WD 2 - 3000 - 106/20 (10. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der wirtschaftlichen Nutzung auf oder an aktiven Truppenübungsplätzen der Bundeswehr und nach Nutzungsregelungen in deren Umfeld. Truppenübungsplätze sind Liegenschaften der Bundeswehr, die der Landesverteidigung dienen. Diese Liegenschaften werden hinsichtlich eines möglichen Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplans nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) als Sondergebiet für Verteidigungszwecke bezeichnet und sind somit der Planungshoheit der Kommunen entzogen. Auf Liegenschaften der Bundeswehr sind nur Baumaßnahmen zulässig, die der Landesverteidigung dienen, nach den für diese Vorhaben geltenden Verfahren vorgenommen und aus dem Einzelplan 14 finanziert werden . Bauliche Investitionen Dritter sind nur möglich, wenn sie der Leistungserbringung für die Bundeswehr dienen und durch die zuständige Landesbauverwaltung durchgeführt werden. Ein Truppenübungsplatz stellt einen militärischen Sicherheitsbereich dar. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) wurde das Betreten dieses militärischen Bereichs von den zuständigen militärischen Dienststellen der Bundeswehr verboten. Dieses Betretungsverbot wirkt sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber anderen Hoheitsträgern, wie der Polizei oder anderer ziviler Behörden; auch diese dürfen einen militärischen Sicherheitsbereich nur mit Erlaubnis der Bundeswehr betreten .1 Dies erscheint mit Blick auf Gefährdungsaspekte auch sachlich geboten, weil sich auf 1 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw), https://www.gesetze-iminternet .de/uzwbwg/2.html. § 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche (1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wirtschaftliche Nutzung von Truppenübungsplätzen Kurzinformation Wirtschaftliche Nutzung von Truppenübungsplätzen Fachbereich WD 2: (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 dem Truppenübungsplatz meist Munitionsrückstände oder sonstige explosive Rückstände im Boden befinden. Im Hinblick auf eine zivile Nutzung außerhalb von Truppenübungsgeländen besteht grundsätzlich keine Einschränkung. In materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegen militärisch genutzte bauliche Anlagen denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie zivile Anlagen. Soweit es indes militärisch erforderlich ist, können nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichsgesetz)2 Schutzbereiche um Liegenschaften der Bundeswehr ausgewiesen werden, wodurch die Nutzung angrenzender Grundstücke eingeschränkt werden kann. Darüber hinaus gelten die üblichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen . Die Bundeswehr macht zudem die militärischen Interessen im Rahmen der Fachplanung (z.B. Raumordnungsplanung, Bauleitplanung) geltend, um störende zivile Nutzungen in der Nähe von Bundeswehrliegenschaften zu verhindern.3 Solange also eine militärische Zweckbindung des Truppenübungsplatzes besteht, sind dessen militärischen Sicherheitsbelange umfassend sicherzustellen. Denkbar ist allerdings eine künftige Nutzungsänderung eines Truppenübungsplatzes, wenn das Bundesverteidigungsministerium die Entscheidung trifft, einen solchen einer veränderten Nutzung zuzuführen, etwa durch Konversion des Geländes und der militärischen Liegenschaften in eine vollständige zivile Nutzung. *** (2) Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1), deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen verboten worden ist, und sonstige Örtlichkeiten, die das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt hat. Sonstige Örtlichkeiten dürfen vorübergehend gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Militärische Sicherheitsbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden. 2 Schutzbereichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), https://www.gesetze -im-internet.de/schberg/SchBerG.pdf. 3 Antwort BMVg vom 9. Dezember 2020 auf Anfrage WD/Deutscher Bundestag.