WD 2 - 3000 - 105/17 (15. November 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Art. 13 des Internationalen Pakts für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (IPWSKR) von 1966 normiert zwar ein Recht auf Bildung, beschränkt dieses jedoch auf den unentgeltlichen und verpflichtenden Besuch von Grundschulen (Abs. 2 a) sowie auf die Einrichtung geeigneter Formen des höheren Schulwesens (Sekundärschule, Abs. 2 b). Auch in der Auslegung von Art. 13 Abs. 2a IPWSKR durch den mit der Überwachung des Paktes betrauten WSK-Ausschuss - dieser hat einige Aussagen zur "educational infrastructure" getroffen - lässt sich kein Hinweis auf Ganztagsschulen mit Hortbetreuung finden. Der Ausschuss bemängelte stattdessen - um hier nur ein Beispiel zu nennen - dass etwa in Nigeria Schulkinder ihre Stühle und Schultische von zu Hause in die Schule mitbringen mussten (Concluding Observations: Nigeria, E/C.12/1/Add.23 (16.6.1998)) und hat darin Defizite bei der Umsetzung von Art. 13 IPWSKR gesehen. Dieses Beispiel macht deutlich, dass der Sozialpakt das Recht auf Schulbildung - und die dafür erforderliche Schulausstattung - auf einem eher "elementaren " Niveau garantiert und wie schwierig es gleichzeitig bleibt, diese (aus deutscher Sicht) "Selbstverständlichkeiten" in vielen Staaten der Welt zu realisieren. Die (revidierte) Europäische Sozialcharta (ESC) von 1996 (in Kraft seit 1999) sieht in Art. 17 Abs. 2 lediglich die Verpflichtung der ESC-Vertragsparteien vor, „Kindern und Jugendlichen eine unentgeltliche Schulbildung in der Primar- und Sekundarstufe zu gewährleisten sowie den regelmäßigen Schulbesuch zu fördern.“ Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass sich ein Anspruch auf Ganztagsschulen mit Hortbetreuung aus den o.g. völkervertraglichen Instrumenten nicht ergibt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anspruch auf Ganztagsschulen mit Hortbetreuung nach dem Internationalen Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta