© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 115/16 Zur Möglichkeit eines Militärdienstes von Ausländern und Ausländerinnen in den Streitkräften ausgewählter Staaten Rechtliche Grundlagen, Einstellungsvoraussetzungen, Anzahl Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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EU-Ausländer und -Ausländerinnen als Soldaten oder Soldatinnen in den Streitkräften von EU-Mitgliedstaaten (außer Deutschland) 5 2.1. Belgien 5 2.2. Dänemark 5 2.3. Estland 6 2.4. Finnland 7 2.5. Frankreich 7 2.6. Griechenland 8 2.7. Großbritannien 9 2.8. Irland 10 2.9. Italien 11 2.10. Kroatien 12 2.11. Lettland 12 2.12. Litauen 12 2.13. Luxemburg 13 2.14. Niederlande 13 2.15. Österreich 14 2.16. Polen 14 2.17. Portugal 15 2.18. Rumänien 15 2.19. Schweden 15 2.20. Slowakei 16 2.21. Slowenien 17 2.22. Spanien 17 2.23. Tschechien 18 2.24. Ungarn 18 2.25. Zypern 18 3. Ausländische Soldaten und Soldatinnen in den kanadischen, türkischen und den US-Streitkräften 19 3.1. Kanada 19 3.2. Türkei 20 3.3. USA 20 4. Zusammenfassung 23 Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 4Wissenschaftliche Dienste 1. Einführung Am 13. Juli 2016 veröffentlichte die Bundesregierung ihr „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr.“ Hier heißt es im Kapitel 8.6 „Moderne, nachhaltige und demographiefeste Personalpolitik“, dass „[...] die Öffnung der Bundeswehr für Bürgerinnen und Bürger der EU [...] ein weitreichendes Integrations- und Regenerationspotenzial für die personelle Robustheit der Bundeswehr [böte].“ 1 Bisher durfte nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) 2 „in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit der Bundeswehr grundsätzlich […] nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (GG) 3 ist.“ Jedoch konnte das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) auch schon in der Vergangenheit nach § 37 Abs. 2 SG in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Hierbei beschränkt sich § 37 Abs. 2 nicht nur auf Bürger und Bürgerinnen mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU). Im Jahr 2014 hat das BMVg die bisher einzige Ausnahmeentscheidung zur Rekrutierung eines Bürgers ohne deutsche Staatsangehörigkeit getroffen. Bei ihm handelt es sich um einen Rumänen (promovierter Mediziner), der als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr eingestellt worden ist und dort bis heute Dienst leistet. Der vorliegende Sachstand untersucht nun, a. ob EU-Bürger und Bürgerinnen auch in anderen Ländern der Europäischen Union, 4 deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, b. sowie ob Ausländer und Ausländerinnen in Kanada, in der Türkei und in den USA die Möglichkeit haben, als Berufs- oder Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen in den jeweiligen Streitkräften zu dienen. Hierbei stellt diese Arbeit nicht nur die rechtlichen Grundlagen dar, die einer Rekrutierung entweder entgegenstehen oder diese ermöglichen, sondern befasst sich auch mit den Voraussetzungen für eine Einstellung als Berufs- oder Zeitsoldat bzw. -soldatin sowie nennt die Anzahl der bisher in der jeweiligen Armee dienenden Ausländer und Ausländerinnen, soweit diese recherchiert werden konnte. 1 Bundesregierung (2016): Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, S. 120. Abrufbar unter: https://www.bmvg.de/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzMyZTM2MzIzMDMwMz AzMDMwMzAzMDY5NzE3MzM0Nzc2YzYyMzcyMDIwMjAyMDIw/Weissbuch2016_barrierefrei.pdf (letzter Zugriff : 8. September 2016). 2 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163). Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/sg/__37.html (letzter Zugriff: 13. September 2016). 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt m.W.v. 1. Januar 2015 geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438). Abrufbar unter: https://dejure.org/gesetze/GG (letzter Zugriff: 13. September 2016). 4 Zur Möglichkeit, als EU-Ausländer bzw. -Ausländerin in den Streitkräften Bulgariens und Maltas zu dienen, haben den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages bis zur Fertigstellung dieser Arbeit keine Informationen vorgelegen. Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 5Wissenschaftliche Dienste 2. EU-Ausländer und -Ausländerinnen als Soldaten oder Soldatinnen in den Streitkräften von EU-Mitgliedstaaten (außer Deutschland) 2.1. Belgien Seit Januar 2004 haben Staatsbürger und -bürgerinnen aller EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz im Alter zwischen 18 und 34 Jahren (für den Dienst als Offizier bis 33 Jahre) in Belgien das Recht, als Soldat bzw. Soldatin in die Streitkräfte einzutreten. 5 Vor einem Dienst in den belgischen Streitkräften muss der Kandidat oder die Kandidatin jedoch die Verpflichtungen erfüllt haben, die in seinem/ihrem Heimatland hinsichtlich der Wehrpflicht bestehen. Zudem dürfen dort weitere militärische Verpflichtungen (bspw. Reservedienst) nicht mehr bestehen. Unmittelbar nach der entsprechenden Gesetzesänderung im Dezember 2003 hatten sich nach einem Medienbericht vom 1. Juni 2005 292 EU-Ausländer und -Ausländerinnen für die verschiedenen Laufbahnen beworben, von denen damals letztendlich – nicht zuletzt wegen mangelnder Flämisch- und Französischkenntnisse – nur 20 Personen von den belgischen Streitkräften rekrutiert wurden. 6 Heute (Stand: 21. September 2016) sind nach Auskunft des belgischen Parlaments in den belgischen Streitkräften 136 Soldaten und Soldatinnen aktiv, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, sondern die eines anderen EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz. 2.2. Dänemark Nach dänischem Militärdienstrecht 7 können grundsätzlich nur dänische Staatsangehörige zum Dienst in den dänischen Streitkräften verpflichtet werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die hierzu nötigen Anforderungen, bspw. hinsichtlich ihrer Gesundheit. Allerdings können sich nach § 3 Abs. 2 Militärdienstgesetz auch Ausländer und Ausländerinnen, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft (also sowohl EU- als auch Nicht-EU-Ausländer), als Soldat bzw. Soldatin der dänischen Streitkräfte bewerben. Vor einer Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin in die dänischen Streitkräfte prüft deren Personalbehörde jedoch, ob ein Militärdienst in Dänemark nach dem Gesetz des Herkunftslandes eine Straftat darstellt. In solchen Fällen wird eine Einstellung abgelehnt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin, wenn sein/ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Bewerbung in Dänemark liegt, mindestens ein Jahr in Dänemark gelebt hat 5 Lescreve, Francois; Schreurs, Bert (2007): Recruiting and Retention of Military Personnel: Belgium. Kapitel 2a in: RTO Technical Report RTO-TR-HFM-107 Recruiting and Retention of Military Personnel (Recrutement et rétention du personnel militaire“. Hrsg.: NATO /Research and Technology Organisation. Abrufbar unter: https://lirias.kuleuven .be/bitstream/123456789/409847/1/Lescreve+%26+Schreurs+(2007),+Recruiting+and+retention+of+military +personnel+Belgium.pdf (letzter Zugriff: 11. Oktober 2016). 6 Belgian army attracts foreigners. In: Expatica vom 1. Juni 2005. Abrufbar unter: http://www.expatica.com/be/ news/Belgian-army-attracts-foreigners_129809.html (letzter Zugriff: 11. Oktober 2016). 7 Værnepligtsloven (Militärdienstgesetz) in der konsolidierten Fassung Nr. 225 vom 13. März 2006. Abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=6463 (letzter Zugriff: 12. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 6Wissenschaftliche Dienste bzw. mindestens sechs Jahre in Dänemark gelebt hat, wenn sein/ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Bewerbung in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt. 8 Stehen keine Rechtsgrundlagen des Herkunftslands des Bewerbers oder der Bewerberin einem Militärdienst in Dänemark entgegen und sind die Wohnsitzauflagen erfüllt, wird weiter geprüft, ob er/sie über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt, wie seine/ihre Bindung zu Dänemark aussieht und ob er/sie beabsichtigt, die dänische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Faktoren werden am sogenannten „Væbnede Styrker Dag“ (Tag der Streitkräfte), an dem die Tauglichkeit aller potentiellen Rekruten (Dänen und Ausländer) für den Militärdienst geprüft wird, bei einer Einstellungsentscheidung berücksichtigt . Eine absolute Voraussetzung für den Militärdienst in den dänischen Streitkräften sind ausreichende mündliche und schriftliche Kenntnisse der dänischen Sprache. Wird einer Einstellung zugestimmt, muss sich der Rekrut / die Rekrutin verpflichten, auch nach Ablauf der Verpflichtungszeit weiterhin für den Dienst im dänischen Militär verfügbar zu sein, und zwar im selben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen, die für die Soldaten und Soldatinnen der dänischen Streitkräfte mit dänischer Staatsangehörigkeit gelten. Allerdings können sich Ausländer und Ausländerinnen nicht für alle Laufbahnen und Dienstposten bewerben. Die Beschränkungen umfassen beispielweise die Offiziersausbildung an den Militärakademien der Teilstreitkräfte, zu der ausschließlich dänische Staatsbürger zugelassen werden. 9 Nach Auskunft des dänischen Parlaments (Folketinget) liegen gegenwärtig keine aktuellen Zahlen über die Anzahl ausländischer Soldaten und Soldatinnen in den dänischen Streitkräften vor. 2.3. Estland Laut § 124 der estnischen Verfassung sowie gemäß der §§ 2 und 83 des estnischen Militärdienstgesetzes 10 ist die nationale Verteidigung ausschließlich eine Angelegenheit estnischer Bürger. Nur Bürger und Bürgerinnen mit estnischer Staatsangehörigkeit können als Wehrpflichtige, Zeitoder Berufssoldaten in den estnischen Streitkräften dienen. Bürger und Bürgerinnen anderer EU- Mitgliedstaaten sind daher nicht zum Militärdienst in Estland zugelassen. 8 Ministry of Foreign Affairs of Denmark (ohne Jahresangabe): Danish Military Service for Foreign Nationals. Abrufbar unter: http://usa.um.dk/en/travel-and-residence/defense-and-security/danish-military-service-for-foreign-nationals / (letzter Zugriff: 19. September 2016). 9 Ebd. 10 Kaitseväeteenistuse seadus (Militärdienstgesetz) vom 13. Juni 2012. Abrufbar unter: https://www.riigiteataja.ee/en/ eli/530062016006/consolide (letzter Zugriff: 8. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 7Wissenschaftliche Dienste 2.4. Finnland Gemäß Abschnitt 2 des finnischen Wehrpflichtgesetzes 11 in Verbindung mit Abschnitt 37 des Gesetzes über die Verteidigungskräfte 12 dürfen ausschließlich Bürger und Bürgerinnen mit finnischer Staatsangehörigkeit in die finnischen Streitkräfte eingestellt werden. 2.5. Frankreich Laut französischem Verteidigungsgesetzbuch (Code de la Défense) 13 können grundsätzlich nur Bürger und Bürgerinnen mit französischer Staatsangehörigkeit in den französischen Streitkräften dienen. Der Artikel L. 4132-7 des Code de la Défense ermöglicht es allerdings auch Ausländern (nicht nur aus EU-Mitgliedstaaten), in bestimmten Ausnahmefällen auf Grundlage eines Ver-trages Militärdienst in den französischen Streitkräften zu leisten. Hierzu zählen i. der Dienst in einem Regiment der Fremdenlegion unter den Bedingungen des Kapitels 2 des Abschnitts IV des Verteidigungsgesetzbuchs. Der Fremdenlegion gehören heute etwa 7.800 Soldaten aus etwa 150 Ländern an. Zwischen 85 und 90 Prozent der Legionäre sind ausländische Staatsbürger, von denen wiederum 2–3 Prozent Deutsche sind. 14 Zum Anteil der EU-Ausländer in der Legion insgesamt machen die vorliegenden Quellen keine Angaben; ii. der Dienst als „militaire commissionné“ unter den Voraussetzungen des Artikels L. 4132-10. Ein militaire commissionné wird auf Basis eines Vertrags in die Streitkräfte eingestellt, um dort im Range eines Offiziers oder eines Unteroffiziers bspw. wissenschaftliche, technische oder pädagogische Tätigkeiten auszuführen. Sein Status ist im Dekret Nr. 959/2008 vom 12. September 2008 über „beauftragte Soldaten“ geregelt. 15 11 Asevelvollisuuslaki (Conscription Act / Wehrpflichtgesetz). Gesetz Nr. 1438 vom 28. Dezember 2007. Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/2007/en20071438.pdf (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). 12 Laki puolustusvoimista (Act on Defence Forces / Gesetz über die Verteidigungskräfte). Gesetz Nr. 551 vom 11. Mai 2007. Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/2007/en20070551.pdf (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). 13 Code de la Défense (Verteidigungsgesetzbuch) in der konsolidierten Fassung vom 1. September 2016. Abrufbar unter : https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071307 (letzter Zugriff: 8. September 2016). 14 La légion au combat 1976 – 2016, S. 4 und 6 f. Abrufbar unter: http://www.legion-etrangere.com/mdl_media /doc/1/plaquette-de-presentation-legion-etrangere-2016.pdf (letzter Zugriff: 8. September 2016). 15 Décret n° 2008-959 du 12 septembre 2008 relatif aux militaires commissionnés. Konsolidierte Fassung vom 8. September 2016. Abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=LEGITEXT000019486679 (letzter Zugriff: 8. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 8Wissenschaftliche Dienste In der Praxis werden militaires commissionnés eingestellt, um den Personalbedarf der französischen Streitkräfte, der durch reguläre Rekrutierung nicht unmittelbar abgedeckt werden kann, zu befriedigen. Militaires commissionnés bekleiden Spezialistenposten oder besetzen Dienstposten, bei denen zeitlich begrenzt eine Vakanz besteht. In der Vergangenheit sind militaires commissionnés – allerdings in sehr geringer Zahl 16 – beispielsweise als Lehrer, Ärzte, Informatiker, Sprachwissenschaftler, Psychologen, Ozeanografen , Demografen eingesetzt oder im militärischen Nachrichtendienst verwendet worden; sowie iii. der Dienst in den französischen Streitkräften während einer vom Parlament nach Artikel 35 der Verfassung gebilligten kriegerischen Auseinandersetzung mit einem anderen Staat. Ausländer und Ausländerinnen, die sich für den Dienst im französischen Militär beworben haben, werden nach Feststellung der Tauglichkeit ausnahmslos als Soldaten auf Zeit eingestellt. In Abhängigkeit von Eignung und Bedarf kann die Dauer ihrer Berufung auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung schrittweise verlängert werden. Dabei bleibt den ausländischen Soldaten der Fremdenlegion ein Laufbahnaufstieg allerdings verwehrt, solange sie nicht die französische Staatsangehörigkeit erworben haben. Die Hürden für ihren Erwerb sind für sie jedoch niedriger als für andere Nicht-Franzosen. 2.6. Griechenland Nach dem Rekrutierungsgesetz 17 dürfen EU-Bürger und -Bürgerinnen, die die griechische Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 18nicht besitzen, weder als Wehrpflichtige noch als Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen in den griechischen Streitkräften dienen. Eine entsprechende Einschränkung gilt für EU-Bürger und Bürgerinnen ohne griechische Staatsbürgerschaft ebenfalls in Bezug auf den Dienst als Berufssoldat bzw. -soldatin. 16 Eine aktuelle Zahl der militaires commissionnés liegt nicht vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Soldatenstatusgesetz von 2005 (loi de 2005 portant sur le statut général des militaires) erklärte der Verteidigungsausschuss des Senats: „Diese Art der Rekrutierung ist marginal geblieben, da sie seit 1972 nur etwa 200 Offiziere betroffen zu haben scheint“ (Quelle: Französische Nationalversammlung). 17 Στρατολογία των Ελλήνων και άλλες διατάξεις (Rekrutierungsgesetz). Vorschrift 1 zum Gesetz 3421/2005 mit seinen ab 2016 wirksamen Änderungen. Abrufbar unter: http://www.greekembassy.org.uk/Portals/0/Military_Law_. 3421_2005_Greek.pdf?ver=2015-11-05-094345-617 (letzter Zugriff: 30. September 2016). 18 Κώδικα της Ελληνικής Ιθαγενείας (Gesetz über die griechische Staatsbürgerschaft). Gesetz 3284/2004 mit seinen ab 2016 wirksamen Änderungen. Abrufbar unter: http://www.dsanet.gr/Epikairothta/Nomothesia/n3284_04.htm (letzter Zugriff: 30. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 9Wissenschaftliche Dienste 2.7. Großbritannien Das Vereinigte Königreich setzt bis heute die im Jahr 1816 begonnene Praxis fort, Soldaten aus Nepal, die sogenannten Gurkhas, für sein Heer anzuwerben. Jedes Jahr im Dezember werden in Nepal 176 Bewerber rekrutiert, die dann in einer eigenen, 3.500 Soldaten umfassenden Brigade der britischen Streitkräfte dienen. 19 Die Gurkhas behalten während ihrer gesamten Dienstzeit ihre nepalesische Staatsangehörigkeit. 20 Als im Jahr 1989 die britischen Streitkräfte zunehmend Schwierigkeiten verzeichneten, ihren Personalbedarf mit britischen Bürgern und Bürgerinnen zu decken, ließen sie neben den Gurkhas auch Bürger und Bürgerinnen aus den anderen Ländern des Commonwealth zum Militärdienst zu, so auch aus den heutigen EU-Mitgliedstaaten Malta und Zypern. In den Folgejahren konnte eine signifikante Zahl an Commonwealth-Bürger und -Bürgerinnen angeworben werden. Heute dienen in den britischen Streitkräften – die Gurkhas nicht eingerechnet – etwa 6.600 Soldaten und Soldatinnen aus Commonwealth-Mitgliedstaaten, die dort dieselben Rechte wie britische Soldaten und Soldatinnen genießen. 21 Darüber hinaus haben auch Bürger und Bürgerinnen aus dem nicht dem Commonwealth angehörenden EU-Mitgliedstaat Irland die Möglichkeit, als Berufs- oder Zeitsoldat bzw. -soldatin in die britischen Streitkräfte einzutreten. Seit 2013 galt für die an einem Militärdienst in Großbritannien interessierten Bürger und -Bürgerinnen aus anderen Mitgliedstaaten des Commonwealth als Voraussetzung, dass sie vor einem Eintritt in die Streitkräfte mindestens fünf Jahre in Großbritannien gewohnt haben mussten . 22 Aufgrund von weiteren Problemen bei der Personaldeckung lockerten die britischen Streitkräfte jedoch diese Wohnsitzauflage am 23. Mai 2016. Für Bürger aus Zypern, Malta und Irland galt diese Voraussetzung ohnehin nicht. 23 19 British Army (2016): Foreign and Commonwealth Citizens. Abrufbar unter: http://www.army.mod.uk/welfare-support /23209.aspx (letzter Zugriff: 20. September 2016). 20 British Army (2016): Gurkha terms and conditions of service. Abrufbar unter: http://www.army.mod.uk/gurkhas /27835.aspx (letzter Zugriff: 20. September 2016). 21 British Army (2016): Foreign and Commonwealth Citizens, a.a.O. 22 Drury, Ian (2013): Commonwealth Army heroes 'betrayed' as the MoD brings in test forcing them to live in Britain for five years before signing up. In: Mail Online vom 11. Juli 2013, aktualisiert am 12. Juli 2013. Abrufbar unter: http://www.dailymail.co.uk/news/article-2360771/Commonwealth-citizens-live-Britain-years-joining-Armed- Forces-ministers-try-cut-military-numbers.html (letzter Zugriff: 20. September 2016). 23 British Army (2016): Foreign and Commonwealth Citizens, a.a.O. Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 10Wissenschaftliche Dienste Nach Auskunft des House of Commons werden Zahlen zur Staatsangehörigkeit des militärischen Personals in den britischen Streitkräften üblicherweise nicht erhoben. Das britische Verteidigungsministerium antwortete jedoch am 20. Oktober 2015 auf eine parlamentarische Anfrage 24, dass zum damaligen Zeitpunkt etwa 60 Iren, etwa fünf Malteser 25 und kein Zypriot in den britischen Streitkräften dienten. 2.8. Irland Staatsangehörige aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der neben den Mitgliedstaaten der EU Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst, können bei Eignung für den Militärdienst in Irland zugelassen werden, vorausgesetzt, sie hatten für einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz in Irland. 26 Darüber hinaus werden auch Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsgesetz von 1996 27 sowie Ausländer und Ausländerinnen, die nicht dem EWR angehören, als Bewerber bzw. Bewerberinnen für den Militärdienst zugelassen. Für letztere gilt als Voraussetzung, dass sie nicht vorbestraft sein dürfen und – wie die Staatsangehörigen aus EWR-Ländern – ihren Wohnsitz für einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen in Irland hatten. 28 Informationen über die Anzahl der in den irischen Streitkräften dienenden Ausländer und Ausländerinnen liegen den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages nicht vor. 24 Antwort zur Parliamentary Question PQ 12140 „To ask the Secretary of State for Defence, how many non-UK overseas armed forces personnel have been recruited or loaned from other countries' armed forces to serve in the UK armed forces over the last five years; and what were the countries of origin of those personnel.“ In: Questions for Oral or Written Answer beginning on Tuesday 20 October 2015 (the ‘Questions Book’), Part 1: Written Questions for Answer on Tuesday 20 October 2015 Abrufbar unter: http://www.publications.parliament.uk/pa/cm201516/ cmordbk1/151020w01.htm (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). 25 Die Zahlen wurden jeweils auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet. 26 Defence Forces Ireland (2016): Frequently Asked Questions - Who can apply for enlistment into the Defence Forces? Abrufbar unter: http://www.military.ie/careers/faq/ (letzter Zugriff: 19. September 2016). 27 Refugee Act, 1996. Gesetz Nr. 17/1996. Abrufbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/1996/act/17/enacted/ en/html (letzter Zugriff: 19. September 2016). 28 Defence Forces Ireland (2016), a.a.O. Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 11Wissenschaftliche Dienste 2.9. Italien Artikel 52 Satz 1 der italienischen Verfassung 29 „Die Verteidigung des Vaterlands ist eine heilige Aufgabe für jeden Staatsbürger.“ und Artikel 621 (1) des Gesetzes über die militärische Ordnung „Ein Soldat ist ein Staatsbürger, der bewaffnet Militärdienst zur Verteidigung des Vaterlandes leistet” 30 legen explizit fest, dass ausschließlich italienische Staatsbürger und -bürgerinnen als Soldaten bzw. Soldatinnen in den italienischen Streitkräften dienen dürfen. Im Jahr 2013 vertrat der damalige italienische Verteidigungsminister Mario Mauro die Auffassung , dass auf Grundlage einer Verfassungsänderung auch Immigranten und Immigrantinnen die Möglichkeit gegeben werden sollte, in die italienischen Streitkräfte einzutreten, um auf diesem Wege in einem beschleunigten Verfahren die italienische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Eine ähnliche Anregung enthielt der damalige Gesetzesentwurf C. 707, in dem es im Artikel 3 hieß: „Ein Ausländer oder ein Staatenloser, dessen Vater oder Mutter oder einer der Vorfahren im zweiten Grad italienischer Staatsbürger bei Geburt gewesen sind, wird italienischer Staatsbürger, a) vorausgesetzt, er dient gegenwärtig im Militär des italienischen Staates und er hat bei Eintritt in das Militär erklärt, dass er die italienische Staatsangehörigkeit erwerben wolle.“ Diese Textpassage wurde jedoch in späteren Gesetzentwürfen gestrichen. Somit besteht weder für Ausländer und Ausländerinnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten noch für Immigranten und Immigrantinnen bis heute eine Möglichkeit für einen Militärdienst in den italienischen Streitkräften . 29 Costituzione della Repubblica Italiana (Verfassung der Republik Italien) vom 27. Dezember 1947, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 298. Übersetzung des zitierten Gesetzestextes durch den Autor. https://www.senato.it/documenti/ repository/istituzione/costituzione.pdf (letzter Zugriff: 6. Oktober 2016). 30 Codice dell'ordinamento militare (Gesetz über die militärische Ordnung). Gesetz Nr. 66 vom 15. März 2010 in der Fassung vom 3. Oktober 2016. Übersetzung des zitierten Gesetzestextes durch den Autor. Abrufbar unter: http://www.difesa.it/Content/Documents/DLGS_15_marzo_2010_n_66.pdf (letzter Zugriff: 6. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 12Wissenschaftliche Dienste 2.10. Kroatien Das kroatische Gesetz über den Dienst in den Streitkräften der Republik Kroatien 31 impliziert , dass dort ausschließlich Bürger und Bürgerinnen mit kroatischer Staatsangehörigkeit zum Militärdienst zugelassen werden. Denn in Art. 34 § 1 dieses Gesetzes werden nur für erwachsene Bürger und Bürgerinnen der Republik Kroatien die allgemeinen Anforderungen für eine Zulassung für den Militärdienst definiert. 2.11. Lettland In Lettland verbietet das Nationale Streitkräftegesetz 32 die Einstellung ausländischer Soldaten und Soldatinnen. Dort heißt es in Kapitel 1 Abschnitt 5 unter Ziff. 1: „Nur lettische Staatsbürger und -bürgerinnen sollen als Personal der Nationalen Streitkräfte rekrutiert werden.“ 33 Das Nationale Streitkräftegesetz Lettlands lässt keine Ausnahmen zu. 2.12. Litauen Nach den Artikeln 28 bis 30 des litauischen Gesetzes über die Organisation des Nationalen Verteidigungssystems und des Militärdienstes 34 dürfen nur litauische Staatsbürger und -bürgerinnen als Berufs- und Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen sowie als Wehrpflichtige zum Militärdienst in den litauischen Streitkräften zugelassen werden. 31 Vgl. Amtsblätter Nr. 73/13, 75/15 und 50/16. 32 Nacionālo bruņoto spēku likums (Nationales Streitkräftegesetz) vom 4. Dezember 1999, zuletzt geändert am 19. Februar 2015. Abrufbar unter: http://www.vvc.gov.lv/export/sites/default/docs/LRTA/Likumi/National_Armed _Forces_Law.doc (letzter Zugriff: 8. September 2016). 33 Durch den Autor aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt. 34 Krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos (Gesetz der Republik Litauen über die Organisation des Nationalen Verteidigungssystems und des Militärdienstes) vom 5. Mai 1998, No. VIII-723. Abrufbar in englischer Sprache unter: https://e-seimas.lrs.lt/rs/legalact/TAD/TAIS.82292/format/MSO2003_DOC/ (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 13Wissenschaftliche Dienste 2.13. Luxemburg Auf Grundlage einer Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2002 35 können Bürger und Bürgerinnen aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz für mindestens 36 Monate in Luxemburg hatten , seit dem Jahr 2003 für den Militärdienst in den luxemburgischen Streitkräften zugelassen werden, wenn sie zwischen 18 und 24 Jahre alt und tauglich sind. 36 Unter den EU-Ausländern und -Ausländerinnen in der luxemburgischen Armee ist der Anteil der Portugiesen und Portugiesinnen am höchsten. Insgesamt dienten seit 2003 etwa 300 EU-Ausländer und- Ausländerinnen in den luxemburgischen Streitkräften, ihr Anteil an den luxemburgischen Streitkräften betrug im Mittel etwa zehn Prozent. Aktuelle Zahlen über die in den luxemburgischen Streitkräften als Berufs- und Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen dienenden EU-Ausländer und -Ausländerinnen liegen jedoch nicht vor. 2.14. Niederlande Für einen Militärdienst in den niederländischen Streitkräften benötigt nach Artikel 12 g des niederländischen Militärbeamtengesetzes 37 ein Bewerber bzw. eine Bewerberin die niederländische Staatsangehörigkeit. Im Gegensatz dazu dürfen jedoch niederländische Staatsbürger und -bürgerinnen in den Streitkräften anderer Länder dienen, solange diese nicht einen bewaffneten Konflikt mit den Niederlanden oder einem Bündnis führen, dem die Niederlande angehören. Sollten sich Staatsbürger und -bürgerinnen der Niederlande in einem solchen bewaffneten Konflikt mit ihrem Land auf der Seite eines Konfliktgegners engagieren, führt dies nach Artikel 15 § 1 des „Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit“ 38 zum Verlust derselben. Obwohl die niederländischen Streitkräfte ihren Bedarf an militärischem Personal nach Auskunft des BMVg aktuell nicht decken können, gibt es offiziell keine Bestrebungen, den Dienst in den Streitkräften für Ausländer und Ausländerinnen – auch nicht für solche aus EU-Mitgliedstaaten – zu öffnen. 35 Loi du 20 décembre 2002 modifiant la loi modifiée du 23 juillet 1952 concernant l'organisation militaire (Gesetz vom 20. Dezember 2002 zur Änderung des Gesetzes vom 23. Juli 1952 über die militärische Organisation). Abrufbar unter: http://www.legilux.public.lu/rgl/2002/A/3806/1.pdf (letzter Zugriff: 12. Oktober 2016). 36 Luxembourg nationality for foreign army volunteers – After only 1 year of service. In: Luxemburger Wort vom 21. Mai 2015. Abrufbar unter: http://www.wort.lu/en/luxembourg/adr-bill-proposal-luxembourg-nationality-forforeign -army-volunteers-555dee8e0c88b46a8ce59b39 (letzter Zugriff: 19. September 2016). 37 Militaire ambtenarenwet (Militärbeamtengesetz) vom 19. Dezember 1931 in der Fassung vom 1. Juli 2016. Abrufbar unter: http://wetten.overheid.nl/BWBR0001952/2016-07-01 (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). 38 Rijkswet op het Nederlanderschap (Reichsgesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit) vom 19. Dezember 1984 in der Fassung vom 31. März 2016. Abrufbar unter: http://wetten.overheid.nl/BWBR0003738/2016-03-31 (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 14Wissenschaftliche Dienste 2.15. Österreich Für eine Verwendung im österreichischen Bundesheer stellt laut Wehrdienstgesetz 2001 39, Beamten -Dienstrechtsgesetz 40 und Vertragsbedienstetengesetz 41 die österreichische Staatsbürgerschaft eine zwingende Voraussetzung dar. 42 Als Soldaten und Soldatinnen, Bundesbeamte und - beamtinnen sowie als Vertragsbedienstete sind dementsprechend im Bundesheer keine EU-Bürger und -Bürgerinnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft tätig. 2.16. Polen In den polnischen Streitkräften dürfen nach polnischem Recht Ausländer und Ausländerinnen, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht dienen. Somit sind also EU-Bürger und -Bürgerinnen ohne polnische Staatsangehörigkeit vom Militärdienst in Polen ausgeschlossen . Die Rechtsgrundlage bildet hierzu für Berufs- und Zeitsoldaten und -soldatinnen der Artikel 2 des Gesetzes über den Militärdienst von Berufssoldaten vom 11. September 2003. 43 Auch zu dem sogenannten Vorbereitungsdienst (z. B. für künftige Offiziere an den Militärakademien oder für künftige Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade an den entsprechenden Ausbildungszentren ) dürfen sich nach Artikel 98a.4 des Gesetzes über die gemeinsame Aufgabe der Verteidigung der Republik Polen vom 21. November 1967 44 nur Bürger und Bürgerinnen mit polnischer Staatsangehörigkeit bewerben bzw. eingeladen werden. 39 Wehrdienstgesetz 2001(WG 2001) (BGBl. I Nr. 146/2001) vom 21. Dezember 200, zuletzt geändert durch Gesetz am 17. Juni 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015). Abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage= Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001612 (letzter Zugriff: 26. September 2016). 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) (BGBl. Nr. 333/1979) vom 27. Juni 1979, zuletzt geändert durch Gesetz am 30. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 64/2016). Abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage =Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008470 (letzter Zugriff: 26. September 2016). 41 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) (BGBl. Nr. 86/1948) vom 17. März 1948, zuletzt geändert durch Gesetz am 30. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 64/2016). Abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen &Gesetzesnummer=10008115 (letzter Zugriff: 26. September 2016). 42 Vgl. § 9 WG 2001, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 42 a BDG 1979 und § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 6c Abs. 1 VBG. 43 Ustawa z dnia o służbie wojskowej żołnierzy zawodowych (Gesetz über den Militärdienst von Berufssoldaten) vom 11. September 2003 in der aktuellen Fassung. Abrufbar unter: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU2014 0001414 (letzter Zugriff: 29. September 2016). 44 Ustawa z dnia o powszechnym obowiązku obrony Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetz über die gemeinsame Aufgabe der Verteidigung der Republik Polen) vom 21. November 1967 in der aktuellen Fassung. Abrufbar unter: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19670440220 (letzter Zugriff: 29. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 15Wissenschaftliche Dienste 2.17. Portugal Nach Art. 275 Ziff. 2 der Verfassung 45 der Republik Portugal ist der Dienst in den portugiesischen Streitkräften ausnahmslos portugiesischen Staatsangehörigen vorbehalten. Die Formulierung dieses Artikels lautet: „Die Streitkräfte sollen sich ausschließlich aus portugiesischen Staatsbürgern und -bürgerinnen zusammensetzen.“ 46 2.18. Rumänien Laut rumänischem Recht werden für die rumänischen Streitkräfte ausschließlich rumänische Staatsbürger und -bürgerinnen als militärisches Personal rekrutiert. Im Kap. 1 Art. 1 des rumänischen Gesetzes Nr. 80/1995 über den Rechtsstatus des Militärischen Personals 47 heißt es hier: „Military personnel is formed by the Romanian citizens whom was given the rank of officer, warrant officer or NCO in relation to their military training and expertise, as provided by law.“ 48 2.19. Schweden Nach § 5 des Öffentlichen Beschäftigungsgesetzes 49 können in Schweden Staatsanwälte und -anwältinnen , Polizisten und Polizistinnen sowie Soldaten und Soldatinnen nur eingestellt werden, wenn sie die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen. In dem betreffenden Paragraphen heißt es: 45 Portugal's Constitution of 1976 with Amendments through 2005. Abrufbar unter: https://www.constituteproject .org/constitution/Portugal_2005.pdf (letzter Zugriff: 19. September 2016). 46 Durch den Autor aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt. 47 Statutul cadrelor militare, legea nr. 80/1995 (Gesetz über den Rechtsstatus des Militärischen Personals) Gesetz Nr. 80/1995 vom 20. Juli 1995. Abrufbar unter: http://www.dreptonline.ro/legislatie/statutul_cadrelor_militare. php (letzter Zugriff: 20. September 2016). 48 Originaltext durch das rumänische Abgeordnetenhaus ins Englische und anschließend durch den Autor ins Deutsche übersetzt. 49 Lag om offentlig anställning (Öffentliches Beschäftigungsgesetz). Gesetz Nr. 1994:260 vom 28. April 1994, zuletzt geändert durch Gesetz 2015:384. Abrufbar unter: http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svenskforfattningssamling /lag-1994260-om-offentlig-anstallning_sfs-1994-260 bzw. in englischer Sprache (nicht-offizielle Übersetzung) unter: http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/37122/66013/F1292692730/SWE37122%20 English.pdf (letzter Zugriff: 6. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 16Wissenschaftliche Dienste „[…], nur schwedische Staatsbürger und -bürgerinnen dürfen als Staatsanwälte und - anwältinnen sowie als Polizisten und Polizistinnen beschäftigt werden bzw. einen militärischen Dienstposten innehaben.“ 50 Das schwedische Militärdienstgesetz 51 greift diese Vorgabe auf und unterstreicht, dass die schwedische Staatsangehörigkeit unabdingbare Voraussetzung dafür ist, um von den schwedischen Streitkräften als Soldat oder Soldatin verpflichtet werden zu können. Dies gilt gegenwärtig grundsätzlich auch für den Dienst als Beamter und Beamtin sowie als Zivilbeschäftigter oder - beschäftigte der schwedischen Streitkräfte. 52 2.20. Slowakei Nach Abschnitt 16 des „Gesetzes über den Staatsdienst von Berufssoldaten und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze“ 53 ist es nur Bürger und Bürgerinnen mit slowakischer Staatsbürgerschaft erlaubt, als Berufs- oder Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen in den slowakischen Streitkräften zu dienen. Ebenfalls zugelassen werden slowakische Staatsbürger und -bürgerinnen mit doppelter Staatsbürgerschaft, soweit es sich bei der zweiten Staatsbürgerschaft um die eines NATO-/EU-Mitgliedstaates handelt. Nach Art. 25 (1) der Verfassung der Slowakischen Republik 54 ist die Verteidigung der Republik Aufgabe und Ehrensache der eigenen Staatsbürger und -bürgerinnen. Gemäß Art. 25 (2) werden die Details zum Wehrdienst in einem Gesetz spezifiziert. Dieses „Gesetz über die Wehrpflicht und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze“ 55 legt fest, dass Ausländer und Ausländerinnen , soweit sie ein Alter von 19 Jahren erreicht haben, freiwillig Wehrdienst leisten können. Dafür allerdings, dass Ausländer und Ausländerinnen als Berufs- oder Zeitsoldaten und -soldatinnen in den slowakischen Streitkräften dienen können, müssten zahlreiche Gesetze geändert werden. 50 Durch den Autor aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt. 51 Lag om totalförsvarsplikt (Militärdienstgesetz). Gesetz Nr. 1994:1809 vom 15. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Gesetz 2016:649. Abrufbar unter: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling /lag-19941809-om-totalforsvarsplikt_sfs-1994-1809 (letzter Zugriff: 6. Oktober 2016). 52 Vgl. Schwedisches Verteidigungsministerium (2016): A Career in the Swedish Armed Forces. Abrufbar unter: http://www.forsvarsmakten.se/en/about/career-in-the-swedish-armed-forces (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). 53 Zákon o štátnej službe profesionálnych vojakov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz über den Staatsdienst von Berufssoldaten und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze). Gesetz Nr. 281/2015 vom 25. September 2015. Abrufbar unter: http://www.vojak.mil.sk/data/files/4698.pdf (letzter Zugriff: 11. Oktober 2016). 54 The Constitution Of The Slovak Republic. Abrufbar unter: http://www.slovakia.org/sk-constitution.htm (letzter Zugriff: 11. Oktober 2016). 55 Zákon o brannej povinnosti a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz über die Wehrpflicht und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze) Gesetz Nr. 570/2005 vom 8. November 2005. Abrufbar unter: https://www.mosr.sk/data/files/615.pdf (letzter Zugriff: 11. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 17Wissenschaftliche Dienste 2.21. Slowenien Als Soldaten oder Soldatinnen sowie als Zivilangestellte können nach slowenischem Recht für die slowenischen Streitkräfte ausschließlich Bürger und Bürgerinnen mit slowenischer Staatsangehörigkeit rekrutiert werden. Auch Personen, die neben der slowenischen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen keinen Dienst in der slowenischen Armee leisten. Die Rechtsgrundlage für diese Festlegungen stellt Art. 88 Abs. 2 des slowenischen Wehrgesetzes 56 dar, in dem es heißt: „Eine Person, die beruflich im Verteidigungssektor verwendet werden möchte, muss Staatsbürger oder -bürgerin der Republik Slowenien sein. Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit dürfen keinen Dienst im Verteidigungssektor leisten.“ 57 2.22. Spanien Nach Artikel 14 des „Königlichen Dekrets 35/2010 zur Annahme der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen , die Beförderungsregeln und die Ausbildungsorganisation der spanischen Streitkräfte“ 58 können an dem Auswahlprozess für den Militärdienst in den spanischen Streitkräften grundsätzlich nur Bewerber und Bewerberinnen mit spanischer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Ausnahmen zu dieser grundsätzlichen Festlegung enthält Art. 15 Abs. 2 dieses Dekrets in Verbindung mit seinem Anhang 1. Hiernach haben auch Staatsangehörige aus Argentinien, Bolivien, Costa Rica, Kolumbien, Chile, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Äquatorial Guinea, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, der Dominikanischen Republik, Uruguay und Venezuela die Möglichkeit zum Militärdienst in den spanischen Streitkräften. 59 Bürgern und Bürgerinnen anderer Länder, und damit auch EU-Ausländer und -Ausländerinnen, dürfen nach spanischem Recht hingegen nicht in die spanische Armee eintreten. 56 Zakon o obrambi (Wehrgesetz) vom 23. September 2004. Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 103/2004. Abrufbar unter: http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4187 (letzter Zugriff: 16. September 2016). 57 Originaltext durch die Nationalversammlung der Republik Slowenien ins Englische und anschließend durch den Autor ins Deutsche übersetzt. 58 Real Decreto 35/2010 por el que se aprueba el Reglamento de ingreso y promoción y de ordenación de la enseñanza de formación en las Fuerzas Armadas (Königliches Dekret 35/2010 zur Annahme der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen, die Beförderungsregeln und die Ausbildungsorganisation der spanischen Streitkräfte ) vom 15. Januar 2010. Abrufbar unter: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2010-653 (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). 59 Vgl. hierzu auch: Carillo, D.; Gortázar, C. J. und García Coso, E. (2011): Report on the Free Movement of Workers in Spain in 2010-2011. University Pontifical Comillas, Madrid. Oktober 2011, S. 15. Abrufbar unter: http://www.ru.nl/ publish/pages/608499/spa_2010-11.pdf (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 18Wissenschaftliche Dienste 2.23. Tschechien Im § 3 des tschechischen Gesetzes über das militärische Personal 60 sind die Voraussetzungen festgeschrieben, die ein Bewerber oder eine Bewerberin erfüllen muss, um Soldat bzw. Soldatin der tschechischen Streitkräfte werden zu können. § 3 Abs. 1 legt dabei fest, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin Staatsbürger bzw. -bürgerin der tschechischen Republik sein muss. Daher können Bürger und Bürgerinnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, soweit sie nicht die tschechische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht als Berufs- oder Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen in den tschechischen Streitkräften dienen. 2.24. Ungarn Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsstatus des militärischen Personals 61 dürfen in den ungarischen Streitkräften ausschließlich ungarische Staatsangehörige als Berufs- oder Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen dienen. Demzufolge dürfen keine EU-Ausländer und -Ausländerinnen für den Dienst in den ungarischen Streitkräften rekrutiert werden. 2.25. Zypern Als Freiwillige für seine Streitkräfte akzeptiert Zypern auch Bürger und Bürgerinnen ohne zypriotische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, sie sind zumindest partiell zypriotischer Abstammung. 62 Dazu, in wieweit dieses Recht von EU-Ausländern und -Ausländerinnen zypriotischer Herkunft in Anspruch genommen wird, liegen keine Erkenntnisse vor. 60 Zákon o vojácích z povolání (Gesetz über das militärische Personal). Gesetz Nr. 221/1999 vom 12. Oktober 1999. Abrufbar unter: http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1999-221 (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016) 61 Törvény a honvédek jogállásáról (Gesetz über den Rechtsstatus des militärischen Personals). Gesetz Nr. CCV 2012. Abrufbar unter: http://net.jogtar.hu/jr/gen/hjegy_doc.cgi?docid=A1200205.TV (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016) 62 High Commission of the Republic of Cyprus in London (2016): Military Service Information – Military Obligations of persons who are not Cypriot Citizens bur are of Cypriot Descent. Abrufbar unter: http://www.mfa.gov.cy/mfa/ HighCom/london.nsf/All/ADCB88A968E8730D80257B79004FBDE4?OpenDocument (letzter Zugriff: 19. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 19Wissenschaftliche Dienste 3. Ausländische Soldaten und Soldatinnen in den kanadischen, türkischen und den US- Streitkräften 3.1. Kanada Gemäß den sogenannten Queen’s Regulations and Orders (QR&Os) 63 dürfen für den Militärdienst in den kanadischen Streitkräften grundsätzlich nur Bürger und Bürgerinnen mit kanadischer Staatsangehörigkeit rekrutiert werden. Laut Buch 1 Kapitel 6 Ziff 6.01 Abs. 1 der QR&Os kann allerdings der Generalstabschef oder ein von ihm designierter Offizier die Einstellung eines Bürgers oder einer Bürgerin eines anderen Staates autorisieren, wenn ein besonderer Bedarf besteht und nationales Interesse dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Ausnahmeentscheidung darf laut Ziff 6.01 Abs. 2 der QR&Os nicht für solche Bewerber und Bewerberinnen getroffen werden, die gegenwärtig einer anderen unter dem Kommando der britischen Königin stehenden Armee angehören. Die kanadischen Streitkräfte rekrutieren prinzipiell keine ungelernten Ausländer, auch nicht für die Laufbahn der Mannschaften. Ausländische Bewerber und Bewerberinnen, die über eine militärische Vorausbildung aus einem Commonwealth- oder NATO-Mitgliedstaat verfügen und für deren berufliche Qualifikation in den kanadischen Streitkräften ein Bedarf besteht, können sich initiativ bewerben. Die Bewerbung erfolgt schriftlich unter Einreichung eines ausgefüllten umfangreichen Fragebogens sowie des Nachweises bisher erworbener Qualifikationen. Nach positiver Prüfung durch die Nachwuchsgewinnung der kanadischen Streitkräfte (Canadian Forces Recruiting Group) erhält der Bewerber / die Bewerberin zunächst eine mündliche Zusage für einen freien militärischen Dienstposten. Akzeptiert der Bewerber oder die Bewerberin die angebotene Stelle, holt der Prozessverantwortliche im kanadischen Verteidigungsministerium (R3P Foreign Applicant Coordinator) bei „Service Canada“ (vglb. einem Arbeits- und Sozialministerium) eine Stellungnahme ein, die sogenannte Labour Market Opinion. Bei positivem Bescheid, d.h. wenn die Qualifikation des Bewerbers bzw. der Bewerberin und der dringende Bedarf der kanadischen Streitkräfte akzeptiert wurden, wird der Bewerber / die Bewerberin zu einem Eignungsfeststellungstest der Streitkräfte eingeladen. Im Rahmen dieses Tests müssen ausländische Bewerber und Bewerberinnen u.a. an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen, einen Sprachtest in Englisch und Französisch ablegen, ein Drogenscreening und medizinische Untersuchungen durchlaufen. Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin ein schriftliches Arbeitsangebot. Damit kann er/sie eine dauerhafte Arbeitserlaubnis im Rahmen des „Federal Skilled Worker Program“ beantragen und nach Erteilung derselben seine/ihre Stelle bei den kanadischen Streitkräften antreten. 63 Queen’s Regulations and Orders (QR&Os). Abrufbar unter: http://www.forces.gc.ca/en/about-policies-standardsqueens -regulations-orders/index.page (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 20Wissenschaftliche Dienste Ausländer und Ausländerinnen, die in den kanadischen Streitkräften als Berufs- oder Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen gedient haben oder dienen, haben seit einer Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 2015 die Möglichkeit, sich per Schnellverfahren einbürgern zu lassen. Dies betrifft sowohl Ausländer und Ausländerinnen mit dauerhaftem Wohnsitz in Kanada als auch die ausländischen Soldaten und Soldatinnen, die im Rahmen eines Personalaustauschprogramms in den kanadischen Streitkräften gedient haben bzw. dienen. 64 3.2. Türkei In der Türkei ist der Wehr- bzw. der sogenannte Vaterlandsdienst laut Art. 72 der türkischen Verfassung 65 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über den Wehrdienst 66 Recht und Pflicht jedes männlichen türkischen Staatsbürgers. Entsprechend werden nur türkische Staatsangehörige zum Wehrdienst in den türkischen Streitkräften zugelassen. Die Zulassung als Berufs- oder Zeitsoldat bzw. -soldatin ist in den Art. 14 und 68 des Gesetzes über das Personal der türkischen Streitkräfte 67 sowie in mit diesem Gesetz in Beziehung stehenden Gesetzen und Verordnungen 68 geregelt. Hiernach müssen auch alle in den türkischen Streitkräften dienende Berufs- und Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. 3.3. USA In den USA besteht eine lange Tradition, Einwanderer für den Militärdienst in den US-Streitkräften anzuwerben. Immigranten stellten im 19. Jahrhundert oft die große Mehrheit der Soldaten . So befand sich bereits unter den Gefallenen des 7. US-Kavallerie-Regiments in der Schlacht am Little Big Horn 1876 eine beträchtliche Anzahl Deutscher. 64 Vgl. Government of Canada (2016): Determine your eligibility for citizenship – Canadian Armed Forces. Abrufbar unter: http://www.cic.gc.ca/english/citizenship/become-eligibility-armed-forces.asp (letzter Zugriff: 4. Oktober 2016). 65 Türkiye Cumhuriyeti Anayasası (Verfassung der Republik Türkei). Gesetz Nr. 2709 vom 7. November 1982 in seiner aktuellen Fassung. Abrufbar in türkischer Sprache unter: https://www.tbmm.gov.tr/anayasa/anayasa82.htm (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). 66 Askerlįk Kanunu (Gesetz über den Wehrdienst). Gesetz Nr. 1111 vom 21. Juni 1927 in seiner aktuellen Fassung. Abrufbar in türkischer Sprache unter: http://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.3.1111.pdf (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). 67 Türk Sįlâhli Kuvvetlerį Personel Kanunu (Gesetz über das Personal der türkischen Streitkräfte). Gesetz Nr. 926 vom 27. Juli 1967 in seiner aktuellen Fassung. Abrufbar in türkischer Sprache unter: http://www.mevzuat.gov.tr/ MevzuatMetin/1.5.926.pdf (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). 68 u.a. Sįlâhli Kuvvetlerįnde İstįhdam Edįlecek Sözleşmelį Subay Ve Astsubaylar Hakkinda Kanun (Gesetz über die Zeitoffiziere und -unteroffiziere). Gesetz Nr. 4678 vom 13. Juni 2001 in seiner aktuellen Fassung. Abrufbar in türkischer Sprache unter: http://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.4678.pdf (letzter Zugriff: 5. Oktober 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 21Wissenschaftliche Dienste Die Praxis, in den amerikanischen Streitkräften Ausländer und Ausländerinnen als Soldaten oder Soldatinnen zu verwenden, hat sich bis heute fortgesetzt. So wurden nicht nur im Vietnam-Krieg Männer ohne amerikanische Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst eingezogen, sondern auch nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den Kriegen in Afghanistan und Irak zahlreiche Ausländer und Ausländerinnen von der US-Armee eingesetzt. Bei diesen spricht man auch von „Green-Card-Soldaten“, 69 denn für Ausländer und Ausländerinnen ist in den USA eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (permanent residence card I-551, bekannt als „Green Card“) grundsätzlich Voraussetzung für den Militärdienst. Dieser Personenkreis unterliegt in den USA noch heute der Wehrerfassung, 70 die es dort – trotz der im Jahr 1973 erfolgten Aussetzung der Wehrpflicht – nach wie vor gibt. Seit 2001 wurden jedes Jahr etwa 5.000 Ausländer und Ausländerinnen in die US-Streitkräfte als Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen eingestellt, denen allerdings Offiziersränge und die Spitzenränge der Feldwebellaufbahn verwehrt bleiben. 71 Seit dem 11. September 2001 erlangten auf diesem Weg 109.250 ausländische Militärangehörige (Stand Januar 2016) auf Grundlage des „Immigration and Nationality Act“ (INA) die amerikanische Staatsangehörigkeit. 72 Die Voraussetzung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis müssen Bürger und Bürgerinnen aus Palau, Mikronesien und von den Marschall-Inseln, mit denen die USA Assoziierungsabkommen geschlossen haben, nicht erfüllen. Für Bewerber und Bewerberinnen aus diesen Ländern ist der Zugang zu Offiziersdienstposten allerdings genauso eingeschränkt. 73 Ebenfalls stehen die US- Streitkräfte in Kanada geborenen Nachfahren amerikanischer Ureinwohner offen, wenn diese nachweisen können, dass sie zu mindestens 50 Prozent indigener Abstammung sind. 74 Darüber hinaus konnten seit 2008 auf Grundlage des Programms „Military Accessions Vital to National Interest“ (MAVNI) bei Bedarf qualifizierte Ausländer und Ausländerinnen wie bspw. Übersetzer in die US-Streitkräfte eingestellt werden. Auf Grundlage desselben Programms konnten seit September 2014 auch sich illegal in den USA aufhaltende Einwanderer für den 69 Coen, Amrai; Meier, Nicola (2014): Soldaten ohne Vaterland. In: Zeit Online vom 3. Juli 2014. Abrufbar unter: http://www.zeit.de/2014/28/greencard-soeldner-us-armee (letzter Zugriff: 8. September 2016). 70 Vgl. http://www.sss.gov (letzter Zugriff: 8. September 2016). 71 Smith, Stew (2016): Can Non-U.S. Citizens Join the United States Military? Foreigners Serving in the US Military. In: the balance vom 8. September 2016. Abrufbar unter: https://www.thebalance.com/can-a-non-u-s-citizen-jointhe -united-states-military-3354092 (letzter Zugriff: 30. September 2016). 72 Vgl. Military Accessions Vital to National Interest (MAVNI) Recruitment Pilot Program. Abrufbar unter: http:// www.defense.gov/news/mavni-fact-sheet.pdf (letzter Zugriff: 19. September 2016). 73 Azios, Tony (2010): Uncle Sam wants Micronesians for US military. In: The Christian Science Monitor vom 5. Mai 2010. Abrufbar unter: http://www.csmonitor.com/World/Asia-Pacific/2010/0505/Uncle-Sam-wants-Micronesiansfor -US-military (letzter Zugriff: 19. September 2016). 74 „Blood quantum is at least 50 % Aboriginal blood.“ Vgl. Border Crossing Rights Under the Jay Treaty - Border Crossing Rights between the United States and Canada for Aboriginal People. A Publication of the American Indian Law Alliance, New York City. Abrufbar unter: http://ptla.org/border-crossing-rights-jay-treaty (letzter Zugriff: 19. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 22Wissenschaftliche Dienste Militärdienst rekrutiert werden, vorausgesetzt, sie waren bereits als Kinder in die USA gekommen , verfügten über einen High-School-Abschluss und waren nicht vorbestraft. 75 Das Programm lief allerdings am 30. September 2016 aus; eine Weiterführung scheint gegenwärtig unwahrscheinlich . Motive für Ausländer und Ausländerinnen, als Soldat oder Soldatin in den US-Streitkräften zu dienen, bestehen u.a. in einem zügigeren Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit sowie in finanziellen Vergünstigungen (z.B. kostenfreies Studium im Anschluss an den Militärdienst). 75 Dyer, John (2014): The Pentagon Will Allow Undocumented Immigrants to Join the US Military. In: Vice News vom 27. September 2014. Abrufbar unter: https://news.vice.com/article/the-pentagon-will-allow-undocumentedimmigrants -to-join-the-us-military (letzter Zugriff: 19. September 2016). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 23Wissenschaftliche Dienste 4. Zusammenfassung Im Rahmen der Recherche, a. ob EU-Bürger und Bürgerinnen in Ländern der Europäischen Union, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, b. sowie ob Ausländer und Ausländerinnen in Kanada, in der Türkei und in den USA die Möglichkeit haben, als Berufs- oder Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen in den jeweiligen Streitkräften zu dienen, konnten zu insgesamt 26 EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschland) 76 sowie zu Kanada, zur Türkei und zu den USA Erkenntnisse gewonnen werden. Während in der Gruppe der weiteren untersuchten Länder (Kanada, Türkei, USA) das jeweilige nationale Recht nur in der Türkei den Militärdienst von Ausländern und Ausländerinnen verbietet (vgl. Tabelle 2), haben innerhalb der 26 untersuchten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. Tabelle 1) EU-Bürger und -Bürgerinnen nur in den Streitkräften von acht Ländern 77 die Möglichkeit, als Berufs- oder Zeitsoldat bzw. -soldatin zu dienen. Eingeschränkt wird diese Möglichkeit allerdings weiter dadurch, dass in einigen Staaten nur EU-Bürger und -Bürgerinnen aus bestimmten Ländern für den Militärdienst zugelassen werden (so in Großbritannien nur aus Irland, Malta und Zypern), nur bestimmte wenige Dienstposten zugänglich sind (Frankreich), höhere Ränge nicht erreicht werden können (Dänemark) oder bestimmte Bedingungen an die Abstammung des Bewerbers gestellt werden (Zypern). Sowohl in den USA und in Kanada als auch in einigen derjenigen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes keine unbedingte Voraussetzung für einen Militärdienst ist, verlangt das nationale Recht als Bedingung für eine Einstellung als Berufs- oder Zeitsoldat bzw. -soldatin u.a. ausreichende Sprachkenntnisse, bestimmte Aufenthaltszeiten in dem betreffenden Land (bspw. Dänemark) oder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (USA). EU-Mitgliedstaaten Land Militärdienst von EU-Ausländern/ -Ausländerinnen möglich Rechtsgrundlagen Aktuelle Anzahl der Soldaten/ Soldatinnen mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaatesja nein Belgien X 136 Soldaten/Soldatinnen (einschließlich Soldaten/Soldatinnen aus der Schweiz, Stand: 21. Sept. 2016) Dänemark X Militärdienstgesetz Kapitel I § 3 Abs. 2 nicht bekannt 76 Zu Bulgarien und Malta liegen den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages keine Informationen zur Möglichkeit eines Militärdienstes für EU-Ausländer und -Ausländerinnen vor. 77 Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Luxemburg und Zypern (vgl. Tabelle 1). Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 24Wissenschaftliche Dienste EU-Mitgliedstaaten (Fortsetzung) Land Militärdienst von EU-Ausländern/ -Ausländerinnen möglich Rechtsgrundlagen Aktuelle Anzahl der Soldaten/ Soldatinnen mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaatesja nein Deutschland X Soldatengesetz § 37 Absatz 2 1 Rumäne Estland X Verfassung § 124; Militärdienstgesetz §§ 2 und 83 Finnland X Wehrpflichtgesetz Abschnitt 2; Gesetz über die Verteidigungskräfte Abschnitt 37 Frankreich X Code de la Défense Artikel L. 4132-7 nicht bekannt (ca. 200 Mil. Commissionnés im Zeitraum 1972–2005; in der Fremdenlegion aktuell insgesamt 7.800 Ausländer, nicht nur EU) Griechenland X Rekrutierungsgesetz – Vor schrift 1 zum Gesetz 3421/2005 Großbritannien X (nur Malteser und Zyprioten als Commonwealth- AusländerInnen sowie Iren) ca. 60 Iren, ca. 5 Malteser (insgesamt ca. 6.600 ausländische SoldatenInnen aus dem Commonwealth sowie zusätzlich ca. 3.500 Gurkhas) Irland X nicht bekannt Italien X Verfassung Artikel 52 Satz 1; Gesetz über die militärische Ordnung Artikel 621 (1) Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 25Wissenschaftliche Dienste EU-Mitgliedstaaten (Fortsetzung) Land Militärdienst von EU-Ausländern/ -Ausländerinnen möglich Rechtsgrundlagen Aktuelle Anzahl der Soldaten/ Soldatinnen mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaatesja nein Kroatien X Gesetz über den Dienst in den Streitkräften der Republik Kroatien Artikel 34 § 1 Lettland X Nationales Streitkräftegesetz Kapitel 1 Abschnitt 5 Ziffer 1 Litauen X Gesetz Nr. VIII-723 über die Organisation des Nationalen Verteidigungssystems und des Militärdienstes Artikel 28 bis 30 Luxemburg X Gesetz vom 20. Dezember 2002 zur Änderung des Gesetzes vom 23. Juli 1952 über die militärische Organisation nicht bekannt (seit dem Jahr 2003 ca. 300 EU-AusländerInnen) Niederlande X Militärbeamtengesetz Artikel 12g Österreich X Wehrgesetz 2001 § 9 Polen X Gesetz über den Militärdienst von Berufssoldaten Artikel 2; Gesetz über die gemeinsame Aufgabe der Verteidigung der Republik Polen Artikel 98a.4 Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 26Wissenschaftliche Dienste EU-Mitgliedstaaten (Fortsetzung) Land Militärdienst von EU-Ausländern/ -Ausländerinnen möglich Rechtsgrundlagen Aktuelle Anzahl der Soldaten/ Soldatinnen mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaatesja nein Portugal X Verfassung, Artikel 275 Ziff. 2 Rumänien X Gesetz Nr. 80/1995 über den Rechtsstatus von Militärischem Personal Kapitel 1 Artikel 1 Schweden X Öffentliches Beschäftigungsgesetz (1994:260) § 5; Militärdienstgesetz (1994:1809) Slowakei X Verfassung Artikel 25 Satz 1; Gesetz über den Staatsdienst von Berufssoldaten und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze Abschnitt 16 Slowenien X Wehrgesetz Artikel 88 Absatz 2 Spanien X Königliches Dekret 35/2010 zur Annahme der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen , die Beförderungsregeln und die Ausbildungsorganisation der spanischen Streitkräfte Artikel 14 Tschechien X Gesetz Nr. 221/1999 über das militärische Personal § 3 Abs. 1 Sachstand WD 2 - 3000 - 115/16 Seite 27Wissenschaftliche Dienste EU-Mitgliedstaaten (Fortsetzung) Land Militärdienst von EU-Ausländern/ -Ausländerinnen möglich Rechtsgrundlagen Aktuelle Anzahl der Soldaten/ Soldatinnen mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaatesja nein Ungarn X Gesetz CCV 2012 über den Rechtsstatus des militärischen Personals § 31 Abs. 1 Zypern X (nur EU- AusländerInnen zypriotischer Abstammung) nicht bekannt Tabelle 1: Möglichkeiten von EU-Bürgern und Bürgerinnen zum Militärdienst in EU-Mitgliedstaaten , deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen Staaten außerhalb der Europäischen Union (Auswahl) Land Militärdienst von Ausländern/-Ausländerinnen möglich Rechtsgrundlagen Aktuelle Anzahl ausländischer Soldaten/Soldatinnen ja nein Kanada X Queen’s Regulations and Orders Volume I Section 6 nicht bekannt Türkei X Verfassung Artikel 72; Gesetz über das Personal der türkischen Streitkräfte Artikel 14 u. 68 sowie zugehörige Gesetze und Verordnungen USA X Rekrutierung von ca. 5.000 „Green Card SoldatenInnen“ pro Jahr Tabelle 2: Möglichkeiten von Ausländern und Ausländerinnen zum Militärdienst in den kanadischen, türkischen und US-Streitkräften - Ende der Bearbeitung -