WD 2 - 3000 - 110/16 (7. September 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Kommunale Mandate im Stadt- bzw. Gemeinderat können ein Versetzungshindernis für Soldaten und Soldatinnen darstellen. In diesem Zusammenhang entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits im Jahr 1978, dass Mandatsträger und -trägerinnen nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden dürfen, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen . Laut diesem Beschluss des BVerwG ist vor der Entscheidung über die Versetzung mit der Soldatin bzw. dem Soldaten ein Personalgespräch zu führen. 1 Diesen Beschluss bestätigte und spezifizierte das BVerwG in mehreren Folgebeschlüssen, u.a. in den Jahren 1984 2 und 1991 3. Hiernach sind Soldaten und Soldatinnen, die Mitglieder einer Kommunalvertretung sind, nach Maßgabe der „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 4 vor einer nicht zwingend nötigen Versetzung geschützt. Mandatsträger und -trägerinnen, welche die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, dürfen hiernach, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich wäre, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden (Nr. 16 c der o.a. Richtlinien). Zwingende dienstliche Gründe sind danach vor allem dann gegeben, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen 1 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1979 - Az.: 1 WB 11/79. Abrufbar unter: https://www.jurion.de/Urteile /BVerwG/1979-02-15/1-WB-11_79 (letzter Zugriff: 6. September 2016). 2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 1984 - Az.: 1 WB 19/84 - zu Nr. 1501 ZDv 20/6. Abrufbar unter: https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1984-04-12/BVerwG-1-WB-1984?from=0:3987667 (letzter Zugriff: 6. September 2016). 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1991 - Az.: 1 WB 111/90. Abrufbar unter: https://www.jurion.de/Urteile /BVerwG/1991-04-10/1-WB-111_90 (letzter Zugriff: 6. September 2016). 4 BMVg P II 1 – Az 16-26-04/4, Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988, zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 2009 (VMBl. 1988 S. 76; VMBl. 1991 S. 460; VMBl. 1992 S. 21; VMBl. 1998 S. 79 und S. 242 sowie VMBl. 2009 S. 86). Abrufbar unter: https://beck-online .beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FVersetzungsRLn%2Fcont%2FVersetzungsRLn.htm (letzter Zugriff: 7. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Frage ehrenamtlicher kommunaler Mandate im Stadt- bzw. Gemeinderat als mögliche Versetzungshindernisse für Soldaten und Soldatinnen Kurzinformation Zur Frage ehrenamtlicher kommunaler Mandate im Stadt- bzw. Gemeinderat als mögliche Versetzungshindernisse für Soldaten und Soldatinnen Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (z.B. Verlegung oder Auflösung der Einheit) am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. - Ende der Bearbeitung -