Deutscher Bundestag Zur Rücknahme der deutschen Vorbehalte zur VN-Konvention über die Rechte des Kindes in Bezug auf das Flüchtlingsrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 2 – 3000 – 114/10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 114/10 Seite 2 Zur Rücknahme der deutschen Vorbehalte zur VN-Konvention über die Rechte des Kindes in Bezug auf das Flüchtlingsrecht Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 2 – 3000 – 114/10 Abschluss der Arbeit: 9. Juni 2010 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 114/10 Seite 3 Wie zuletzt in der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 25. März 2010 gefordert, hat die Bunderegierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die Erklärungen und Vorbehalte zur VN- Konvention über die Rechte des Kindes zurückzunehmen, die Deutschland bei der Ratifikation der Konvention angebracht hatte. Bereits im Rahmen des zweiten Staatenberichtsverfahrens vor dem Ausschuss für die Rechte des Kindes hatte die Bundesregierung im Jahr 2003 erklärt, dass die Erklärung sich im Nachhinein als nicht notwendig erwiesen habe. Ursprüngliches Ziel sei es gewesen, mögliche Fehlinterpretationen der Konvention zu verhindern. Punkt IV der Erklärung betraf die Auswirkungen der VN-Konvention über die Rechte des Kindes auf das deutsche Ausländer- und Asylrecht. Ein in der rechtlichen und politischen Praxis kontrovers diskutierter Anwendungsfall ist die rechtliche Stellung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Hintergrund ist, dass im deutschen Asylverfahren Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, als eigenständig handlungsfähig angesehen werden. Die Bundesregierung ist insoweit der Auffassung, dass die VN-Konvention über die Rechte des Kindes nicht verlange, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Alter gleich behandelt werden. Mit der Rücknahme des Vorbehalts kommt die Bunderegierung einer langjährigen Forderung des Deutschen Bundestages nach. Die Rücknahme des Vorbehalts ist im Deutschen Bundestag seit 1999 in jeder Legislaturperiode Gegenstand parlamentarischer Beratungen gewesen und wiederholt verlangt worden. Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat dies sogar einstimmig gefordert.