- UDjrCgwwxJ5DNWFupEn1getdWKyQiL_ImvkhANqVndTPI18Ud5Z4ErT8AEIydEJ/. 70 Vgl. Plenarprotokoll 16/50 vom 20. September 2006, S. 4845 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) auf Grundlage der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 11. August 2006“ (BT-Drs. 16/2572 vom 13. September 2006). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/16/16050.pdf#P.4821 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/008/1800857.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 71 Vgl. BT-Drs. 18/1417, a.a.O., S. 2ff.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 27 2.9.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an UNIFIL mit 155 Soldatinnen und Soldaten. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 2014 72 lässt den Einsatz von maximal 300 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2006 hatte der deutsche Anteil an UNIFIL mit 1.231 Soldatinnen und Soldaten (bei einer mandatierten Obergrenze von 2.400 Soldatinnen und Soldaten) seine bisherige maximale Personalstärke erreicht. 73 2.9.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche UNIFIL-Beteiligung insgesamt 347,3 Millionen Euro. 74 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNIFIL im Jahr 2014 werden laut Bundesministerium der Verteidigung voraussichtlich 23,5 Millionen Euro betragen. 75 2.10. United Nations African Union Hybrid Mission in Darfur (UNAMID) 2.10.1. Hintergrund Als Teil des umfassenden Engagements der Vereinten Nationen für den Sudan wurde am 31. Juli 2007 auf Grundlage der S/RES/1769 (2007) 76 die Friedensmission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur UNAMID (United Nations-African Union Hybrid Mission in Darfur) gegründet. Diese Mission löste zum 1. Januar 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Mission der Afrikanischen Union in Darfur (AMIS) ab Kernauftrag von UNAMID ist die Unterstützung des Darfur-Friedensabkommens vom 5. Mai 2006 sowie der derzeit unter Leitung der Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union geführten Friedensverhandlungen. Neben einer militärischen Komponente mit bis zu 19.555 Soldatinnen und Soldaten (einschließlich 360 Militärbeobachtern und Verbindungsoffizieren) sollen dabei gemäß Resolution 1769 (2007) auch zivile Anteile mit bis zu 3.772 Polizisten und 19 organisierten Polizeieinheiten zum Einsatz kommen. 72 Vgl. Plenarprotokoll 18/42 vom 25. Juni 2014, S. 3745 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) auf Grundlage der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 und folgender Resolutionen, zuletzt 2115 (2013) vom 29. August 2013 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 18/1417 vom 14. Mai 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18042.pdf#P.3733 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/ btd/18/014/1801417.pdf (letzter Zugriff: 14.07.2014). 73 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 74 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 75 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. 76 S/RES/1769 (2007), verabschiedet auf der 5727. Sitzung des Sicherheitsrats am 31. Juli 2007. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_07/sr1769.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 28 Nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ist UNAMID dabei autorisiert, zum Eigenschutz , zur Gewährleistung der Sicherheit und der Bewegungsfreiheit der humanitären Helfer, zur Förderung einer schnellen und effektiven Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens, zur Verhinderung von Störungen und bewaffneten Angriffen sowie – unbeschadet der Verantwortung der sudanesischen Regierung – zum Schutz von Zivilisten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt die Anwendung von Gewalt ein. Der Deutsche Bundestag hat am 15. November 2007 die deutsche Beteiligung an UNAMID beschlossen 77 und der Fortsetzung dieser Beteiligung zuletzt am 28. November 2013 zugestimmt 78. 2.10.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an UNAMID Die in Ziff. 2.10.1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und die jeweiligen Bundestagsmandate bilden die rechtliche Grundlage der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem UNAMID-Einsatz im Darfur (Sudan). Das aktuelle Mandat, das am 31. Dezember 2014 ausläuft, gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 79 2.10.3. Personal Das aktuelle Bundestagsmandat erlaubt den Einsatz von bis zu 50 Soldatinnen und Soldaten. Gegenwärtig beteiligt sich die Bundeswehr an UNAMID mit 10 Soldaten. Die bisherige maximale Personalstärke der Bundeswehr bei UNAMID betrug 17 Soldatinnen und Soldaten (2014). 80 2.10.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an UNAMID insgesamt 2,4 Millionen Euro. 81 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNAMID werden laut Bundesministerium der Verteidigung für das Jahr 2014 voraussichtlich 500.000 Euro betragen. 82 77 Vgl. Plenarprotokoll 16/126 vom 15. November 2007, S. 13148 A. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der AU/UN-Hybrid-Operation in Darfur – UNAMID – auf Grundlage der Resolution 1769 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2007“ (BT-Drs. 16/6941 vom 7. November 2007). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/16/16126.pdf#P.13133 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/069/1606941.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 78 Vgl. Plenarprotokoll 18/3 vom 28. November 2013, S. 161 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der AU/UN-Hybrid-Operation in Darfur (UNA- MID) auf Grundlage der Resolution 1769 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2007 und folgender Resolutionen, zuletzt 2113 (2013) vom 30. Juli 2013“ (BT-Drs. 18/72 vom 20. November 2013). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18003.pdf#P.145 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/ btd/18/000/1800072.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 79 Vgl. BT-Drs. 18/72, a.a.O., S. 2f. 80 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 81 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O. 82 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 29 2.11. United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS) 2.11.1. Hintergrund Die Beteiligung der Bundeswehr an der vorhergehenden Mission der Vereinten Nationen zur Absicherung des Friedens im Sudan (United Nations Mission in Sudan – UNMIS) wurde vom Bundestag erstmals am 22. April 2005 gebilligt. 83 Mit der Unabhängigkeitserklärung Südsudans endete UNMIS und damit auch das Mandat des Deutschen Bundestages für die deutsche Beteiligung daran. Da die Regierung des Südsudan eine Folgemission wünschte, hat der Deutsche Bundestag auf Grundlage der S/RES/1996 (2011) vom 8. Juli 2011 84 einer erneuten Beteiligung Deutschlands mit Beginn der VN-Mission im Südsudan zugestimmt. 85 Kernaufgaben von UNMISS sind die Unterstützung der südsudanesischen Regierung bei der Friedenskonsolidierung, beim Staatsaufbau und der wirtschaftlichen Entwicklung. Darüber hinaus leistet UNMISS Unterstützung bei der Gewährung von Sicherheit, Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und Stärkung des Sicherheits- und Justizsektors. Auf der „Juba-Konferenz“ im Jahr 1947 wurde die Angliederung des Südsudans an den Norden beschlossen. Rebellen kämpften von 1955 bis 1972 und erneut ab 1983 unter der Führung der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) für die Unabhängigkeit ihres Landes. Zwischen den Auseinandersetzungen galt der Südsudan mit Beschluss eines Friedensabkommens von 1972 als autonom. Dennoch griff die sudanesische Zentralregierung in die Autonomie ein. 2005 einigten sich die SPLA und die sudanesische Zentralregierung in Khartum im Norden erneut auf ein Friedensabkommen (Comprehensive Peace Agreement – CPA). Auch nach 2005 kam es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Truppen aus dem Norden und dem Süden. Im Unabhängigkeitsreferendum, das entsprechend des CPA im Januar 2011 durchgeführt wurde, sprachen sich 99 Prozent der abstimmenden Südsudanesen für die Unabhängigkeit ihres Landes aus. Die sudanesische Regierung erkannte das Ergebnis an. Nach einer Übergangszeit wurde die Unabhängigkeit des Südsudan am 09. Juli 2011 erklärt. 83 Vgl. Plenarprotokoll 15/173 vom 22. April 2005, S. 16233 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung deutscher Streitkräfte an der Friedensmission der Vereinten Nationen in Sudan UNMIS (United Nations Mission in Sudan) auf Grundlage der Resolution 1590 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. März 2005“ (BT-Drs. 15/5265 vom 13. April 2005). Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/15/ 15173.pdf#P.16221 und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/052/1505265.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 84 S/RES/1996 (2011), verabschiedet auf der 6576. Sitzung des Sicherheitsrats am 8. Juli 2011. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_10-11/sr1996.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 85 Vgl. Plenarprotokoll 17/130 vom 29. September 2011, S. 15325 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der von den Vereinten Nationen geführten Friedensmission in Südsudan (UNMISS) auf Grundlage der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juli 2011“ (BT-Drs. 17/6987 vom 14. September 2011). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag. btg/dip21/btp/17/17130.pdf#P.15311 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/069/1706987.pdf (letzter Zugriff : 15.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 30 2.11.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an UNMISS Die in Ziff. 2.11.1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und die jeweiligen Bundestagsmandate bilden die rechtliche Grundlage der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem UNMISS-Einsatz im Südsudan. Das aktuelle Mandat, das am 31. Dezember 2014 ausläuft, gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 86 2.11.3. Personal Laut derzeitigem Mandat des Deutschen Bundestages vom 28. November 2013 87 liegt die Mandatsobergrenze bei 50 Soldatinnen und Soldaten. Gegenwärtig beteiligt sich die Bundeswehr an UNMISS mit 11 Soldaten. Die bisherige maximale Personalstärke der Bundeswehr bei UNMISS im Jahr 2013 22 Soldatinnen und Soldaten. 88 2.11.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an UNMISS insgesamt 1,7 Millionen Euro (UNMIS: 8,7 Millionen Euro). 89 Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNMISS werden laut Bundesministerium der Verteidigung im Jahr 2014 voraussichtlich eine Million Euro betragen. 90 2.12. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 2.12.1. Hintergrund Die United Nation Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde am 28. März 2002 durch die S/RES/1401 (2002) gegründet. 91 Die Mission begleitete die Einberufung der verfassungsgebenden Loya Jirga (2004) und die Wahl des Staatspräsidenten (2004, 2009 und 2014) sowie des Parlaments (2005 und 2010) in dem Land am Hindukusch. Ihr Auftrag galt und gilt u.a. 86 Vgl. BT-Drs. 18/71, a.a.O., S. 2f. 87 Vgl. Plenarprotokoll 18/3 vom 28. November 2013, S. 90 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der von den Vereinten Nationen geführten Friedensmission in Südsudan (UNMISS) auf Grundlage der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juli 2011 und Folgeresolutionen, zuletzt 2109 (2013) vom 11. Juli 2013“ (BT-Drs. 18/71 vom 20. November 2013). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18003.pdf#P.80 und http://dip21. bundestag.btg/dip21/btd/18/000/1800071.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 88 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 89 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O. 90 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage.. 91 S/RES/1401 (2002), verabschiedet auf der 4501. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. März 2002. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1401.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 31 der Förderung rechtsstaatlicher Strukturen und der Koordination aller dort am Wiederaufbau des Landes und im humanitären Bereich arbeitenden UN-Agenturen und Nichtregierungsorganisationen . Derzeit sind 19 VN-Agenturen in Afghanistan tätig, die gemeinsam mit den staatlichen Stellen Afghanistans und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) die Entwicklung des Landes fördern. Um in militärischen Angelegenheiten zu beraten, gehören auch einige Offiziere aus verschiedenen Ländern zu UNAMA. 2.12.2. Rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNAMA und politische Begründung Die rechtliche Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an UNAMA bilden die S/RES/1401 (2002) und deren Folgeresolutionen, zuletzt die am 17. März 2014 verabschiedete S/RES/2145 (2014) 92. Diese liefert auch eine umfassende politische Begründung für die Notwendigkeit der Mission. Eine Mandatierung der Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an dieser Mission durch den Bundestag ist nicht erforderlich, da es sich hierbei nicht um eine Peacekeeping, sondern um eine politische Mission handelt, in der der Einsatz grundsätzlich unbewaffnet erfolgte bzw. erfolgt. Das Erfordernis einer parlamentarischen Zustimmung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem auf dieser Grundlage erlassenen Parlamentsbeteiligungsgesetz ausschließlich auf bewaffnete Auslandseinsätze der Streitkräfte. 93 2.12.3. Personal Seit Mai 2004 hat die Bundeswehr für jeweils ein Jahr einen Stabsoffizier zu UNAMA als Berater abgestellt. Seit Juli 2014 wird UNAMA durch einen deutschen Admiral unterstützt, dem ein Stabsoffizier zur Seite gestellt ist. 2.12.4. Kosten Eine Übersicht über die exakten Kosten der deutschen Beteiligung an UNAMA liefern weder die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 6. August 2013 (BT-Drs. 17/14491) 94 noch der Jahresbericht 2013 des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Zusatzausgaben für Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen 95. Die jährlichen Kosten, insbesondere für die Zahlung von Auslandsdienstbezügen, dürften bei unter 50.000 Euro und die Gesamtkosten des zehnjährigen Einsatzes somit bisher unter 500.000 Euro liegen. 92 S/RES/2145 (2014), verabschiedet auf der 7139. Sitzung des Sicherheitsrats am 17. März 2014. Abrufbar unter: www.un.org/Depts/german/sr/sr_14/sr2145.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 93 Vgl. Auslandsaufenthalte der Bundeswehr ohne Mandat der Deutschen Bundestages. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. BT-Drs. 18/1410 vom 12. Mai 2014, S. 1 und 3. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/014/1801410.pdf (letzter Zugriff: 11.07.2014). 94 BT-Drs. 17/14491 vom 6. August 2013, a.a.O.. 95 Bundesministerium der Finanzen (2014), a.a.O.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 32 2.13. United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO) 2.13.1. Hintergrund Mit der S/RES/690 (1991) richteten die Vereinten Nationen am 29. April 1991 die Mission MI- NURSO 96 in der Westsahara ein. 97 Ihre Hauptaufgabe ist es, den Waffenstillstand zwischen dem Königreich Marokko und der Befreiungsbewegung „Frente Polisario“ zu überwachen. Die „Frente Polisario“, eine politisch-militärische Organisation in der Westsahara, hatte nach dem Rückzug Spaniens als Kolonialmacht im Jahre 1976 die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) ausgerufen. Die Westsahara wird heute jedoch zu 80 Prozent von Marokko kontrolliert. Die Kernaufgabe von MINURSO liegt in der Überwachung des Waffenstillstands zwischen Marokko und der „Frente Polisario“. Mit der VN-Mission wird gleichzeitig ein Referendum über den Status der Westsahara angestrebt. Dieses Referendum hat wegen der Schwierigkeiten bei der Erstellung von Wählerlisten und Uneinigkeit der Konfliktparteien über die vorgeschlagenen Zukunftsoptionen (Autonomie, Unabhängigkeit) bislang nicht stattgefunden. Dadurch sind die ursprünglichen Nebenaufgaben von MINURSO (Überwachung des Waffenstillstands, Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen und Überwachung der Minen- und Munitionsräumung ) zu den Hauptaufgaben der Mission geworden. Ziel von MINURSO ist es, zu einer friedlichen , tragfähigen und einvernehmlich vereinbarten politische Lösung des Westsahara-Konflikts beizutragen. Das regelmäßig erneuerte VN-Mandat der Mission wurde zuletzt am 29. April 2014 mit der S/ Res/2152 (2014) bis zum 30. April 2015 verlängert. 98 Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2013 die deutsche Beteiligung an MINURSO beschlossen und damit einer Anfrage der Vereinten Nationen vom 16. September 2013 entsprochen. 2.13.2. Rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an MINURSO und politische Begründung Die rechtlichen Grundlagen für die MINURSO-Mission bilden die jährlich erneuerten VN- Sicherheitsresolutionen, die jeweils auch die Notwendigkeit von Streit- und Polizeikräften begründen . Eine Mandatierung der Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an dieser Mission durch den Bundestag ist nicht erforderlich, da es sich hierbei um einen grundsätzlich unbewaffneten Einsatz handelt. Das Erfordernis einer parlamentarischen Zustimmung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem auf dieser Grundlage erlassenen Parlamentsbeteiligungsgesetz ausschließlich auf bewaffnete Auslandseinsätze der Streitkräfte. 99 96 MINURSO: Mission des Nations Unies pour l'organisation d'un référendum au Sahara occidental. 97 S/RES/690 (1991), verabschiedet auf der 2984. Sitzung des Sicherheitsrats am 29. April 1991. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_91/s-inf-47.pdf (letzter Zugriff: 15.07.2014). 98 S/RES/2152 (2014), verabschiedet auf der 7162. Sitzung des Sicherheitsrats am 29. April 2014. Abrufbar unter: www.un.org/Depts/german/sr/sr_14/sr2152.pdf letzter Zugriff: 15.07.2014). 99 Vgl. BT-Drs. 18/1410, a.a.O., S. 1 und 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 33 2.13.3. Personal Mit der Anfrage vom 16. September 2013 hatten die Vereinten Nationen um Entsendung von zwei Militärbeobachtern gebeten. Der Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, der unbefristet bis zur Beendigung der Mission gilt 100, sieht die Entsendung von bis zu vier unbewaffneten Offizieren in das Einsatzgebiet vor. Gegenwärtig sind zwei deutsche Soldaten im Rahmen von MINURSO eingesetzt. 2.13.4. Kosten Das durch die Vereinten Nationen genehmigte 12-monatige Gesamtbudget für MINURSO beträgt aktuell 60,5 Millionen US-Dollar. 101 Hiervon fallen allein 24,1 Millionen US-Dollar auf die Bezahlung der zivilen Angestellten, 6,7 Millionen US-Dollar auf den Einsatz von Militär und Polizei und 14,9 Millionen US-Dollar auf die Lufttransporte. Da es sich bei der deutschen Beteiligung an MINURSO um einen relativ neuen Auslandseinsatz der Bundeswehr handelt, liefern weder die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 6. August 2013 (BT-Drs. 17/14491) 102 noch der Jahresbericht 2013 des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Zusatzausgaben für Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen 103 Informationen zu den exakten Kosten der deutschen Beteiligung an MINURSO. Die jährlichen Kosten, insbesondere für die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags (Stufe 4, täglich 78 Euro) von Auslandsdienstbezügen, dürften bei unter 150.000 Euro liegen. 2.14. Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (MINUSMA) 2.14.1. Hintergrund Auf Grundlage der S/RES/2100 (2013) vom 25. April 2013 104 beschloss der Deutsche Bundestag am 27. Juni 2013 erstmals die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) 105. 100 Vgl. Bundesministerium der / Strategie und Einsatz III 1 (2013): Unterrichtung des Parlaments 42/13 über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 16. Oktober 2013, S. 16. 101 Wikipedia – Die freie Enzyklopädie (2014): Mission des Nations Unies pour l’organisation d’un référendum au Sahara occidental. Abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Mission_des_Nations_Unies_pour_ l%E2%80%99organisation_d%E2%80%99un_r%C3%A9f%C3%A9rendum_au_Sahara_occidental (letzter Zugriff: 16.07.2014). 102 BT-Drs. 17/14491 vom 6. August 2013, a.a.O.. 103 Bundesministerium der Finanzen (2014), a.a.O.. 104 S/RES/2100 (2013), verabschiedet auf der 6952. Sitzung des Sicherheitsrats am 15. April 2013. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_13/sr2100.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 105 Vgl. Plenarprotokoll 17/250 vom 27. Juni 2013, S. 32036 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission in Mali (MINUSMA) auf Grundlage der Resolution 2100 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2013“ (BT-Drs. 17/13754 vom 5. Juni 2013). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/17/17250.pdf#P.32024 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/137/1713754.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 34 Mali befindet sich nach Überwindung seiner schweren Krise in 2012 am Scheideweg. Voraussetzung für eine weitere Stabilisierung des Landes sind die Schaffung eines sicheren Umfelds im Norden, der Aufbau legitimer staatlicher Autorität und funktionierender staatlicher Strukturen in ganz Mali sowie die Verbesserung der humanitären Lage und der Situation der Menschenrechte. Nach dem Einsatz französischer Truppen und der afrikanisch geführten, von Deutschland durch Bereitstellung von Lufttransportfähigkeit unterstützen Mission AFISMA hat sich die Sicherheitslage im Norden Malis im Vergleich zum Januar 2013 deutlich verbessert. Obwohl die terroristisch -islamistischen Gruppen im Norden Malis durch die französische Operation deutlich geschwächt wurden, stellen sie nach wie vor eine Gefahr für die Zivilbevölkerung sowie eine Bedrohung für die territoriale Integrität, staatliche Autorität und Stabilität Malis dar. Mali hat erste Schritte auf dem Weg der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung, zur demokratischen Regierungsführung sowie zur nationalen Einheit unternommen. Nach der Durchführung der Präsidentschaftswahlen im August 2013 gehen die Bemühungen um Dialog und Versöhnung zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen sowie die Wiederherstellung staatlicher Autorität und funktionierender staatlicher Strukturen weiter. Der deutsche militärische Beitrag zu MINUSMA umfasst folgende Aufgaben: Lufttransport in das Einsatzgebiet und innerhalb des Einsatzgebietes von MINUSMA sowie Unterstützung bei der Verlegung und der Folgeversorgung von MINUSMA-Kräften; Wahrnehmung von Führungs-, Verbindungs-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben innerhalb der Mission; sowie Einsatzunterstützung durch Bereitstellung einer Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen. Der Deutsche Bundestag verlängerte zuletzt am 25. Juni 2014 das Mandat bis zum 30. Juni 2015. Es können weiterhin bis zu 150 deutsche Soldaten eingesetzt werden. 106 2.14.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an MI- NUSMA Die in Ziff. 2.14.1 genannte Resolution 2100 des VN-Sicherheitsrates und das Bundestagsmandat vom 25. Juni 2014 bilden die rechtliche Grundlage der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an MINUSMA. Das aktuelle Mandat, das am 30. Juni 2015 ausläuft, gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 107 106 Vgl. Plenarprotokoll 18/42 vom 25. Juni 2014, S. 3734 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission in Mali (MINUSMA) auf Grundlage der Resolution 2100 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2013“ (BT-Drs. 18/1416 vom 14. Mai 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/18/18042.pdf#P.3725 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/014/1801416.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 107 Vgl. BT-Drs. 18/1416, a.a.O., S. 4f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 35 2.14.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an MINUSMA derzeit mit 36 Soldatinnen und Soldaten. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 2014 lässt den Einsatz von maximal 150 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2013 hatte die deutsche Beteiligung an MINUSMA mit 113 Soldatinnen und Soldaten ihre bisherige maximale Personalstärke erreicht. 108 2.14.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an MINUSMA (einschließlich der deutschen Beteiligung an der Vorgänger-Mission AFISMA) 14,1 Millionen Euro. 109 Laut Bundesministerium der Verteidigung werden die einsatzbedingten Zusatzausgaben für MINUSMA im Jahr 2014 voraussichtlich etwa 16,1 Millionen Euro betragen. 110 2.15. Active Fence Türkei 2.15.1. Hintergrund Der Deutsche Bundestag hat am 14. Dezember 2012 111 der Entsendung deutscher bewaffneter Streitkräfte zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der NATO auf Ersuchen der Türkei und auf Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung (Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen) sowie des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 4. Dezember 2012 112 zugestimmt . Die Verstärkung der integrierten NATO-Luftverteidigung (NATINADS) in der durch ballistische Trägersysteme Syriens potentiell bedrohten Türkei als Reaktion auf Zwischenfälle an der syrisch -türkischen Grenze ist laut NATO eine ausschließlich defensive Maßnahme. Diese soll als Mittel militärischer Abschreckung verhindern, dass sich der Konflikt innerhalb Syriens auf die Türkei ausweitet. Im Rahmen von „Active Fence“, wie die NATO die Verstärkung von NATINADS an ihrer Südgrenze nennt, haben die USA, die Niederlande und Deutschland Patriot- Systeme in die Türkei verlegt. 108 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20.. 109 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 110 Vgl. BT-Drs. 18/1416, a.a.O., S. 3. 111 Vgl. Plenarprotokoll 17/215 vom 14. Dezember 2012, S. 26565 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der NATO auf Ersuchen der Türkei und auf Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung (Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen) sowie des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 4. Dezember 2012“ (BT-Drs. 17/11783 vom 6. Dezember 2012). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/17215.pdf#P.26553 und http://dip21. bundestag.btg/dip21/btd/17/117/1711783.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 112 Vgl. North Atlantic Treaty Organization (2012): NATO Foreign Ministers’ statement on Patriot deployment to Turkey. Pressemitteilung 148 (2012) vom 4. Dezember 2012. Abrufbar unter: http://www.nato.int/cps/en/natolive/ news_92476.htm?mode=pressrelease (letzter Zugriff: 16.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 36 Die beteiligten Kräfte der Bundeswehr, die in Kahramanmaras stationiert sind, nehmen im Rahmen ihres Auftrages folgende Aufgaben wahr: Unterstützung der NATO zum Schutz der türkischen Bevölkerung und des türkischen Staatsgebiets im Rahmen der integrierten Luftverteidigung der NATO; Mitwirkung an der luftgestützten Frühwarnung im Rahmen der Luftraumüberwachung sowie Austausch und Abgleich gewonnener Lagebildinformationen; sowie Sicherung und Schutz der Kräfte der Bundeswehr, sofern dies nicht durch die Türkei übernommen werden kann. 2.15.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an Active Fence Die Bereitstellung von Kräften und Fähigkeiten (u.a. bodengebundene Luftverteidigung, Führung und Führungsunterstützung, Aufklärung und Überwachung) durch die Bundeswehr zur Verstärkung des NATINADS in der Türkei im Rahmen der Operation Active Fence unterscheidet sich deutlich von den Dauereinsatzaufgaben im Rahmen des „Air Policing“. Während das Air Policing im Baltikum und über Island eine Dauereinsatzaufgabe im Frieden bildet, bei der keine konkrete Bedrohung vorliegt und eine Anwendung von Waffengewalt unwahrscheinlich ist, kann ein Waffeneinsatz gegen die Türkei nicht vollkommen ausgeschlossen werden, auch wenn bisher eine konkrete Bedrohung für die Unversehrtheit des betreffenden Luftraums nicht erkennbar ist. Ausgehend von der Annahme der Bundesregierung, dass ein Waffeneinsatz gegen die Türkei nicht völlig auszuschließen ist, bedurfte der Türkei-Einsatz der Bundeswehr einer parlamentarischen Zustimmung, da die Operation die Kriterien eines „Einsatzes“ nach Maßgabe des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (ParlBG) erfüllt. Denn gemäß § 2 Abs. 1 ParlBG liegt ein zustimmungspflichtiger Einsatz der Bundeswehr dann vor, wenn Soldaten „in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.“ Wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) konkretisiert113, kann eine Einbeziehung in eine bewaffnete Auseinandersetzung dann qualifiziert erwartet werden, wenn der Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden könnte. Somit war es gemäß des vom BVerfG angelegten Beurteilungsmaßstabes folgerichtig, dass der Bundestag mit dem Bundeswehr- Einsatz im Rahmen von NATINADS (Türkei) befasst wurde, 114 was erstmals am 12. Dezember 2012 und zuletzt am 29. Januar 2014 geschah. 115 113 Vgl. BVerfGE 121, 135, Urteil vom 7. Mai 2008 = NJW 2008, 2018 (AWACS II). 114 Vgl. (2014): NATO Integrated Air Defence System (NATINADS). Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Aktenzeichen WD 2 - 3000 - 110/13 vom 6. Januar 2014, S. 10f.. 115 Vgl. Plenarprotokoll 18/10 vom 29. Januar 2014, S. 620 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der NATO auf Ersuchen der Türkei und auf Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung (Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen) sowie des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 4. Dezember 2012“ (BT-Drs. 18/ 262 vom 8. Januar 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18010.pdf#P.609 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/002/1800262.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 37 Beide Mandate geben eine umfassende politische Begründung für den Einsatz, in dem die deutschen Streitkräfte zur Umsetzung des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 4. Dezember 2012 im Rahmen und nach den Regeln der NATO und damit eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes handeln. 116 2.15.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an Active Fence derzeit mit 279 Soldatinnen und Soldaten.117. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2014 118, das am 31. Januar 2015 ausläuft , lässt den Einsatz von maximal 400 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2013 hatte die deutsche Beteiligung an Active Fence mit 364 Soldatinnen und Soldaten ihre bisherige maximale Personalstärke erreicht. 119 2.15.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an Active Fence 16,2 Millionen Euro. 120 Laut Bundesministerium der Verteidigung werden die einsatzbedingten Zusatzausgaben für Active Fence im Jahr 2014 voraussichtlich etwa 17,9 Millionen Euro betragen. 121 2.16. Maritime Begleitschutzoperation - Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (MEM – OPCW) 122 2.16.1. Hintergrund Am 21. August 2013 ereigneten sich in Vororten von Damaskus mehrere Angriffe mit Chemiewaffen , bei denen mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen. Zwischen den USA und der Russischen Föderation wurde anschließend ein Sonderregime zur beschleunigten Beseitigung der syrischen Chemiewaffen vereinbart. Völkerrechtliches Fundament für die Etablierung einer gemeinsamen Mission der Vereinten Nationen (VN) und der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OVCW) ist die am 27. September 2013 verabschiedete VN-Sicherheitsresolution S/RES/2118 (2013) 123. 116 Vgl. BT-Drs. 18/262, a.a.O., S. 4f. 117 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 118 Vgl. BT-Drs. 18/262, a.a.O., S. 2. 119 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 120 Vgl. BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 121 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. 122 MEM – OPCW: Maritime Escort Mission – Organization for the Prohibition of Chemical Weapons. 123 S/RES/2118 (2013), verabschiedet auf der 7038. Sitzung des Sicherheitsrats am 27. September 2013. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_13/sr2118.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 38 Vor dem Hintergrund der Krim-Krise wurden die Planungen für die ursprünglich angestrebte Absicherung durch eine gemeinsame Operation im Rahmen des NATO-Russland-Rats am 3. März 2014 suspendiert. Aufgrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer militärischen Absicherung und um die Frist für die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen nicht zu gefährden, haben die USA alternativ um Unterstützung im Rahmen einer multinationalen Begleitschutzoperation im Kontext der VN/OVCW-Gesamtmission ersucht. Die USA haben zur Neutralisierung von Teilen der syrischen Chemiewaffen durch Hydrolyse das hierauf spezialisierte Schiff „Cape Ray“ zur Verfügung gestellt. Bei der Hydrolyse werden chemische Waffen durch Zugabe von Wasser und anderen Substanzen in einem geschlossenen System so zersetzt, dass sie ihre Eigenschaft als chemiewaffenfähiges Material verlieren. Deutschland beteiligt sich gemäß der Mandatierung durch den Deutschen Bundestag 124 am maritimen Begleitschutz der „Cape Ray“, der sich gegen mögliche Bedrohungen aus der Luft, Überund Unterwasser unter Einschluss asymmetrischer Bedrohungen, jedoch unter Ausschluss des Schutzes an Bord der „Cape Ray“ selbst, richtet. Hieraus ergeben sich für die Bundeswehr folgende Aufgaben: Begleitschutz „Cape Ray“ und Sicherung des Verbandes; Kontrolle des Seeverkehrs; See- und Luftraumüberwachung; Aufklärung und Lagebilderstellung in und über See; Austausch und Abgleich gewonnener Lagebildinformationen mit weiteren Akteuren im Rahmen des Auftrags; sowie temporäre Führung der maritimen Operation. Der deutsche Beitrag zu der maritimen Begleitschutzoperation zur Neutralisierung syrischer Chemiewaffen wird in internationalen Gewässern im Mittelmeer und bei Bedarf im Nordatlantik mit angrenzenden Seegebieten geleistet. 2.16.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an MEM – OPCW Die in Ziff. 2.16.1 genannte Resolution 2118 des VN-Sicherheitsrates und das Mandat des Deutschen Bundestages vom 9. April 2014, das am 31. Dezember 2014 ausläuft, bilden die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an MEM – OPCW. Das Bundestagsmandat selbst gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 125 124 Vgl. Plenarprotokoll 18/29 vom 9. April 2014, S. 2387 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW-Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen “ (BT-Drs. 18/984 vom 2. April 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/ 18029.pdf#P.2376 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/009/1800984.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 125 Vgl. BT-Drs. 18/984, a.a.O., S. 3f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 39 2.16.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an MEM - OPCW derzeit mit 178 Soldatinnen und Soldaten. Das Bundestagsmandat vom 9. April 2014 lässt den Einsatz von maximal 400 Soldatinnen und Soldaten zu. Die bisherige maximale Personalstärke bei MEM – OPCW betrug 189 Soldatinnen und Soldaten. 126 2.16.4. Kosten Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der „Cape Ray“ im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW-Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen werden voraussichtlich etwa 7,2 Millionen Euro betragen. 127 2.17. Operation Active Endeavour (OAE) 2.17.1. Hintergrund Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 auf Ziele in den USA stellte der NATO-Rat erstmals den Bündnisfall fest. Auf Grundlage der Sicherheitsresolutionen S/RES/1368 (2001) vom 12. September 2001 128 und S/RES/1373 (2001) vom 28. September 2001 129 mandatierte der Deutsche Bundestag am 16. November 2001 unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der VN-Charta den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA. 130 Als eine Reaktion auf die terroristischen Angriffe wurde die Operation Active Endeavour (OAE) initiiert, deren Ziel es ist, NATO-Solidarität und Entschlossenheit zu demonstrieren und zur Entdeckung und Abschreckung terroristischer Aktivitäten im Mittelmeer beizutragen. Wesentliche Aufgabe von OAE ist die Seeraumüberwachung zur Erfassung und Dokumentation des zivilen Seeverkehrs und der daran teilnehmenden Handelsschiffe. Die erfassten Daten sind Grundlage für präventive Maßnahmen gegen terroristische Aktivitäten und werden auch für andere Marineeinsätze im Mittelmeerraum genutzt. 126 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. 127 Vgl. ebenda, S. 3. 128 S/RES/1368 (2001), verabschiedet auf der 4370. Sitzung des Sicherheitsrats am 12. September 2001. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1368.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 129 S/RES/1373 (2001), verabschiedet auf der 4385. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. September 2001. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1373.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 130 Vgl. Plenarprotokoll 14/202 vom 16. November 2001, S. 19893 A. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über den „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Art. 5 des Nordatlantikvertrages sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 14/7296 vom 7. November 2001). Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14202.pdf und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/072/1407296.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 40 Eine explizite Mandatierung einer deutscher Beteiligung an OAE erfolgte mit dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 14. November 2003. 131 Während sich zunächst unter dem Kommando des Befehlshabers OAE immer wieder Schiffe und Boote der Deutschen Marine für die Dauer ihres Mittelmeertransits an OAE beteiligten und zeitweise sogar Schnellboote für den Geleitschutz ziviler Handelsschiffe in der Straße von Gibraltar abgestellt wurden, beschränkt sich seit der letzten Verlängerung des Bundestagsmandats am 29. Januar 2014 132 der deutsche OAE- Beitrag auf die Beteiligung an den ständigen maritimen Verbänden der NATO und an den NATO-Aufklärungs- und –Frühwarnflugzeugen (AWACS) sowie auf den Austausch von Lagedaten . Eine direkte Unterstellung zusätzlicher nationaler deutscher Einheiten unter das Kommando des Befehlshabers OAE findet nicht mehr statt. 2.17.2. Rechtliche Grundlagen und politische Begründung der deutschen Beteiligung an OAE Die Beteiligung deutscher Streitkräfte stützt sich ausweislich der in Ziff. 2.17.1 aufgeführten Beschlüsse des Deutschen Bundestages, die neben einer rechtlichen Bewertung eine umfassende politische Begründung für eine deutsche Beteiligung bei OAE liefern und hierbei insbesondere auf die Verpflichtung zur Bündnissolidarität abheben, auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen 133, auf Artikel 5 des NATO-Vertrages 134 und auf die beiden oben bereits aufgeführten Sicherheitsresolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001). 2.17.3. Personal Mit dem aktuellen Mandat des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2014, das am 31. Dezember 2014 ausläuft, wurde die Obergrenze für das sich an OAE beteiligende deutsche Personal auf maximal 500 Soldatinnen und Soldaten abgesenkt. 135 Allerdings beteiligt sich gegenwärtig keine deutsche Einheit und damit auch kein Bundeswehrangehöriger an der Operation. Ihre bisherige maximale Personalstärke erreichte die deutsche Beteiligung an OAE mit 578 Soldatinnen und Soldaten im Jahr 2010. 136 131 Vgl. Plenarprotokoll 15/76 vom 14. November 2003, S. 6577 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Artikels 5 des Nordatlantikvertrags sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 15/1880 vom 5. November 2003). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/ dip21/btp/15/15076.pdf und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/018/1501880.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 132 Vgl. Plenarprotokoll 18/10 vom 29. Januar 2014, S. 628 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Operation Active Endeavour im gesamten Mittelmeer“ (BT-Drs. 18/263 vom 8. Januar 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/18/18010.pdf#P.618 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/002/1800263.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 133 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II, S. 431. 134 Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, BGBl. 1955 II, S. 289. 135 BT-Drs. 18/263, a.a.O., S. 2. 136 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2014), a.a.O., S. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 41 2.17.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2013 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung der Bundeswehr an OAE 8,2 Millionen Euro. 137 Laut Bundesministerium der Verteidigung werden die einsatzbedingten Zusatzausgaben für OAE im Jahr 2014 voraussichtlich 4,2 Millionen Euro betragen. 138 3. Zusammenfassung Der vorliegende Sachstand hat sich mit den laufenden Auslandseinsätzen der Bundeswehr befasst , insbesondere mit ihren rechtlichen Grundlagen, ihrer politischen Legitimierung sowie mit den finanziellen und personellen Ressourcen, die Deutschland für diese Einsätze aufwendet. Land Operation Personal (aktuell/Mandatsobergrenze) Einsatzbedingte Zusatzausgaben bis 31.12.2013 [in Mio. Euro] Afghanistan ISAF 2.384 / 3.300 8.139,8 UNAMA 2 / -- < 0,5 Kosovo KFOR 690 / 1.850 3.300,5 Mittelmeer > Syrien MEM OPCW 178 / 300 Neu Türkei > Syrien Allied Fence 279 / 400 19,5 Libanon UNIFIL 155 / 300 347,3 Sudan UNAMID 10 / 50 2,4 Südsudan UNMISS 11 / 50 1,7 Westsahara MINURSO 2 / -- (4) Neu Mali MINUSMA 36 / 150 14,1 (inkl AFISMA) EUTM Mali 154 / 250 9,7 Somalia EUTM Somalia 6 / 20 5,1 Operation ATALANTA 524 / 1.200 337,7 EUCAP Nestor 2 / -- Neu Tansania Dschibuti Seychellen Zentralafrikanische Republik EUFOR RCA 4 / 80 Neu Kongo EUSEC RD Congo 1 / -- < 0,5 Mittelmeer OAE 0 / 300 8,2 Tabelle 1: Auslandseinsätze der Bundeswehr – Personalstärken und einsatzbedingte Zusatzausgaben 137 Vgl. BT-Drs. 17/14491, a.a.O., S. 10 sowie BMF-Vorlage 81/14, a.a.O.. 138 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Parlament- und Kabinettreferat (2014), a.a.O., Anlage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 42 Die Untersuchung der Kosten für die deutsche Beteiligung an diesen Einsätzen und der Zahlen der entsandten Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten hat gezeigt, dass zum einen seit dem Jahr 2000 jährlich nahezu oder sogar mehr als eine Milliarde Euro für Auslandseinsätze aufgewendet wurde (vgl. Graphik 1, S. 8) und zum anderen einer geringen Zahl sehr personal- und kostenintensiver Bundeswehreinsätze (z.B. ISAF, KFOR) eine deutlich größere Anzahl an Missionen gegenübersteht , an denen sich die deutschen Streitkräfte mit einem nur sehr kleinen Personalkörper beteiligen und die daher nur relativ geringe Kosten verursachen(siehe Tabelle 1, S. 41). Diese kleineren Bundeswehreinsätze konzentrieren sich in starkem Maße auf den afrikanischen Kontinent , auf dem sich Deutschland laut den „Afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung“ 139 künftig stärker engagieren sollte. Bei der politischen Legitimierung der Auslandseinsätze der Bundeswehr stehen laut den im Rahmen dieses Sachstands analysierten rechtlichen Grundlagen die Übernahme stärkerer Verantwortung für die Krisenherde dieser Welt oder wirtschaftliche Interessen Deutschland allerdings bisher weniger im Vordergrund. Vielmehr wird hier die Notwendigkeit der Bundeswehreinsätze damit begründet, dass Bündnissolidarität demonstriert werden müsse (z.B. ISAF, OAE), dass ein Ausgreifen der Krisen auf benachbarte Länder (z. B. Active Fence Türkei) oder gar auf Europa und Deutschland verhindert werden müsse und hierzu der Einsatz militärischer Mittel erforderlich sei, dass ohne militärische Unterstützung die betreffenden Krisenländer nicht zu befrieden und ihre politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen nicht zu stabilisieren oder auszubauen seien und damit die Gefahr bestünde, dass sich die Krisenländer zu „failed states“ entwickeln bzw. ihren Status eines „failed state“ nicht ablegen könnten (z.B. ISAF, UNMISS, EUTM Mali), sowie dass die Zivilbevölkerung in den Einsatzländern und ihre Menschenrechte geschützt werden müssten, was in extremen Situationen den Einsatz militärischer Gewalt erforderlich mache (z.B. KFOR, EUFOR RCA). In der politischen und gesellschaftlichen Diskussion zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr mehren sich gegenwärtig die Stimmen, die ein stärkeres Engagement der Bundeswehr im Ausland fordern, da nach ihrer Auffassung die mit der politischen Einsatzlegitimierung vorgegeben strategischen Ziele (Verhinderung des Ausgreifens von Krisen und des Entstehens von „failed states“, Schutz der Zivilbevölkerung und der Menschenrechte) ohne eine stärkere Beteiligung der Bundeswehr häufig nicht zu erreichen seien. Andere lehnen hingegen ein energischeres militärisches Vorgehen ab und verlangen stattdessen, sich in viel stärkerem Maße als bisher in der zivilen Krisenprävention zu engagieren bzw. diese zu intensivieren. Und Dritte vertreten den Standpunkt, dass eine bessere Verzahnung und Abstimmung ziviler und militärischer Ansätze erforderlich sei, um Krisenprävention und Konfliktmanagement erfolgreich gestalten zu können. 139 Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung – Afrikapolitische Leitlinien der Bundesregierung. BT-Drs. 18/1484 vom 22. Mai 2014. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/014/1801484.pdf (letzter Zugriff: 22.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 122/14 Seite 43 Die künftige Rolle deutscher Streitkräfte bei Krisenprävention und Konfliktmanagement dürfte auch in absehbarer Zukunft auf der (politischen) Agenda bleiben, zumal der Diskussion über die Auslandseinsätze der Bundeswehr, unter anderem mit den folgenden Aussagen von Bundespräsident Joachim Gauck und Vertretern der Bundesregierung, erst kürzlich ein neuer Impuls verliehen wurde: „Die Bundesrepublik sollte sich als guter Partner früher, entschiedener und substanzieller einbringen. […] Die Bundesrepublik muss dabei auch bereit sein, mehr zu tun für jene Sicherheit, die ihr über Jahrzehnte von anderen gewährt wurde.“ (Bundespräsident Joachim Gauck am 31. Januar 2014); „Deutschland ist zu groß, um Weltpolitik nur von der Außenlinie zu kommentieren.“ (Außenminister Frank-Walter Steinmeier am 1. Februar 2014); sowie „Wir können nicht zur Seite schauen, wenn Mord und Vergewaltigung an der Tagesordnung sind, schon allein aus humanitären Gründen“ (Verteidigungsministerin Ursula van der Leyen am 27. Januar 2014). 140 140 Dewitz, Christian (2014): Mehr Verantwortung im Rahmen der Bündnisse. Abrufbar unter: http://www. bundeswehr-journal.de/2014/mehr-verantwortung-im-rahmen-der-bundnisse-teil-1/ bzw. http://www.bundeswehrjournal .de/2014/mehr-verantwortung-im-rahmen-der-bundnisse-teil-2/ (letzter Zugriff: 22.07.2014).