WD 2 - 3000 - 116/17 (12. Dezember 2017) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. The following short brief answers the question whether a German ambassador is obligated to deliver a final report after the termination of his mandate. In Germany, there is no such thing as a formal final report by an ambassador upon returning to Germany. Neither the Foreign Office’s internal rules nor any other legal provision make such a report upon return of the former ambassador mandatory. Neither the nomination for nor the termination of a tenure as ambassador are a parliamentary matter. As there is no mandatory final report, none could be discussed in parliament. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Final reports of ambassadors to parliament