WD 2 - 3000 - 118/16 (14. September 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die vorliegende Kurzinformation befasst sich mit der Besoldung des Personals des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw). Im Einzelnen beantwortet sie die Fragen, ob die Besoldung der einzelnen Dienstposten des Reservistenverbands festgeschrieben ist, in wieweit diese Festlegungen bindend sind bzw. ob die Möglichkeit besteht, die festgelegten Höchstbesoldungsgrenzen zu überschreiten. Laut Auskunft des Kompetenzzentrums für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr im Streitkräfteamt (SKA/KompZResAngelBw) 1 ist für die Zahlung der Entgelte des Personals des Reservistenverbands der im gebilligten Wirtschaftsplan 2 ausgebrachte Stellenplan (Tabelle) maßgebend. Dieser weist die Anzahl und die Besoldungshöhe der tariflich und außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des VdRBw aus. Außertariflich beschäftigt wird laut diesem Stellenplan neben dem Justitiar des VdRBw der Bundesgeschäftsführer (BGF), der der Entgeltgruppe E 15 Ü angehört. Diese entspricht der Obergrenze des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und ist vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Nach § 8 Abs. 2 der jährlichen Haushaltsgesetze (HG) und Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen, als vergleichbare Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes. Die Obergrenze bildet der TVöD, soweit für den Zuwendungsempfänger keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen und diese als Ausnahmeregelung gebilligt worden sind. Eine solche Ausnahmeregelung existiert für den VdRBw bis dato nicht. 1 Streitkräfteamt / Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr (SKA/KompZResAngelBw) vom 29. Juli 2016, Zuwendung aus dem Bundeshaushalt für die Durchführung der Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr, Kapitel 1403, Titel 685 01, hier: Haushaltsjahr 2016 – Erhöhung Zuwendungsbetrag. 2 Wirtschaftsplan über die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. für das Rechnungsjahr 2017, in Kraft gesetzt durch das Bundesministerium der Verteidigung am 31. Januar 2016. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Besoldung des Personals des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. Kurzinformation Besoldung des Personals des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auch das Aufstocken der Bezüge – bspw. des BGF – mit Eigenmitteln ist nicht zulässig, denn aufgrund des Besserstellungsverbots bei der institutionellen Förderung darf der Verband seine verfügbaren Eigenmittel nicht durch zu hohe Personalausgaben verkürzen. Dennoch ist laut SKA/KompZResAngelBw eine ausnahmsweise höhere Dotierung des Dienstpostens des BGF im Einzelfall nach Nr. 15.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) 3 grundsätzlich denkbar, sofern besondere Gründe für die Anhebung des Dienstpostens zum Tragen kommen und diese in einer Vorlage des VdRBw nachvollziehbar , u.a. durch eine nachhaltige Tätigkeitsdarstellung, dargelegt werden können. Die grundsätzliche Zustimmung des Referats FüSK III 4 des Bundesministeriums der Verteidigung vorausgesetzt, würde dann im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) über diesen Antrag entschieden. Außertariflich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Soll 2017 Soll 2016 S (Honorar) – Justitiar 1,0 1,0 AT B – Bundesgeschäftsführer 1,0 1,0 Tariflich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Soll 2017 Soll 2016 E 15 – Stellvertretender Bundesgeschäftsführer 1,0 E 14 4,0 E 13 3,0 1,0 E 12 2,0 2,0 E 11 1,0 6,0 E 10 11,0 12,0 E 9b 104,0 97,0 E 9a 2,0 2,0 E 8 3,5 0,0 E 7 21,0 0,0 E 6 70,0 107,0 E 5 4,5 0,0 E 4 1,0 1,0 Tabelle: Stellenplan der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw) in den Entgeltgruppen - Ende der Bearbeitung - 3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl. 2001, S. 307) in der Fassung des BMF-Rundschreibens vom 10. Februar 2016 (GMBl. 2016 Nr. 10, S. 204. Abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_10022016_DokNr20110981762.htm (letzter Zugriff : 13. September 2016).