© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 - 112/16 Der Aufstand der Volksgruppen der Herero und Nama in Deutsch- Südwestafrika (1904-1908) Völkerrechtliche Implikationen und haftungsrechtliche Konsequenzen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 2 Der Aufstand der Volksgruppen der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika (1904-1908) Völkerrechtliche Implikationen und haftungsrechtliche Konsequenzen Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 112/16 Abschluss der Arbeit: 27. September 2016 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Völkervertragsrecht 6 2.1. Die Genfer Konvention von 1864 6 2.2. Die Schlussakte der Berliner Konferenz von 1885 7 2.3. Die Haager Landkriegsordnung von 1899 9 2.3.1. Fehlende Völkerrechtssubjektivität der Herero und Nama 10 2.3.2. Krieg im Sinne der HLKO 10 3. Die Schutzverträge des Deutschen Reiches mit den Herero und Nama von 1885/1890 12 4. Völkergewohnheitsrecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts 13 5. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit 14 6. Zusammenfassung 16 7. Literaturverzeichnis 17 7.1. Literatur 17 7.2. Dokumente, Urteile 18 7.3. Internetquellen 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 4 1. Einführung Zwischen 1904 und 1908 kam es in Deutsch-Südwestafrika, dem heutigen Namibia, zu verheerenden Auseinandersetzungen zwischen der kaiserlichen Schutztruppe des Deutschen Reiches und den Volksgruppen der Herero und Nama. Das Deutsche Reich hatte seine Herrschaftsgewalt bereits seit den 1880er Jahren in Deutsch-Südwestafrika (im Folgenden „DSWA“) ausgeweitet, mehr und mehr Land an deutsche Siedler übereignet und die Herero zunehmend entrechtet. Im Januar 1904 erhoben sich die Herero zu einem Aufstand, der für die deutschen Schutztruppen völlig unerwartet kam und zum Tod von über 100 Deutschen führte. Die Auseinandersetzungen fanden schließlich am 11. August 1904 ihren Höhepunkt in der sog. Schlacht am Waterberg. Hierbei zwang der deutsche Generalleutnant von Trotha die Herero in die Kalahari-Wüste, wo diese entweder verdursteten , gehängt oder erschossen wurden.1 Nach der Schlacht am Waterberg wurden die überlebenden Hereros in Lagern untergebracht und der Zwangsarbeit unterworfen.2 Da die Volksgruppe der Herero und Nama auf Grund dieser Vorkommnisse erheblich dezimiert wurde,3 wird das Geschehen in der öffentlichen Debatte auch unter dem Begriff „erster Völkermord des zwanzigsten Jahrhunderts “ diskutiert.4 Die geschichtliche Aufarbeitung der Ereignisse besteht auf deutscher Seite im Wesentlichen aus Zugeständnissen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und Verhandlungen zwischen der Regierung Namibias und der Bundesrepublik. Die Taten wurden zudem durch das Auswärtige Amt und den Bundestagspräsidenten als Genozid bezeichnet.5 Die Bundesregierung vermeidet im Übrigen die Verwendung des Begriffs. Der Deutsche Bundestag plant, sich mit dem Thema der 1 Zur Vorgeschichte und zum genauen Verlauf der Schlacht am Waterberg siehe J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (298-304); „Herero , Individualbeschwerde“ (2. Februar 2004), Kurzinformation, Dok. WF II – 009/04, S. 2. 2 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 73-76. 3 Manche Quellen beziffern die Zahl der Herero vor der Schlacht am Waterberg auf ca. 80.000 Menschen. Diese soll sich bis zum Jahre 1911 auf ca. 15.000 reduziert haben. D. Bargueño. „Cash for Genocide? The Politics of Memory in the Herero Case for Reparations” in Holocaust and Genocide Studies (2012) 26:3, S. 394 (396); S.L. Harring. „German Reparations to the Herero Nation: An Assertion of Herero Nationhood in the Path of Namibian Development ?” in West Virginia Law Review (2002), S. 393 (401). 4 Deutsche Welle. „‘Völkermord‘-Erklärung zu Hereros in Namibia bis 2017 geplant“ (13. Juni 2016): http://www.dw.com/de/v%C3%B6lkermord-erkl%C3%A4rung-zu-hereros-in-namibia-bis-2017-geplant/a- 19326589 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016); B. Gaus. „Die Toten der Omaheke-Wüste“ (18. April 2015): http://www.taz.de/!5012221/ (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016); M. Heine. „Eine deutsche Erfindung“ (22. April 2015): https://www.welt.de/print/die_welt/kultur/article139897472/Eine-deutsche-Erfindung.html (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). 5 Schäfer. Bundespressekonferenz vom 10. Juli 2015: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift /Pressekonferenzen/2015/07/2015-07-10-regpk.html;jsessionid =803779AD0823BE54388F270352682F19.s5t1 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016); Die ZEIT. „Bundestagspräsident Lammert nennt Massaker an Herero Völkermord“ (8. Juli 2015): http://www.zeit.de/politik /deutschland/2015-07/herero-nama-voelkermord-deutschland-norbert-lammert-joachim-gauck-kolonialzeit (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 5 Anerkennung der Taten als Völkermord bis zum Ende der 18. Legislaturperiode zu befassen. In einer nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe vom 21. September 2016 erklärte der Sondergesandte für die deutsch-namibische Vergangenheitsbewältigung , Ruprecht Polenz, dass es in den aktuellen Verhandlungen beider Regierungen nicht um Rechtsfragen ginge, sondern um politisch-moralische Fragen.6 Deutschland knüpfe – ähnlich wie bei der Armenien-Resolution des Deutschen Bundestages – an die Anerkennung der Geschehnisse als Völkermord keine Rechts-, sondern allein moralische Folgen. Etwaige Ansprüche auf Entschädigungszahlungen seien ohnehin aus zweierlei Gründen ausgeschlossen: Einerseits hätten bisherige Klageverfahren der Herero gezeigt, dass sich nationale Gerichte uni sono für unzuständig erklären . Andererseits würden Entschädigungen allein den individuellen Opfern zustehen und gerade nicht deren Nachfahren, da Entschädigungsansprüche nach geltendem Recht nicht vererbbar seien. So seien insbesondere auch nach dem Zweiten Weltkrieg Zahlungen nur an die Opfer des Holocaust selbst geleistet worden. Vor diesem Hintergrund werde der Versöhnungsprozess im hiesigen Fall vielmehr aus einer offiziellen Entschuldigung, einer deutsch-namibischen Zukunftsstiftung , mittelfristiger Entwicklungshilfeprojekte sowie der würdevollen Rückgabe menschlicher Gebeine und namibischer Kulturgüter bestehen.7 Die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der Geschehnisse als Völkermord durch den Deutschen Bundestag ist aus völkerrechtlicher Perspektive letztlich ein rein innerstaatlicher Vorgang, der zwar erhebliche politische Bedeutung hat, aber für die rechtliche Beurteilung der Geschehnisse unerheblich ist. Davon losgelöst stellen sich auf völkerrechtlicher Ebene Fragen nach der Verletzung völkerrechtlicher Normen und etwaigen Haftungsansprüchen der Hereros und Nama gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Da sich insbesondere Opferverbände nur unzureichend in den Verhandlungsprozess der beiden Regierungen eingebunden fühlen,8 versuchen diese nunmehr, Schadensersatz- und/oder Wiedergutmachungsansprüche auf völkerrechtlicher Ebene geltend zu machen.9 6 Hib Nr. 537. „Polenz : Versöhnung auf gutem Weg“ (22. September 2016): http://www.bundestag .de/presse/hib/201609/-/440430 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). 7 Hib Nr. 537. „Polenz : Versöhnung auf gutem Weg“ (22. September 2016): http://www.bundestag .de/presse/hib/201609/-/440430 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Siehe auch M. Sattar. „Entschuldigung , aber keine Entschädigung“ (10. Juli 2016): http://www.faz.net/aktuell/politik/voelkermord-wiedergutmachung -entschuldigung-aber-keine-entschaedigung-14333929.html (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). 8 Der Sondergesandte für die deutsch-namibische Vergangenheitsbewältigung, Ruprecht Polenz, bestätigte in der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe vom 21. September 2016, dass die Herero und Nama ein gewisses Misstrauen im Hinblick auf die Regierungsverhandlungen hegten, in denen sie nicht involviert sind. Man pflege in diesem Zusammenhang das Sprichwort: „about us, without us is against us“. Hib Nr. 537. „Polenz : Versöhnung auf gutem Weg“ (22. September 2016): http://www.bundestag .de/presse/hib/201609/-/440430 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). 9 Pressemitteilung „Herero und Nama reichen Klage gegen Deutschland in Den Haag ein“ (18. Mai 2016): http://genocide -namibia.net/2016/05/18-06-16-pressemitteilung-herero-und-nama-reichen-klage-gegen-deutschland-inden -haag-ein/ (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 6 Selbst wenn der Deutsche Bundestag die Taten als Genozid anerkennen sollte, erwachsen aus der rückwirkenden Anerkennung eines historischen Geschehens als Völkermord per se keine unmittelbaren Rechtsfolgen.10 Vielmehr gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Vorfall und dessen rechtliche Implikationen grundsätzlich nach denjenigen Rechtsnormen beurteilt werden müssen, die zu dem Zeitpunkt galten, als sich der Vorfall ereignete (sog. inter-temporales Recht).11 Im Falle der Niederschlagung der Herero und Nama ist also zu untersuchen, ob nach der Rechtslage zwischen 1904 und 1908 Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht verletzt wurde. Als Völkervertragsrecht kommen insbesondere in Betracht: - die Genfer Konvention über die Verbesserung des Loses der Verwundeten der Streitkräfte im Felde von 186412; - die Schlussakte der Berliner Konferenz von 188513; - die Haager Landkriegsordnung von 189914 (nicht aber die der Haager Landkriegsordnung von 1907, da diese erst am 26. Januar 1910 in Kraft getreten ist); und - die Schutzverträge des Deutschen Reiches mit den Herero und Nama von 1885/189015. Weitere Abkommen, die Genozid ächten oder gar Ansprüche begründen, waren zum damaligen Zeitpunkt nicht in Kraft. Damit wäre ferner zu klären, ob zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Gewohnheitsrecht existierte, welches die Vorgehensweise der Schutztruppen – beispielsweise aus Gründen der Menschlichkeit – verbot. 2. Völkervertragsrecht 2.1. Die Genfer Konvention von 1864 Das Deutsche Reich ist der Genfer Konvention über die Verbesserung des Loses der Verwundeten der Streitkräfte im Felde erst am 12. Juni 1906 beigetreten, sodass deren Bestimmungen zumindest ab diesem Zeitpunkt auf das Deutsche Reich Anwendung finden. Die Konvention schützt nach 10 „Zum Anwendungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (20. April 2012), Sachstand, Dok. WD 2 – 3000 – 051/12, S. 11. 11 „Zum Anwendungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, (20. April 2012), Sachstand, Dok. WD 2 – 3000 – 051/12, S. 10. 12 Konvention über die Verbesserung des Loses der Verwundeten der Streitkräfte im Felde (unterzeichnet am 22. August 1864, in Kraft getreten am 22. Juni 1865) in Fontes Historiae Iuris Gentium (1992) Bd. III/1, S. 551. 13 Schlussakte der Berliner Konferenz (unterzeichnet am 26. Februar 1885, in Kraft getreten am 8. April 1885) in American Journal of International Law (1909) 3, Supp, S. 7; RGBl. (1885) Nr. 23, S. 215. 14 Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (unterzeichnet am 29. Juli 1899, in Kraft getreten am 10. September 1901) in Nouveau Recueil Général de Traités (1902-1962), 2. Serie, S. 848 ff. 15 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 45-47, m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 7 dem Wortlaut ihres Art. 6 „die verwundeten oder kranken Militairs […] ohne Unterschied der Nationalität “. Auf Grund des Wortlautes könnte man meinen, die Vorschrift ziele auf Militärs jeglicher Herkunft ab, unabhängig davon, ob sie zu den Streitkräften der Unterzeichnerstaaten gehören oder nicht. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Herero und Nama von dieser Vorschrift als Schutzobjekt erfasst würden, so würde deren Verletzung wiederum nur zu Rechtsverletzungen von Vertragsstaaten zur Genfer Konvention führen. Denn die Konvention begründete sog. inter-partes-Verpflichtungen zwischen den Unterzeichnerstaaten. Da aber weder Namibia, Deutsch-Südwestafrika noch die Herero zu den Unterzeichnern der Genfer Konvention von 1864 gehören, ergeben sich aus ihr keine völkerrechtlichen Ansprüche.16 2.2. Die Schlussakte der Berliner Konferenz von 1885 Die Teilnehmer der Berliner Konferenz von 1885 beschäftigten sich erstmals mit dem Schutz der eingeborenen Bevölkerung in Afrika und beschlossen, „die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unterdrückung der Sklaverei […] mitzuwirken; sie werden ohne Unterschied der Nationalität […] Einrichtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche zu jenem Zweck geschaffen und organisiert sind, […] die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die Vortheile der Zivilisation verständlich und werth zu machen“, Art. VI der Schlussakte. Die Schlussakte hatte den Charakter einer völkerrechtlich bindenden Vereinbarung. Sie war keine bloße politische Absichtserklärung der Konferenzteilnehmer, was sich insbesondere daran zeigt, dass sie gemäß ihres Art. 38 am 8. April 1885 ratifiziert wurde.17 Ein Teil der Literatur bezweifelt zwar den generellen Bindungswillen der Vertragsparteien an die Schlussakte.18 Diese Ansicht mag nur wenig überzeugen.19 16 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 144-146. Zudem werden durch die Genfer Konvention nur verwundete Kombattanten und Zivilpersonen geschützt, die Verletzte unterstützen. Herero können aber keiner dieser Gruppen zugeordnet werden, ibid. S. 146-147. 17 Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt: RGBl. (1885) Nr. 23, S. 215. 18 Begründet wird die Ansicht damit, dass die Vertragsstaaten auch im Nachgang zur Berliner Konferenz indigene Bevölkerungen fortwährend und massiv unterdrückten. Zumindest könne Art. VI der Schlussakte aber dadurch obsolet geworden sein, dass die Vertragsstaaten nach den Vorfällen von 1904 in keiner Weise diplomatisch intervenierten J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (312). 19 Für einen Bindungswillen spricht insbesondere die Vermutung der Ernsthaftigkeit einer Niederschrift. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Vertragsparteien eine Niederschrift verfasst haben sollten, wenn sie diese nicht ernst gemeint hätten. Außerdem muss der Bindungswille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt werden. Er kann nicht durch nachträgliches Verhalten einseitig abgeändert werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 8 Mit der Schlussakte wurden sowohl humanitäre als auch ökonomische Motive verfolgt, wobei das Hauptziel in der wirtschaftlichen Erschließung Afrikas und der Ausbreitung der territorialen Souveränität gesehen werden muss. Der Schutz der indigenen Bevölkerung geschah in der damaligen Zeit weniger aus Gründen der Menschlichkeit, sondern aus der Überlegung heraus, Feindschaften mit indigenen Völkern zu vermeiden, um ungehindert Handel treiben zu können.20 Nichtsdestotrotz begründete Art. VI der Schlussakte materiell-rechtliche Schutz- und Fürsorgepflichten zu Gunsten von indigenen Völkern.21 Diese umfassten die Anerkennung vorhandener Rechtsstrukturen sowie die Pflicht, jegliche Handlung zu unterlassen, die die Existenz des indigenen Gemeinwesens bedrohte. Die Schutz- und Fürsorgepflichten galten jedoch nur solange und soweit der Bestand und die Ausdehnung des souveränen Kolonialstaates nicht gefährdet wurde.22 Denn die Schlussakte begründete diese Pflichten allein, um die Ausbreitung der Souveränität des Kolonialstaates zu ermöglichen . Der Kolonialstaat konnte demnach unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Willen der indigenen Bevölkerung handeln, ohne gegen Völkervertragsrecht zu verstoßen. Da der Aufstand der Herero im Januar 1904 aus Sicht des Deutschen Reiches eine Bedrohung seiner souveränen Staatsgewalt darstellte, verstieß das militärische Vorgehen der Schutztruppe nicht gegen die Schlussakte der Berliner Konferenz.23 Nach der Schlacht am Waterberg war die Zahl der Hereros und Namas allerdings derart dezimiert, dass diese keine nennenswerte Gefahr für die Souveränität des Deutschen Reiches mehr darstellten . Daher waren die spätere Internierung in Lagern, die Verpflichtung zur Zwangsarbeit wie auch die Enteignung des Stammesvolkes kaum erforderlich zur Aufrechterhaltung der deutschen Staatsgewalt . Vielmehr lebten die Schutz- und Fürsorgepflichten aus Art. VI der Schlussakte mit der Abwendung der Gefahr für das Deutsche Reich wieder auf. Das Vorgehen der Schutztruppe kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, das Deutsche Reich habe ein Interesse an der Kompensation für personelle und finanzielle Verluste gehabt, die durch den Aufstand der Herero im Januar 1904 verursacht worden waren. Denn vor 20 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 274-282; L.H. Gann. „The Berlin Conference and the Humanitarian Conscience“ in S. Förster et al. (Hrsg.) Bismarc, Europe and Africa (1988), S. 321 (322). 21 Auch die territoriale Anwendbarkeit der Schlussakte war – trotz ihrer Bezeichnung als „General Act of the Berlin Conference concerning the Congo“ – nicht auf die Kongo-Region begrenzt, sondern erstreckte sich auch auf DSWA. S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 277-278; J. Schildknecht. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (1999), S. 269-275. 22 Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Normen, welche einerseits den klaren Souveränitätsanspruch der Unterzeichnerstaaten deutlich machen und andererseits Schutzpflichten zu Gunsten indigener Völker begründen. Im Kollisionsfall gibt der Sinn und Zweck der Schlussakte den Ausschlag für den Vorrang der Souveränität der Unterzeichnerstaaten vor den Begünstigungen der betroffenen Völker. Siehe J. Schildknecht. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (1999), S. 278-282. 23 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 280; J. Schildknecht. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (1999), S. 288. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 9 dem Hintergrund, dass die Vertragsstaaten die Autonomie der indigenen Völker durchaus schützen wollten, kann das Interesse an einer Kompensation nicht so weit reichen, dass mit seiner Durchsetzung das betroffene Volk vollständig untergeht.24 Auch wenn damit durchaus ein Verstoß gegen Völkervertragsrecht angenommen werden kann,25 muss hier ebenfalls betont werden, dass die Verpflichtung aus Art. VI der Schlussakte allein im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien bestand. Die Vorschrift bezweckte gerade nicht, der indigenen Bevölkerung als Völkerrechtssubjekt eigene Rechte zu verleihen.26 Die Herero waren damit zwar aus der Schlussakte Schutzobjekt, welches reflexartig begünstigt wurde, jedoch können sie hieraus keine eigenen, subjektiven Rechte herleiten. Eine Haftung könnte allein gegenüber den Unterzeichnerstaaten der Schlussakte begründet werden.27 2.3. Die Haager Landkriegsordnung von 1899 Das Haager Recht beschäftigt sich mit der Beschränkung der Kriegsführung und der Verhältnismäßigkeit der bewaffneten Gewalt. Nach allgemeiner Auffassung kodifiziert die Haager Landkriegsordnung von 1899 (im Folgenden „HLKO“) die bis dahin gewohnheitsrechtlich geltenden Regeln des Kriegsrechts. Die Teilnehmer der Haager Friedenskonferenz von 1899 unternahmen insbesondere den Versuch, das militärisch Notwendige im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten einzugrenzen. Laun schreibt zu den Haager Konventionen und den darin verankerten Grundsätzen: „Zunächst entscheidet praktisch jeder souveräne Staat selbstherrlich darüber, welches die Grenze zwischen der militärischen Notwendigkeit seiner Maßregeln und den ihr entgegenstehenden Menschenrechten ist. Aber […] das allgemeine Völkerrecht zieht ihm Schranken. Durchbricht er diese Schranken, so begeht er ein sogenanntes völkerrechtliches Delikt, ein völkerrechtliches Unrecht, zwar nicht notwendig unmittelbar gegenüber dem verletzten Individuum als solchem, aber gegenüber dem Staat, dem dieses angehört, und […] gegenüber allen Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft.“28 Art. 2 der HLKO bestimmt in diesem Sinne, dass das Abkommen „[…] für die vertragsschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen“ ist. Im 24 J. Schildknecht. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (1999), S. 293-294 25 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 280-281; J. Schildknecht. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (1999), S. 289-290. 26 J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in (2004) 42 Archiv des Völkerrechts S. 294 (312); S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 281-282. 27 J. Schildknecht. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (1999), S. 304. 28 R. Laun. Die Haager Landkriegsordnung (1950), S. 32-33. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 10 Falle der Herero und Nama ist die HLKO schon deshalb nicht anwendbar, weil die beiden Volksgruppen weder Vertragsparteien zur HLKO waren, noch ein Krieg i.S.d. HLKO herrschte. 2.3.1. Fehlende Völkerrechtssubjektivität der Herero und Nama DSWA wurde im Jahre 1885 auf Grund eines Schutzvertrages mit Herero-Häuptling Maharero zum sog. Schutzgebiet des Deutschen Reiches. Der Rechtsstatus dieser Gebiete bestimmt sich nach dem damaligen nationalen Recht des Reiches.29 Mit der Vertragsunterzeichnung erwarb das Reich die Gebiete „zu eigenem Recht“, wodurch sie eine staatsrechtliche Zwitterstellung erlangten: Sie gehörten zwar nicht zum Reichsgebiet, waren aber auch kein Ausland.30 Vielmehr galten sie als selbstständige Gebilde des Deutschen Reiches, welche Teil der staats- und völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit des Reiches waren.31 Damit galt DSWA nicht als souveräner Staat. Hinzu kommt, dass das damalige Rechtsverständnis dahin ging, dass indigenen Völkern die Staateneigenschaft – und damit die Völkerrechtssubjektivität – versagt wurde.32 In juristischer Hinsicht ereigneten sich die Vorfälle folglich auf deutschem Hoheitsgebiet und richteten sich gegen Rechtsunterworfene des Deutschen Reiches.33 2.3.2. Krieg im Sinne der HLKO Aus der Erkenntnis, dass es sich um rein innerstaatliche Vorfälle handelte, folgt grundsätzlich auch, dass es sich bei den Vorfällen nicht um einen „Krieg“ i.S.v. Art. 2 HLKO handelt. Als Krieg im klassischen Sinne wird ein bewaffneter Kampf zwischen unabhängigen Staaten verstanden.34 Zwar kann das Kriegsvölkerrecht nach heutigem Verständnis unter bestimmten Umständen auch auf rein interne Konflikte angewendet werden35. Diese Rechtsüberzeugung hat sich jedoch erst 29 J.A. Kämmerer. „Colonialism“ in R. Wolfrum (Hrsg.). Encyclopedia of Public International Law (2008), Rn. 15. 30 H. Hammen. „Kolonialrecht und Kolonialgerichtsbarkeit in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten – Ein Überblick“ in Verfassung und Recht in Übersee (1999) 32, 191 (195-197). 31 RGZ 105, S. 260 (261-263). Zur Veranschaulichung des rechtlichen Status‘ bietet sich aus heutiger Sicht der Vergleich mit den Besonderen Gemeinden der Niederlande (Bonaire, St. Eustatius und Saba) oder den collecticivés territoriales Frankreichs (Mayotte, St. Pierre) an. 32 P. Schoen. Die völkerrechtliche Haftung der Staaten aus unerlaubten Handlungen (1917), S. 135-143. 33 J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (312). 34 C. Greenwood. „Scope of Application of Humanitarian Law“ in D. Fleck (Hrsg.). The Handbook of International Humanitarian Law (2008), S. 45, Rn. 201; K. Ipsen. Völkerrecht (2014), S. 1183, Rn. 4; S. Eicker. Der Deutsch- Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 153 m.w.N. 35 D. Fleck. „The Law of Non-International Armed Conflicts“ in D. Fleck (Hrsg.). The Handbook of International Humanitarian Law (2008), S. 606-609. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 11 nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt und ist nicht auf Geschehnisse um 1900 übertragbar.36 Zudem wird diskutiert, ob der Grundsatz, dass sich ein Krieg zwischen zwei Staaten ereignen muss, durchbrochen werden kann, wenn ein Staat Aufständische als kriegsführende Partei anerkennt .37 Die Frage der Anerkennung war jedoch noch bis zur Genfer Diplomatischen Konferenz zur Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts von 1974-1977 umstritten, weil sich gerade westliche Staaten dagegen aussprachen , Befreiungskriege als internationale Konflikte zu klassifizieren.38 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die völkerrechtliche Rechtslage zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine solche Ausnahme zu Gunsten der Herero und Nama vorsah. Auch der Umstand, dass am 19. Mai 1904 für das Schutzgebiet der Kriegszustand nach Art. 68 der Reichsverfassung ausgerufen wurde,39 ändert nicht die Bewertung der Situation als rein innere Unruhe.40 Denn nach § 2 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, auf welches Art. 68 der Reichsverfassung verwies, konnte auch im Falle „eines Aufruhrs […], bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden“. Die politische Führung des Reiches bediente sich der Erklärung des Kriegszustandes, um den Aufstand effektiver niederzuschlagen und Ordnung schnellstmöglich wiederherstellen zu können. So hatte schon das Auswärtige Amt im Januar 1904 eine Verstärkung der Schutztruppe gefordert, um die Einheimischen zu entwaffnen.41 Die Ausrufung des Kriegszustandes war aus Sicht des Deutschen Reiches damit mehr als Mittel zur Stärkung der Schutztruppen denn als offizielle Kriegserklärung und damit impliziter Anerkennung der Hereros als Völkerrechtssubjekt zu verstehen. Denn die Ausrufung eines Kriegszustandes im völkerrechtlichen Sinne setzte neben einem diplomatischen Zeremoniell und einem unbedingten Ultimatum auch eine Kriegserklärung gegenüber 36 D. Fleck. „The Law of Non-International Armed Conflicts“ in D. Fleck (Hrsg.). The Handbook of International Humanitarian Law (2008), S. 611-613, Rn. 1202; S. Hobe. Einführung in das Völkerrecht (2014), S. 537: „[…]‚der nicht-internationale bewaffnete Konflikt‘ als solcher entzog sich lange Zeit der völkerrechtlichen Beurteilung“. 37 K. Ipsen. Völkerrecht (2014), S. 1202. 38 K. Ipsen. Völkerrecht (2014), S. 1202; siehe auch S. Hobe. Einführung in das Völkerrecht (2014), S. 537-538. 39 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S.61-62. 40 Rein innere Unruhen sind aus völkerrechtlicher Perspektive grundsätzlich irrelevant. Vgl. Art. 2 Abs. 1 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. 41 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 65. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 12 der gegnerischen Partei voraus.42 Für die Anwendbarkeit der HLKO hatte die Ausrufung des Kriegszustandes letztlich keine Konsequenz. Schließlich muss die Anwendbarkeit der HLKO auch abgelehnt werden, selbst wenn man eine Staateneigenschaft und eine Kriegssituation konstruieren könnte. Denn die DSWA oder gar die Herero waren keine der Vertragsparteien zur HLKO. 3. Die Schutzverträge des Deutschen Reiches mit den Herero und Nama von 1885/1890 Der 1885 geschlossene erste Schutzvertrag des Deutschen Reiches mit dem Herero-Häuptling Maharero wurde 1890 bestätigt, nachdem Maharero zunächst davon Abstand genommen hatte.43 Inwiefern Maharero tatsächlich Häuptling aller Herero war und diese damit wirksam vertreten konnte, ist umstritten.44 Da er aber zumindest bestimmte Herero-Gruppen vertreten konnte, sollen sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese beziehen. Die Verträge dienten zwar in erster Linie den Interessen des Deutschen Reiches und weniger denen der Herero und Nama. Allein die Tatsache, dass das Deutsche Reich mit den Volksgruppen Verträge schloss, verdeutlicht aber, dass das Reich den Herero und Nama einen gewissen Grad an Rechtssubjektivität zuerkannte.45 Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Reich ihnen Völkerrechtssubjektivität zusprach. Denn die Schutzverträge wurden im Wesentlichen instrumentalisiert, um die Kontrolle über die protegierten Völker zu erlangen und den eigenen Machtanspruch auszuweiten .46 In Folge dessen ist auch die Rechtsnatur der Schutzverträge umstritten: Die Kategorisierung reicht von Scheinverträgen, unwirksamen Verträgen über völkerrechtliche Verträge, quasi-völkerrechtliche Verträge bis hin zu staatsrechtlichen Verträgen eigener Art.47 Eine genauere Einordnung erübrigt sich jedoch, da allgemein angenommen wird, dass die Schutzverträge spätestens mit Ausbruch der Auseinandersetzungen im Jahre 1904 aufgehoben bzw. obsolet geworden waren. Denn mit der 42 J.S. Pictet. The Geneva Conventions of 12 August 1949: Commentary (1952), Art. 2, S. 28; K. Ipsen. Völkerrecht (2014), S. 1189. 43 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 45-48, 282. 44 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 282. 45 J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (318). 46 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 284. 47 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 287-291; J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (319-320). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 13 zunehmenden Ausbreitung der Kolonialgewalt des Deutschen Reiches in den 1890er Jahren rückte die kolonialstaatliche Rechtsordnung mehr und mehr an die Stelle der Schutzverträge.48 4. Völkergewohnheitsrecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges stellte das Völkergewohnheitsrecht gegenüber dem Völkervertragsrecht die bedeutendere Rechtsquelle dar. Völkergewohnheitsrecht entsteht durch eine internationale Staatenpraxis, die von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung (opinio iuris) getragen ist.49 Der Begriff besteht damit aus zwei Merkmalen: der allgemeinen Übung und der Anerkennung dieser Übung als Recht. Die HLKO wird teilweise als Kodifikation des damals anerkannten humanitären Völkergewohnheitsrechts verstanden. Insbesondere die sog. Martens’sche Klausel50 in Absatz 7 der Präambel der HLKO wird dahingehend gedeutet, dass die Gebote der Menschlichkeit und Zivilisation den Völkermord , unabhängig vom Vorliegen eines Krieges zwischen zwei Staaten, verbieten. Dafür, dass zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine Rechtsüberzeugung in diesem Sinne vorlag, bestehen durchaus verschiedene Hinweise. So verurteilten Frankreich, das Vereinigte Königreich und Russland die Massaker, welche die Osmanen an den auf ihrem Territorium lebenden Armeniern in den Jahren 1894-1896 verübten, als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Zivilisation “.51 Auch Kaiser Wilhelm II distanzierte sich vom Vorgehen der Osmanen.52 Allerdings beschränke sich diese Rechtsauffassung auf Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft, welche damals weitgehend aus europäischen Staaten bestand.53 Indigene Völker waren nach herrschender 48 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 287-291; J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (319-320). 49 K. Ipsen. Völkerrecht (2014), S. 473. 50 „Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragsschliessenden Theile für zweckmässig, festzusetzen, dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerung und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet haben“. 51 J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (314-315), m.w.N. 52 J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (314-315), m.w.N. 53 J.A. Kämmerer. „Colonialism“ in R. Wolfrum (Hrsg.). Encyclopedia of Public International Law (2008) Rn. 16; S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 103-105, 153-166 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 14 Meinung „unzivilisiert“ und damit von den genannten Grundsätzen ausgeschlossen.54 Die Völkerrechtsgemeinschaft verstand das geltende Kriegsrecht als Recht unter gleichrangigen Kontrahenten und setzte die Reziprozität der Verpflichtungen voraus. Die Fähigkeit oder den Willen, Krieg nach festgelegten Regeln zu führen, sprachen sie indigenen Völkern jedoch ab.55 Nur eine Minderheit betrachtete indigene Völker als Völkerrechtssubjekte eigener Art.56 Dass erstere Ansicht vorherrschend war, zeigt sich auch daran, dass sich das sog. Selbstbestimmungsrecht der Völker erst nach dem Ersten Weltkrieg als Norm des Völkerrechts herauszubilden begann. Es fehlte zudem an einer allgemeinen Übung dahingehend, indigene Völker als Völkerrechtssubjekte anzuerkennen und zu schützen. Nicht nur, dass die Völkerrechtsgemeinschaft als Reaktion auf die Vernichtung der Herero und Nama schwieg. Vielmehr ereigneten sich in Kolonien anderer europäischer Staaten ähnliche Exzesse an den einheimischen Völkern, die von der Staatengemeinschaft ebenfalls nicht öffentlich kritisiert wurden.57 Selbst wenn man der These folgt, indigene Völker hätten um 1900 bereits Völkerrechtssubjektivität genossen,58 so war das damalige Völkergewohnheitsrecht nicht so weit ausgebildet, dass es einzelnen Individuen oder Gruppen von Individuen in irgendeiner Form Ansprüche auf Schadensersatz oder Wiedergutmachung bereitstellte (siehe sogleich 5. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit). 5. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Verstöße gegen Völkerrecht führen zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit. Denn die betroffenen Völkerrechtssubjekte haben ein vitales Interesse an der Wiederherstellung einer völkerrechtgemäßen Lage in Form von Wiedergutmachung oder Genugtuung. Während im deutschsprachigen Rechtsraum der Begriff der „Haftung“ verwendet wird, hat sich im romanischen und anglo-amerikanischen Rechtsraum der Begriff der „Verantwortlichkeit“ („responsibility“, „responsabilité“, 54 J.A. Kämmerer. „Colonialism“ in R. Wolfrum (Hrsg.). Encyclopedia of Public International Law (2008) Rn. 17, 20; P. Schoen. Die völkerrechtliche Haftung der Staaten aus unerlaubten Handlungen (1917), S. 14; G. Spraul. „Der ‚Völkermord‘ an den Herero“ in Geschichte in Wissenschaft und Unterricht (1988) 39, S. 713 (715). 55 J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (315-316). 56 S. Eicker. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (2009), S. 162-166 m.w.N. 57 Vgl. z.B. das Verhalten der US-amerikanischen Truppen auf den Philippinen oder das der Truppen Großbritanniens in Australien und Südafrika. J.A. Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung ?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (315); G. Spraul. „Der ‚Völkermord‘ an den Herero“ in Geschichte in Wissenschaft und Unterricht (1988) 39, S. 713 (715-718). 58 Wie etwa J. Sarkin. Colonial Genocide and Reparations Claims in the 21st Century (2009), S. 17. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 15 „responsabilidad“) etabliert. Inhaltlich sind beide Termini synonym. Da aber der Begriff „Verantwortlichkeit “ im Völkerrecht allgemeingebräuchlich ist, wird dieser im Folgenden verwendet. Der Grundsatz der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit wurde bisher nur teilweise kodifiziert.59 Trotzdem herrscht weitgehend Einigkeit, dass Staaten für ihr völkerrechtswidriges Verhalten verantwortlich sind. Das Verantwortlichkeitsprinzip ist “[o]ne of the principles most deeply rooted in the doctrine of international law and most strongly upheld by State practice and judicial decisions ”.60 Der Grundsatz galt als Gewohnheitsrecht somit bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts (wenn nicht gar früher),61 sodass insbesondere eine Verletzung der HLKO zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit geführt hätte. Allerdings ist auch an dieser Stelle wieder die Einschränkung vorzunehmen, dass der Grundsatz nur zwischen Völkerrechtssubjekten – also: Staaten – galt. Völkergewohnheitsrecht war zu Beginn des 20. Jahrhunderts ausschließlich das Recht zwischen souveränen Staaten, während Individuen durch diese mediatisiert wurden. Damit konnten sich ausschließlich Staaten auf eine Völkerrechtsverletzung berufen und Wiedergutmachungsansprüche geltend machen.62 In diesem Sinne hat auch der Ständige Internationale Gerichtshof 1938 entschieden: “[A violation of international law] being attributable to the State and described as contrary to the treaty right of another State, international responsibility would be established immediately as between the two States” (Hervorhebung durch den Verfasser).63 Da weder die Herero und Nama, noch DSWA zum damaligen Zeitpunkt als souveräner Staat bzw. Völkerrechtssubjekt anerkannt waren, konnten sie nicht Rechtsinhaber nach den Grundsätzen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Da dieses Ergebnis in vielerlei Hinsicht als unbefriedigend angesehen wird, gab es verschiedene Versuche, eine Verantwortlichkeit juristisch herzuleiten – entweder aus der rückwirkenden Anwendung späterer völkerrechtlicher Normen, aus Naturrecht oder dem Konzept des ius cogens. Allerdings konnten diese Ansätze bisher nicht überzeugen.64 59 Siehe nur ILC Draft Articles on State Responsibility. UNGA Res. 56/83 (12. Dezember 2001) in Yearbook of the International Law Commission (2001), Vol. II, Part Two. 60 R. Ago. Third report on State responsibility—The internationally wrongful act of the State, source of international responsibility. Document A/CN.4/246 and Add.1-3, in Yearbook of the International Law Commission (1971), Vol. II, Part One, S. 199 (205). 61 P. Schoen. Die völkerrechtliche Haftung der Staaten aus unerlaubten Handlungen (1917), S. 12-21. 62 K. Ipsen. Völkerrecht (2014), S. 553, Rn. 30, S. 578-579; R. Ago. Third report on State responsibility—The internationally wrongful act of the State, source of international responsibility. Document A/CN.4/246 and Add.1-3, in Yearbook of the International Law Commission (1971), Vol. II, Part One, S. 199 (205). 63 Phosphates in Morocco-Fall, (Preliminary Objections), 14. Juni 1938, P.C.I.J., Series A/B, Nr. 74, S. 28. 64 J.A. Kämmerer. „Colonialism“ in R. Wolfrum (Hrsg.). Encyclopedia of Public International Law (2008), Rn. 15. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 16 6. Zusammenfassung Das Deutsche Reich hat durch die Niederschlagung der Herero und Nama am Waterberg grundsätzlich nicht gegen Völkervertragsrecht verstoßen. Die Internierung in Lagern, die Zwangsarbeit und die Enteignung der Volksgruppen im Nachgang zur Schlacht am Waterberg können, wenn sie nachweisbar sind, als Verstoß gegen Art. VI der Schlussakte der Berliner Konferenz von 1885 gewertet werden. Allerdings begründet dieser Verstoß keine Ansprüche zu Gunsten der Herero und Nama. Anderweitiges, damals bestehendes Völkervertragsrecht wurde nicht verletzt, da die genannten Konventionen Rechte und Pflichten allein für ihre Unterzeichnerstaaten begründeten. Im Hinblick auf das Völkergewohnheitsrecht lässt sich feststellen, dass Individuen demgegenüber schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts einen rudimentären Schutz genossen, der sich aus den Geboten der Menschlichkeit und Zivilisation herleiten ließ. Die Rechtsüberzeugung der damaligen Völkerrechtsgemeinschaft schloss allerdings die in ihren Augen „unzivilisierten“, indigenen Völker auch von diesen Mindeststandards aus. Im Mai 2016 haben die Opferverbände der Herero und Nama angekündigt, beim Permanent Court of Arbitration (PCA) in Den Haag ein Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu initiieren.65 Zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Ausarbeitung waren noch keine weiteren Details hierzu bekannt, sodass keine Einschätzung im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche gegeben werden kann. In den Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte, die vom PCA administriert werden, fallen allerdings nur Ansprüche, die aus internationalen Investitionsschutzverträgen hergeleitet werden können. Ende der Bearbeitung 65 Pressemitteilung „Herero und Nama reichen Klage gegen Deutschland in Den Haag ein“ (18. Mai 2016): http://genocide -namibia.net/2016/05/18-06-16-pressemitteilung-herero-und-nama-reichen-klage-gegen-deutschland-inden -haag-ein/ (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 17 7. Literaturverzeichnis 7.1. Literatur Bargueño, David. „Cash for Genocide? The Politics of Memory in the Herero Case for Reparations” in Holocaust and Genocide Studies (2012) 26:3, S. 394. Eicker, Steffen. Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (Peter Lang, Frankfurt a.M., 2009) [P 5126597]. Fleck, Dieter (Hrsg.). The Handbook of International Humanitarian Law (2. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2008) [D 200806013]. 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Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung? in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294. Laun, Rudolf. Die Haager Landkriegsordnung (Hermann Schroedel, Hannover, 1950) [JUR 11.4 2]. Pictet, Jean S. The Geneva Conventions of 12 August 1949: Commentary (Genf, ICRC, 1952): https://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/GC_1949-I.pdf (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Sarkin, Jeremy. Colonial Genocide and Reparations Claims in the 21st Century (2009, Praeger Security International, Westport) [M 587303]. Schildknecht, Jörg. Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz (LIT, Münster, 1999) [P 585950]. Schoen, Paul. Die völkerrechtliche Haftung der Staaten aus unerlaubten Handlungen (Kern’s, Breslau , 1917) [P 50787]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 18 Spraul, Gunter. „Der ‚Völkermord‘ an den Herero“ in Geschichte in Wissenschaft und Unterricht (1988) 39, S. 713 [R 5162]. 7.2. Dokumente, Urteile Ago, Roberto. Third report on State responsibility—The internationally wrongful act of the State, source of international responsibility. Document A/CN.4/246 and Add.1-3, in Yearbook of the International Law Commission (1971), Vol. II, Part One, S. 199. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, RGZ 105, S. 260. International Law Commission. ILC Draft Articles on State Responsibility. UNGA Res. 56/83 (12. Dezember 2001) in Yearbook of the International Law Commission (2001), Vol. II, Part Two. „Herero, Individualbeschwerde“ (2. Februar 2004), Kurzinformation, Dok. WF II – 009/04. Schlussakte der Berliner Konferenz (unterzeichnet am 26. Februar 1885, in Kraft getreten am 8. April 1885) in American Journal of International Law (1909) 3, Supp, S. 7; RGBl. (1885) Nr. 23, S. 215. „Zum Anwendungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (20. April 2012), Sachstand, Dok. WD 2 – 3000 – 051/12. 7.3. Internetquellen Deutsche Welle. „‘Völkermord‘-Erklärung zu Hereros in Namibia bis 2017 geplant“ (13. Juni 2016): http://www.dw.com/de/v%C3%B6lkermord-erkl%C3%A4rung-zu-hereros-in-namibia-bis-2017- geplant/a-19326589 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Die ZEIT. „Bundestagspräsident Lammert nennt Massaker an Herero Völkermord“ (8. Juli 2015): http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-07/herero-nama-voelkermord-deutschland-norbertlammert -joachim-gauck-kolonialzeit (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Gaus, Bettina. „Die Toten der Omaheke-Wüste“ (18. April 2015): http://www.taz.de/!5012221/ (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Heine, Matthias. „Eine deutsche Erfindung“ (22. April 2015): https://www.welt.de/print/die_welt/ kultur/article139897472/Eine-deutsche-Erfindung.html (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Hib Nr. 537. „Polenz : Versöhnung auf gutem Weg“ (22. September 2016): http://www.bundestag .de/presse/hib/201609/-/440430 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 112/16 Seite 19 Pressemitteilung „Herero und Nama reichen Klage gegen Deutschland in Den Haag ein“ (18. Mai 2016): http://genocide-namibia.net/2016/05/18-06-16-pressemitteilung-herero-und-nama-reichenklage -gegen-deutschland-in-den-haag-ein/ (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Sattar, Majid. „Entschuldigung, aber keine Entschädigung“ (10. Juli 2016): http://www.faz.net/aktuell /politik/voelkermord-wiedergutmachung-entschuldigung-aber-keine-entschaedigung- 14333929.html (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016). Schäfer, Bundespressekonferenz vom 10. Juli 2015: https://www.bundesregierung.de/Content /DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/07/2015-07-10-regpk.html;jsessionid =803779AD0823BE54388F270352682F19.s5t1 (zuletzt aufgerufen am 23. September 2016).