WD 2 - 3000 - 118/18 (9. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zur Sachlage in Myanmar hinsichtlich der allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht wird zunächst auf die Internet-Seite von Index Mundi veröffentlichten Beitrag „Burma Military service age andobligation“ (abrufbar unter: https://www.indexmundi.com/burma/military_service_age_and_obligation.html) verwiesen. Hier heißt es: “Military service age and obligation: 18-35 years of age (men) and 18-27 years of age (women)for voluntary military service; no conscription (a 2010 law reintroducing conscription has notyet entered into force); 2-year service obligation; male (ages 18-45) and female (ages 18- 35)professionals (including doctors, engineers, mechanics) serve up to 3 years; service terms maybe stretched to 5 years in an officially declared emergency.” Laut Index-Mundi entstammen diese Informationen dem CIA World Factbook und wurden zuletzt am 20. Januar 2018 aktualisiert. Zur Bewertung einer allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht unter völkerrechtlichen Bestimmungen ist Folgendes festzuhalten: Der Sachstand "Vereinbarkeit einer allgemeinen Dienstpflicht mit Art. 4 EMRK" (WD 2 - 3000 - 083/16) behandelt die Wehr- und Dienstpflicht im Lichte von Art. 4EMRK. Dies stellt die völkerrechtliche (und nicht europarechtliche) Beurteilung der Anfrage dar. "Europarecht" findet sich im Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beurteilt. Demgegenüber beleuchtet der o.g. Sachstand die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur EMRK als völkerrechtlichen Vertrag. Die Thematik der allgemeinen Dienstpflicht als mögliche Zwangsarbeit hat auch in weiteren völkerrechtlichen Übereinkommen Eingang gefunden, etwa Art. 2 Abs. 1 des 2 Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930, Art. 8 Abs. 3 lit. a) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 sowie mittelbar in Art. 6 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966. Hier lässt sich in der einschlägigen Kommentarliteratur keine vom Sachstand WD 2 - 3000 - 083/16 abweichende inhaltliche Beurteilung erkennen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sachlage in Myanmar hinsichtlich der allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht Kurzinformation Sachlage in Myanmar hinsichtlich der allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Für den Fall, dass überdies eine europarechtliche Einschätzung einer allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht benötigt wird, wird auf die Zuständigkeit des Referats PE 6 verwiesen. ***