WD 2 – 3000 - 106/19 (24. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Ehrenkreuz der Bundeswehr gehört zu den Ehrenzeichen der Bundeswehr. Es wird seit 1980 an militärische und zivile Angehörige der (west)deutschen Streitkräfte verliehen. Grundlage hierfür ist der Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen 1. Bis 2008 beinhaltete das Ehrenzeichen vier verleihbare Stufen: die Ehrenmedaille der Bundeswehr , das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold.2 Mit dem Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr wurde 2008 eine neue, fünfte Stufe, das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit, eingeführt sowie das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold „in besonderer Ausführung “, nämlich einer roten Umrandung. Abgestuft kann außerdem das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber in besonderer Ausführung verliehen werden.3 1 BGBl I , Sechster Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen, Bonn 1980, S. 2053, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s2053.pdf%27%5D #__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl180s2053.pdf%27%5D__1569236598826 [letzter Zugriff: 23. September 2019]. 2 BMVg P I 2, A-2650/8 Zentrale Dienstvorschrift Das Ehrenzeichen der Bundeswehr, in: BMVg Presse- und Informationsstab , Ehrenzeichen und Einsatzmedaillen, Berlin 2017, S. 65 und 79, abrufbar unter: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=13&ved=2ahUKEwjA1N31tObkAhUPq QKHTwIBKsQFjAMegQIBhAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeswehr .de%2Fresource%2Fresource%2FS1piUjk0ZnBlcUI0NW9FSmVnUTB2VHhZa1M4Ly8raEp5YW12TEJFW W1qdkxLVVE3RUtoSHpoOEE2SEp1eklSMG5CN3oxYk1RZXB5NzhQMXkvTGhwUkR6UUlma G1NWHN1aklMMkpxT3phNEk9%2FEhrenzeichen_und_Einsatzmedaillen .pdf&usg=AOvVaw23NFEaqq6WMhmNTURzCcqc [letzter Zugriff: 23. September 2019]. 3 BGBl I, Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr, Berlin 2008, S. 1920, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl102s2562.pdf%27%5D #__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl108s1920.pdf%27%5D__1569237993294 [letzter Zugriff: 23. September 2019]. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Das Ehrenkreuz der Bundeswehr Kurzinformation Das Ehrenkreuz der Bundeswehr Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird grundsätzlich vom Minister / von der Ministerin verliehen : an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, in Ausnahmefällen auch an: Angehörige fremder Streitkräfte, an zivile Beschäftigte der Bundeswehr sowie an Personen des öffentlichen Lebens, wenn sie sich um die Bundeswehr besonders verdient gemacht haben.4 Soldatinnen und Soldaten werden damit ausgezeichnet als besondere Anerkennung für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen sowie für besonders herausragende Leistungen, insbesondere eine hervorragende Einzeltat, sowie für außergewöhnliche Tapferkeit. Die Verleihungsstufen sind dabei an eine Mindestdienstzeit gekoppelt: als Ehrenmedaille nach einer Mindestdienstzeit von sieben Monaten, als Ehrenkreuz in Bronze nach fünf, als Ehrenkreuz in Silber nach zehn und als Ehrenkreuz in Gold nach 20 Dienstjahren frühestens.5 Nur das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit sowie die Ehrenkreuze in Gold in besonderer Ausführung oder Silber in besonderer Ausführung kennen keine Dienstzeitbeschränkung. Die Verleihung einer Stufe setzt in keinem Fall den Besitz der vorangehenden voraus. Alle Stufen, einschließlich der Sonderformen, können nebeneinander an der Uniform getragen werden. Die Ehrenkreuze der Bundeswehr in Gold und Silber in besonderer Ausführung werden für besonders herausragende Leistungen, insbesondere hervorragende Einzeltaten, verliehen: 4 BMVg Presse- und Informationsstab, Ehrenzeichen und Einsatzmedaillen, Berlin 2017, S. 11, abrufbar unter: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=13&ved=2ahUKEwjA1N31tObkAhUPq QKHTwIBKsQFjAMegQIBhAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeswehr .de%2Fresource%2Fresource%2FS1piUjk0ZnBlcUI0NW9FSmVnUTB2VHhZa1M4Ly8raEp5YW12TEJFW W1qdkxLVVE3RUtoSHpoOEE2SEp1eklSMG5CN3oxYk1RZXB5NzhQMXkvTGhwUkR6UUlma G1NWHN1aklMMkpxT3phNEk9%2FEhrenzeichen_und_Einsatzmedaillen .pdf&usg=AOvVaw23NFEaqq6WMhmNTURzCcqc [letzter Zugriff: 23. September 2019]. 5 Ebd. Kurzinformation Das Ehrenkreuz der Bundeswehr Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 3 als Ehrenkreuz in Gold in besonderer Ausführung, wenn Gefahr für Leib und Leben bestand , als Ehrenkreuz in Silber in besonderer Ausführung, wenn diese Gefahr nicht bestand.6 In Ausnahmefällen kann das Ehrenzeichen der Bundeswehr an Zivilisten verliehen werden, wenn die Person sich besondere Verdienste um die Bundeswehr im unmittelbaren Zusammenwirken mit Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr erworben hat. Angehörige des Öffentlichen Dienstes außergewöhnliches Engagement für die Bundeswehr über einen längeren Zeitraum beweisen und dieses Engagement über die Erfüllung ihrer Dienst- oder Berufspflicht hinausgeht.7 Verleihungsvorschläge können zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober eines jeden Jahres auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat P I 2, durch die Disziplinarvorgesetzten eingereicht werden; hierfür existiert eigens das Formular ,,Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr“.8 Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens an zivile Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundeswehr benötigen zusätzlich eine Stellungnahme ihrer Personalabteilung.9 „Jeder Vorschlag zur Verleihung eines Ehrenzeichens der Bundeswehr ist schriftlich zu begründen . Aus der Begründung für die Tapferkeitsauszeichnung muss eindeutig hervorgehen , dass die auszuzeichnende Tat weit über das normale Maß der „Grundtapferkeit“ (Grundpflicht gemäß § 7 des Soldatengesetzes) hinausgegangen ist. Es ist konkret zu beschreiben , inwieweit angstüberwindendes, mutiges Verhalten bei außergewöhnlicher Gefährdung von Leib und Leben erforderlich war, um den militärischen Auftrag zu erfüllen. Dabei ist gegebenenfalls auch herausragendes Führungsverhalten in der konkreten Einsatzsituation sowie selbständiges, entschlossenes und erfolgreiches Handeln in einer ungewissen Situation nachvollziehbar darzustellen.“ 6 BMVg P I 2, A-2650/8 Zentrale Dienstvorschrift Das Ehrenzeichen der Bundeswehr, in: BMVg Presse- und Informationsstab , Ehrenzeichen und Einsatzmedaillen [wie Anm. 5]. 7 Ebd., S. 69-70. 8 Ein entsprechendes Formular ist in der Formulardatenbank im Intranet der Bundeswehr unter Formular Bw/2120 „Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr“ zu finden. 9 BMVg P I 2, A-2650/8 Zentrale Dienstvorschrift Das Ehrenzeichen der Bundeswehr, in: BMVg Presse- und Informationsstab , Ehrenzeichen und Einsatzmedaillen [wie Anm. 5], S. 70. Kurzinformation Das Ehrenkreuz der Bundeswehr Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 4 Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann dem oder der Ausgezeichneten wieder entzogen werden, wenn er oder sie sich durch sein oder ihr Verhalten oder Handeln, insbesondere durch das Begehen einer „entehrenden Straftat“ für die verliehene Auszeichnung für unwürdig erweist. Dazu muss ein Gericht erkennen auf: eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats , Landesverrats oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Das Entziehen der Verleihung und das Einziehen der Verleihungsurkunde können in diesem Fall durch den Verleihungsberechtigten erfolgen, sobald das Urteil rechtskräftig ist und die Strafverfolgungs - oder Strafvollstreckungsbehörde den Verleihungsberechtigten in Kenntnis gesetzt haben .10 *** 10 BGBl I, Art. 4 Absatz 8, Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr, Berlin 2008, S. 1920, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl102s2562.pdf%27%5D #__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl108s1920.pdf%27%5D__1569237993294 in Verbindung mit § 4 OrdenG, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ordeng/BJNR008440957.html [letzter Zugriff: 23. September 2019].